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433_1980 AT

433. Beschluß Nr. 6/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Beschluß Nr. 6/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINEFTA—EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 6/79

(In der 13. gemeinsamen Sitzung am

6. Mai 1979 gefaßt)

ERMÄCHTIGUNG AN ISLAND, VORÜBERGEHEND

EINE EINFUHRABGABE EINZUHEBEN

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf den Ratsbeschluß Nr. 7/1979,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

Der Ratsbeschluß Nr. 7/1979 Der Beschluß Nr. 7/1979 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 432/1980 verlautbart., der Island

ermächtigt, vorübergehend eine Einfuhrabgabe

einzuheben, ist auch für Finnland bindend und

auf die Beziehungen zwischen Finnland und den

anderen Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens

anzuwenden.

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