Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433_1999 AT

433. Verordnung: Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979),

BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Anwendungsbereich

§ l. (1) Diese Verordnung regelt

1. die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Gendarmerie- und Sicherheitswachdienst,

2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (dienstführende Beamte und Kriminalbeamte)

im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst und

3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und

Kriminaldienst.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und

Männer gleichermaßen.

Grundausbildungslehrgänge

§ 2. (1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(2) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Inneres bei

den Landesgendarmeriekommanden und bei jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schul(ungs)abteilungen

bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(3) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 sind vom Bundesminister für Inneres nach

Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst

und bei der Bundespolizeidirektion Wien für den Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge

einzurichten.

(4) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 sind vom Bundesminister für Inneres nach

Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando

oder einer Bundespolizeidirektion gemeinsame Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(5) Sofern es organisatorische Gründe verlangen, können Ausbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 und 3

oder Teile derselben auch bei anderen Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden

(Gendarmeriezentralschule) eingerichtet werden.

(6) Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im Sicherheitsdienst,

so ist, wenn dies zur Erreichung des Lehrzieles notwendig erscheint, die Grundausbildung um die

versäumte Ausbildungszeit zu verlängern.

(7) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von

dieser Bestimmung darf nur aus zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen werden.

Leitung der Grundausbildungslehrgänge

§ 3. (1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für den Exekutivdienst obliegt jener Dienstbehörde,

bei der die Schul(ungs)abteilung eingerichtet ist.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 2a obliegt

1. für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling,

2. für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter

und

3. für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter.

(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1 obliegt dem

Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.

Vortragende

§ 4. (1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich

des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte heranzuziehen. Ihre Bestellung richtet sich nach den

Organisationsvorschriften.

(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

Zulassung zu Grundausbildungen

§ 5. (1) Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie

die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen.

(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen

von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 und 9.12 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der

gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen

von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.15 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß

§ 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

(4) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß

Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss

auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders

begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im

Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifizierten Fachpersonal erforderlich ist. Dies ist

insbesondere bei technischem und analytischem Fachpersonal der Fall. Für die Grundausbildung für den

ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung zulässig.

(5) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung

stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen

gemäß § 1 zugelassen werden.

§ 6. (1) Beamte des Exekutivdienstes sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe

E 1 und E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung

der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.

(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung, die

persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.

(3) Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beamte in dem der Zulassung

vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.

(4) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich

strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner

Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in der

Höhe von mehr als einem Viertel seines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden

ist. Dies hat jedoch dann nicht zu gelten, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung

oder Verhängung der Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei

Jahre verstrichen sind.

Auswahlprüfung

§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission

durchzuführen.

(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur

Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung

erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit

zu reihen.

(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch

1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSCHG), BGBl. Nr. 221, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,

2. einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl.

Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, oder nach § 75

Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999,

3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder

4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979

an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4

angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann

er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang

zugelassen werden.

(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E

2a hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.

Gestaltung des Unterrichts

§ 8. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten

1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Exekutivdienstes

entsprechend zu vermitteln;

2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;

3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.

(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Ziel der Körperausbildung

muss es sein, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und

Kraft zu vermitteln.

(3) Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung

zu dienen.

(4) Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.

Lehrpläne

§ 9. Die Lehrpläne sind vom Bundesminister für Inneres zu erstellen und haben die in den Anlagen

enthaltenen Gegenstände vorzusehen. Sie sind nach den allgemeinen pädagogischen Normen so zu

gestalten und laufend zu überarbeiten, dass sie den Aufgaben und Erfordernissen des Exekutivdienstes der

verschiedenen Verwendungen entsprechen.

Feststellung der Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges

§ 10. (1) Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche

oder schriftliche Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen

Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(2) Diese Feststellung hat vor allem darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Maße die Lehrgangsteilnehmer

die im Lehrgang bisher erarbeiteten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.

Ausschließung von der Grundausbildung

§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche

oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen

angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die

für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befassten

Lehrkräfte zu hören.

Grundausbildung für den Exekutivdienst

§ 12. (1) Die Grundausbildung für den Exekutivdienst hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muss

neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.

(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist bei jenen Bundespolizeidirektionen

oder jenen Landesgendarmeriekommanden zu absolvieren, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer

angehören.

§ 13. (1) Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate zu

dauern. Sie umfasst neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)

und ein Selbststudium.

(2) Diese Grundausbildung hat nur sechs Monate zu dauern, wenn der erfolgreiche Besuch einer

mindestens zweijährigen Schule für Sozialberufe nachgewiesen wird.

§ 14. (1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Justiz- oder Zollwachdienstes

oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes

ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.

(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgreich

abgeschlossen haben.

(3) Beamte des Exekutivdienstes können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen

Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis

bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die der

Grundausbildung für den Exekutivdienst entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a

§ 15. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a hat höchstens zwölf Monate zu

dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen. Im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E

2a im Sicherheitswach- und Kriminaldienst ist die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)

zwingend vorzusehen.

(2) Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 13 erfolgreich

absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.

§ 16. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

E 2a die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den

erfolgreichen Abschluss einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen

und ihre Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a auf diese Sonderverwendung beschränkt

bleibt

(2) Beamte der Verwendungsgruppe E 2a in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung

liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden Ergänzungslehrgang

zu besuchen, der mit einer Ergänzungsprüfung, die die in der Anlage 2 lit. C angeführten

Prüfungsgegenstände zu enthalten hat, abzuschließen ist. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden

Anwendung.

