433. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl, Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Abschlußprüfung in den
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 101/1982 und 94/1986
wird wie folgt geändert
1. In den §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 2 und
11 und 7 Abs. 1 tritt jeweils an die Stelle der
Wendung „Anlage I" bzw. „Anlage II" das Wort
„Anlage".
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart (Fachrichtung) eine Abschlußprüfung oder
eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben,
können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen,
die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten
Abschlußprüfung bzw. Reifeprüfung waren, wenn
1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes; um dessen Entfall
angesucht wird,
2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Abschlußprüfungen
oder beiden Reifeprüfungen gleichartig
ist,
3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die
das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Abschluß- oder Reifeprüfung bilden, den
Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt,
die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen
Entfall angesucht wird,
4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Abschluß- oder Reifeprüfung bilden,
mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes
jener Unterrichtsgegenstände beträgt,
die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen
Entfall angesucht wird, und
5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des
Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme
an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war,
die das Prüfungsgebiet bilden, um . dessen
Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der
Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung)
ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen."
3. § 5 Abs. 2 entfällt.
4. An die Stelle der Anlagen I und II tritt folgende
Anlage
„Anlage
Prüfungsgebiete, Aufgaben der Projektarbeit
gemäß § 5 Abs. 1 lit. b sowie
Prüfungsgebiete und Aufgaben der
praktischen Klausurarbeit der Fachausbildung
gemäß § 5 Abs. 3 lit. e und f
und Abs. 4 lit. d und Prüfungsgebiete
der mündlichen Prüfung gemäß § 7
Abs. 1 lit. d
Für die im folgenden angeführten gewerblichen,
technischen und kunstgewerblichen Fachschulen,
welche durch die Angabe der betreffenden Anlage
des jeweiligen Lehrplanes näher gekennzeichnet
werden, gelten für die Projektarbeit und die
mündliche Prüfung folgende besondere Regelungen.
Bei der Angabe des Lehrplanes steht die
Wendung „Lehrplan 1963" für den Lehrplan BGBl.
Nr. 162/1963 in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 200/1966,
58/1967, 176/1969, 133/1970, 353/1971,
416/1979, 517/1982 und 88/1984 und die Wendung
„Lehrplan 1986" für den Lehrplan BGBl.
Nr. 592/1986 in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 631/1987 und 452/1989.
Die Prüfungsgebiete für die Projektarbeit umfassen
jeweils die Pflichtgegenstände des berufsbildenden
Fachunterrichtes. In der Projektarbeit ist eine
dem Lehrziel der betreffenden Fachschule entsprechende
Arbeitsprobe, bei der der Prüfungskandidat
in der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitszeit den
Grad der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse
zeigen kann, abzulegen, ferner eine graphische
Arbeit, die im Zusammenhang mit der Arbeitsprobe
zu stehen hat.
Die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
umfassen jeweils die im folgenden angeführten
Pflichtgegenstände.
Hinsichtlich der einzelnen gewerblichen, technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen gelten
folgende Bestimmungen
1. Fachschule für Bautechnik — Ausbildungszweig
Maurer und Zimmerer (Anlagen 1A und
1A.1.1 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Aufgabe besteht in der Erstellung von
Ausführungsplänen nach vorgegebenen Bauplänen
(1 :100) oder in der Erstellung von Schalungs- und
Biegeplänen nach vorgegebenen Standberechnungen
oder in der Erstellung von Ausmaßaufstellungen
und Baubeschreibungen von Teilen eines in
Plänen vorgegebenen Bauwerkes mittleren Umfanges
sowie in der entsprechenden Umsetzung durch
eine Arbeitsprobe.
Mündliche Prüfung
a) Baukonstruktion oder Baubetrieb,
b) Tiefbau oder Stahlbetonbau (Wahlfach).
