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433_1981 AT

433. Verordnung: Lehrverpflichtung und Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Lehrverpflichtung und Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/

1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 297/1968, 228/1972 und 399/1975, in Verbindung

mit § 198 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Unterrichtsgegenstände an der Heeresversorgungsschule

werden in die Lehrverpflichtungsgruppen

I bis VI wie folgt eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Elektrische Maschinen und Anlagen

2. Elektrische Meßkunde mit Übungen

3. Englisch

4. Fernmeldetechnik

5. Flugzeugelektrotechnik und Grundlagen

der Flugzeugelektronik

6. Grundlagen der Elektrotechnik

7. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik

8. Impuls- und Regeltechnik

9. Mechanische Technologie

10. Radarsystem- und Gerätetechnik

11. Sende- und Empfangstechnik

12. Sichtgeräte- und Fernsehtechnik

13. Spezielle Fachkunde für Kraftfahrzeugmechaniker

14. Spezielle Fachkunde für Luftfahrzeugmechaniker

15. Spezielle Fachkunde für Maschinenwesen

16. Spezielle Fachkunde für Munitionspersonal

17. Spezielle Fachkunde für Panzermechaniker

18. Spezielle Fachkunde für Pioniermechaniker

19. Spezielle Fachkunde für Waffenmeister

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Chemie und angewandte Chemie

2. Elektronische Datenverarbeitung

3. Laborübungen zu den Grundlagen der

Elektrotechnik, zur Fernmeldetechnik und

zu den Grundlagen der Elektrotechnik und

Elektronik

4. Mathematik und angewandte Mathematik

5. Physik und angewandte Physik

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Fachzeichnen

2. Flugsicherungswesen

3. Geräteunterricht

4. Luftfahrtrecht; Prüf- und Meldewesen auf

dem Gebiet der Luftfahrttechnik

5. Sicherheitstechnik und Unfallverhütung

6. Werkstoffkunde

7. Werkstoffprüfung mit Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe V

1. Praktischer Sprengdienst mit scharfer Munition

2. Fremdausbildung bei einer Heeresmunitionsanstalt

Lehrverpflichtungsgruppe VI

1. Fachwerkstättenausbildung

2. Grundausbildung für die Werkstättenarbeit

Artikel II

Die Verwaltung der folgenden organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Lehrmittelsammlungen sowie folgende von einem

Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen

werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung

eingerechnet

1. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II

a) die Verwaltung von Labors der elektrotechnischen

Gegenstände;

b) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für Mechanische Technologie;

c) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde;

d) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

von Feldzeuggerät;

e) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

von Luftzeuggerät;

2. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

von Wirtschaftsgerät;

3. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker

und Brandschutzbeauftragter;

4. als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II die Tätigkeit als Werkstättenleiter,

der die Koordinierung des

Geräte- und bzw. oder des Fachwerkstättenunterrichts

bei Gruppenaufteilung des.

Kurses und gleichzeitiger Anwesenheit von

mindestens zwei Gruppen oder mindestens

zwei zum Unterricht dieser Gruppen eingeteilten

Lehrern durchzuführen hat.

Die Einrechnung der in den Z 1 bis 4 angeführten

Nebenleistungen in das Ausmaß der

Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens

bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1981

in Kraft.

(2) Auf Bundeslehrer, die zwischen dem 1. Jänner

1978 und dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt

an der Heeresversorgungsschule im Unterricht

verwendet wurden, finden die Bestimmungen

dieser Verordnung auch für die Dauer dieser

Verwendung, frühestens jedoch ab dem 1. Jänner

1978, Anwendung.

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