(3) Der Grundausbildungslehrgang nach § 16 Abs. 1 und der Ergänzungslehrgang nach § 16 Abs. 2

haben insgesamt die Lehrgegenstände der Anlage 2 zu umfassen. Diese Lehrgänge sind inhaltlich den

Erfordernissen entsprechend zu gestalten.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1

§ 17. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern.

Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)

sowie Selbststudium umfassen.

(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst gemeinsam

als Ausbildungslehrgang zu führen.

Dienstprüfungen

§ 18. (1) Der Abschluss der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden

Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich – für den Exekutivdienst und für die Verwendungsgruppe E

2a als Klausurarbeit und für die Verwendungsgruppe E 1 als Hausarbeit – sowie mündlich abzulegen.

(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die

Zuweisung zu den Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppe E 2a ist der

positive Abschluss in jenen Lehrgegenständen, die weder verbindliche Übungen, noch Freigegenstände,

noch Prüfungsgegenstände sind. Für die Zuweisung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 ist

die positive Absolvierung aller im Rahmen der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände durchzuführenden

Lehrveranstaltungen, die bis zwei Wochen vor dem im § 21 Abs. 2 bezeichneten Termin

abgehalten werden, erforderlich.

Dienstprüfung für den Exekutivdienst

§ 19. (1) Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist am Ende der Grundausbildung in den in der

Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.

(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die

Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.

(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen

abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf

die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für den Exekutivdienst

geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluss der in § 14 Abs. 3 genannten Ausbildung erbracht

wird.

Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a

§ 20. (1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a ist am Ende der Grundausbildung in

den in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.

(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die

Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.

(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen

abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.

Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1

§ 21. (1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1, die am Ende der Grundausbildung

abzulegen ist, ist eine Gesamtprüfung. Sie umfasst die Erstellung einer schriftlichen Hausarbeit und die

Ablegung einer kommissionellen Prüfung.

(2) Die Hausarbeit ist danach zu beurteilen, ob der Lehrgangsteilnehmer in der Lage ist, eine

Fragestellung aus dem von ihm gewählten Fach (oder einem Teilgebiet daraus) methodisch korrekt,

praxisbezogen und selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Hausarbeit hat aus dem Berufsfeld zu

stammen, wobei die Bearbeitung der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände fächerübergreifend zu

erfolgen hat. Die Hausarbeit ist spätestens zwölf Wochen vor dem kommissionellen Teil der Dienstprüfung

zur Approbation einzureichen.

(3) Der kommissionelle Teil der Dienstprüfung hat sicherzustellen, dass der Lehrgangsteilnehmer die

wesentlichen Bereiche seines Fachgebietes – auch in ihren Zusammenhängen – beherrscht und die Fähigkeit

besitzt, methodisch korrekt und selbständig zu arbeiten. Die Kenntnisse sind lehrveranstaltungsübergreifend

in den in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände zu prüfen.

Prüfungskommissionen

§ 22. (1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst sind bei den Landesgendarmeriekommanden,

bei der Gendarmeriezentralschule Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen

einzurichten, bei denen Schul(ungs)abteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission

hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten, durch den Kommandanten der

Gendarmeriezentralschule bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung

eines Landesgendarmeriekommandanten, des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule oder eines

Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für

Inneres vorbehalten.

(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für

Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.

§ 23. Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde

abzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Grundausbildungslehrgang

absolviert hat.

§ 24. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Gendarmeriedienst

hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten bzw. dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule

Mödling oder einem Stellvertreter als Vorsitzendem und aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1

bzw. W 1 und gegebenenfalls E 2a bzw. W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als

weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Sicherheitswachdienst

hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und

rechtskundig sein müssen, sowie aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 und gegebenenfalls

E 2a bzw. W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu

bestehen.

(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Gendarmeriedienst

hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus

Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Gendarmeriezentralkommandos oder dem Kommandanten

der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertreter sowie Beamten der Verwendungsgruppe

E 1 bzw. W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Sicherheitswachdienst

hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des

Höheren Dienstes als dessen Stellvertreter sowie aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des

Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Kriminaldienst

und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als

Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertreter sowie Beamten des Höheren

Dienstes und der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu

bestehen.

(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 hat aus dem

Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, dessen Stellvertretern sowie aus den

Betreuern der schriftlichen Arbeit zu bestehen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind mit der

Vertretung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraute Beamte, die Leiter der Gruppen

Bundespolizei und Gendarmeriezentralkommando sowie die Jahrgangsleiter der Grundausbildungslehrgänge

für die Verwendungsgruppe E 1.

§ 25. (1) Die Prüfungssenate haben aus drei Mitgliedern zu bestehen.

(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst kann ein Beamter der Verwendungsgruppe

E 2a bzw. W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände

als Lehrkraft vorträgt.

(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und die Verwendungsgruppe

E 2a im Kriminaldienst haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes

und einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu

bestehen.

(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 haben aus dem

Vorsitzenden oder dem mit dessen Vertretung betrauten Beamten, im Verhinderungsfall – je nach der

Verwendung der zu prüfenden Beamten –, aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando

oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei oder dem jeweiligen Jahrgangsleiter, sowie aus den Betreuern

der schriftlichen Arbeit zu bestehen.

(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26. Auf Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende

Wachebeamte und Kriminalbeamte) und W 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst sind

die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den

Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und

Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden

1. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für

Kriminalbeamte ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung,

von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 56.1 lit. a, 56.3 und 56.4 der Anlage 1 zum BDG 1979

abhängig.

2. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen

vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der

Erfordernisse der Z 55.1 lit. a und 55.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig. Hinsichtlich der

für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß Z 55.2

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen praktischen Verwendung gilt

§ 5 Abs. 4.

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen

W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1996, außer Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können bereits nach den

Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des

Ausbildungszieles für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher

geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →