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433_1990 AT

433. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl, Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Abschlußprüfung in den

gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 101/1982 und 94/1986

wird wie folgt geändert

1. In den §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 2 und

11 und 7 Abs. 1 tritt jeweils an die Stelle der

Wendung „Anlage I" bzw. „Anlage II" das Wort

„Anlage".

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart (Fachrichtung) eine Abschlußprüfung oder

eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben,

können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen,

die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten

Abschlußprüfung bzw. Reifeprüfung waren, wenn

1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes; um dessen Entfall

angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Abschlußprüfungen

oder beiden Reifeprüfungen gleichartig

ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die

das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Abschluß- oder Reifeprüfung bilden, den

Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt,

die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen

Entfall angesucht wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Abschluß- oder Reifeprüfung bilden,

mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes

jener Unterrichtsgegenstände beträgt,

die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen

Entfall angesucht wird, und

5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des

Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme

an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war,

die das Prüfungsgebiet bilden, um . dessen

Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der

Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung)

ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen."

3. § 5 Abs. 2 entfällt.

4. An die Stelle der Anlagen I und II tritt folgende

Anlage

„Anlage

Prüfungsgebiete, Aufgaben der Projektarbeit

gemäß § 5 Abs. 1 lit. b sowie

Prüfungsgebiete und Aufgaben der

praktischen Klausurarbeit der Fachausbildung

gemäß § 5 Abs. 3 lit. e und f

und Abs. 4 lit. d und Prüfungsgebiete

der mündlichen Prüfung gemäß § 7

Abs. 1 lit. d

Für die im folgenden angeführten gewerblichen,

technischen und kunstgewerblichen Fachschulen,

welche durch die Angabe der betreffenden Anlage

des jeweiligen Lehrplanes näher gekennzeichnet

werden, gelten für die Projektarbeit und die

mündliche Prüfung folgende besondere Regelungen.

Bei der Angabe des Lehrplanes steht die

Wendung „Lehrplan 1963" für den Lehrplan BGBl.

Nr. 162/1963 in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 200/1966,

58/1967, 176/1969, 133/1970, 353/1971,

416/1979, 517/1982 und 88/1984 und die Wendung

„Lehrplan 1986" für den Lehrplan BGBl.

Nr. 592/1986 in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 631/1987 und 452/1989.

Die Prüfungsgebiete für die Projektarbeit umfassen

jeweils die Pflichtgegenstände des berufsbildenden

Fachunterrichtes. In der Projektarbeit ist eine

dem Lehrziel der betreffenden Fachschule entsprechende

Arbeitsprobe, bei der der Prüfungskandidat

in der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitszeit den

Grad der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse

zeigen kann, abzulegen, ferner eine graphische

Arbeit, die im Zusammenhang mit der Arbeitsprobe

zu stehen hat.

Die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

umfassen jeweils die im folgenden angeführten

Pflichtgegenstände.

Hinsichtlich der einzelnen gewerblichen, technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen gelten

folgende Bestimmungen

1. Fachschule für Bautechnik — Ausbildungszweig

Maurer und Zimmerer (Anlagen 1A und

1A.1.1 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Aufgabe besteht in der Erstellung von

Ausführungsplänen nach vorgegebenen Bauplänen

(1 :100) oder in der Erstellung von Schalungs- und

Biegeplänen nach vorgegebenen Standberechnungen

oder in der Erstellung von Ausmaßaufstellungen

und Baubeschreibungen von Teilen eines in

Plänen vorgegebenen Bauwerkes mittleren Umfanges

sowie in der entsprechenden Umsetzung durch

eine Arbeitsprobe.

Mündliche Prüfung

a) Baukonstruktion oder Baubetrieb,

b) Tiefbau oder Stahlbetonbau (Wahlfach).

1 a. Baufachschule (Anlagen A und A/38 des

Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe besteht in der Erstellung von

Ausführungsplänen nach vorgegebenen Bauplänen

(1 :100) oder in der Erstellung von Schalungs- und

Biegeplänen nach vorgegebenen Standberechnungen

oder in der Erstellung von Ausmaßaufstellungen

und Baubeschreibungen von Teilen eines in

Plänen vorgegebenen Bauwerkes mittleren Umfanges.

Mündliche Prüfung

a) Hochbau- oder Tiefbaukunde oder Vermessungskunde,

b) Baubetriebslehre oder Betriebswirtschafts- und

Rechtskunde (Wahlfach).

1 b. Fachschule für Zimmerer (Anlagen A und

A/8 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe besteht in der Erstellung eines

Polierplanes (1 :50) nach vorgegebenem Grundriß

einschließlich der Erstellung von Detailzeichnungen

oder der Baubeschreibung von Teilen.

Mündliche Prüfung

a) Fachkunde oder Baumechanik,

b) Baubetriebslehre oder Betriebswirtschafts- und

Rechtskunde (Wahlfach).

2. Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1A und

1A.1.2 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Aufgabe besteht in der Anfertigung einer

normgerechten Fertigungszeichnung oder Detailschnittzeichnung

oder Teilzeichnung eines Möbelstückes

bzw. eines Werkstückes sowie in der

entsprechenden Umsetzung durch eine Arbeitsprobe.

Mündliche Prüfung

a) Tischlerkonstruktionen oder Technologie,

b) Betriebstechnik oder Bau- und Möbelstile

(Wahlfach).

2 a. Fachschule für Tischlerei und Raumgestaltung

(Anlagen A und A/9 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe besteht in der Anfertigung einer

normgerechten Fertigungszeichnung oder Detailschnittzeichnung

oder Teilzeichnung eines Möbelstückes

bzw. eines Werkstückes.

Mündliche Prüfung

a) Konstruktionslehre oder Werkzeuge und

Maschinen oder Materialkunde oder Kunstgeschichte,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

3. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig

Technische Chemie (Anlagen 1A und 1A.2.1 des

Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat aus einer chemisch-technischen

Untersuchung eines Handelsprodukts und

Auswertung des Ergebnisses hinsichtlich des Verwendungszwecks

und/oder umweltschutztechnischer

Aspekte zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Analytische Chemie und Chemische Verfahrenstechnik

oder Organische Chemie und

Chemische Technologie (einschließlich Umwelttechnik),

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde.

3 a. Fachschule für Technische Chemie (Anlagen

A und A/42 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe besteht in einer chemisch-technischen

Untersuchung eines Handelsproduktes und

Auswertung des Ergebnisses hinsichtlich des Verwendungszweckes

.

Mündliche Prüfung

a) Anorganische Chemie und organische Chemie

oder Chemische Technologie und analytische

Chemie,

b) Betriebswirtschafts- und Rechtskunde.

4. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig

Biochemie und Biotechnologie (Anlagen 1A und

1A.2.2 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat aus einer chemisch-technischen

Untersuchung eines Handelsprodukts und

Auswertung des Ergebnisses hinsichtlich des Verwendungszwecks

und/oder umweltschutztechnischer

Aspekte zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Analytische Chemie und Biochemie und

biochemische Technologie (einschließlich

Umwelttechnik) oder Organische Chemie

und Mikrobiologie,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde.

4 a. Fachschule für Biochemie und Schädlingsbekämpfung

(Anlagen A und A/43 des Lehrplanes

1963)

Projektarbeit

Wie in der Fachschule für Technische Chemie.

Mündliche Prüfung

a) Anorganische Chemie und Organische Chemie

oder Biochemie und biochemische

Technologie und Mikrobiologie,

b) Betriebswirtschafts- und Rechtskunde (Wahlfach).

5. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig

Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1A und

1A.2.3 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat aus einer chemisch-technischen

Untersuchung eines Handelsprodukts und

Auswertung des Ergebnisses hinsichtlich des Verwendungszwecks

und/oder umweltschutztechnischer

Aspekte zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Analytische Chemie, Gerbereichemie und

Chemische Verfahrenstechnik oder Organische

Chemie und Fachtechnologie (einschließlich

Umwelttechnik),

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde.

5 a. Fachschule für Gerbereichemie und Ledertechnik

(Anlagen A und A/19 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Wie in der Fachschule für Technische Chemie.

Mündliche Prüfung

a) Anorganische Chemie, organische Chemie

und Gerbereichemie oder Fachtechnologie

oder Physikalisch-chemische Mikroskopie

und Warenkunde,

b) Betriebswirtschafts- und Rechtskunde.

6. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1A

und 1A.3.1 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat im Rahmen einer zusammenhängenden

Aufgabe Zeichnungen, Dokumentationen

und Schaltbilder unter Beachtung von

Prüf-, Meß-, Wartungs-, Inbetriebsetzungs- und

Einbauvorschriften und die entsprechende Umsetzung

durch eine Arbeitsprobe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Elektrische Maschinen oder Elektrische Anlagen

oder Industrielle Elektronik und Regelungstechnik,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Betriebslehre und

technische Kalkulation (Wahlfach).

7. Fachschule für Elektronik (Anlagen 1A und

1A.3.2 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat im Rahmen einer zusammenhängenden

Aufgabe Zeichnungen, Dokumentationen

und Schaltbilder unter Beachtung von

Prüf-, Meß-, Wartungs-, Inbetriebsetzungs- und

Einbauvorschriften und die entsprechende Umsetzung

durch eine Arbeitsprobe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Elektronik und Nachrichtentechnik oder

Meßtechnik und Digitaltechnik,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Betriebslehre und

Technische Kalkulation (Wahlfach).

8. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig

Weberei und Spinnerei (Anlagen 1B und

1B.5.1 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat den Entwurf und die

Herstellung eines facheinschlägigen textilen Flächengebildes

zu enthalten, für das alle erforderlichen

fertigungstechnischen Daten für die Produktion

und Ausrüstung aus einer gegebenen Vorlage

zu ermitteln sind.

Mündliche Prüfung

a) Bindungslehre, Dekomposition und textile

Warenkunde oder Technologie der Weberei

und Spinnerei,

b) Maschinenkunde und Elektrotechnik oder

Textile Faserstoffe und Technologie der

Veredelung (Wahlfach).

8 a. Fachschule für Weberei und Spinnerei

(Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Webereitechnik,

Fachschule für Textilindustrie, Fachrichtung

Weberei; Anlagen A und A/39 des Lehrplanes

1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe besteht in der Herstellung eines

facheinschlägigen textilen Flächengebildes (Bekleidungsstückes),

für das alle erforderlichen fertigungstechnischen

Daten für die Produktion und

Ausrüstung aus einer gegebenen Vorlage zu

ermitteln sind.

Mündliche Prüfung

a) Technologie der Weberei oder Technologie

der Spinnerei oder Technologie der Veredlung

(allgemeine Textiltechnik),

b) Materiallehre und Mikroskopie (Materialkunde)

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

9. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig

Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1B und

1B.5.2 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat den Entwurf und die

Herstellung eines facheinschlägigen textilen Flächengebildes

(Bekleidungsstückes) zu enthalten, für

das alle erforderlichen fertigungstechnischen Daten

für die Produktion und Ausrüstung aus einer

gegebenen Vorlage zu ermitteln sind.

Mündliche Prüfung

a) Bindungslehre, Dekomposition und textile

Warenkunde oder Technologie der Wirkerei

und Strickerei,

b) Maschinenkunde und Elektrotechnik oder

Textile Faserstoffe oder Technologie der

Veredelung (Wahlfach).

9 a. Fachschule für Wirkerei und Strickerei

(Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Wirkerei

und Strickerei, Fachschule für Textiltechnik,

Fachrichtung Wirkerei; Anlagen A und A/40 des

Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe besteht in der Herstellung eines

facheinschlägigen Flächengebildes (Bekleidungsstückes),

für das alle erforderlichen fertigungstechnischen

Daten für die Produktion und Ausrüstung

aus einer gegebenen Vorlage zu ermitteln sind.

