433. Beschluß Nr. 11/1978 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DER ARTIKEL 8 UND 13
DES ANHANGS B
DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Abs. 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Artikel 8 des Anhangs B des Übereinkommens
wird wie folgt abgeändert
a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer „1.500"
wird durch die Ziffer „2.400" ersetzt.
b) Der derzeitige Wortlaut des Einleitungssatzes
des Absatzes 2 wird durch folgenden
ersetzt
Deutsch
„Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses
Anhanges ist bei der Einfuhr in einem Mitgliedstaat
die Zollbehandlung der Zone
ohne Vorlage eines der im Absatz 1 genannten
Nachweise zu gewähren:".
c) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „100"
wird durch die Ziffer „165" ersetzt.
d) Die in Absatz 2 lit, b genannte Ziffer „300"
wird durch die Ziffer „480" ersetzt.
e) Der derzeitige Wortlaut des Absatzes 3 wird
durch folgenden ersetzt
„Die in nationaler Währung des Ausfuhr-
Mitgliedstaates ausgedrückten Rechnungseinheiten
sind vom Ausfuhr-Staat festzusetzen
und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Sind die Beträge höher ab die betreffenden
durch den Einfuhr-Mitgliedstaat
festgelegten Beträge, so sind sie vom Einfuhr-
Staat anzuerkennen, wenn die Waren
in der Währung des Ausfuhr-Staates in
Rechnung gestellt werden. Werden die
Waren in der Währung eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Freihandelsassoziation
oder eines mit ihr assoziierten
Staates oder eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften in Rechnung gestellt;
so anerkennt der Einfuhr-Mitgliedstaat
den vom betreffenden Staat mitgeteilten
Betrag.
f) Der folgende neue Absatz wird als. Absatz 4
eingefügt
„Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in
der nationalen Währung der Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
oder der mit ihr assoziierten Staaten entspricht
den in der Beilage 8 zu diesem Anhang
erwähnten Beträgen."
g) Die derzeitigen Absätze 4 und 5 erhalten
die Ziffern 5 bzw. 6.
2. Im Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs B ist
der Hinweis auf „Artikel 8 Absatz 4" wie folgt
zu ändern: „Artikel 8 Absatz 5".
3. Die folgende neue Beilage 8 zum Anhang B
ist nach der Beilage 7 dieses Anhangs einzufügen
„Beilage 8 zum Anhang B
Der in Währungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation oder eines
mit ihr assoziierten Staates ausgedrückte Gegenwert
einer Rechnungseinheit, worauf sich
Artikel 8 Absatz 4 des Anhangs B bezieht,
lautet wie folgt
Österreichische Schilling 18.60
Finnische Mark 5.27483
Isländische Kronen 317.6297
Norwegische Kronen 6.71761
Portugiesische Escudos 56.6787
Schwedische Kronen 5.68370
Schweizer Franken 2.30594."
4. Die mit diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen
treten am 1. Jänner 1979 in Kraft.
5. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
6. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung von Schweden hinterlegen.