434. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer
Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,
Aus- und Einfuhrbewilligungen an
Antragsteller, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im
betreffenden Bundesland haben, nach Maßgabe
der §§ 2 bis 5 zu erteilen.
II. Entgeltliche Ausfuhrgeschäfte
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,
welche die Ausfuhr von nachstehenden,
in der Anlage. A 2 zum Außenhandelsgesetz 1968
angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu
genehmigen, wenn diese Waren österreichischen
Ursprungs sind und
a) die Bezahlung der Ausfuhr in frei konvertierbarer
Währung erfolgt und der Warenwert
je Rechtsgeschäft 350.000 S nicht
übersteigt oder
b) im Rahmen eines Warenaustauschabkommens
die Ausfuhr nach einem Land, mit
dem ein bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen
besteht, gegen Bezahlung
im Rahmen des betreffenden Abkommens
erfolgt, der Warenwert je
Rechtsgeschäft 30.000 S nicht übersteigt
und Bestimmungs- und Abnehmerland
ident sind.
ex 02.04 Fleisch, Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall von
Hasen, Kaninchen und von
anderem Wild, frisch, gekühlt
oder tiefgekühlt (gefroren)
ausgenommen
Federwild
03.01 A 2 b Karpfen
07.01 N Andere eßbare Pilze
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr
von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz
1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung) zum Gegenstand haben, ausgenommen
III. Unentgeltliche Aus- und Einfuhren
§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden zur Erteilung der Bewilligung
hinsichtlich der in den Anlagen A 2 und B 2 zum
Außenhandelsgesetz 1968 angeführten Waren ermächtigt
a) für die Ausfuhr von Waren auf Grund unentgeltlicher
Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
deren Wert 5000 S nicht übersteigt,
b) für die Einfuhr von Waren auf Grund unentgeltlicher
Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
deren Wert 5000 S nicht übersteigt,
c) für die Aus- und Einfuhr von Waren auf
Grund unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, deren Wert 10.000 S nicht
übersteigt, sofern es sich um eine kostenlose
Ersatzlieferung für eine bereits aus- bzw.
eingeführte Ware handelt, die ausgetauscht
werden soll.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 lit. a
sind Waren nicht österreichischen Ursprungs ausgenommen,
sofern die Ausfuhr nach einem Land
erfolgen soll, mit dem ein bilaterales Zahlungs-
oder Verrechnungsabkommen besteht.
(3) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 lit. a
und b sind Lebensmittel und Wein sowie alle
jene Waren, die einer Regelung nach dem Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 36/1968, in der jeweils
geltenden Fassung, unterliegen, ausgenommen.
IV. Unentgeltliche Ausfuhr von Wildbret
§ 4. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, die unentgeltliche Ausfuhr
von Wildbret, Tarif-Nr. ex 02.04 (Anlage A 2
zum Außenhandelsgesetz 1968) durch Personen,
die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und in dem betreffenden Bundesland
eine Jagd gepachtet sowie den Jagdpachtschilling
in Devisen beziehungsweise im Rahmen des entsprechenden
Zahlungsabkommens bezahlt haben,
zu bewilligen.
§ 5. Die Ermächtigung gemäß § 4 gilt für Rotwild,
Kleinschalenwild (Rehe, Gemsen), Schwarzwild
und Hasen jedoch nur bis zu folgendem
jährlichen Höchstausmaß je Revier
V. Verlängerungen
§ 6. Weiters werden die Landeshauptmänner
der im § 1 genannten Bundesländer ermächtigt,
für jene Obst- und Gemüsearten, für die das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
in Vollziehung des Außenhandelsgesetzes 1968
eine mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr zugelassen
hat, die vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen
zu verlängern, wenn der Endtermin für
die mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr durch
das obgenannte Ressort erstreckt wird.
VI. Schlußbestimmung
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft.