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434_1969 AT

434. Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind samt Vorbehalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind samt Vorbehalt

Nachdem das am 16. September 1963 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsergänzende

und verfassungsändernde Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die

nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, samt Vorbehalt

der Republik Österreich, welches also lautet

(Übersetzung)

Die unterzeichneten Regierungen,

die Mitglieder des

Europarats sind —

entschlossen, Maßnahmen zur

kollektiven Gewährleistung gewisser

Rechte und Freiheiten zu

treffen, die in Abschnitt I der

am 4. November 1950 in Rom

unterzeichneten Konvention

zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (im folgenden

als „Konvention" bezeichnet)

und in den Artikeln 1

bis 3 des am 20. März 1952 in

Paris unterzeichneten ersten Zusatzprotokolls

zur Konvention

noch nicht enthalten sind —

haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Niemandem darf die Freiheit

allein deshalb entzogen werden,

weil er nicht in der Lage ist,

eine vertragliche Verpflichtung

zu erfüllen.

ARTIKEL 2

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig

im Hoheitsgebiet eines

Staates aufhält, hat das Recht,

sich dort frei zu bewegen und

seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei,

jedes Land einschließlich seines

eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte

darf keinen anderen Einschränkungen

unterworfen werden als

denen, die gesetzlich vorgesehen

und in einer demokratischen Gesellschaft

im Interesse der nationalen

oder der öffentlichen

Sicherheit, der Aufrechterhaltung

des „ordre public", der

Verhütung von Straftaten, des

Schutzes der Gesundheit oder

der Moral oder des Schutzes der

Rechte und Freiheiten anderer

notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten

Rechte können ferner für

den Bereich bestimmter Gebiete

Einschränkungen unterworfen

werden, die gesetzlich vorgesehen

und in einer demokratischen

Gesellschaft durch das öffentliche

Interesse gerechtfertigt sind.

ARTIKEL 3

(1) Niemand darf aus dem

Hoheitsgebiet des. Staates, dessen

Staatsangehöriger er ist, durch

eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme

ausgewiesen werden.

(2) Niemandem darf das Recht

entzogen werden, in das Hoheitsgebiet

des Staates einzureisen,

dessen Staatsangehöriger

er ist.

ARTIKEL 4

Kollektivausweisungen von

Fremden sind nicht zulässig.

ARTIKEL 5

(1) Jede Hohe Vertragschließende

Partei kann im Zeitpunkt

der Unterzeichnung oder

Ratifikation dieses Protokolls

oder zu jedem späteren Zeitpunkt

an den Generalsekretär

des Europarates eine Erklärung

darüber richten, in welchem

Umfang sie sich zur Anwendung

der Bestimmungen dieses

Protokolls auf die in der Erklärung

angegebenen Hoheitsgebiete,

für deren internationale

Beziehungen sie verantwortlich

ist, verpflichtet.

(2) Jede Hohe Vertragschließende

Partei, die eine Erklärung

gemäß Absatz 1 abgegeben

hat, kann jederzeit eine

weitere Erklärung abgeben, die

den Inhalt einer früheren Erklärung

ändert oder die Anwendung

der Bestimmungen dieses

Protokolls auf irgendein

Hoheitsgebiet beendet.

(3) Eine gemäß diesem Artikel

abgegebene Erklärung gilt als

eine Erklärung im Sinne des Artikels

63 Absatz 1 der Konvention.

(4) Das Hoheitsgebiet eines

Staates, auf das dieses Protokoll

auf Grund der Ratifikation

oder Annahme durch diesen

Staat Anwendung findet, und

jedes Hoheitsgebiet, auf das das

Protokoll auf Grund einer von

diesem Staat nach diesem Artikel

abgegebenen Erklärung Anwendung

findet, werden als getrennte

Hoheitsgebiete betrachtet,

soweit die Artikel 2 und 3

auf das Hoheitsgebiet eines

Staates Bezug nehmen.

ARTIKEL 6

(1) Die Hohen Vertragschließenden

Parteien betrachten die

Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls

als Zusatzartikel zur Konvention;

alle Bestimmungen der

Konvention sind dementsprechend

anzuwenden.

(2) Jedoch wird das durch eine

Erklärung gemäß Artikel 25 der

Konvention anerkannte Recht,

eine Individualbeschwerde zu

erheben, oder die Anerkennung

der obligatorischen Gerichtsbarkeit

des Gerichtshofes durch eine

Erklärung gemäß Artikel 46

der Konvention hinsichtlich der

Bestimmungen dieses Protokolls

nur insoweit wirksam, als die

betreffende Hohe Vertragschließende

Partei erklärt hat, daß

sie dieses Recht oder diese Gerichtsbarkeit

für die Artikel 1

bis 4 des Protokolls oder für

einzelne dieser Artikel anerkennt.

ARTIKEL 7

(1) Dieses Protokoll steht den

Mitgliedern des Europarates, die

Unterzeichner der Konvention

sind, zur Unterzeichnung offen;

es wird gleichzeitig mit der

Konvention oder nach deren

Ratifizierung ratifiziert. Es tritt

nach der Hinterlegung von

fünf Ratifikationsurkunden in

Kraft. Für jeden Unterzeichner,

der nachträglich ratifiziert, tritt

das Protokoll zum Zeitpunkt

der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

in Kraft.

(2) Die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt, der

allen Mitgliedern die Namen

jener mitteilen wird, die ratifiziert

haben.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Protokoll

unterzeichnet.

Geschehen zu Straßburg am

16. September 1963 in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv des

Europarates hinterlegt wird.

Der Generalsekretär übermittelt

allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte

Abschriften.

Für die Regierung

der Republik Österreich

Bei Unterzeichnung dieses

Protokolls hat der Unterzeich-

nete im Namen seiner Regierung

folgende Erklärung abgegeben

Das Protokoll Nr. 4 wird

mit dem Vorbehalt unterzeichnet,

daß durch Artikel 3 des

Protokolls das Gesetz vom

3. April 1919, StGBl. Nr. 209,

betreffend die Landesverweisung

und die Übernahme des Vermögens

des Hauses Habsburg-

Lothringen in der Fassung des

Gesetzes vom 30. Oktober

1919, StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes

vom

30. Juli 1925, BGBl. Nr. 292,

und des Bundesverfassungsgesetzes

vom 26. Jänner 1928,

BGBl. Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme

auf das Bundesverfassungsgesetz

vom 4. Juli 1963,

BGBl. Nr. 172, nicht berührt

wird.

H. REICHMANN m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll mit vorstehendem Vorbehalt der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht

im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom

Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. September 1969

Der Bundespräsiden

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Mock

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundeminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll am 18. September 1969 beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt wurde, ist für Österreich das Protokoll gemäß seinem Artikel 7

Absatz 1 am gleichen Tag in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Protokoll folgende weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik

Deutschland, Irland, Island, Luxemburg, Norwegen und Schweden.

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