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433_1982 AT

433. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird das Bundesgesetz

vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die

Volksanwaltschaft in der Anlage in der geltenden

Fassung wiederverlautbart.

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft

hat seine geltende Fassung durch folgende Rechtsvorschriften

erhalten

1. Bundesgesetz vom 5. November 1980, BGBl.

Nr. 545, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz,

das Bezügegesetz und andere Rechtsvorschriften

geändert werden, Art. IV;

2. Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981,

BGBl. Nr. 350, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 geändert

wird, Art. V erster Satz;

3. Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.

Nr. 351, mit dem das Bezügegesetz geändert

wird, Art: II.

Artikel III

Die §§ 1 bis 10, der IV. Abschnitt (§§ 20 bis 27

samt Überschrift) sowie § 28 sind aufgehoben und

werden als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV

§ 29 Abs. 1, der die Bundesregierung mit der

Vollziehung des I. Abschnittes (§§ 1 bis 10), des

IV. Abschnittes (§§ 20 bis 27) und des § 28 betraut,

ist gegenstandslos geworden und wird als nicht

mehr geltend festgestellt.

Artikel V

Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 5 und

6" (des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft)

durch „der Art. 148 e und 148 f B-VG"

ersetzt.

Artikel VI

(1) Im Hinblick auf die im Art. II Z 2 und 3 dieser

Kundmachung genannten Vorschriften entfallen

1. vor § 1 die Worte „I. Abschnitt", „(Verfassungsbestimmungen)"

und „Einrichtung der

Volksanwaltschaft",

2. vor § 20 die Worte „IV. Abschnitt" und

3. im § 29 Abs. 2 die Worte „der Abschnitte II

und III".

(2) Im Hinblick auf die im Art. II Z 2 dieser

Kundmachung genannte Vorschrift wird die Überschrift

des V. Abschnittes, „Schlußbestimmungen",

auf „Schlußbestimmung" richtiggestellt.

(3) Der bisherige II., III. und V. Abschnitt erhält

die Bezeichnung I., II. und III. Abschnitt.

Artikel VII

Im § 11 Abs. 1 wird das Wort „anders" durch

„anderes" ersetzt.

Artikel VIII

Im § 15 wird die überholte Wendung „sind die

Bestimmungen der §§ ... sowie der §§ ..." durch

die Wendung „sind die §§ . . sowie die §§ . . ."

ersetzt.

Artikel IX

Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen

Paragraphen(Absatz)bezeichnungen wie folgt

geändert und die Verweisung im § 29 Abs. 2 richtiggestellt

Artikel X

Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft

wird mit dem Titel „Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft

(Volksanwaltschaftsgesetz 1982)"

wiederverlautbart.

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