Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433_1978 AT

433. Verordnung: Ausbilderprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Ausbilderprüfungsordnung

Auf Grund des § 29 d und des § 29 f Abs. 1

des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des § 351

Abs. 5, des § 352 Abs. 13 und des § 352 a

Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-

Novelle 1978, BGBl Nr. 233, wird verordnet

Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung

§ 1. Die Ausbilderprüfung hat sich auf sämtliche

nachstehende Aufgabenbereiche unter Berücksichtigung

der zu diesen angegebenen Aufgabenstellungen

zu erstrecken

1. Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund

des Berufsbildes

a) Analyse des Berufsbildes im Hinblick auf

die Aulsbildungsplanung und

b) Erstellung einzelner sich daraus ergebender

Ausbildungsziele;

2. Ausbildungsplanung im Betrieb

a) Gliederung von Ausbildungszielen,

b) Wahl geeigneter Ausbildungsmethoden,

c) zeitliche und organisatorische Aufteilung

der Ausbildungsziele im betrieblichen

Ablauf;

3. Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle

der Ausbildung

a) Vermittlung und Festigung von Fertigkeiten

insbesondere durch Vormachen

und Erklären durch den Ausbilder, Nachmachen

und Erklären durch den Lehrling,

Üben unter Kontrolle,

b) Vermittlung und Festigung von Kenntnissen

insbesondere durch Lehrgespräche,

c) Einsatz weiterer Mitarbeiter im Rahmen

der Ausbildung,

d) Einsatz von Ausbildungsbehelfen,

e) Erfolgskontrollen;

4. Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber

dem Lehrling

a) Aufgaben und Verantwortung des Ausbilders,

b) Persönlichkeitsentwicklung des Lehrlings

und Ausbildungserfolg,

c) Führungsverhalten und Gesprächsführung;

5. Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz,

das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz,

den Arbeitnehmerschutz, das Arbeitsverfassungsgesetz

im Zusammenhang

mit der Berufsausbildung sowie die Stellung

des dualen Berufsausbildungssystems im

österreichischen Bildungssystem: Aus Beispielsfällen

der Ausbildungspraxis sich ergebende

einschlägige Fragen.

Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 2. Der Prüfungswerber hat die Zulassung

zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen

vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29 a

Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen.

Ladung zur Ausbilderprüfung

§ 3. Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung

zugelassen worden ist, ist er spätestens

drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Ausbilderprüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der

Ausbilderprüfung, die Aufgabenbereiche der Prüfung

(§ 1) sowie jene Unterlagen und Behelfe,

die er für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch

mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungstaxe und Entschädigung der Mitglieder

der Prüfungskommission

§ 4. (1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungstaxe

von 3 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig

teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn

der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu

tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung

der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

ist die Prüfungstaxe entsprechend den

Einkommens- und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf ein Drittel des angeführten

Betrages, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren

Schillingbetrag, zu ermäßigen.

(2) Die den Mitgliedern der Prüfungskommission

zustehende Entschädigung beträgt für

jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit

0,5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet

auf einen vollen Schillingbetrag. Wenn Mitglieder

der Prüfungskommission nachweisen, daß

ihnen durch die Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang

entsteht, ist ihnen außerdem dieser

Verdienstentgang zu ersetzen. Weiters sind erwachsende

Fahrtkosten in der Höhe der Kosten

der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels

(2. Klasse) und im Falle der Notwendigkeit

der Übernachtung außerhalb des ordentlichen

Wohnsitzes die nachgewiesenen Kosten für eine

angemessene Unterkunft zu ersetzen.

(3) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber

zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Durchführung der Ausbilderprüfung

§ 5. (1) Die Überwachung der Prüfung und

die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der

Prüfungskommission.

(2) Verspätet erschienene Prüflinge sind vom

Vorsitzenden zur Prüfung zuzulassen, wenn eine

ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch

möglich ist und die Prüflinge glaubhaft machen,

daß ihr verspätetes Erscheinen ohne ihr Verschulden

erfolgt ist. Erscheinen Prüflinge so verspätet

zur Prüfung, daß eine ordnungsgemäße

Durchführung der Prüfung nicht mehr möglich

ist, so hat die Prüfungskommission ihren

Ausschluß von der Prüfung zu beschließen.

