433. Verordnung: Studienordnung Bauingenieurwesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl.
Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Bauingenieurwesen
ist an der Technischen Universität Wien, an der
Technischen Universität Graz und an der Universität
Innsbruck unter Bedachtnahme auf die in § 1
AHStG und in § 1 Tech-StG 1990 genannten
Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien und der
Universität Innsbruck sind folgende Studienzweige
einzurichten
a) Konstruktiver Ingenieurbau;
b) Baubetrieb und Bauwirtschaft;
c) Verkehrswesen und Infrastrukturplanung;
d) Wasser und Umwelt.
(3) An der Technischen Universität Graz sind
folgende Studienzweige einzurichten
a) Konstruktiver Ingenieurbau;
b) Infrastruktur und Umwelt;
c) Geotechnik und Wasserbau.
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs
Semester.
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt
folgende Fachgebiete
a) Mathematik;
b) Darstellende Geometrie und Darstellungsmethodik;
c) Mechanik und Festigkeitslehre;
d) Grundzüge und Methoden der Elektronischen
Datenverarbeitung für Bauingenieure;
e) Vermessungskunde;
f) Baustofflehre;
g) Bauphysik;
h) Grundzüge des Bauingenieurwesens;
i) Naturräumliche und naturwissenschaftlich
orientierte Grundlagen- und Ergänzungsfächer;
j) Entwurfsgrundlagen.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen
Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen
sind im Studienplan im Umfang von
insgesamt 70 bis 85 Wochenstunden festzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende
Fachgebiete
(1) Pflichtfächer, deren Stundenausmaß im
Studienplan entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt
des jeweiligen Studienzweiges festzulegen ist
a) Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik;
b) Verkehrs- und Siedlungswesen;
c) Wasserbau und Wasserwirtschaft;
d) Baubetrieb und Bauwirtschaft;
e) Umwelttechnik;
f) Geotechnik;
g) Planung und Entwurf.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung
der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus
den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen
(gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem
Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
frei wählen kann.
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den
einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden
Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt
120 bis 135 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind
55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung
vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3
entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1
festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden
hat der Studienplan nach Maßgabe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2
insbesondere in den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1
vorzusehen.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung
kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch
frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt
werden.