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433_1989 AT

433. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft

Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/

1966, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 2/1989, wird

verordnet

§ 1. Der Rektor der Universität Graz hat Absolventen

des von der Rechtswissenschaftlichen und

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen

Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft

in der Dauer von vier Semestern nach

Besuch der Lehrveranstaltungen von wenigstens

40 Semesterwochenstunden und positiver Absolvierung

der Hausarbeit und sämtlicher Einzelprüfungen

die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter

Versicherungskaufmann" zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989

in Kraft.

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