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434_1968 AT

434. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer

Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,

Aus- und Einfuhrbewilligungen an

Antragsteller, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im

betreffenden Bundesland haben, nach Maßgabe

der §§ 2 bis 5 zu erteilen.

II. Entgeltliche Ausfuhrgeschäfte

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,

welche die Ausfuhr von nachstehenden,

in der Anlage. A 2 zum Außenhandelsgesetz 1968

angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu

genehmigen, wenn diese Waren österreichischen

Ursprungs sind und

a) die Bezahlung der Ausfuhr in frei konvertierbarer

Währung erfolgt und der Warenwert

je Rechtsgeschäft 350.000 S nicht

übersteigt oder

b) im Rahmen eines Warenaustauschabkommens

die Ausfuhr nach einem Land, mit

dem ein bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen

besteht, gegen Bezahlung

im Rahmen des betreffenden Abkommens

erfolgt, der Warenwert je

Rechtsgeschäft 30.000 S nicht übersteigt

und Bestimmungs- und Abnehmerland

ident sind.

ex 02.04 Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hasen, Kaninchen und von

anderem Wild, frisch, gekühlt

oder tiefgekühlt (gefroren)

ausgenommen

Federwild

03.01 A 2 b Karpfen

07.01 N Andere eßbare Pilze

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr

von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz

1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung) zum Gegenstand haben, ausgenommen

III. Unentgeltliche Aus- und Einfuhren

§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden zur Erteilung der Bewilligung

hinsichtlich der in den Anlagen A 2 und B 2 zum

Außenhandelsgesetz 1968 angeführten Waren ermächtigt

a) für die Ausfuhr von Waren auf Grund unentgeltlicher

Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

deren Wert 5000 S nicht übersteigt,

b) für die Einfuhr von Waren auf Grund unentgeltlicher

Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

deren Wert 5000 S nicht übersteigt,

c) für die Aus- und Einfuhr von Waren auf

Grund unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder

Handlungen, deren Wert 10.000 S nicht

übersteigt, sofern es sich um eine kostenlose

Ersatzlieferung für eine bereits aus- bzw.

eingeführte Ware handelt, die ausgetauscht

werden soll.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 lit. a

sind Waren nicht österreichischen Ursprungs ausgenommen,

sofern die Ausfuhr nach einem Land

erfolgen soll, mit dem ein bilaterales Zahlungs-

oder Verrechnungsabkommen besteht.

(3) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 lit. a

und b sind Lebensmittel und Wein sowie alle

jene Waren, die einer Regelung nach dem Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 36/1968, in der jeweils

geltenden Fassung, unterliegen, ausgenommen.

IV. Unentgeltliche Ausfuhr von Wildbret

§ 4. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, die unentgeltliche Ausfuhr

von Wildbret, Tarif-Nr. ex 02.04 (Anlage A 2

zum Außenhandelsgesetz 1968) durch Personen,

die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und in dem betreffenden Bundesland

eine Jagd gepachtet sowie den Jagdpachtschilling

in Devisen beziehungsweise im Rahmen des entsprechenden

Zahlungsabkommens bezahlt haben,

zu bewilligen.

§ 5. Die Ermächtigung gemäß § 4 gilt für Rotwild,

Kleinschalenwild (Rehe, Gemsen), Schwarzwild

und Hasen jedoch nur bis zu folgendem

jährlichen Höchstausmaß je Revier

V. Verlängerungen

§ 6. Weiters werden die Landeshauptmänner

der im § 1 genannten Bundesländer ermächtigt,

für jene Obst- und Gemüsearten, für die das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

in Vollziehung des Außenhandelsgesetzes 1968

eine mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr zugelassen

hat, die vom Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen

zu verlängern, wenn der Endtermin für

die mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr durch

das obgenannte Ressort erstreckt wird.

VI. Schlußbestimmung

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969

in Kraft.

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