434. Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind samt Vorbehalt
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 16. September 1963 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsergänzende
und verfassungsändernde Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die
nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, samt Vorbehalt
der Republik Österreich, welches also lautet
(Übersetzung)
Die unterzeichneten Regierungen,
die Mitglieder des
Europarats sind —
entschlossen, Maßnahmen zur
kollektiven Gewährleistung gewisser
Rechte und Freiheiten zu
treffen, die in Abschnitt I der
am 4. November 1950 in Rom
unterzeichneten Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (im folgenden
als „Konvention" bezeichnet)
und in den Artikeln 1
bis 3 des am 20. März 1952 in
Paris unterzeichneten ersten Zusatzprotokolls
zur Konvention
noch nicht enthalten sind —
haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Niemandem darf die Freiheit
allein deshalb entzogen werden,
weil er nicht in der Lage ist,
eine vertragliche Verpflichtung
zu erfüllen.
ARTIKEL 2
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig
im Hoheitsgebiet eines
Staates aufhält, hat das Recht,
sich dort frei zu bewegen und
seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei,
jedes Land einschließlich seines
eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte
darf keinen anderen Einschränkungen
unterworfen werden als
denen, die gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen Gesellschaft
im Interesse der nationalen
oder der öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung
des „ordre public", der
Verhütung von Straftaten, des
Schutzes der Gesundheit oder
der Moral oder des Schutzes der
Rechte und Freiheiten anderer
notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten
Rechte können ferner für
den Bereich bestimmter Gebiete
Einschränkungen unterworfen
werden, die gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen
Gesellschaft durch das öffentliche
Interesse gerechtfertigt sind.
ARTIKEL 3
(1) Niemand darf aus dem
Hoheitsgebiet des. Staates, dessen
Staatsangehöriger er ist, durch
eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme
ausgewiesen werden.
(2) Niemandem darf das Recht
entzogen werden, in das Hoheitsgebiet
des Staates einzureisen,
dessen Staatsangehöriger
er ist.
ARTIKEL 4
Kollektivausweisungen von
Fremden sind nicht zulässig.
ARTIKEL 5
(1) Jede Hohe Vertragschließende
Partei kann im Zeitpunkt
der Unterzeichnung oder
Ratifikation dieses Protokolls
oder zu jedem späteren Zeitpunkt
an den Generalsekretär
des Europarates eine Erklärung
darüber richten, in welchem
Umfang sie sich zur Anwendung
der Bestimmungen dieses
Protokolls auf die in der Erklärung
angegebenen Hoheitsgebiete,
für deren internationale
Beziehungen sie verantwortlich
ist, verpflichtet.
(2) Jede Hohe Vertragschließende
Partei, die eine Erklärung
gemäß Absatz 1 abgegeben
hat, kann jederzeit eine
weitere Erklärung abgeben, die
den Inhalt einer früheren Erklärung
ändert oder die Anwendung
der Bestimmungen dieses
Protokolls auf irgendein
Hoheitsgebiet beendet.
(3) Eine gemäß diesem Artikel
abgegebene Erklärung gilt als
eine Erklärung im Sinne des Artikels
63 Absatz 1 der Konvention.
(4) Das Hoheitsgebiet eines
Staates, auf das dieses Protokoll
auf Grund der Ratifikation
oder Annahme durch diesen
Staat Anwendung findet, und
jedes Hoheitsgebiet, auf das das
Protokoll auf Grund einer von
diesem Staat nach diesem Artikel
abgegebenen Erklärung Anwendung
findet, werden als getrennte
Hoheitsgebiete betrachtet,
soweit die Artikel 2 und 3
auf das Hoheitsgebiet eines
Staates Bezug nehmen.
ARTIKEL 6
(1) Die Hohen Vertragschließenden
Parteien betrachten die
Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls
als Zusatzartikel zur Konvention;
alle Bestimmungen der
Konvention sind dementsprechend
anzuwenden.
(2) Jedoch wird das durch eine
Erklärung gemäß Artikel 25 der
Konvention anerkannte Recht,
eine Individualbeschwerde zu
erheben, oder die Anerkennung
der obligatorischen Gerichtsbarkeit
des Gerichtshofes durch eine
Erklärung gemäß Artikel 46
der Konvention hinsichtlich der
Bestimmungen dieses Protokolls
nur insoweit wirksam, als die
betreffende Hohe Vertragschließende
Partei erklärt hat, daß
sie dieses Recht oder diese Gerichtsbarkeit
für die Artikel 1
bis 4 des Protokolls oder für
einzelne dieser Artikel anerkennt.
ARTIKEL 7
(1) Dieses Protokoll steht den
Mitgliedern des Europarates, die
Unterzeichner der Konvention
sind, zur Unterzeichnung offen;
es wird gleichzeitig mit der
Konvention oder nach deren
Ratifizierung ratifiziert. Es tritt
nach der Hinterlegung von
fünf Ratifikationsurkunden in
Kraft. Für jeden Unterzeichner,
der nachträglich ratifiziert, tritt
das Protokoll zum Zeitpunkt
der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
in Kraft.
(2) Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt, der
allen Mitgliedern die Namen
jener mitteilen wird, die ratifiziert
haben.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll
unterzeichnet.
Geschehen zu Straßburg am
16. September 1963 in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des
Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte
Abschriften.
Für die Regierung
der Republik Österreich
Bei Unterzeichnung dieses
Protokolls hat der Unterzeich-
nete im Namen seiner Regierung
folgende Erklärung abgegeben
Das Protokoll Nr. 4 wird
mit dem Vorbehalt unterzeichnet,
daß durch Artikel 3 des
Protokolls das Gesetz vom
3. April 1919, StGBl. Nr. 209,
betreffend die Landesverweisung
und die Übernahme des Vermögens
des Hauses Habsburg-
Lothringen in der Fassung des
Gesetzes vom 30. Oktober
1919, StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes
vom
30. Juli 1925, BGBl. Nr. 292,
und des Bundesverfassungsgesetzes
vom 26. Jänner 1928,
BGBl. Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme
auf das Bundesverfassungsgesetz
vom 4. Juli 1963,
BGBl. Nr. 172, nicht berührt
wird.
H. REICHMANN m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll mit vorstehendem Vorbehalt der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht
im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom
Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. September 1969
Der Bundespräsiden
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Mock
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundeminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll am 18. September 1969 beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt wurde, ist für Österreich das Protokoll gemäß seinem Artikel 7
Absatz 1 am gleichen Tag in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Protokoll folgende weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik
Deutschland, Irland, Island, Luxemburg, Norwegen und Schweden.