433. Verordnung: Durchführung des Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1983, BGBl. Nr. 170, wird
verordnet
§ 1. (1) Der Bescheid über den Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch Erklärung (Art. II Abs. 4
der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983) ist
nach dem Muster der Anlage auszufertigen.
(2) Für die Ausfertigung des Bescheides darf nur
ein von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellter
Vordruck verwendet werden. Die Vordruckexemplare
sind von den ausstellenden Behörden
streng zu verrechnen.
§ 2. Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die
verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf
Grund des Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1983 erworben hat. Weiters sind
anzumerken
die Landesregierung, welche den Bescheid über
den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat,
sowie das Datum und die Geschäftszahl des
Bescheides;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September
1983 in Kraft.