(3) Der Prüfling hat über Aufforderung des

Vorsitzenden der Prüfungskommission bei sonstigem

Vorliegen eines Ordnungsverstoßes seine

Identität nachzuweisen.

(4) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg

durch Anwendung unzulässiger Mittel und

Behelfe zu beeinflussen, so ist er vom Vorsitzenden

zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen,

die die Weiterführung der Prüfung behindern,

oder nach mehrmaliger Verwarnung durch den

Vorsitzenden, hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße

über den Ausschluß von der weiteren Prüfung

zu beschließen.

(5) Dem Prüfling ist unter Bedachtnahme

auf sein berufliches Herkommen eine Aufgabe

aus der Ausbildungspraxis unter Berücksichtigung

der Aufgabenbereiche des § 1 Z. 1 bis 3

schriftlich zu stellen und eine Vorbereitungszeit

von 30 Minuten einzuräumen; die zulässigen

Mittel und Behelfe zur Vorbereitung sind bekanntzugeben;

auf die Folgen der Anwendung

unzulässiger Mittel und Behelfe ist hinzuweisen.

(6) Nach Alblauf der Vorbereitungszeit gemäß

Abs. 5 ist die Prüfung in Form eines

Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich

gestellten Aufgaben durchzuführen; die Aufgabenbereiche

gemäß § 1 Z. 4 und 5 sind in

das Fachgespräch miteinzubeziehen. Reine Wissensfragen

sind nur in geringem Ausmaß und

ausschließlich im Zusammenhang mit praxisbezogenen

Beispielsfällen vorzusehen.

(7) Das Fachgespräch soll in der Regel nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als

eine Stunde dauern.

Beurteilung des Prüfungsergebnisses

§ 6. Bei der nach Beendigung der Prüfung

von der Prüfungskommission vorzunehmenden

Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis

des Prüflings für die Aufgaben und

Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung

auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling

durch die Anwendung unzulässiger Mittel

allenfalls erfolgte Beeinflussung des Prüfungserfolges

zu berücksichtigen.

Prüfungsniederschrift

§ 7. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift

anzufertigen. Diese hat zu enthalten

a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen

der Mitglieder der Prüfungskommission,

b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings,

c) die Beurteilung der Prüfung, insbesondere

den diesbezüglichen Beschluß der Prüfungskommission,

d) Maßnahmen des Vorsitzenden gemäß § 5

Abs. 2 und 4,

e) Beschlüsse der Prüfungskommission gemäß

§ 5 Abs. 2 und 4,

f) sonstige Maßnahmen des Vorsitzenden

und sonstige Beschlüsse der Prüfungskommission.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigen und

vom Landeshauptmann aufzubewahren.

(3) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied

des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder eines

Landes-Berufsausbildungsbeirates der Ausbilderprüfung

beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende

der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die

Niederschrift zu gewähren.

Prüfungszeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage

1 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 29 f des

Berufsausbildungsgesetzes).

Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

§ 9. Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

im Rahmen einer Meisterprüfung

oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1

Z. 3 GewO 1973 sind die Bestimmungen des

§ 1, des § 3 zweiter Satz, des § 4, des § 5

Abs. 5 bis 7 und des § 7 Abs. 3 dieser Verordnung

anzuwenden.

Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil

Ausbilderprüfung

§ 10. (1) Das Zeugnis über eine der im § 9

angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6

GewO 1973) hat vor dem Ausstellungsdatum

folgenden Vermerk zu enthalten

„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/

nicht bestanden *) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2

GewO 1973 *)".

(2) Hat der Geprüfte bei einer Konzessionsprüfung

nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung

bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann

ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6

GewO 1973).

(3) Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung

oder bei der für ein gebundenes Gewerbe

als Befähigungsnachweis vorgesehenen

Prüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung

bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle

(Meisterprüfungsstelle) ein Zeugnis entsprechend

der Anlage 3 zu dieser Verordnung auszustellen

(§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmung

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →