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433_1997 AT

433. Verordnung: Normalkostentarif

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in

einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen

Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom

Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über

den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit

verlangt werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche

Pauschalgebührenbetrag abzuziehen.

(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den

sich aus der Anlage IX ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9

lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig

verzeichnet wird.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Anlagen I bis IX sind auf Verfahren

anzuwenden, in denen die Klagen oder die betreffenden Exekutionsanträge bei Gericht nach dem

31. Dezember 1997 angebracht werden. Die Anlage X ist auf nach dem 31. Dezember 1997 angebrachte

Anträge anzuwenden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz

über den Normalkostentarif, BGBl. Nr. 730/1996, aufgehoben. Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer Anlage X

weiterhin auf vor dem 1. Jänner 1998 angebrachte Anträge und hinsichtlich ihrer Anlagen I bis IX

weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder die betreffenden Exekutionsanträge vor

dem 1. Jänner 1998 bei Gericht angebracht wurden; dies gilt nicht für Versäumungsurteile nach den

Anlagen IV und V mit einer Bemessungsgrundlage von über 100000 S bis 140000 S, bei denen die

Tagsatzung nach dem 31. Dezember 1997 stattgefunden hat.

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