Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433_2001 AT

433. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 194/1999, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II

Nr. 369/1999, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der

Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung

1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert

1. Im Postenverzeichnis Länder, Anlage 3a, lautet die Postenstelle 7452

„Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben des

Landes (entsprechend Abschnitte 85 bis 89) und dem Land“.

2. Im Postenverzeichnis Länder, Anlage 3a, lautet die Postenstelle 7453

„Kapitaltransferzahlungen an finanziell integrierte Unternehmungen eines Landes“.

3. Im Postenverzeichnis Länder, Anlage 3a, entfällt das Wort „und“ in der Rubrik „Postenstelle“ zwischen

7452 und 7453.

4. Im Postenverzeichnis Länder, Anlage 3a, lautet die Postenstelle 8652

„Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben des

Landes (entsprechend Abschnitte 85 bis 89) und dem Land“.

5. Im Postenverzeichnis Länder, Anlage 3a, lautet die Postenstelle 8653

„Kapitaltransferzahlungen von finanziell integrierten Unternehmungen eines Landes“.

6. Im Postenverzeichnis Länder, Anlage 3a, entfällt das Wort „und“ in der Rubrik „Postenstelle“ zwischen

8652 und 8653.

7. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 500

„Geldbezüge der Beamten der Verwaltung“.

8. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 501

„Geldbezüge der Beamten in handwerklicher Verwendung“.

9. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 510

„Geldbezüge der Vertragsbediensteten der Verwaltung“.

10. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 511

„Geldbezüge der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung“.

11. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 520

„Geldbezüge der ganzjährig beschäftigten Angestellten“.

12. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 521

„Geldbezüge der ganzjährig beschäftigten Arbeiter“.

13. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 522

„Geldbezüge der nicht ganzjährig beschäftigten Angestellten“.

14. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 523

„Geldbezüge der nicht ganzjährig beschäftigten Arbeiter“.

15. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 530

„Sachbezüge der Beamten der Verwaltung“.

16. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 531

„Sachbezüge der Beamten in handwerklicher Verwendung“.

17. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 540

„Sachbezüge der Vertragsbediensteten der Verwaltung“.

18. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 541

„Sachbezüge der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung“.

19. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 550

„Sachbezüge der ganzjährig beschäftigten Angestellten“.

20. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 551

„Sachbezüge der ganzjährig beschäftigten Arbeiter“.

21. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 552

„Sachbezüge der nicht ganzjährig beschäftigten Angestellten“.

22. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 553

„Sachbezüge der nicht ganzjährig beschäftigten Arbeiter“.

23. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 710

„Öffentliche Abgaben (Ausgaben), ohne Gebühren gemäß FAG“.

24. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 711

„Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen gemäß FAG (Ausgaben)“.

25. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 769

„Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde

(Abschnitte 85 bis 89)“.

26. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 779

„Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der

Gemeinde (Abschnitte 85 bis 89) und der Gemeinde“.

27. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 869

„Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde

(Abschnitte 85 bis 89)“.

28. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 879

„Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der

Gemeinde (Abschnitte 85 bis 89) und der Gemeinde“.

29. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postenunterklasse 91

„Verrechnungen zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt (Zuführungen bzw. Rückführungen)“.

30. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, entfällt in der Postenunterklasse 91 in der letzten Spalte

die Bezeichnung „910“.

31. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 910

„Verrechnungen zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt (Zuführungen bzw. Rückführungen).

.......................................................................................................................................... 910“.

32. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 965

„Abwicklung des Ist-Überschusses laufendes Jahr“.

33. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 966

„Abwicklung des Ist-Abganges laufendes Jahr“.

34. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 967

„Abwicklung des Soll-Überschusses laufendes Jahr“.

35. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lautet die Postengruppe 968

„Abwicklung des Soll-Abganges laufendes Jahr“.

36. Die Postengruppen 961, 962, 965 und 966 werden mit dem Symbol „*)“ gekennzeichnet.

37. Die Fußnote 13 entfällt.

38. Anlage 5a lautet

„Anlage 5a

Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Länder

39. Anlage 5b lautet

„Anlage 5b

Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden

40. In Anlage 6 wird in Punkt b nach den Worten „nach den Gläubigern“ das Symbol „1)“ eingefügt.

41. In Anlage 6 lautet die Fußnote 1: „Die Summe 1a und 2a ergibt nach Abzug des Anteiles der auf den

Abschnitten 85 und 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen den „Maastricht-Schuldenstand“.“

42. In Anlage 6 entfällt die Anmerkung.

43. Diese Verordnung ist erstmals bezüglich der Bestimmungen betreffend die Anlage 3a und Anlage 3b

auf Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2001 und auf Voranschläge für das Finanzjahr 2002 und

bezüglich der Bestimmungen betreffend Anlage 5a und Anlage 5b spätestens auf Rechnungsabschlüsse für

das Finanzjahr 2002 und auf Voranschläge für das Finanzjahr 2003 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →