433. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz
1996, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lit. b lautet
„b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen,
ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht
mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die
Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils
drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Tätigkeit als Studentenvertreter
nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, während einer vollen
Funktionsperiode bewirkt eine einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten
des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die
in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung
für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis
ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen
der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine
Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten
Gründe sinngemäß,“
2. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. f an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die
lit. g und lit. h, die lauten
„g) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung
befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fach-
schule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes
nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.“
3. In § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. e an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die
lit. f und lit. g, die lauten
„f) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und
die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1
lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.“
4. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder
erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule,
mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine
Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985
erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten Unterrichtsmittel, mit Ausnahme der therapeutischen
Unterrichtsmittel für Behinderte und der Schulbücher für Sehgeschädigte sowie der Schulbücher
für „Deutsch als Zweitsprache“, „Muttersprachlicher Unterricht“ und den zweisprachigen Unterricht
(Minderheitenschulwesen), ist ein Selbstbehalt von 10 vH zu leisten. Der Selbstbehalt ist vor Übernahme
der Schulbücher mit Erlagschein zu bezahlen.“
5. § 31a Abs. 1 lautet
„(1) Als für den Unterricht notwendige Unterrichtsmittel gelten
1. Schulbücher einfachster Ausstattung, die
a) als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und Schulstufe als geeignet erklärt worden
oder in einem Anhang zur Schulbuchliste – sofern die Notwendigkeit von der für die
Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird – enthalten sind,
b) lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,
c) gem. lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer
nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,
2. Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger,
Lernspiele) einfachster Ausstattung im Ausmaß von höchstens 5 vH des Höchstbetrages pro
Schüler und Schulform (Limits) ab dem Schuljahr 1997/98 und 10 vH der Limits ab dem Schuljahr
1998/99,
wenn diese von der Schule zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.“
6. § 31a Abs. 5 lautet
„(5) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen
des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.“
7. § 31a Abs. 6 entfällt.
8. § 39a Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung 70 vH der Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162 in Verbindung mit § 168 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und § 36
Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994) zu ersetzen.
(4) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Aufwand für die Teilzeitbeihilfen
zur Gänze sowie 70 vH der Aufwendungen für die übrigen Leistungen nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen
Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, zu ersetzen.“
9. § 39c entfällt.
10. Nach § 39e wird § 39f eingefügt, der lautet
„§ 39f. (1) Die für die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten vorgesehenen Tarife können nur
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst festgesetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zur Durchführung von Schülerfreifahrten und
Lehrlingsfreifahrten in Verkehrsverbünden oder Tarifverbünden Grund- und Finanzierungsverträge zu
schließen.“
11. Nach § 50g wird § 50h eingefügt, der lautet
„§ 50h. (1) § 39a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 tritt mit
1. Juli 1996 in Kraft.
(2) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, g und h, 6 Abs. 2 lit. f und g in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 433/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist letztmalig für das Wintersemester 1996/97 anzuwenden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis
letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 sind auf der Basis des vorangegangenen
Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.
(4) § 31a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 31. Juli 1997
außer Kraft.
(5) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 treten
mit 1. August 1997 in Kraft.
(6) § 39c tritt mit 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe außer Kraft, daß Ansprüche auf Vergütung
von Einnahmenausfällen, die bis 31. Dezember 1997 entstanden sind, bis 30. April 1998 geltend gemacht
werden können. Die Unterlagen, die zur Errechnung des Einnahmenausfalles erforderlich sind, sind bis
zur Entlastung durch die Republik Österreich, längstens jedoch bis 31. Dezember 2003 aufzubewahren.“
12. § 51 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,“