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433_1983 AT

433. Verordnung: Durchführung des Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Durchführung des Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983

Auf Grund des Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1983, BGBl. Nr. 170, wird

verordnet

§ 1. (1) Der Bescheid über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Erklärung (Art. II Abs. 4

der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983) ist

nach dem Muster der Anlage auszufertigen.

(2) Für die Ausfertigung des Bescheides darf nur

ein von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellter

Vordruck verwendet werden. Die Vordruckexemplare

sind von den ausstellenden Behörden

streng zu verrechnen.

§ 2. Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die

verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf

Grund des Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1983 erworben hat. Weiters sind

anzumerken

die Landesregierung, welche den Bescheid über

den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat,

sowie das Datum und die Geschäftszahl des

Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September

1983 in Kraft.

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