433_1989
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433. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 433. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft
1989_433_0 433. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft
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Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/
1966, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 2/1989, wird
verordnet
§ 1. Der Rektor der Universität Graz hat Absolventen
des von der Rechtswissenschaftlichen und
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen
Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft
in der Dauer von vier Semestern nach
Besuch der Lehrveranstaltungen von wenigstens
40 Semesterwochenstunden und positiver Absolvierung
der Hausarbeit und sämtlicher Einzelprüfungen
die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter
Versicherungskaufmann" zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989
in Kraft.