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433_1979 AT

433. Beschluß Nr. 11/1978 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Beschluß Nr. 11/1978 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DER ARTIKEL 8 UND 13

DES ANHANGS B

DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Abs. 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Artikel 8 des Anhangs B des Übereinkommens

wird wie folgt abgeändert

a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer „1.500"

wird durch die Ziffer „2.400" ersetzt.

b) Der derzeitige Wortlaut des Einleitungssatzes

des Absatzes 2 wird durch folgenden

ersetzt

Deutsch

„Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses

Anhanges ist bei der Einfuhr in einem Mitgliedstaat

die Zollbehandlung der Zone

ohne Vorlage eines der im Absatz 1 genannten

Nachweise zu gewähren:".

c) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „100"

wird durch die Ziffer „165" ersetzt.

d) Die in Absatz 2 lit, b genannte Ziffer „300"

wird durch die Ziffer „480" ersetzt.

e) Der derzeitige Wortlaut des Absatzes 3 wird

durch folgenden ersetzt

„Die in nationaler Währung des Ausfuhr-

Mitgliedstaates ausgedrückten Rechnungseinheiten

sind vom Ausfuhr-Staat festzusetzen

und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Sind die Beträge höher ab die betreffenden

durch den Einfuhr-Mitgliedstaat

festgelegten Beträge, so sind sie vom Einfuhr-

Staat anzuerkennen, wenn die Waren

in der Währung des Ausfuhr-Staates in

Rechnung gestellt werden. Werden die

Waren in der Währung eines anderen Mitgliedstaates

der Europäischen Freihandelsassoziation

oder eines mit ihr assoziierten

Staates oder eines Mitgliedstaates der Europäischen

Gemeinschaften in Rechnung gestellt;

so anerkennt der Einfuhr-Mitgliedstaat

den vom betreffenden Staat mitgeteilten

Betrag.

f) Der folgende neue Absatz wird als. Absatz 4

eingefügt

„Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in

der nationalen Währung der Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

oder der mit ihr assoziierten Staaten entspricht

den in der Beilage 8 zu diesem Anhang

erwähnten Beträgen."

g) Die derzeitigen Absätze 4 und 5 erhalten

die Ziffern 5 bzw. 6.

2. Im Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs B ist

der Hinweis auf „Artikel 8 Absatz 4" wie folgt

zu ändern: „Artikel 8 Absatz 5".

3. Die folgende neue Beilage 8 zum Anhang B

ist nach der Beilage 7 dieses Anhangs einzufügen

„Beilage 8 zum Anhang B

Der in Währungen der Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation oder eines

mit ihr assoziierten Staates ausgedrückte Gegenwert

einer Rechnungseinheit, worauf sich

Artikel 8 Absatz 4 des Anhangs B bezieht,

lautet wie folgt

Österreichische Schilling 18.60

Finnische Mark 5.27483

Isländische Kronen 317.6297

Norwegische Kronen 6.71761

Portugiesische Escudos 56.6787

Schwedische Kronen 5.68370

Schweizer Franken 2.30594."

4. Die mit diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen

treten am 1. Jänner 1979 in Kraft.

5. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

6. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung von Schweden hinterlegen.

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