1 a. Baufachschule (Anlagen A und A/38 des
Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe besteht in der Erstellung von
Ausführungsplänen nach vorgegebenen Bauplänen
(1 :100) oder in der Erstellung von Schalungs- und
Biegeplänen nach vorgegebenen Standberechnungen
oder in der Erstellung von Ausmaßaufstellungen
und Baubeschreibungen von Teilen eines in
Plänen vorgegebenen Bauwerkes mittleren Umfanges.
Mündliche Prüfung
a) Hochbau- oder Tiefbaukunde oder Vermessungskunde,
b) Baubetriebslehre oder Betriebswirtschafts- und
Rechtskunde (Wahlfach).
1 b. Fachschule für Zimmerer (Anlagen A und
A/8 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe besteht in der Erstellung eines
Polierplanes (1 :50) nach vorgegebenem Grundriß
einschließlich der Erstellung von Detailzeichnungen
oder der Baubeschreibung von Teilen.
Mündliche Prüfung
a) Fachkunde oder Baumechanik,
b) Baubetriebslehre oder Betriebswirtschafts- und
Rechtskunde (Wahlfach).
2. Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1A und
1A.1.2 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Aufgabe besteht in der Anfertigung einer
normgerechten Fertigungszeichnung oder Detailschnittzeichnung
oder Teilzeichnung eines Möbelstückes
bzw. eines Werkstückes sowie in der
entsprechenden Umsetzung durch eine Arbeitsprobe.
Mündliche Prüfung
a) Tischlerkonstruktionen oder Technologie,
b) Betriebstechnik oder Bau- und Möbelstile
(Wahlfach).
2 a. Fachschule für Tischlerei und Raumgestaltung
(Anlagen A und A/9 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe besteht in der Anfertigung einer
normgerechten Fertigungszeichnung oder Detailschnittzeichnung
oder Teilzeichnung eines Möbelstückes
bzw. eines Werkstückes.
Mündliche Prüfung
a) Konstruktionslehre oder Werkzeuge und
Maschinen oder Materialkunde oder Kunstgeschichte,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
3. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig
Technische Chemie (Anlagen 1A und 1A.2.1 des
Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat aus einer chemisch-technischen
Untersuchung eines Handelsprodukts und
Auswertung des Ergebnisses hinsichtlich des Verwendungszwecks
und/oder umweltschutztechnischer
Aspekte zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Analytische Chemie und Chemische Verfahrenstechnik
oder Organische Chemie und
Chemische Technologie (einschließlich Umwelttechnik),
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde.
3 a. Fachschule für Technische Chemie (Anlagen
A und A/42 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe besteht in einer chemisch-technischen
Untersuchung eines Handelsproduktes und
Auswertung des Ergebnisses hinsichtlich des Verwendungszweckes
.
Mündliche Prüfung
a) Anorganische Chemie und organische Chemie
oder Chemische Technologie und analytische
Chemie,
b) Betriebswirtschafts- und Rechtskunde.
4. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig
Biochemie und Biotechnologie (Anlagen 1A und
1A.2.2 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat aus einer chemisch-technischen
Untersuchung eines Handelsprodukts und
Auswertung des Ergebnisses hinsichtlich des Verwendungszwecks
und/oder umweltschutztechnischer
Aspekte zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Analytische Chemie und Biochemie und
biochemische Technologie (einschließlich
Umwelttechnik) oder Organische Chemie
und Mikrobiologie,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde.
4 a. Fachschule für Biochemie und Schädlingsbekämpfung
(Anlagen A und A/43 des Lehrplanes
1963)
Projektarbeit
Wie in der Fachschule für Technische Chemie.
Mündliche Prüfung
a) Anorganische Chemie und Organische Chemie
oder Biochemie und biochemische
Technologie und Mikrobiologie,
b) Betriebswirtschafts- und Rechtskunde (Wahlfach).
5. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig
Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1A und
1A.2.3 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat aus einer chemisch-technischen
Untersuchung eines Handelsprodukts und
Auswertung des Ergebnisses hinsichtlich des Verwendungszwecks
und/oder umweltschutztechnischer
Aspekte zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Analytische Chemie, Gerbereichemie und
Chemische Verfahrenstechnik oder Organische
Chemie und Fachtechnologie (einschließlich
Umwelttechnik),
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde.
5 a. Fachschule für Gerbereichemie und Ledertechnik
(Anlagen A und A/19 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Wie in der Fachschule für Technische Chemie.
Mündliche Prüfung
a) Anorganische Chemie, organische Chemie
und Gerbereichemie oder Fachtechnologie
oder Physikalisch-chemische Mikroskopie
und Warenkunde,
b) Betriebswirtschafts- und Rechtskunde.
6. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1A
und 1A.3.1 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat im Rahmen einer zusammenhängenden
Aufgabe Zeichnungen, Dokumentationen
und Schaltbilder unter Beachtung von
Prüf-, Meß-, Wartungs-, Inbetriebsetzungs- und
Einbauvorschriften und die entsprechende Umsetzung
durch eine Arbeitsprobe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Elektrische Maschinen oder Elektrische Anlagen
oder Industrielle Elektronik und Regelungstechnik,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Betriebslehre und
technische Kalkulation (Wahlfach).
7. Fachschule für Elektronik (Anlagen 1A und
1A.3.2 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat im Rahmen einer zusammenhängenden
Aufgabe Zeichnungen, Dokumentationen
und Schaltbilder unter Beachtung von
Prüf-, Meß-, Wartungs-, Inbetriebsetzungs- und
Einbauvorschriften und die entsprechende Umsetzung
durch eine Arbeitsprobe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Elektronik und Nachrichtentechnik oder
Meßtechnik und Digitaltechnik,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Betriebslehre und
Technische Kalkulation (Wahlfach).
8. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig
Weberei und Spinnerei (Anlagen 1B und
1B.5.1 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat den Entwurf und die
Herstellung eines facheinschlägigen textilen Flächengebildes
zu enthalten, für das alle erforderlichen
fertigungstechnischen Daten für die Produktion
und Ausrüstung aus einer gegebenen Vorlage
zu ermitteln sind.
Mündliche Prüfung
a) Bindungslehre, Dekomposition und textile
Warenkunde oder Technologie der Weberei
und Spinnerei,
b) Maschinenkunde und Elektrotechnik oder
Textile Faserstoffe und Technologie der
Veredelung (Wahlfach).
8 a. Fachschule für Weberei und Spinnerei
(Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Webereitechnik,
Fachschule für Textilindustrie, Fachrichtung
Weberei; Anlagen A und A/39 des Lehrplanes
1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe besteht in der Herstellung eines
facheinschlägigen textilen Flächengebildes (Bekleidungsstückes),
für das alle erforderlichen fertigungstechnischen
Daten für die Produktion und
Ausrüstung aus einer gegebenen Vorlage zu
ermitteln sind.
Mündliche Prüfung
a) Technologie der Weberei oder Technologie
der Spinnerei oder Technologie der Veredlung
(allgemeine Textiltechnik),
b) Materiallehre und Mikroskopie (Materialkunde)
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
9. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig
Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1B und
1B.5.2 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat den Entwurf und die
Herstellung eines facheinschlägigen textilen Flächengebildes
(Bekleidungsstückes) zu enthalten, für
das alle erforderlichen fertigungstechnischen Daten
für die Produktion und Ausrüstung aus einer
gegebenen Vorlage zu ermitteln sind.
Mündliche Prüfung
a) Bindungslehre, Dekomposition und textile
Warenkunde oder Technologie der Wirkerei
und Strickerei,
b) Maschinenkunde und Elektrotechnik oder
Textile Faserstoffe oder Technologie der
Veredelung (Wahlfach).