Mündliche Prüfung

a) Technologie der Wirkerei und Strickerei

(Technologie der Wirkerei oder Technologie

der Strickerei) oder Technologie der Spinnerei

und Technologie der Veredlung (allgemeine

Textiltechnik),

b) Materiallehre und Mikroskopie (Materiallehre)

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

10. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig

Bekleidungstechnik (Anlagen 1B und 1B.5.3

des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat den Entwurf und die

Herstellung eines facheinschlägigen textilen Flächengebildes

(Bekleidungsstückes) zu enthalten, für

das alle erforderlichen fertigungstechnischen Daten

für die Produktion und Ausrüstung aus einer

gegebenen Vorlage zu ermitteln sind.

Mündliche Prüfung

a) Technologie der Bekleidung,

b) Maschinenkunde und Elektrotechnik oder

Textile Faserstoffe und Mechanische Textiltechnologie

(Wahlfach).

10 a. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

sowie Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

für Gehörlose (Anlagen A und A/25 des

Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Der Prüfungskandidat hat in der praktischen

Klausurarbeit der Fachausbildung zwei Prüfungsstücke

auf der Grundlage von zugeschnittenen

Werkstücken anzufertigen: ein Werkstück aus der

Damenoberbekleidung in französischer oder englischer

Machart in der gewerblichen Fertigung sowie

ein Werkstück in der industriellen Fertigung. Bei

der Verarbeitung sind die vom Prüfer genehmigten

Materialien zu verwenden. Der Prüfungskandidat

hat durch das Prüfungsstück den Nachweis zu

erbringen, daß er selbständig, folgerichtig, in

praxisnahem Tempo und guter Qualität zu arbeiten

vermag. Die notwendigen Hinweise vor der Arbeit

und die Kontrolle beim Zuschneiden, bei den

Anproben und Abänderungen während der Fertigung

obliegen dem Prüfer. Die für Proben

aufzuwendende Zeit ist nicht in die Arbeitszeit

einzurechnen.

Mündliche Prüfung

a) Fertigungslehre und Maschinenkunde,

b) Textiltechnologie und Warenkunde,

c) Staatsbürgerkunde und Rechtskunde oder

Betriebswirtschaftslehre oder (ausgenommen

in der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

für Gehörlose) Lebende Fremdsprache

(Wahlfach).

10 b. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Herrenbekleidung (Anlagen A

und A/26 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Der Prüfungskandidat hat in der praktischen

Klausurarbeit der Fachausbildung zwei Prüfungsstücke

auf der Grundlage von zugeschnittenen

Werkstücken anzufertigen: ein Werkstück aus der

Herrenbekleidung in der gewerblichen Fertigung

sowie ein Werkstück in der industriellen Fertigung.

Bei der Verarbeitung sind die vom Prüfer

genehmigten Materialien zu verwenden. Der

Prüfungskandidat hat durch das Prüfungsstück den

Nachweis zu erbringen, daß er selbständig,

folgerichtig, in praxisnahem Tempo und guter

Qualität zu arbeiten vermag. Die notwendigen

Hinweise vor der Arbeit und die Kontrolle beim

Zuschneiden, bei den Anproben und Abänderungen

während der Fertigung obliegen dem Prüfer. Die für

Proben aufzuwendende Zeit ist nicht in die

Arbeitszeit einzurechnen.

Mündliche Prüfung

a) Fertigungslehre und Maschinenkunde,

b) Textiltechnologie und Warenkunde,

c) Staatsbürgerkunde und Rechtskunde oder

Betriebswirtschaftslehre oder Lebende

Fremdsprache (Wahlfach).

10 c. In der Fachschule für Damenkleiderkonfektion

(Anlagen A und A/23 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe ist dem Sachgebiet der Unterrichtsgegenstände

Entwurf und Modezeichnen oder

Schnittzeichnen und Modellarbeit zu entnehmen.

Mündliche Prüfung

a) Materialienlehre oder Fachkunde,

b) Betriebswirtschaftslehre oder Betriebslehre

(Wahlfach).

10 d. Fachschule für Herrenkleiderkonfektion

(Anlagen A und A/24 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe ist dem Sachgebiet der Unterrichtsgegenstände

Entwurf und Modezeichnen oder

Schnittzeichnen und Modellarbeit zu entnehmen.

Mündliche Prüfung

a) Materialienkunde oder Fachkunde,

b) Betriebswirtschaftslehre oder Betriebslehre

(Wahlfach).

11. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig

Maschinstickerei (Anlagen 1B und 1B.5.4 des

Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat den Entwurf und die

Herstellung eines facheinschlägigen textilen Flächengebildes

(Bekleidungsstückes) zu enthalten, für

das alle erforderlichen fertigungstechnischen Daten

für die Produktion und Ausrüstung aus einer

gegebenen Vorlage zu ermitteln sind.

Mündliche Prüfung

a) Stickerei,

b) Maschinenkunde und Elektrotechnik oder

Textile Faserstoffe und Mechanische Textiltechnologie

(Wahlfach).

11 a. In der Fachschule für Textilindustrie,

Fachrichtung Maschinstickerei (Anlagen A und

A/30 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe ist dem Sachgebiet Entwurf und

Fachzeichnen, Materialienkunde, Fachkunde und

Stickereizeichnen zu entnehmen.

Mündliche Prüfung

a) Materialkunde und Technologie oder Kunstgeschichte

oder Musterkunde und Kartenlehre,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

12. Fachschule für Textilchemie (Anlagen 1B und

1B.5.5 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat in der Ermittlung und

Berechnung der für die textilchemische Behandlung

des Materials erforderlichen facheinschlägigen

Daten aus einer gegebenen Vorlage zu bestehen

sowie die erforderlichen Untersuchungen zur

Qualitätskontrolle zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Chemische Textiltechnologie,

b) Analytische Chemie oder Allgemeine und

anorganische Chemie (Wahlfach).

12 a. In der Fachschule für Färberei und

Chemischreinigung (Fachschule für Textiltechnik,

Fachrichtung Veredlungstechnik, Fachschule für

Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie; Anlagen

A und A/41 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in der Ermittlung und

Berechnung der für die Veredlung eines textilen

Materials erforderlichen facheinschlägigen Daten

aus einer gegebenen Vorlage zu bestehen sowie die

erforderlichen Untersuchungen zur Qualitätskontrolle

zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Chemische Textiltechnologie oder Technologie

der Appretur (Chemische Textiltechnologie)

oder Textilchemische Untersuchungen

(Analytische Chemie),

b) Textilwarenkunde und Mikroskopie (Materialkunde)

oder Betriebswirtschafts- und

Rechtskunde (Wahlfach).

13. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

angewandte Malerei (Anlagen 1C und

1C.1.1 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer

ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden

technischen Kalkulation und einer

Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Technologie,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

13 a. In der Fachschule für Angewandte Malerei

(Anlagen A und A/14 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in der Erstellung eines

Schrifttextes nach vorgegebener Art und Technik zu

bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Kunstgeschichte oder Materialkunde,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

14. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Bildhauerei (Anlagen 1C und 1C.1.2

des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer

ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden

technischen Kalkulation und einer

Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Technologie,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

14 a. Fachschule für gewerbliche Holz- und

Steinbildhauerei (Anlagen A und A/7 des Lehrplanes

1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in der Anfertigung ausführungsreifer

Entwürfe mit Werkzeichnungen zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Kunstgeschichte oder Materialkunde,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

15. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Drechslerei (Anlagen 1C und 1C.1.3

des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer

ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden

technischen Kalkulation und einer

Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Technologie,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

15 a. Fachschule für Drechslerei (Anlagen A und

A/10 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in der Anfertigung einer

normgerechten Werkzeichnung eines Werkstückes

zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Materialkunde oder Werkzeuge oder Kunstgeschichte,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

16. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Gold- und Silberschmiede, Juweliere

und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger

(Anlage 1C und 1C.1.4 des Lehrplanes

1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer

ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden

technischen Kalkulation und einer

Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Technologie,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

17. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Graveure, Gürtler, Stahlschneider und

Modeschmuckerzeuger (Anlagen 1C und 1C.1.5

des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer

ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden

technischen Kalkulation und einer

Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Technologie,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

17 a. Fachschule für Gestaltendes Metallhandwerk

(Anlagen A und A/2 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Wie in der Fachschule für Maschinenbau.

Mündliche Prüfung

a) Materialkunde oder Kunstgeschichte,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

18. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Musikinstrumentenbau (Anlagen 1C

und 1C.1.6 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer

ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden

technischen Kalkulation und einer

Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Technologie,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

19. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Textil-Design (Anlagen 1C und 1C.1.7

des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer

ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden

technischen Kalkulation und einer

Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Textiltechnologie und Materiallehre und

textile Warenkunde oder Bindungslehre und

Dekomposition,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

19 a. Fachschule für Textilhandwerk, Fachrichtung

Weberei (Anlagen A und A/21 des Lehrplanes

1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe ist dem Sachgebiet der Bindungslehre

oder der Dekomposition zu entnehmen.

Mündliche Prüfung

a) Materialkunde und Technologie oder Bindungslehre

und Dekomposition,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

20. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Kunstschmiede und Metallplastiker

(Anlagen 1C und 1C.1.8 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer

ausführungsreifen Entwurfszeichnung, einer entsprechenden

technischen Kalkulation und einer

Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Technologie,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

20 a. Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtung

Bau-, Kunst- und Maschinenschlosserei;

Anlagen A und A/1 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Wie in der Fachschule für Maschinenbau.

Mündliche Prüfung

a) Maschinenkunde oder Fachkunde oder Mechanische

Technologie,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

21. Fachschule für Grafik-Design (Anlagen 1C

und 1C.2.1 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Erstellung mehrerer

verschiedener Skizzen und eines fachgerechten

Layouts im Rahmen einer praxisbezogenen zusammenhängenden

Aufgabenstellung zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Stilkunde oder Bildtechnologie,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Betriebswirtschaft

und Werbelehre (Wahlfach).

21 a. Fachschule für Gebrauchsgraphik (Anlagen

A und A/16 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in der Erstellung eines

fachgerechten Layouts zu einem gegebenen praxisbezogenen

Thema zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Kunstgeschichte oder Reproduktion und

Drucktechnik,

b) Werbelehre oder Betriebswirtschafts- und

Rechtskunde (Wahlfach).

22. Fachschule für Keramik und Ofenbau

(Anlagen 1C und 1C.2.2 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat unter Berücksichtigung der

gewerblichen und/oder industriellen Fertigung die

Anfertigung einer ausführungsreifen Entwurfs- und

Werkzeichnung, einer entsprechenden technischen

Kalkulation und einer Arbeitsprobe auf Basis des

Entwurfes im Rahmen einer zusammenhängenden

Aufgabe des Fachgebietes zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Technologie oder Feuerungs- und Heizungstechnik,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

22 a. Fachschule für Keramik und Ofenbau

(Anlagen A und A/12 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in den fertigungstechnischen

und verfahrenstechnischen Erfordernissen des

Fachbereiches zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Chemie und Materialkunde oder Feuerungs- und

Heiztechnik,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation- oder

Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

23. Fachschule für Glastechnik — Ausbildungszweig

Hohlglas, Ausbildungszweig Flachglas, Ausbildungszweig

technisches Glas (Anlagen 1C und

1C.2.3 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Anfertigung einer

ausführungsreifen Entwurfszeichnung eines Gegenstandes

aus dem jeweiligen Ausbildungszweig

Hohlglas, Flachglas oder technisches Glas, einer

entsprechenden technischen Kalkulation und einer

Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Technologie oder Design,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

