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433_2003 AT

433. Verordnung: Amtszulagen der Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Amtszulagen der Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG

Auf Grund des § 53a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 94/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Für die Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG werden folgende

Amtszulagen, bestehend aus einem Jahresbetrag sowie einem Zuschlag in Form eines einmaligen Fixbetrages

für die Erarbeitung des erstmaligen Studienplanes gemäß Anlagen 1 und 2 zum UniversitätsStudiengesetz,

BGBl. I Nr. 48/1997, festgesetzt

§ 2. (1) Als Jahresbetrag wird für die Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und

KUOG jeweils folgender Betrag pro Studienjahr festgesetzt

1. für die Studienrichtungen mit bis zu 1200 ordentlichen Studierenden ..... je 1752 €,

2. für die Studienrichtungen mit bis zu 2400 ordentlichen Studierenden ..... je 2184 €,

3. für die Studienrichtungen mit bis zu 3600 ordentlichen Studierenden ..... je 2616 €,

4. für die Studienrichtungen mit bis zu 4800 ordentlichen Studierenden ..... je 3048 €,

5. für die Studienrichtungen mit bis zu 6000 ordentlichen Studierenden ..... je 3480 €,

6. für die Studienrichtungen mit bis zu 7200 ordentlichen Studierenden ..... je 3912 €,

7. für die Studienrichtungen mit bis zu 8400 ordentlichen Studierenden ..... je 4344 € und

8. für die Studienrichtungen mit mehr als 8400 ordentlichen Studierenden . je 4776 €.

(2) Der einmalige Zuschlag für die Erarbeitung des erstmaligen Studienplanes gemäß Anlage 1 und

2 zum Universitäts-Studiengesetz beträgt

1. für die Studienrichtungen gemäß Anlage 1 Z 2a.10 und Z 4 zum Universitäts-

Studiengesetz ................................................................................... je 1500 €,

2. für die übrigen Studienrichtungen gemäß Anlage 1 zum UniversitätsStudiengesetz

............................................................................................. je 1000 € und

3. für die Doktoratsstudien gemäß Anlage 2 zum Universitäts-Studiengesetz je 750 €.

§ 3. (1) Die Amtszulage gebührt den Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und

KUOG nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes, frühestens jedoch

ab dem auf das vollständige Wirksamwerden der Bestimmungen des UOG 1993 bzw. des KUOG an der

betreffenden Universität bzw. Universität der Künste folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit

einem Monatsersten ab diesem Monat. Bei Anspruchsbeginn nach Anfang des Studienjahres gebührt der

dem Rest des Studienjahres entsprechende Anteil des Jahresbetrages.

(2) Der Jahresbetrag gemäß § 2 Abs. 1 ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug

oder Monatsentgelt der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers auszuzahlen.

(3) Der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 ist mit der ersten Monatsrate des Jahresbetrages gemäß § 2

Abs. 1 zur Gänze auszuzahlen.

(4) Ist nach der Erlassung, aber vor dem In-Kraft-Treten des erstmaligen Studienplanes gemäß Anlage

1 und 2 zum Universitäts-Studiengesetz ein Wechsel im Vorsitz der Studienkommission eingetreten,

gebührt der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 der oder dem Vorsitzenden, der die Studienkommission gemäß

UOG 1993 bzw. KUOG zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Studienplanes geleitet hat.

(5) Für die Monate Oktober bis Dezember 2003 gebühren 25 vH der in § 2 Abs. 1 für ein Studienjahr

festgelegten Jahresbeträge. Die Auszahlung erfolgt abweichend von § 3 Abs. 2 in drei Monatsraten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

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