9 a. Fachschule für Wirkerei und Strickerei
(Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Wirkerei
und Strickerei, Fachschule für Textiltechnik,
Fachrichtung Wirkerei; Anlagen A und A/40 des
Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe besteht in der Herstellung eines
facheinschlägigen Flächengebildes (Bekleidungsstückes),
für das alle erforderlichen fertigungstechnischen
Daten für die Produktion und Ausrüstung
aus einer gegebenen Vorlage zu ermitteln sind.
Mündliche Prüfung
a) Technologie der Wirkerei und Strickerei
(Technologie der Wirkerei oder Technologie
der Strickerei) oder Technologie der Spinnerei
und Technologie der Veredlung (allgemeine
Textiltechnik),
b) Materiallehre und Mikroskopie (Materiallehre)
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
10. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig
Bekleidungstechnik (Anlagen 1B und 1B.5.3
des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat den Entwurf und die
Herstellung eines facheinschlägigen textilen Flächengebildes
(Bekleidungsstückes) zu enthalten, für
das alle erforderlichen fertigungstechnischen Daten
für die Produktion und Ausrüstung aus einer
gegebenen Vorlage zu ermitteln sind.
Mündliche Prüfung
a) Technologie der Bekleidung,
b) Maschinenkunde und Elektrotechnik oder
Textile Faserstoffe und Mechanische Textiltechnologie
(Wahlfach).
10 a. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
sowie Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
für Gehörlose (Anlagen A und A/25 des
Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Der Prüfungskandidat hat in der praktischen
Klausurarbeit der Fachausbildung zwei Prüfungsstücke
auf der Grundlage von zugeschnittenen
Werkstücken anzufertigen: ein Werkstück aus der
Damenoberbekleidung in französischer oder englischer
Machart in der gewerblichen Fertigung sowie
ein Werkstück in der industriellen Fertigung. Bei
der Verarbeitung sind die vom Prüfer genehmigten
Materialien zu verwenden. Der Prüfungskandidat
hat durch das Prüfungsstück den Nachweis zu
erbringen, daß er selbständig, folgerichtig, in
praxisnahem Tempo und guter Qualität zu arbeiten
vermag. Die notwendigen Hinweise vor der Arbeit
und die Kontrolle beim Zuschneiden, bei den
Anproben und Abänderungen während der Fertigung
obliegen dem Prüfer. Die für Proben
aufzuwendende Zeit ist nicht in die Arbeitszeit
einzurechnen.
Mündliche Prüfung
a) Fertigungslehre und Maschinenkunde,
b) Textiltechnologie und Warenkunde,
c) Staatsbürgerkunde und Rechtskunde oder
Betriebswirtschaftslehre oder (ausgenommen
in der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
für Gehörlose) Lebende Fremdsprache
(Wahlfach).
10 b. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Herrenbekleidung (Anlagen A
und A/26 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Der Prüfungskandidat hat in der praktischen
Klausurarbeit der Fachausbildung zwei Prüfungsstücke
auf der Grundlage von zugeschnittenen
Werkstücken anzufertigen: ein Werkstück aus der
Herrenbekleidung in der gewerblichen Fertigung
sowie ein Werkstück in der industriellen Fertigung.
Bei der Verarbeitung sind die vom Prüfer
genehmigten Materialien zu verwenden. Der
Prüfungskandidat hat durch das Prüfungsstück den
Nachweis zu erbringen, daß er selbständig,
folgerichtig, in praxisnahem Tempo und guter
Qualität zu arbeiten vermag. Die notwendigen
Hinweise vor der Arbeit und die Kontrolle beim
Zuschneiden, bei den Anproben und Abänderungen
während der Fertigung obliegen dem Prüfer. Die für
Proben aufzuwendende Zeit ist nicht in die
Arbeitszeit einzurechnen.
Mündliche Prüfung
a) Fertigungslehre und Maschinenkunde,
b) Textiltechnologie und Warenkunde,
c) Staatsbürgerkunde und Rechtskunde oder
Betriebswirtschaftslehre oder Lebende
Fremdsprache (Wahlfach).
10 c. In der Fachschule für Damenkleiderkonfektion
(Anlagen A und A/23 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe ist dem Sachgebiet der Unterrichtsgegenstände
Entwurf und Modezeichnen oder
Schnittzeichnen und Modellarbeit zu entnehmen.
Mündliche Prüfung
a) Materialienlehre oder Fachkunde,
b) Betriebswirtschaftslehre oder Betriebslehre
(Wahlfach).
10 d. Fachschule für Herrenkleiderkonfektion
(Anlagen A und A/24 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe ist dem Sachgebiet der Unterrichtsgegenstände
Entwurf und Modezeichnen oder
Schnittzeichnen und Modellarbeit zu entnehmen.
Mündliche Prüfung
a) Materialienkunde oder Fachkunde,
b) Betriebswirtschaftslehre oder Betriebslehre
(Wahlfach).
11. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig
Maschinstickerei (Anlagen 1B und 1B.5.4 des
Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat den Entwurf und die
Herstellung eines facheinschlägigen textilen Flächengebildes
(Bekleidungsstückes) zu enthalten, für
das alle erforderlichen fertigungstechnischen Daten
für die Produktion und Ausrüstung aus einer
gegebenen Vorlage zu ermitteln sind.
Mündliche Prüfung
a) Stickerei,
b) Maschinenkunde und Elektrotechnik oder
Textile Faserstoffe und Mechanische Textiltechnologie
(Wahlfach).
11 a. In der Fachschule für Textilindustrie,
Fachrichtung Maschinstickerei (Anlagen A und
A/30 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe ist dem Sachgebiet Entwurf und
Fachzeichnen, Materialienkunde, Fachkunde und
Stickereizeichnen zu entnehmen.
Mündliche Prüfung
a) Materialkunde und Technologie oder Kunstgeschichte
oder Musterkunde und Kartenlehre,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
12. Fachschule für Textilchemie (Anlagen 1B und
1B.5.5 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat in der Ermittlung und
Berechnung der für die textilchemische Behandlung
des Materials erforderlichen facheinschlägigen
Daten aus einer gegebenen Vorlage zu bestehen
sowie die erforderlichen Untersuchungen zur
Qualitätskontrolle zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Chemische Textiltechnologie,
b) Analytische Chemie oder Allgemeine und
anorganische Chemie (Wahlfach).
12 a. In der Fachschule für Färberei und
Chemischreinigung (Fachschule für Textiltechnik,
Fachrichtung Veredlungstechnik, Fachschule für
Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie; Anlagen
A und A/41 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in der Ermittlung und
Berechnung der für die Veredlung eines textilen
Materials erforderlichen facheinschlägigen Daten
aus einer gegebenen Vorlage zu bestehen sowie die
erforderlichen Untersuchungen zur Qualitätskontrolle
zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Chemische Textiltechnologie oder Technologie
der Appretur (Chemische Textiltechnologie)
oder Textilchemische Untersuchungen
(Analytische Chemie),
b) Textilwarenkunde und Mikroskopie (Materialkunde)
oder Betriebswirtschafts- und
Rechtskunde (Wahlfach).
13. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
angewandte Malerei (Anlagen 1C und
1C.1.1 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer
ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden
technischen Kalkulation und einer
Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Technologie,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
13 a. In der Fachschule für Angewandte Malerei
(Anlagen A und A/14 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in der Erstellung eines
Schrifttextes nach vorgegebener Art und Technik zu
bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Kunstgeschichte oder Materialkunde,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
14. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Bildhauerei (Anlagen 1C und 1C.1.2
des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer
ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden
technischen Kalkulation und einer
Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Technologie,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
14 a. Fachschule für gewerbliche Holz- und
Steinbildhauerei (Anlagen A und A/7 des Lehrplanes
1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in der Anfertigung ausführungsreifer
Entwürfe mit Werkzeichnungen zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Kunstgeschichte oder Materialkunde,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
15. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Drechslerei (Anlagen 1C und 1C.1.3
des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer
ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden
technischen Kalkulation und einer
Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Technologie,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
15 a. Fachschule für Drechslerei (Anlagen A und
A/10 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in der Anfertigung einer
normgerechten Werkzeichnung eines Werkstückes
zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Materialkunde oder Werkzeuge oder Kunstgeschichte,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
16. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Gold- und Silberschmiede, Juweliere
und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger
(Anlage 1C und 1C.1.4 des Lehrplanes
1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer
ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden
technischen Kalkulation und einer
Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Technologie,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
17. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Graveure, Gürtler, Stahlschneider und
Modeschmuckerzeuger (Anlagen 1C und 1C.1.5
des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer
ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden
technischen Kalkulation und einer
Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Technologie,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
17 a. Fachschule für Gestaltendes Metallhandwerk
(Anlagen A und A/2 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Wie in der Fachschule für Maschinenbau.
Mündliche Prüfung
a) Materialkunde oder Kunstgeschichte,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
18. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Musikinstrumentenbau (Anlagen 1C
und 1C.1.6 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer
ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden
technischen Kalkulation und einer
Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Technologie,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
19. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Textil-Design (Anlagen 1C und 1C.1.7
des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer
ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden
technischen Kalkulation und einer
Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Textiltechnologie und Materiallehre und
textile Warenkunde oder Bindungslehre und
Dekomposition,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
19 a. Fachschule für Textilhandwerk, Fachrichtung
Weberei (Anlagen A und A/21 des Lehrplanes
1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe ist dem Sachgebiet der Bindungslehre
oder der Dekomposition zu entnehmen.
Mündliche Prüfung
a) Materialkunde und Technologie oder Bindungslehre
und Dekomposition,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
20. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Kunstschmiede und Metallplastiker
(Anlagen 1C und 1C.1.8 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer
ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden
technischen Kalkulation und einer
Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Technologie,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
20 a. Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtung
Bau-, Kunst- und Maschinenschlosserei;
Anlagen A und A/1 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Wie in der Fachschule für Maschinenbau.
Mündliche Prüfung
a) Maschinenkunde oder Fachkunde oder Mechanische
Technologie,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
21. Fachschule für Grafik-Design (Anlagen 1C
und 1C.2.1 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Erstellung mehrerer
verschiedener Skizzen und eines fachgerechten
Layouts im Rahmen einer praxisbezogenen zusammenhängenden
Aufgabenstellung zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Stilkunde oder Bildtechnologie,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Betriebswirtschaft
und Werbelehre (Wahlfach).
21 a. Fachschule für Gebrauchsgraphik (Anlagen
A und A/16 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in der Erstellung eines
fachgerechten Layouts zu einem gegebenen praxisbezogenen
Thema zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Kunstgeschichte oder Reproduktion und
Drucktechnik,
b) Werbelehre oder Betriebswirtschafts- und
Rechtskunde (Wahlfach).
