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433_1984 AT

433. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen

und örtlichen Bereiche wird ein Kontingent

für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des

§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die festgesetzte Bundesreserve ergibt

sich aus der in der Anlage den Kontingentzahlen

beigefügten Zahlen in Klammer.

(2) Die Bundesreserve wird nach einvernehmlicher

Befürwortung der in der Anlage angeführten

Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich

aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in

Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer

Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß

in der Anlage anderes bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes ergibt sich

aus der Anlage (Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3).

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