24. Fachschule für Steinmetzerei (Anlagen 1C

und 1C.2.4 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Erstellung von Skizzen,

eines Schaubildes, einer Werkzeichnung eines

Steinbaus mit Details für das Versetzen und

Verankern sowie einer technischen Kalkulation und

eine Arbeitsprobe auf Basis des Entwurfes im

Rahmen einer zusammenhängenden Aufgabe zu

umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Fachkunde,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

24 a. Fachschule für Steinmetzerei (Anlagen A

und A/6 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in der Erstellung eines

ausführungsreifen Entwurfes des Steinbaues nach

gegebenem Polierplan (1 :50) mit Details für das

Versetzen und Verankern oder in der Erstellung

eines Schrifttextes nach vorgegebener Art und

Technik zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Fachkunde oder Kunstgeschichte,

b) Betriebswirtschafts- und Rechtskunde oder

Betriebslehre und Technische Kalkulation

(Wahlfach).

25. Fachschule für Fotografie (Anlagen 1C und

1C.2.5 des Lehrplanes 1986)

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat aus einer zusammenhängenden

Aufgabe im Bereich der fachlich-praktischen

Arbeit zu bestehen. Sie hat die technische

Beschreibung der bei der fachlich-praktischen

Aufgabe verwendeten Maschinen, Einrichtungen

und Materialien und die begründete Auswahl dieser

zu enthalten.

Mündliche Prüfung

a) Informationstechnik und Gestaltung oder

Technologie,

b) Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und

Staatsbürgerkunde oder Stilkunde (Wahlfach).

25 a. Fachschule für Photographie (Anlagen A

und A/17 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe ist im Zusammenhang mit der

fachlich praktischen Arbeit zu erstellen. Sie hat die

technische Beschreibung der bei der fachlich

praktischen Aufgabe verwendeten Maschinen und

Materialien zu umfassen, wobei die Auswahl dieser

zu begründen ist.

Mündliche Prüfung

a) Physik und angewandte Physik oder Chemie

und angewandte Chemie oder Fachkunde der

Farbenfotografie,

b) Meß- und Prüftechnik oder Betriebswirtschaftslehre

und Rechtslehre (Wahlfach).

26. Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen

Metallbearbeitung und Werkzeugbau; Motoren-

und Kraftfahrzeugbau; Motoren- und

Landmaschinenbau; Anlagen A und A/1 des Lehrplanes

1963)

Projektarbeit

Wie in der Fachschule für Maschinenbau.

Mündliche Prüfung

a) Maschinenkunde oder Fachkunde oder Mechanische

Technologie,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

27. Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter

(Anlagen A und A/3 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in der Herstellung einer

normgerechten Werkzeichnung eines Waffenteiles

zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Waffenlehre oder Mechanische Technologie

und Werkzeugmaschinen,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

28. In der Fachschule für Uhrmacher (Anlagen A

und A/18 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in der Anfertigung von

normgerechten Werkzeichnungen von Uhrenteilen

mit Ausarbeitung eines Arbeitsberichtes oder mit der

Ausführung der Berechnung fehlender Zahnräder

zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Mechanische Uhren und Elektrische Uhren,

b) Betriebswirtschafts- und Rechtskunde.

29. Fachschule für Musterzeichnen (Anlagen A

und A/20 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in der Ermittlung und

Berechnung der für die Produktion und Ausrüstung

eines textilen Flächengebildes erforderlichen fertigungstechnischen

Daten aus einer gegebenen

Vorlage zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Bindungslehre oder Dekomposition oder

Kunstgeschichte oder Materialkunde oder

Textiltechnologie,

b) Staatsbürgerkunde oder Betriebswirtschafts- und

Rechtskunde (Wahlfach).