22. Fachschule für Keramik und Ofenbau
(Anlagen 1C und 1C.2.2 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat unter Berücksichtigung der
gewerblichen und/oder industriellen Fertigung die
Anfertigung einer ausführungsreifen Entwurfs- und
Werkzeichnung, einer entsprechenden technischen
Kalkulation und einer Arbeitsprobe auf Basis des
Entwurfes im Rahmen einer zusammenhängenden
Aufgabe des Fachgebietes zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Technologie oder Feuerungs- und Heizungstechnik,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
22 a. Fachschule für Keramik und Ofenbau
(Anlagen A und A/12 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in den fertigungstechnischen
und verfahrenstechnischen Erfordernissen des
Fachbereiches zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Chemie und Materialkunde oder Feuerungs- und
Heiztechnik,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation- oder
Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
23. Fachschule für Glastechnik — Ausbildungszweig
Hohlglas, Ausbildungszweig Flachglas, Ausbildungszweig
technisches Glas (Anlagen 1C und
1C.2.3 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer
ausführungsreifen Entwurfszeichnung eines Gegenstandes
aus dem jeweiligen Ausbildungszweig
Hohlglas, Flachglas oder technisches Glas, einer
entsprechenden technischen Kalkulation und einer
Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Technologie oder Design,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
24. Fachschule für Steinmetzerei (Anlagen 1C
und 1C.2.4 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Erstellung von Skizzen,
eines Schaubildes, einer Werkzeichnung eines
Steinbaus mit Details für das Versetzen und
Verankern sowie einer technischen Kalkulation und
eine Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im
Rahmen einer zusammenhängenden Aufgabe zu
umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Fachkunde,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
24 a. Fachschule für Steinmetzerei (Anlagen A
und A/6 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in der Erstellung eines
ausführungsreifen Entwurfes des Steinbaues nach
gegebenem Polierplan (1 :50) mit Details für das
Versetzen und Verankern oder in der Erstellung
eines Schrifttextes nach vorgegebener Art und
Technik zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Fachkunde oder Kunstgeschichte,
b) Betriebswirtschafts- und Rechtskunde oder
Betriebslehre und Technische Kalkulation
(Wahlfach).
25. Fachschule für Fotografie (Anlagen 1C und
1C.2.5 des Lehrplanes 1986)
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat aus einer zusammenhängenden
Aufgabe im Bereich der fachlich-praktischen
Arbeit zu bestehen. Sie hat die technische
Beschreibung der bei der fachlich-praktischen
Aufgabe verwendeten Maschinen, Einrichtungen
und Materialien und die begründete Auswahl dieser
zu enthalten.
Mündliche Prüfung
a) Informationstechnik und Gestaltung oder
Technologie,
b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).
25 a. Fachschule für Photographie (Anlagen A
und A/17 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe ist im Zusammenhang mit der
fachlich praktischen Arbeit zu erstellen. Sie hat die
technische Beschreibung der bei der fachlich
praktischen Aufgabe verwendeten Maschinen und
Materialien zu umfassen, wobei die Auswahl dieser
zu begründen ist.
Mündliche Prüfung
a) Physik und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie oder Fachkunde der
Farbenfotografie,
b) Meß- und Prüftechnik oder Betriebswirtschaftslehre
und Rechtslehre (Wahlfach).
26. Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen
Metallbearbeitung und Werkzeugbau; Motoren-
und Kraftfahrzeugbau; Motoren- und
Landmaschinenbau; Anlagen A und A/1 des Lehrplanes
1963)
Projektarbeit
Wie in der Fachschule für Maschinenbau.
Mündliche Prüfung
a) Maschinenkunde oder Fachkunde oder Mechanische
Technologie,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
27. Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter
(Anlagen A und A/3 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in der Herstellung einer
normgerechten Werkzeichnung eines Waffenteiles
zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Waffenlehre oder Mechanische Technologie
und Werkzeugmaschinen,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
28. In der Fachschule für Uhrmacher (Anlagen A
und A/18 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in der Anfertigung von
normgerechten Werkzeichnungen von Uhrenteilen
mit Ausarbeitung eines Arbeitsberichtes oder mit der
Ausführung der Berechnung fehlender Zahnräder
zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Mechanische Uhren und Elektrische Uhren,
b) Betriebswirtschafts- und Rechtskunde.
29. Fachschule für Musterzeichnen (Anlagen A
und A/20 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in der Ermittlung und
Berechnung der für die Produktion und Ausrüstung
eines textilen Flächengebildes erforderlichen fertigungstechnischen
Daten aus einer gegebenen
Vorlage zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Bindungslehre oder Dekomposition oder
Kunstgeschichte oder Materialkunde oder
Textiltechnologie,
b) Staatsbürgerkunde oder Betriebswirtschafts- und
Rechtskunde (Wahlfach).
