433. Verordnung: Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979),
BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Anwendungsbereich
§ l. (1) Diese Verordnung regelt
1. die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Gendarmerie- und Sicherheitswachdienst,
2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (dienstführende Beamte und Kriminalbeamte)
im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst und
3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und
Kriminaldienst.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und
Männer gleichermaßen.
Grundausbildungslehrgänge
§ 2. (1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(2) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Inneres bei
den Landesgendarmeriekommanden und bei jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schul(ungs)abteilungen
bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(3) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 sind vom Bundesminister für Inneres nach
Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst
und bei der Bundespolizeidirektion Wien für den Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge
einzurichten.
(4) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 sind vom Bundesminister für Inneres nach
Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando
oder einer Bundespolizeidirektion gemeinsame Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(5) Sofern es organisatorische Gründe verlangen, können Ausbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 und 3
oder Teile derselben auch bei anderen Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden
(Gendarmeriezentralschule) eingerichtet werden.
(6) Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im Sicherheitsdienst,
so ist, wenn dies zur Erreichung des Lehrzieles notwendig erscheint, die Grundausbildung um die
versäumte Ausbildungszeit zu verlängern.
(7) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von
dieser Bestimmung darf nur aus zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen werden.
Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 3. (1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für den Exekutivdienst obliegt jener Dienstbehörde,
bei der die Schul(ungs)abteilung eingerichtet ist.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 2a obliegt
1. für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling,
2. für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter
und
3. für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter.
(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1 obliegt dem
Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.
Vortragende
§ 4. (1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich
des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte heranzuziehen. Ihre Bestellung richtet sich nach den
Organisationsvorschriften.
(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie
die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen
von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 und 9.12 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der
gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen
von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.15 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß
§ 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß
Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss
auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders
begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im
Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifizierten Fachpersonal erforderlich ist. Dies ist
insbesondere bei technischem und analytischem Fachpersonal der Fall. Für die Grundausbildung für den
ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung zulässig.
(5) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung
stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen
gemäß § 1 zugelassen werden.
§ 6. (1) Beamte des Exekutivdienstes sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe
E 1 und E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung
der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung, die
persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.
(3) Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beamte in dem der Zulassung
vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.
(4) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich
strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner
Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in der
Höhe von mehr als einem Viertel seines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden
ist. Dies hat jedoch dann nicht zu gelten, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
oder Verhängung der Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei
Jahre verstrichen sind.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission
durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur
Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung
erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit
zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSCHG), BGBl. Nr. 221, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,
2. einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl.
Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, oder nach § 75
Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999,
3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4
angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann
er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang
zugelassen werden.
(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E
2a hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Gestaltung des Unterrichts
§ 8. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten
1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Exekutivdienstes
entsprechend zu vermitteln;
2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Ziel der Körperausbildung
muss es sein, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und
Kraft zu vermitteln.
(3) Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung
zu dienen.
(4) Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.
Lehrpläne
§ 9. Die Lehrpläne sind vom Bundesminister für Inneres zu erstellen und haben die in den Anlagen
enthaltenen Gegenstände vorzusehen. Sie sind nach den allgemeinen pädagogischen Normen so zu
gestalten und laufend zu überarbeiten, dass sie den Aufgaben und Erfordernissen des Exekutivdienstes der
verschiedenen Verwendungen entsprechen.
Feststellung der Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges
§ 10. (1) Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche
oder schriftliche Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen
Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(2) Diese Feststellung hat vor allem darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Maße die Lehrgangsteilnehmer
die im Lehrgang bisher erarbeiteten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche
oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen
angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die
für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befassten
Lehrkräfte zu hören.
Grundausbildung für den Exekutivdienst
§ 12. (1) Die Grundausbildung für den Exekutivdienst hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muss
neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist bei jenen Bundespolizeidirektionen
oder jenen Landesgendarmeriekommanden zu absolvieren, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer
angehören.
§ 13. (1) Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate zu
dauern. Sie umfasst neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
und ein Selbststudium.
(2) Diese Grundausbildung hat nur sechs Monate zu dauern, wenn der erfolgreiche Besuch einer
mindestens zweijährigen Schule für Sozialberufe nachgewiesen wird.
§ 14. (1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Justiz- oder Zollwachdienstes
oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes
ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.
(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgreich
abgeschlossen haben.
(3) Beamte des Exekutivdienstes können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen
Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis
bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die der
Grundausbildung für den Exekutivdienst entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
§ 15. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a hat höchstens zwölf Monate zu
dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen. Im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E
2a im Sicherheitswach- und Kriminaldienst ist die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
zwingend vorzusehen.
(2) Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 13 erfolgreich
absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.
§ 16. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den
erfolgreichen Abschluss einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen
und ihre Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a auf diese Sonderverwendung beschränkt
bleibt
(2) Beamte der Verwendungsgruppe E 2a in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung
liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden Ergänzungslehrgang
zu besuchen, der mit einer Ergänzungsprüfung, die die in der Anlage 2 lit. C angeführten
Prüfungsgegenstände zu enthalten hat, abzuschließen ist. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden
Anwendung.
(3) Der Grundausbildungslehrgang nach § 16 Abs. 1 und der Ergänzungslehrgang nach § 16 Abs. 2
haben insgesamt die Lehrgegenstände der Anlage 2 zu umfassen. Diese Lehrgänge sind inhaltlich den
Erfordernissen entsprechend zu gestalten.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
§ 17. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern.
Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
sowie Selbststudium umfassen.
(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst gemeinsam
als Ausbildungslehrgang zu führen.
Dienstprüfungen
§ 18. (1) Der Abschluss der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden
Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich – für den Exekutivdienst und für die Verwendungsgruppe E
2a als Klausurarbeit und für die Verwendungsgruppe E 1 als Hausarbeit – sowie mündlich abzulegen.
(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die
Zuweisung zu den Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppe E 2a ist der
positive Abschluss in jenen Lehrgegenständen, die weder verbindliche Übungen, noch Freigegenstände,
noch Prüfungsgegenstände sind. Für die Zuweisung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 ist
die positive Absolvierung aller im Rahmen der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände durchzuführenden
Lehrveranstaltungen, die bis zwei Wochen vor dem im § 21 Abs. 2 bezeichneten Termin
abgehalten werden, erforderlich.
Dienstprüfung für den Exekutivdienst
§ 19. (1) Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist am Ende der Grundausbildung in den in der
Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die
Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.
(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen
abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf
die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für den Exekutivdienst
geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluss der in § 14 Abs. 3 genannten Ausbildung erbracht
wird.
Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a
§ 20. (1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a ist am Ende der Grundausbildung in
den in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die
Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.
(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen
abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1
§ 21. (1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1, die am Ende der Grundausbildung
abzulegen ist, ist eine Gesamtprüfung. Sie umfasst die Erstellung einer schriftlichen Hausarbeit und die
Ablegung einer kommissionellen Prüfung.
(2) Die Hausarbeit ist danach zu beurteilen, ob der Lehrgangsteilnehmer in der Lage ist, eine
Fragestellung aus dem von ihm gewählten Fach (oder einem Teilgebiet daraus) methodisch korrekt,
praxisbezogen und selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Hausarbeit hat aus dem Berufsfeld zu
stammen, wobei die Bearbeitung der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände fächerübergreifend zu
erfolgen hat. Die Hausarbeit ist spätestens zwölf Wochen vor dem kommissionellen Teil der Dienstprüfung
zur Approbation einzureichen.
(3) Der kommissionelle Teil der Dienstprüfung hat sicherzustellen, dass der Lehrgangsteilnehmer die
wesentlichen Bereiche seines Fachgebietes – auch in ihren Zusammenhängen – beherrscht und die Fähigkeit
besitzt, methodisch korrekt und selbständig zu arbeiten. Die Kenntnisse sind lehrveranstaltungsübergreifend
in den in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände zu prüfen.
Prüfungskommissionen
§ 22. (1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst sind bei den Landesgendarmeriekommanden,
bei der Gendarmeriezentralschule Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen
einzurichten, bei denen Schul(ungs)abteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission
hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten, durch den Kommandanten der
Gendarmeriezentralschule bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung
eines Landesgendarmeriekommandanten, des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule oder eines
Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für
Inneres vorbehalten.
(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für
Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.
§ 23. Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde
abzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Grundausbildungslehrgang
absolviert hat.
§ 24. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Gendarmeriedienst
hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten bzw. dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule
Mödling oder einem Stellvertreter als Vorsitzendem und aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1
bzw. W 1 und gegebenenfalls E 2a bzw. W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als
weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Sicherheitswachdienst
hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und
rechtskundig sein müssen, sowie aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 und gegebenenfalls
E 2a bzw. W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu
bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Gendarmeriedienst
hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus
Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Gendarmeriezentralkommandos oder dem Kommandanten
der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertreter sowie Beamten der Verwendungsgruppe
E 1 bzw. W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Sicherheitswachdienst
hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des
Höheren Dienstes als dessen Stellvertreter sowie aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des
Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Kriminaldienst
und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als
Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertreter sowie Beamten des Höheren
Dienstes und der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu
bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 hat aus dem
Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, dessen Stellvertretern sowie aus den
Betreuern der schriftlichen Arbeit zu bestehen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind mit der
Vertretung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraute Beamte, die Leiter der Gruppen
Bundespolizei und Gendarmeriezentralkommando sowie die Jahrgangsleiter der Grundausbildungslehrgänge
für die Verwendungsgruppe E 1.
§ 25. (1) Die Prüfungssenate haben aus drei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst kann ein Beamter der Verwendungsgruppe
E 2a bzw. W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände
als Lehrkraft vorträgt.
(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und die Verwendungsgruppe
E 2a im Kriminaldienst haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes
und einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu
bestehen.
(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 haben aus dem
Vorsitzenden oder dem mit dessen Vertretung betrauten Beamten, im Verhinderungsfall – je nach der
Verwendung der zu prüfenden Beamten –, aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando
oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei oder dem jeweiligen Jahrgangsleiter, sowie aus den Betreuern
der schriftlichen Arbeit zu bestehen.
(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26. Auf Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende
Wachebeamte und Kriminalbeamte) und W 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst sind
die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den
Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und
Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden
1. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für
Kriminalbeamte ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung,
von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 56.1 lit. a, 56.3 und 56.4 der Anlage 1 zum BDG 1979
abhängig.
2. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen
vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der
Erfordernisse der Z 55.1 lit. a und 55.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig. Hinsichtlich der
für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß Z 55.2
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen praktischen Verwendung gilt
§ 5 Abs. 4.
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen
W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1996, außer Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können bereits nach den
Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des
Ausbildungszieles für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher
geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.