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433_1977 AT

433. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Italienischen Republik

sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen

den beiden Staaten die Anwendung des

Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend

das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

zu erleichtern, übereingekommen, ein Zusatzabkommen

zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Erich Bielka, Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten,

der Präsident der Italienischen Republik

Dr. Andrea Cagiati, Botschafter der Italienischen

Republik in Österreich,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben:.

Artikel 1

Die Angehörigen jedes der beiden Staaten genießen

auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich

des Rechtsschutzes ihrer Person und

ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die

Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem

Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können

vor diesen unter den gleichen Bedingungen

und in der gleichen Weise wie die Angehörigen

des anderen Staates auftreten.

Artikel 2

Treten Angehörige eines der beiden Staaten

im Gebiet des anderen vor Gericht auf, so darf

ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder

deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt

im Gebiet des Staates haben, in dem das

Verfahren stattfindet, eine Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es

auch sei, nicht auferlegt werden.

Artikel 3

(1) Jeder der beiden Staaten räumt den juristischen

Personen, die er als Angehörige des anderen

Staates ansieht, die gleiche Behandlung ein,

die in den Artikeln 1 und 2 für die Angehörigen

des anderen Staates vorgesehen ist.

(2) Der Absatz 1 ist auch auf Gesellschaften anzuwenden,

die nach dem Recht des Staates, dem

sie angehören, vor Gericht auftreten können,

ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.

Artikel 4

(1) Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher

oder außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und

Handelssachen und die Mitteilungen über die Erledigung

solcher Ersuchen können von den Gerichten

des einen Staates den Gerichten des anderen

Staates unmittelbar übersandt werden. Die

Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die

Zustellung durchgeführt werden soll, zuständige

Bezirksgericht (pretura) zu richten.

(2) Die Ersuchen, die zuzustellenden Schriftstücke

und die Mitteilungen über die Erledigung

können in der Sprache des Staates abgefaßt sein,

von dessen Gericht sie ausgehen.

(3) Die Richtigkeit der im Artikel 3 des Haager

Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen

Übersetzung kann auch von einem beeideten

Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt

sein.

Artikel 5

Die beiden Staaten widersprechen nicht der Zustellung

der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten

Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen

Vertreter oder unmittelbar durch die

Post.

Artikel 6

(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen

sowie die Mitteilungen über die Erledigung

solcher Ersuchen können von den Gerichten

des einen Staates den Gerichten des anderen

Staates unmittelbar übersandt werden. Die

Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die

Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll,

zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.

(2) Die Rechtshilfeersuchen und die Mitteilungen

über die Erledigung können in der Sprache

des Staates abgefaßt werden, von dessen Gerichten

sie ausgehen.

Artikel 7

Der Artikel 6 schließt nicht aus, daß jeder der

beiden Staaten die Rechtshilfeersuchen durch seine

eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertreter

erledigen läßt, sofern es sich um die Aufnahme

von Erklärungen seiner eigenen Staatsangehörigen

handelt. Im Zweifelsfall bestimmt

sich die Staatsangehörigkeit der Person, deren

Erklärung aufgenommen werden soll, nach dem

Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Rechtshilfeersuchen

zu erledigen ist.

Artikel 8

Im Fall der Unzuständigkeit der ersuchten

Behörde hat diese das Rechtshilfeersuchen unter

Beachtung der für sie geltenden Rechtsvorschriften

von Amts wegen an die zuständige Behörde

desselben Staates abzutreten.

Artikel 9

Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte

des ersuchten Staates begründet nicht die Ablehnung

der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher

Schriftstücke und der Erledigung

von Rechtshilfeersuchen, die sich auf in diese

Zuständigkeit fallende Angelegenheiten beziehen.

Artikel 10

Die ersuchende Behörde ist rechtzeitig von

Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung

zu benachrichtigen. Diese Verständigung

ist unmittelbar an die ersuchende Behörde

zu übersenden.

Artikel 11

Die Begehren um Vollstreckbarerklärung der

Prozeßkostenentscheidungen nach Artikel 18 des

Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

können von den beteiligten Parteien unmittelbar

bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.

Artikel 12

Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter

und dritter Absatz des Haager Übereinkommens

vom 1. März 1954

1. sind vorzulegen

a) wenn die Entscheidung in Italien gefällt

worden ist, eine Bestätigung der Gerichtskanzlei

(cancelliere), daß die Entscheidung

mangels Anfechtung oder infolge

Ab- oder Zurückweisung eines

Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen

ist;

b) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt

worden ist, eine Bestätigung des

Gerichts, das in erster Instanz entschieden

hat, darüber, daß die Entscheidung

in Rechtskraft erwachsen ist;

2. muß die Zuständigkeit der Behörde, die die

in der Ziffer 1 bezeichnete Bestätigung ausstellt,

nicht von einer anderen Behörde bestätigt

sein;

3. kann die Richtigkeit der Übersetzung des

Spruchs der Entscheidung sowie der in der

Ziffer 1 bezeichneten Bestätigung in die

Sprache der ersuchten Behörde auch von

einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden

Staates bestätigt sein.

Artikel 13

Die Justizministerien der beiden Staaten werden

einander in Zivil- und Handelssachen auf

Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen,

die in ihrem Staat in Kraft stehen oder

gestanden sind.

Artikel 14

(1) Öffentlichen Urkunden, die in einem der

beiden Staaten von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde

oder einem öffentlichen Notar

ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen

sind, kommt im anderen Staat hinsichtlich ihrer

Echtheit die gleiche Rechtswirksamkeit zu wie

den dort ausgestellten öffentlichen Urkunden,

ohne daß eine weitere Beglaubigung oder gleichartige

Förmlichkeit nötig wäre.

(2) Auch für Privaturkunden, die in einem

Staat ausgestellt und deren Echtheit dort von

einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder

einem öffentlichen Notar bestätigt ist, ist im

anderen Staat keine weitere Beglaubigung oder

gleichartige Förmlichkeit erforderlich.

Artikel 15

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens

tritt der Rechtshilfevertrag vom

6. April 1922 zwischen Österreich und Italien,

soweit er Zivil- und Handelssachen betrifft, außer

Kraft.

Artikel 16

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der

Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,

die zwischen den beiden Staaten entstehen

könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt drei Monate nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

(3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen

durch schriftliche Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem

Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen

Staat notifiziert worden ist.

(4) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn

das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954

betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

zwischen den beiden Staaten außer Kraft

tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Juni 1975 in

zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen

verbindlich sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik

Österreich

E. Bielka m. p.

Für den Präsidenten der Italienischen Republik

Andrea Cagiati m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Juli 1977 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 17

Abs. 2 am 11. Oktober 1977 in Kraft.

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