433. Verordnung: Lehrverpflichtung und Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/
1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 297/1968, 228/1972 und 399/1975, in Verbindung
mit § 198 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Unterrichtsgegenstände an der Heeresversorgungsschule
werden in die Lehrverpflichtungsgruppen
I bis VI wie folgt eingereiht
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Elektrische Maschinen und Anlagen
2. Elektrische Meßkunde mit Übungen
3. Englisch
4. Fernmeldetechnik
5. Flugzeugelektrotechnik und Grundlagen
der Flugzeugelektronik
6. Grundlagen der Elektrotechnik
7. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
8. Impuls- und Regeltechnik
9. Mechanische Technologie
10. Radarsystem- und Gerätetechnik
11. Sende- und Empfangstechnik
12. Sichtgeräte- und Fernsehtechnik
13. Spezielle Fachkunde für Kraftfahrzeugmechaniker
14. Spezielle Fachkunde für Luftfahrzeugmechaniker
15. Spezielle Fachkunde für Maschinenwesen
16. Spezielle Fachkunde für Munitionspersonal
17. Spezielle Fachkunde für Panzermechaniker
18. Spezielle Fachkunde für Pioniermechaniker
19. Spezielle Fachkunde für Waffenmeister
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Chemie und angewandte Chemie
2. Elektronische Datenverarbeitung
3. Laborübungen zu den Grundlagen der
Elektrotechnik, zur Fernmeldetechnik und
zu den Grundlagen der Elektrotechnik und
Elektronik
4. Mathematik und angewandte Mathematik
5. Physik und angewandte Physik
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Fachzeichnen
2. Flugsicherungswesen
3. Geräteunterricht
4. Luftfahrtrecht; Prüf- und Meldewesen auf
dem Gebiet der Luftfahrttechnik
5. Sicherheitstechnik und Unfallverhütung
6. Werkstoffkunde
7. Werkstoffprüfung mit Übungen
Lehrverpflichtungsgruppe V
1. Praktischer Sprengdienst mit scharfer Munition
2. Fremdausbildung bei einer Heeresmunitionsanstalt
Lehrverpflichtungsgruppe VI
1. Fachwerkstättenausbildung
2. Grundausbildung für die Werkstättenarbeit
Artikel II
Die Verwaltung der folgenden organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Lehrmittelsammlungen sowie folgende von einem
Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen
werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung
eingerechnet
1. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II
a) die Verwaltung von Labors der elektrotechnischen
Gegenstände;
b) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für Mechanische Technologie;
c) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde;
d) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
von Feldzeuggerät;
e) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
von Luftzeuggerät;
2. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
von Wirtschaftsgerät;
3. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker
und Brandschutzbeauftragter;
4. als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II die Tätigkeit als Werkstättenleiter,
der die Koordinierung des
Geräte- und bzw. oder des Fachwerkstättenunterrichts
bei Gruppenaufteilung des.
Kurses und gleichzeitiger Anwesenheit von
mindestens zwei Gruppen oder mindestens
zwei zum Unterricht dieser Gruppen eingeteilten
Lehrern durchzuführen hat.
Die Einrechnung der in den Z 1 bis 4 angeführten
Nebenleistungen in das Ausmaß der
Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens
bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1981
in Kraft.
(2) Auf Bundeslehrer, die zwischen dem 1. Jänner
1978 und dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt
an der Heeresversorgungsschule im Unterricht
verwendet wurden, finden die Bestimmungen
dieser Verordnung auch für die Dauer dieser
Verwendung, frühestens jedoch ab dem 1. Jänner
1978, Anwendung.