433. Verordnung: Ausbilderprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 d und des § 29 f Abs. 1
des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des § 351
Abs. 5, des § 352 Abs. 13 und des § 352 a
Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-
Novelle 1978, BGBl Nr. 233, wird verordnet
Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung
§ 1. Die Ausbilderprüfung hat sich auf sämtliche
nachstehende Aufgabenbereiche unter Berücksichtigung
der zu diesen angegebenen Aufgabenstellungen
zu erstrecken
1. Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund
des Berufsbildes
a) Analyse des Berufsbildes im Hinblick auf
die Aulsbildungsplanung und
b) Erstellung einzelner sich daraus ergebender
Ausbildungsziele;
2. Ausbildungsplanung im Betrieb
a) Gliederung von Ausbildungszielen,
b) Wahl geeigneter Ausbildungsmethoden,
c) zeitliche und organisatorische Aufteilung
der Ausbildungsziele im betrieblichen
Ablauf;
3. Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle
der Ausbildung
a) Vermittlung und Festigung von Fertigkeiten
insbesondere durch Vormachen
und Erklären durch den Ausbilder, Nachmachen
und Erklären durch den Lehrling,
Üben unter Kontrolle,
b) Vermittlung und Festigung von Kenntnissen
insbesondere durch Lehrgespräche,
c) Einsatz weiterer Mitarbeiter im Rahmen
der Ausbildung,
d) Einsatz von Ausbildungsbehelfen,
e) Erfolgskontrollen;
4. Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber
dem Lehrling
a) Aufgaben und Verantwortung des Ausbilders,
b) Persönlichkeitsentwicklung des Lehrlings
und Ausbildungserfolg,
c) Führungsverhalten und Gesprächsführung;
5. Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz,
das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz,
den Arbeitnehmerschutz, das Arbeitsverfassungsgesetz
im Zusammenhang
mit der Berufsausbildung sowie die Stellung
des dualen Berufsausbildungssystems im
österreichischen Bildungssystem: Aus Beispielsfällen
der Ausbildungspraxis sich ergebende
einschlägige Fragen.
Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung
§ 2. Der Prüfungswerber hat die Zulassung
zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen
vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29 a
Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen.
Ladung zur Ausbilderprüfung
§ 3. Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung
zugelassen worden ist, ist er spätestens
drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Ausbilderprüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der
Ausbilderprüfung, die Aufgabenbereiche der Prüfung
(§ 1) sowie jene Unterlagen und Behelfe,
die er für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch
mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungstaxe und Entschädigung der Mitglieder
der Prüfungskommission
§ 4. (1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungstaxe
von 3 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig
teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn
der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu
tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung
der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
ist die Prüfungstaxe entsprechend den
Einkommens- und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf ein Drittel des angeführten
Betrages, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren
Schillingbetrag, zu ermäßigen.
(2) Die den Mitgliedern der Prüfungskommission
zustehende Entschädigung beträgt für
jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit
0,5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet
auf einen vollen Schillingbetrag. Wenn Mitglieder
der Prüfungskommission nachweisen, daß
ihnen durch die Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang
entsteht, ist ihnen außerdem dieser
Verdienstentgang zu ersetzen. Weiters sind erwachsende
Fahrtkosten in der Höhe der Kosten
der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
(2. Klasse) und im Falle der Notwendigkeit
der Übernachtung außerhalb des ordentlichen
Wohnsitzes die nachgewiesenen Kosten für eine
angemessene Unterkunft zu ersetzen.
(3) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber
zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Durchführung der Ausbilderprüfung
§ 5. (1) Die Überwachung der Prüfung und
die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der
Prüfungskommission.
(2) Verspätet erschienene Prüflinge sind vom
Vorsitzenden zur Prüfung zuzulassen, wenn eine
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch
möglich ist und die Prüflinge glaubhaft machen,
daß ihr verspätetes Erscheinen ohne ihr Verschulden
erfolgt ist. Erscheinen Prüflinge so verspätet
zur Prüfung, daß eine ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung nicht mehr möglich
ist, so hat die Prüfungskommission ihren
Ausschluß von der Prüfung zu beschließen.
(3) Der Prüfling hat über Aufforderung des
Vorsitzenden der Prüfungskommission bei sonstigem
Vorliegen eines Ordnungsverstoßes seine
Identität nachzuweisen.
(4) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg
durch Anwendung unzulässiger Mittel und
Behelfe zu beeinflussen, so ist er vom Vorsitzenden
zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen,
die die Weiterführung der Prüfung behindern,
oder nach mehrmaliger Verwarnung durch den
Vorsitzenden, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße
über den Ausschluß von der weiteren Prüfung
zu beschließen.
(5) Dem Prüfling ist unter Bedachtnahme
auf sein berufliches Herkommen eine Aufgabe
aus der Ausbildungspraxis unter Berücksichtigung
der Aufgabenbereiche des § 1 Z. 1 bis 3
schriftlich zu stellen und eine Vorbereitungszeit
von 30 Minuten einzuräumen; die zulässigen
Mittel und Behelfe zur Vorbereitung sind bekanntzugeben;
auf die Folgen der Anwendung
unzulässiger Mittel und Behelfe ist hinzuweisen.
(6) Nach Alblauf der Vorbereitungszeit gemäß
Abs. 5 ist die Prüfung in Form eines
Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich
gestellten Aufgaben durchzuführen; die Aufgabenbereiche
gemäß § 1 Z. 4 und 5 sind in
das Fachgespräch miteinzubeziehen. Reine Wissensfragen
sind nur in geringem Ausmaß und
ausschließlich im Zusammenhang mit praxisbezogenen
Beispielsfällen vorzusehen.
(7) Das Fachgespräch soll in der Regel nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als
eine Stunde dauern.
Beurteilung des Prüfungsergebnisses
§ 6. Bei der nach Beendigung der Prüfung
von der Prüfungskommission vorzunehmenden
Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis
des Prüflings für die Aufgaben und
Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung
auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling
durch die Anwendung unzulässiger Mittel
allenfalls erfolgte Beeinflussung des Prüfungserfolges
zu berücksichtigen.
Prüfungsniederschrift
§ 7. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese hat zu enthalten
a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen
der Mitglieder der Prüfungskommission,
b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings,
c) die Beurteilung der Prüfung, insbesondere
den diesbezüglichen Beschluß der Prüfungskommission,
d) Maßnahmen des Vorsitzenden gemäß § 5
Abs. 2 und 4,
e) Beschlüsse der Prüfungskommission gemäß
§ 5 Abs. 2 und 4,
f) sonstige Maßnahmen des Vorsitzenden
und sonstige Beschlüsse der Prüfungskommission.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigen und
vom Landeshauptmann aufzubewahren.
(3) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied
des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder eines
Landes-Berufsausbildungsbeirates der Ausbilderprüfung
beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende
der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die
Niederschrift zu gewähren.
Prüfungszeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage
1 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 29 f des
Berufsausbildungsgesetzes).
Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
§ 9. Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
im Rahmen einer Meisterprüfung
oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1
Z. 3 GewO 1973 sind die Bestimmungen des
§ 1, des § 3 zweiter Satz, des § 4, des § 5
Abs. 5 bis 7 und des § 7 Abs. 3 dieser Verordnung
anzuwenden.
Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil
Ausbilderprüfung
§ 10. (1) Das Zeugnis über eine der im § 9
angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6
GewO 1973) hat vor dem Ausstellungsdatum
folgenden Vermerk zu enthalten
„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/
nicht bestanden *) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2
GewO 1973 *)".
(2) Hat der Geprüfte bei einer Konzessionsprüfung
nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung
bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann
ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6
GewO 1973).
(3) Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung
oder bei der für ein gebundenes Gewerbe
als Befähigungsnachweis vorgesehenen
Prüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung
bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle
(Meisterprüfungsstelle) ein Zeugnis entsprechend
der Anlage 3 zu dieser Verordnung auszustellen
(§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmung
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.