433_1980
AT
433. Beschluß Nr. 6/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 433. Beschluß Nr. 6/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1980_433_0 433. Beschluß Nr. 6/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
FINEFTA—EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 6/79
(In der 13. gemeinsamen Sitzung am
6. Mai 1979 gefaßt)
ERMÄCHTIGUNG AN ISLAND, VORÜBERGEHEND
EINE EINFUHRABGABE EINZUHEBEN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Ratsbeschluß Nr. 7/1979,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
Der Ratsbeschluß Nr. 7/1979 Der Beschluß Nr. 7/1979 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 432/1980 verlautbart., der Island
ermächtigt, vorübergehend eine Einfuhrabgabe
einzuheben, ist auch für Finnland bindend und
auf die Beziehungen zwischen Finnland und den
anderen Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens
anzuwenden.