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433_2002 AT

433. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 2003

Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 126/2002, wird kundgemacht

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)

für das Jahr 2003 beträgt 270 607.

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