433. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird das Bundesgesetz
vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die
Volksanwaltschaft in der Anlage in der geltenden
Fassung wiederverlautbart.
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft
hat seine geltende Fassung durch folgende Rechtsvorschriften
erhalten
1. Bundesgesetz vom 5. November 1980, BGBl.
Nr. 545, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz,
das Bezügegesetz und andere Rechtsvorschriften
geändert werden, Art. IV;
2. Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981,
BGBl. Nr. 350, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 geändert
wird, Art. V erster Satz;
3. Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.
Nr. 351, mit dem das Bezügegesetz geändert
wird, Art: II.
Artikel III
Die §§ 1 bis 10, der IV. Abschnitt (§§ 20 bis 27
samt Überschrift) sowie § 28 sind aufgehoben und
werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
§ 29 Abs. 1, der die Bundesregierung mit der
Vollziehung des I. Abschnittes (§§ 1 bis 10), des
IV. Abschnittes (§§ 20 bis 27) und des § 28 betraut,
ist gegenstandslos geworden und wird als nicht
mehr geltend festgestellt.
Artikel V
Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 5 und
6" (des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft)
durch „der Art. 148 e und 148 f B-VG"
ersetzt.
Artikel VI
(1) Im Hinblick auf die im Art. II Z 2 und 3 dieser
Kundmachung genannten Vorschriften entfallen
1. vor § 1 die Worte „I. Abschnitt", „(Verfassungsbestimmungen)"
und „Einrichtung der
Volksanwaltschaft",
2. vor § 20 die Worte „IV. Abschnitt" und
3. im § 29 Abs. 2 die Worte „der Abschnitte II
und III".
(2) Im Hinblick auf die im Art. II Z 2 dieser
Kundmachung genannte Vorschrift wird die Überschrift
des V. Abschnittes, „Schlußbestimmungen",
auf „Schlußbestimmung" richtiggestellt.
(3) Der bisherige II., III. und V. Abschnitt erhält
die Bezeichnung I., II. und III. Abschnitt.
Artikel VII
Im § 11 Abs. 1 wird das Wort „anders" durch
„anderes" ersetzt.
Artikel VIII
Im § 15 wird die überholte Wendung „sind die
Bestimmungen der §§ ... sowie der §§ ..." durch
die Wendung „sind die §§ . . sowie die §§ . . ."
ersetzt.
Artikel IX
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen
Paragraphen(Absatz)bezeichnungen wie folgt
geändert und die Verweisung im § 29 Abs. 2 richtiggestellt
Artikel X
Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft
wird mit dem Titel „Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft
(Volksanwaltschaftsgesetz 1982)"
wiederverlautbart.