30. Hotelfachschule (Anlagen A und A/31 des
Lehrplanes 1963)
Mündliche Prüfung
a) Fremdsprache, die der Prüfungskandidat
nicht zur Klausurprüfung gewählt hat: Ein
einschlägiger Text ist zu lesen, teilweise zu
übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben;
daran anschließend ist — möglichst
vom Text ausgehend — ein Prüfungsgespräch
in der Fremdsprache zu führen,
b) Fremdenverkehrslehre oder Rechtskunde
nach Wahl des Prüfungskandidaten,
c) Hotelbetriebslehre (einschließlich Schriftverkehr
und Berufshygiene).
31. Gastgewerbefachschule (Anlagen A und A/32
des Lehrplanes 1963)
Mündliche Prüfung
a) Englisch: Ein einschlägiger Text ist zu lesen,
teilweise zu übersetzen und in eigenen
Worten wiederzugeben. Daran anschließend
ist — möglichst vom Text ausgehend — ein
Prüfungsgespräch in Englisch zu führen,
b) Gastgewerbliche Betriebslehre (einschließlich
Schriftverkehr),
c) Fremdenverkehrslehre oder Rechtskunde
(Wahlfach).
32. Fachschule für Maschinenbau (Anlagen A und
A/33 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in der Anfertigung einer
normgerechten Werkzeichnung nach Modell oder
Skizze und aus einer Zusammenstellungszeichnung
zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Maschinenkunde oder Fachkunde oder Mechanische
Technologie,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
33. Fachschule für Feinwerktechnik (Anlagen A
und A/34 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Wie in der Fachschule für Maschinenbau.
Mündliche Prüfung
a) Fachkunde oder Mechanische Technologie
oder Elektrotechnik mit Übungen,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
34. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik
(Anlagen A und A/44 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe ist im Zusammenhang mit der
fachlich praktischen Arbeit zu erstellen. Sie hat die
technische Beschreibung der bei fachlich praktischen
Aufgaben verwendeten Maschinen und
Materialien zu umfassen, wobei die Auswahl
derselben zu begründen ist.
Mündliche Prüfung
a) Allgemeine Fachkunde für Reproduktions- und
Drucktechnik oder Fachkunde,
b) Meß- und Prüftechnik oder Betriebslehre und
Kalkulation (Wahlfach).
35. Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik
(Anlagen A und A/45 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat in den fertigungstechnischen
und verfahrenstechnischen Erfordernissen des
Fachbereiches unter besonderer Berücksichtigung
von Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre und der
Kostenrechnung zu bestehen.
Mündliche Prüfung
a) Werkzeug- und Maschinenkunde mit Maschinenzeichnen
oder Fachkunde oder Forst-
und Holzkunde oder Mechanische Technologie
des Holzes oder Kaufmännische Holzverwertung,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
oder Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre,
Kostenrechnungs- oder Allgemeine Waren-
und Verkaufskunde (Wahlfach).
36. Fachschule für Flugtechnik (Anlagen A und
A/46 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Wie in der Fachschule für Maschinenbau.
Mündliche Prüfung
a) Luftstrahltriebwerke oder Kolbentriebwerke
oder Mechanische Technologie oder Elemente
des Luftfahrzeugbaues oder Elektrotechnik,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach).
37. Fachschule für Malerei, Anstrich und
verwandte handwerkliche Techniken (Anlagen A
und A/47 des Lehrplanes 1963)
Projektarbeit
Die Aufgabe hat eine farbige Raumgestaltung
und den Entwurf einer Raumzone zu umfassen.
Mündliche Prüfung
a) Werkzeugkunde und Fachkunde oder Kunstformenlehre,
b) Betriebslehre und Technische Kalkulation
oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
(Wahlfach)."
Artikel II
Für Prüfungskandidaten, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bis zu einem Jahr zurückgestellt
wurden und nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung zur Abschlußprüfung antreten, ist die
Verordnung BGBl. Nr. 64/1976 weiterhin in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1982
und BGBl. Nr. 94/1986 anzuwenden.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.