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433_1976 AT

433. Bundesgesetz: Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Bundesgesetz: Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Feststellung, ob die Republik

Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines

anderen Mitgliedstaates im Sinn des Art. 20 des

Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

zu erfüllen hat, ist das Landesgericht

für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.

Gleiches gilt für die Erfüllung eines Vergleiches

im Sinn des Art. 22 des Übereinkommens.

Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht

auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate

ausgeübt.

(2) Die Feststellung ist auf Grund einer Klage

im streitigen Verfahren nach den Bestimmungen

der Zivilprozeßordnung mit den sich aus dem

Art. 21 Abs. 3 des Übereinkommens ergebenden

Besonderheiten zu treffen.

(3) Die Feststellungsklage kann von der Partei,

die aus der ausländischen Entscheidung (dem

Vergleich) unmittelbar Reckte für sich ableitet,

sowie von der Republik Österreich selbst erhoben

werden.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag

in Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen

über Staatenimmunität für Österreich wirksam

wird.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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