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433_1986 AT

433. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, wird —

bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet

Artikel I

Für den Lehrberuf Druckformtechniker werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckformtechniker

1. Berufsbild

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und

schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

2. Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)

1 — 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4— 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7— 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10—12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30. fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31. fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre

ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für

mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser

Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete

Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen

— unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe

— insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen

Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder — Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten

werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter

Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden

Lehrberufe — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl

(§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.

Artikel II

Für den Lehrberuf Reproduktionstechniker werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reproduktionstechniker

1. Berufsbild

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und

schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

2. Verhältniszahlen

A. Gem. § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)

1 — 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4— 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7— 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10—12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf

je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzen 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen

unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre ersetzt

wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für

mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser

Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete

Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen

— unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe

— insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen

Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder — Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten

werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter

Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden

Lehrberufe — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl

(§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.

Artikel III

Für den Lehrberuf Typografiker werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Typografiker

1. Berufsbild

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich

in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

2. Verhältnis zahlen

A. Gem. § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)

1 — 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4— 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7— 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10—12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf

je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf

je 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre

ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für

mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser

Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete

Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen

— unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe

— insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen

Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder — Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten

werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter

Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden

Lehrberufe — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl

(§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.

Artikel IV

Die Bestimmungen der Artikel I bis III sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, in Fällen der gleichzeitigen

Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling

die Kenntnisse und Fertigkeiten der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der festgelegten

zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel V

1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckformenhersteller, Verordnung BGBl.

Nr. 300/1972 (Anlage 1), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Art. VI Z 1) treten mit

Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

2. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer), Verordnung BGBl.

Nr. 300/1972 (Anlage 6), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. VI) und BGBl.

Nr. 15/1980 (Art. VI Z 2) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

3. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reproduktionsfotograf, Verordnung BGBl.

Nr. 300/1972 (Anlage 8), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. VI) und BGBl.

Nr. 15/1980 (Art. VI Z 3) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

4. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Setzer, Verordnung BGBl. Nr. 300/1972

(Anlage 10), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979 (Art. VI Z 7) und BGBl.

Nr. 253/1983 (Art. II) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

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