433. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, wird —
bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet
Artikel I
Für den Lehrberuf Druckformtechniker werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckformtechniker
1. Berufsbild
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und
schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
2. Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)
1 — 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4— 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7— 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10—12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30. fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 31. fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre
ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für
mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser
Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete
Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen
— unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe
— insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen
Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder — Lehrlinge)
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten
werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter
Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden
Lehrberufe — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl
(§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.
Artikel II
Für den Lehrberuf Reproduktionstechniker werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reproduktionstechniker
1. Berufsbild
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und
schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
2. Verhältniszahlen
A. Gem. § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)
1 — 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4— 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7— 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10—12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf
je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 31. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzen 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen
unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre ersetzt
wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für
mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser
Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete
Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen
— unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe
— insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen
Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder — Lehrlinge)
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten
werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter
Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden
Lehrberufe — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl
(§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.
Artikel III
Für den Lehrberuf Typografiker werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Typografiker
1. Berufsbild
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich
in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
2. Verhältnis zahlen
A. Gem. § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)
1 — 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4— 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7— 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10—12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf
je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 31. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf
je 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre
ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für
mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser
Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete
Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen
— unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe
— insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen
Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder — Lehrlinge)
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten
werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter
Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden
Lehrberufe — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl
(§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.
Artikel IV
Die Bestimmungen der Artikel I bis III sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, in Fällen der gleichzeitigen
Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling
die Kenntnisse und Fertigkeiten der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der festgelegten
zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel V
1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckformenhersteller, Verordnung BGBl.
Nr. 300/1972 (Anlage 1), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Art. VI Z 1) treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
2. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer), Verordnung BGBl.
Nr. 300/1972 (Anlage 6), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. VI) und BGBl.
Nr. 15/1980 (Art. VI Z 2) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
3. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reproduktionsfotograf, Verordnung BGBl.
Nr. 300/1972 (Anlage 8), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. VI) und BGBl.
Nr. 15/1980 (Art. VI Z 3) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
4. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Setzer, Verordnung BGBl. Nr. 300/1972
(Anlage 10), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979 (Art. VI Z 7) und BGBl.
Nr. 253/1983 (Art. II) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.