30. Hotelfachschule (Anlagen A und A/31 des

Lehrplanes 1963)

Mündliche Prüfung

a) Fremdsprache, die der Prüfungskandidat

nicht zur Klausurprüfung gewählt hat: Ein

einschlägiger Text ist zu lesen, teilweise zu

übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben;

daran anschließend ist — möglichst

vom Text ausgehend — ein Prüfungsgespräch

in der Fremdsprache zu führen,

b) Fremdenverkehrslehre oder Rechtskunde

nach Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Hotelbetriebslehre (einschließlich Schriftverkehr

und Berufshygiene).

31. Gastgewerbefachschule (Anlagen A und A/32

des Lehrplanes 1963)

Mündliche Prüfung

a) Englisch: Ein einschlägiger Text ist zu lesen,

teilweise zu übersetzen und in eigenen

Worten wiederzugeben. Daran anschließend

ist — möglichst vom Text ausgehend — ein

Prüfungsgespräch in Englisch zu führen,

b) Gastgewerbliche Betriebslehre (einschließlich

Schriftverkehr),

c) Fremdenverkehrslehre oder Rechtskunde

(Wahlfach).

32. Fachschule für Maschinenbau (Anlagen A und

A/33 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in der Anfertigung einer

normgerechten Werkzeichnung nach Modell oder

Skizze und aus einer Zusammenstellungszeichnung

zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Maschinenkunde oder Fachkunde oder Mechanische

Technologie,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

33. Fachschule für Feinwerktechnik (Anlagen A

und A/34 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Wie in der Fachschule für Maschinenbau.

Mündliche Prüfung

a) Fachkunde oder Mechanische Technologie

oder Elektrotechnik mit Übungen,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

34. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik

(Anlagen A und A/44 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe ist im Zusammenhang mit der

fachlich praktischen Arbeit zu erstellen. Sie hat die

technische Beschreibung der bei fachlich praktischen

Aufgaben verwendeten Maschinen und

Materialien zu umfassen, wobei die Auswahl

derselben zu begründen ist.

Mündliche Prüfung

a) Allgemeine Fachkunde für Reproduktions- und

Drucktechnik oder Fachkunde,

b) Meß- und Prüftechnik oder Betriebslehre und

Kalkulation (Wahlfach).

35. Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik

(Anlagen A und A/45 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat in den fertigungstechnischen

und verfahrenstechnischen Erfordernissen des

Fachbereiches unter besonderer Berücksichtigung

von Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre und der

Kostenrechnung zu bestehen.

Mündliche Prüfung

a) Werkzeug- und Maschinenkunde mit Maschinenzeichnen

oder Fachkunde oder Forst-

und Holzkunde oder Mechanische Technologie

des Holzes oder Kaufmännische Holzverwertung,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

oder Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre,

Kostenrechnungs- oder Allgemeine Waren-

und Verkaufskunde (Wahlfach).

36. Fachschule für Flugtechnik (Anlagen A und

A/46 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Wie in der Fachschule für Maschinenbau.

Mündliche Prüfung

a) Luftstrahltriebwerke oder Kolbentriebwerke

oder Mechanische Technologie oder Elemente

des Luftfahrzeugbaues oder Elektrotechnik,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach).

37. Fachschule für Malerei, Anstrich und

verwandte handwerkliche Techniken (Anlagen A

und A/47 des Lehrplanes 1963)

Projektarbeit

Die Aufgabe hat eine farbige Raumgestaltung

und den Entwurf einer Raumzone zu umfassen.

Mündliche Prüfung

a) Werkzeugkunde und Fachkunde oder Kunstformenlehre,

b) Betriebslehre und Technische Kalkulation

oder Betriebswirtschafts- und Rechtskunde

(Wahlfach)."

Artikel II

Für Prüfungskandidaten, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bis zu einem Jahr zurückgestellt

wurden und nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung zur Abschlußprüfung antreten, ist die

Verordnung BGBl. Nr. 64/1976 weiterhin in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1982

und BGBl. Nr. 94/1986 anzuwenden.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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