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433_1991 AT

433. Verordnung: Studienordnung Bauingenieurwesen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Studienordnung Bauingenieurwesen

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl.

Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Bauingenieurwesen

ist an der Technischen Universität Wien, an der

Technischen Universität Graz und an der Universität

Innsbruck unter Bedachtnahme auf die in § 1

AHStG und in § 1 Tech-StG 1990 genannten

Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Universität Wien und der

Universität Innsbruck sind folgende Studienzweige

einzurichten

a) Konstruktiver Ingenieurbau;

b) Baubetrieb und Bauwirtschaft;

c) Verkehrswesen und Infrastrukturplanung;

d) Wasser und Umwelt.

(3) An der Technischen Universität Graz sind

folgende Studienzweige einzurichten

a) Konstruktiver Ingenieurbau;

b) Infrastruktur und Umwelt;

c) Geotechnik und Wasserbau.

Studienabschnitte

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs

Semester.

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt

folgende Fachgebiete

a) Mathematik;

b) Darstellende Geometrie und Darstellungsmethodik;

c) Mechanik und Festigkeitslehre;

d) Grundzüge und Methoden der Elektronischen

Datenverarbeitung für Bauingenieure;

e) Vermessungskunde;

f) Baustofflehre;

g) Bauphysik;

h) Grundzüge des Bauingenieurwesens;

i) Naturräumliche und naturwissenschaftlich

orientierte Grundlagen- und Ergänzungsfächer;

j) Entwurfsgrundlagen.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen

Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen

sind im Studienplan im Umfang von

insgesamt 70 bis 85 Wochenstunden festzulegen.

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende

Fachgebiete

(1) Pflichtfächer, deren Stundenausmaß im

Studienplan entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt

des jeweiligen Studienzweiges festzulegen ist

a) Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik;

b) Verkehrs- und Siedlungswesen;

c) Wasserbau und Wasserwirtschaft;

d) Baubetrieb und Bauwirtschaft;

e) Umwelttechnik;

f) Geotechnik;

g) Planung und Entwurf.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung

der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus

den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen

(gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem

Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen

frei wählen kann.

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den

einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden

Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt

120 bis 135 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind

55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung

vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3

entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1

festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden

hat der Studienplan nach Maßgabe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2

insbesondere in den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1

vorzusehen.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1991 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung

kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch

frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt

werden.

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