433. Bundesgesetz: Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Feststellung, ob die Republik
Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines
anderen Mitgliedstaates im Sinn des Art. 20 des
Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
zu erfüllen hat, ist das Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
Gleiches gilt für die Erfüllung eines Vergleiches
im Sinn des Art. 22 des Übereinkommens.
Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate
ausgeübt.
(2) Die Feststellung ist auf Grund einer Klage
im streitigen Verfahren nach den Bestimmungen
der Zivilprozeßordnung mit den sich aus dem
Art. 21 Abs. 3 des Übereinkommens ergebenden
Besonderheiten zu treffen.
(3) Die Feststellungsklage kann von der Partei,
die aus der ausländischen Entscheidung (dem
Vergleich) unmittelbar Reckte für sich ableitet,
sowie von der Republik Österreich selbst erhoben
werden.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag
in Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen
über Staatenimmunität für Österreich wirksam
wird.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.