433. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Italienischen Republik
sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen
den beiden Staaten die Anwendung des
Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend
das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
zu erleichtern, übereingekommen, ein Zusatzabkommen
zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Erich Bielka, Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten,
der Präsident der Italienischen Republik
Dr. Andrea Cagiati, Botschafter der Italienischen
Republik in Österreich,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben:.
Artikel 1
Die Angehörigen jedes der beiden Staaten genießen
auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich
des Rechtsschutzes ihrer Person und
ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die
Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem
Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können
vor diesen unter den gleichen Bedingungen
und in der gleichen Weise wie die Angehörigen
des anderen Staates auftreten.
Artikel 2
Treten Angehörige eines der beiden Staaten
im Gebiet des anderen vor Gericht auf, so darf
ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder
deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt
im Gebiet des Staates haben, in dem das
Verfahren stattfindet, eine Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es
auch sei, nicht auferlegt werden.
Artikel 3
(1) Jeder der beiden Staaten räumt den juristischen
Personen, die er als Angehörige des anderen
Staates ansieht, die gleiche Behandlung ein,
die in den Artikeln 1 und 2 für die Angehörigen
des anderen Staates vorgesehen ist.
(2) Der Absatz 1 ist auch auf Gesellschaften anzuwenden,
die nach dem Recht des Staates, dem
sie angehören, vor Gericht auftreten können,
ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.
Artikel 4
(1) Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher
oder außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und
Handelssachen und die Mitteilungen über die Erledigung
solcher Ersuchen können von den Gerichten
des einen Staates den Gerichten des anderen
Staates unmittelbar übersandt werden. Die
Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die
Zustellung durchgeführt werden soll, zuständige
Bezirksgericht (pretura) zu richten.
(2) Die Ersuchen, die zuzustellenden Schriftstücke
und die Mitteilungen über die Erledigung
können in der Sprache des Staates abgefaßt sein,
von dessen Gericht sie ausgehen.
(3) Die Richtigkeit der im Artikel 3 des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen
Übersetzung kann auch von einem beeideten
Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt
sein.
Artikel 5
Die beiden Staaten widersprechen nicht der Zustellung
der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten
Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen
Vertreter oder unmittelbar durch die
Post.
Artikel 6
(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen
sowie die Mitteilungen über die Erledigung
solcher Ersuchen können von den Gerichten
des einen Staates den Gerichten des anderen
Staates unmittelbar übersandt werden. Die
Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die
Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll,
zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.
(2) Die Rechtshilfeersuchen und die Mitteilungen
über die Erledigung können in der Sprache
des Staates abgefaßt werden, von dessen Gerichten
sie ausgehen.
Artikel 7
Der Artikel 6 schließt nicht aus, daß jeder der
beiden Staaten die Rechtshilfeersuchen durch seine
eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertreter
erledigen läßt, sofern es sich um die Aufnahme
von Erklärungen seiner eigenen Staatsangehörigen
handelt. Im Zweifelsfall bestimmt
sich die Staatsangehörigkeit der Person, deren
Erklärung aufgenommen werden soll, nach dem
Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Rechtshilfeersuchen
zu erledigen ist.
Artikel 8
Im Fall der Unzuständigkeit der ersuchten
Behörde hat diese das Rechtshilfeersuchen unter
Beachtung der für sie geltenden Rechtsvorschriften
von Amts wegen an die zuständige Behörde
desselben Staates abzutreten.
Artikel 9
Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte
des ersuchten Staates begründet nicht die Ablehnung
der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke und der Erledigung
von Rechtshilfeersuchen, die sich auf in diese
Zuständigkeit fallende Angelegenheiten beziehen.
Artikel 10
Die ersuchende Behörde ist rechtzeitig von
Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung
zu benachrichtigen. Diese Verständigung
ist unmittelbar an die ersuchende Behörde
zu übersenden.
Artikel 11
Die Begehren um Vollstreckbarerklärung der
Prozeßkostenentscheidungen nach Artikel 18 des
Haager Übereinkommens vom 1. März 1954
können von den beteiligten Parteien unmittelbar
bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.
Artikel 12
Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter
und dritter Absatz des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954
1. sind vorzulegen
a) wenn die Entscheidung in Italien gefällt
worden ist, eine Bestätigung der Gerichtskanzlei
(cancelliere), daß die Entscheidung
mangels Anfechtung oder infolge
Ab- oder Zurückweisung eines
Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen
ist;
b) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt
worden ist, eine Bestätigung des
Gerichts, das in erster Instanz entschieden
hat, darüber, daß die Entscheidung
in Rechtskraft erwachsen ist;
2. muß die Zuständigkeit der Behörde, die die
in der Ziffer 1 bezeichnete Bestätigung ausstellt,
nicht von einer anderen Behörde bestätigt
sein;
3. kann die Richtigkeit der Übersetzung des
Spruchs der Entscheidung sowie der in der
Ziffer 1 bezeichneten Bestätigung in die
Sprache der ersuchten Behörde auch von
einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden
Staates bestätigt sein.
Artikel 13
Die Justizministerien der beiden Staaten werden
einander in Zivil- und Handelssachen auf
Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen,
die in ihrem Staat in Kraft stehen oder
gestanden sind.
Artikel 14
(1) Öffentlichen Urkunden, die in einem der
beiden Staaten von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde
oder einem öffentlichen Notar
ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen
sind, kommt im anderen Staat hinsichtlich ihrer
Echtheit die gleiche Rechtswirksamkeit zu wie
den dort ausgestellten öffentlichen Urkunden,
ohne daß eine weitere Beglaubigung oder gleichartige
Förmlichkeit nötig wäre.
(2) Auch für Privaturkunden, die in einem
Staat ausgestellt und deren Echtheit dort von
einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder
einem öffentlichen Notar bestätigt ist, ist im
anderen Staat keine weitere Beglaubigung oder
gleichartige Förmlichkeit erforderlich.
Artikel 15
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
tritt der Rechtshilfevertrag vom
6. April 1922 zwischen Österreich und Italien,
soweit er Zivil- und Handelssachen betrifft, außer
Kraft.
Artikel 16
Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der
Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,
die zwischen den beiden Staaten entstehen
könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 17
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt drei Monate nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen
durch schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem
Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen
Staat notifiziert worden ist.
(4) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn
das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
zwischen den beiden Staaten außer Kraft
tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. Juni 1975 in
zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen
verbindlich sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik
Österreich
E. Bielka m. p.
Für den Präsidenten der Italienischen Republik
Andrea Cagiati m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Juli 1977 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 17
Abs. 2 am 11. Oktober 1977 in Kraft.