433. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Errichtung einer Fachschule für Forsttechnik in den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Vereinigten
Mexikanischen Staaten, vom Wunsche geleitet,
die zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen
Bande zu vertiefen und die technische
Zusammenarbeit zu verstärken, sind übereingekommen,
zu diesem Zweck folgendes Abkommen
zu schließen
Artikel I
Die Republik Österreich und die Vereinigten
Mexikanischen Staaten errichten gemeinsam eine
Fachschule zur Heranbildung von Fachkräften
für Forsttechnik, im folgenden „Fachschule" genannt,
in El Salto, Gemeinde Pueblo Nuevo,
Durango, Vereinigte Mexikanische Staaten.
Artikel II
Aufgabe der Fachschule ist
1. Die Planung und Führung von Lehrgängen
zur Heranbildung von mexikanischen Fachkräften
für eine intensive Nutzung der mexikanischen
Forstgüter unter Anwendung moderner Arbeitsmethoden;
2. die Ausbildung von jährlich 80 bis 130
mexikanischen Lehrgangsteilnehmern; ihre jährliche
Zahl wird auf Grund eines von den Vertragschließenden
Teilen gemeinsam auszuarbeitenden
Lehrplanes festgelegt;
3. die Stärkung der mexikanischen Holzindustrie
durch Einsatz des in der Fachschule ausgebildeten
Personals.
Artikel III
Die Fachschule wird von einem Direktor, der
Mexikaner sein soll, und einem Ko-Direktor,
der Österreicher sein soll, welche von ihren jeweils
zuständigen staatlichen Stellen zu ernennen
sind, geleitet. Der Direktor und der Ko-Direktor
üben ihre Funktionen in Entsprechung der folgenden
Bestimmungen aus
1. Der Direktor nimmt sich aller jener Angelegenheiten
an, die mit Dienststellen der Vereinigten
Mexikanischen Staaten zu verhandeln
sind, sowie der Pflege der erforderlichen Kontakte
zu der Holzwirtschaft und zu den Arbeitern
zwecks Verwirklichung des Ausbildungsprogrammes;
2. der Ko-Direktor ist verantwortlich für alle
Fragen, welche die österreichischen Ausbildner
betreffen. In technischen Angelegenheiten kann
er auch dem mexikanischen Lehrpersonal Weisungen
im Einvernehmen mit dem Direktor erteilen;
3. der Direktor und der Ko-Direktor entscheiden
einvernehmlich über die Aufnahme
und Entlassung von Lehrgangsteilnehmern;
4. wenn in einer die Leitung der Fachschule
betreffenden Frage das Einvernehmen zwischen
dem Direktor und dem Ko-Direktor nicht zustande
kommt, so ist hiemit der mexikanische
Unterrichtsminister und der österreichische Botschafter
in Mexiko zu befassen, die sich ihrerseits
bemühen, einvernehmlich eine für beide
Seiten annehmbare Lösung herbeizuführen.
Artikel IV
1. Die Aufnahme von Lehrgangsteilnehmern
erfolgt nach internen Vorschriften der Fachschule,
die von dem in Artikel VII Abs. 2 genannten
Koordinationskomitee erlassen werden.
Die Aufnahme ist zumindest an folgende Qualifikationen
gebunden
a) Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung
einer Grundschule;
b) Mindestalter 16 Jahre;
c) Gesundheitszeugnis über die körperliche
und geistige Eignung;
d) erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung
vor den Lehrkräften der Fachschule.
2. Die Ausbildung und der Nachweis über
ihren erfolgreichen Abschluß erfolgen gemäß
den einschlägigen mexikanischen Vorschriften.
Die Absolventen erhalten ein diesen Vorschriften
entsprechendes Zeugnis.
Artikel V
1. Die Republik Österreich erbringt im Rahmen
des Vorhabens gemäß Artikel I folgende
Leistungen
a) Planung und Erstellung der Unterlagen für
das gesamte Bauvorhaben sowie technische Oberaufsicht
über die Bauarbeiten;
b) Beistellung der für den ordnungsgemäßen
Betrieb der Fachschule nötigen einmaligen Ausstattung
an Maschinen, Geräten, Apparaten und
Holzbringungsfahrzeugen — einschließlich der
jeweiligen dazugehörigen Ersatzteile — sowie
Werkzeuge und Lehrmittel für den theoretischen
und praktischen Unterricht, cif. Veracruz,
Ver.;
c) Gehälter, Auslandszulagen, Reisekosten sowie
die Kranken- und Unfallversicherung für
drei österreichische Ausbildner, einschließlich des
Ko-Direktors, auf die Dauer von drei Jahren.
2. Die Anlieferung der Ausstattung gemäß
Abs. 1 lit. b dieses Artikels erfolgt nach baulicher
Fertigstellung der Anlagen gemäß Artikel
VI Abs. 2 lit. b; diese Ausstattung — soweit
sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegt —
steht der Fachschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben
zur Gänze und dauernd zur Verfügung
und geht drei Jahre nach Inbetriebnahme gleichzeitig
mit der Übernahme der Fachschule durch
die Vereinigten Mexikanischen Staaten in deren
Eigentum formlos über.
Artikel VI
1. Die Vereinigten Mexikanischen Staaten stellen
durch das Unterrichtsministerium folgendes
Personal zur Verfügung
a) den Direktor und das dem Ko-Direktor und
den österreichischen Ausbildnern zur Seite stehende,
zahlenmäßig ausreichende und im Sinne
dieses Abkommens für die spätere Übernahme
der Fachschule entsprechend geeignete Personal;
b) eine angemessene Zahl von Arbeitern und
Angestellten zur Erhaltung des uneingeschränkten
und fortlaufenden Lehr- und Verwaltungsbetriebes
der Fachschule.
2. Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erbringen
folgende Sachleistungen
a) Ein für die Zwecke der Fachschule geeignetes
und aufgeschlossenes Grundstück im Ausmaß
von 22 Hektar;
b) die Errichtung geeigneter Baulichkeiten und
Anlagen für die Fachschule auf Grund der von
der Republik Österreich gemäß Artikel V Abs. 1
lit. a zu erstellenden Planungsunterlagen. Diese
Baulichkeiten und Anlagen sind den Zwecken
der Fachschule entsprechend vollständig einzurichten
und auszustatten, mit Ausnahme der von
der Republik Österreich gemäß Artikel V Abs. 1
lit. b dieses Abkommens beizustellenden Ausstattung;
c) die Beistellung von 25.000 m³ Sägerundholz
pro Jahr zum Sägewerk;
d) die Anlage einer Pflanzschule für die Wiederaufforstung
geschlägerter Waldflächen;
e) die Deckung der laufenden Ausgaben für
den Betrieb der Fachschule, insbesondere für
Instandhaltung und Reparatur von Gebäuden,
Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeugen sowie
für Dienstleistungen, ferner Steuern, Gebühren
und Abgaben, Ausgaben für Transport, Wasser,
Treibstoff, Elektrizität und Telefon.
3. Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erbringen
ferner durch das Unterrichtsministerium
folgende Leistungen
a) Im Zusammenhang mit dem Einsatz der
österreichischen Ausbildner und deren Familienangehörigen,
soweit letztere nicht ausdrücklich
in den sublit. aa bis jj ausgenommen sind
aa) Angemessene, möblierte Wohnungen
oder eine von den Vertragschließenden
Teilen einvernehmlich festzusetzende
Wohnungszulage in bar;
bb) ärztliche Betreuung, Spitalspflege und
chirurgische Behandlung (ausgenommen
Zahnchirurgie und Zahnersatz);
cc) die den österreichischen Ausbildnern
in Erfüllung ihres Dienstes für die
Fachschule entstehenden Reisespesen
innerhalb des Landes;
dd) Befreiung der Unterrichtsbehelfe für
die österreichischen Ausbildner von
Ein- und Ausfuhrzöllen und sämtlichen
Einfuhrabgaben sowie allen
sonstigen Abgaben und Steuern, einschließlich
Hafengebühren, staatlichen,
regionalen und kommunalen Abgaben;
ee) den Versicherungsschutz für Feuer,
Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden
hinsichtlich der Unterrichtsbehelfe
ab Veracruz bis El Salto und
zurück;
ff) jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche
Bewilligung der Ein- und
Ausreise sowie die Gewährung der im
Zusammenhang mit der Erfüllung der
Aufgaben der österreichischen Ausbildner
gemäß diesem Abkommen notwendigen
Genehmigungen;
gg) Befreiung der Bezüge der österreichischen
Ausbildner von allen Steuern
und sonstigen Abgaben;
hh) einmalige Gewährung der abgaben-
und kautionsfreien Ein- und Ausfuhr
der für den persönlichen Gebrauch
der österreichischen Ausbildner, ihrer
Familienangehörigen und sonstigen zu
ihrem Hausstand gehörenden Personen
bestimmten Gegenstände; ferner die
Gewährung der gebühren- und abgabenfreien
Inbetriebnahme und Benützung
der in Mexiko für den persönlichen
Gebrauch der österreichischen
Ausbildner, ihrer Familienangehörigen
und sonstigen zu ihrem Hausstand
gehörenden Personen bestimmten
Gegenstände;
ii) Ausstellung eines Ausweises für ausländische
Experten an die österreichischen
Ausbildner zum Zwecke der
Durchführung der ihnen übertragenen
Aufgaben;
jj) Einräumung des selben Schutzes für
die österreichischen Ausbildner wie er
gleichrangigen Experten internationaler
Organisationen gewährt wird;
b) Im Zusammenhang mit der von der Republik
Österreich gemäß Artikel V Abs. 1 lit. b
dieses Abkommens beizustellenden Ausstattung
aa) Übernahme der gesamten Löschkosten
ab Veracruz sowie aller weiteren
Kosten für Transport und Umladung
innerhalb ihres Hoheitsgebietes bis zur
Fachschule in El Salto, Dgo.;
bb) Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen
und sämtlichen Einfuhrabgaben
sowie allen sonstigen Abgaben und
Steuern, einschließlich Hafengebühren,
staatlichen, regionalen und kommunalen
Abgaben;
cc) Übernahme der Kosten der Versicherung
für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl
und Transportschäden ab Veracruz bis
El Salto, Dgo.;
dd) Übernahme der Kosten der erforderlichen
technischen Installationen für
die Montage und den Betrieb der genannten
Ausstattung sowie der Ko-
sten für deren Montage und Durchführung
dieser Montage unter gehöriger
Beachtung der einschlägigen
mexikanischen Bestimmungen;
ee) Beistellung des für die Fachschule erforderlichen
Installationsmaterials,
ausgenommen jenes Material, welches
die Republik Österreich für die elektrischen
Installationen beistellt, sowie
Übernahme der Kosten für die Ausführung
der Installationsarbeiten und
Ausführung dieser Installationsarbeiten
unter gehöriger Beachtung der einschlägigen
mexikanischen Bestimmungen.
4. a) Die Vereinigten Mexikanischen Staaten
haften für alle Schäden, welche die österreichischen
Ausbildner bei Erfüllung der ihnen gemäß
diesem Abkommen übertragenen Pflichten einem
Dritten zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden
werden die Vereinigten Mexikanischen Staaten
die österreichischen Ausbildner schad- und klaglos
halten;
b) die Vereinigten Mexikanischen Staaten
haben nur dann das Recht, von den österreichischen
Ausbildnern Schadenersatz zu verlangen,
wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht haben;
c) die Vereinigten Mexikanischen Staaten
haften für alle Schäden, die durch den Betrieb
der Fachschule entstehen.
Artikel VII
1. Die Vereinigten Mexikanischen Staaten
gewähren durch das Unterrichtsministerium die
für die Fachschule und das Projekt erforderliche
technische, administrative und finanzielle Unterstützung,
soweit diese nicht durch andere Bestimmungen
dieses Abkommens geregelt wird.
2. Für die Zusammenarbeit mit kompetenten
mexikanischen staatlichen und privaten Stellen,
von denen Unterstützung für die Durchführung
des Projektes erwartet werden kann, wird ein
Koordinationskomitee, bestehend aus folgenden
Mitgliedern, vor Inangriffnahme der Projektsarbeiten
gegründet
a) Der Unterstaatssekretär für mittlere technische
und höhere Erziehung oder dessen Vertreter
in der Eigenschaft als Präsident;
b) der österreichische Botschafter in Mexiko
oder dessen Vertreter;
c) ein Vertreter des mexikanischen Außenministeriums;
d) ein Vertreter des mexikanischen Finanzministeriums;
e) ein Vertreter des mexikanischen Landwirtschaftsministeriums;
f) ein Vertreter der Abteilung für Landwirtschaft
und Kolonialisierungsangelegenheiten;
g) ein Vertreter des Nationalen Fonds für die
Förderung der gemeinschaftlichen Landnutzung;
h) der Generaldirektor für die technologische
Erziehung der Land- und Viehwirtschaft oder
dessen Vertreter;
i) der Generaldirektor für Unterrichts-, Wissenschafts-
und Kulturbeziehungen oder dessen
Vertreter;
j) der mexikanische Direktor der Fachschule;
k) der österreichische Ko-Direktor der Fachschule;
l) ein Vertreter der österreichischerseits für
die Durchführung des Vorhabens notifizierten
Stelle.
3. Das Koordinationskomitee wird nach Bedarf,
mindestens jedoch viermal im Jahr zusammentreten,
um über die mit dem Projektsfortschritt
zusammenhängenden Fragen und über geeignete
Maßnahmen zur Erreichung des vorgesehenen
Projektzieles zu beraten.
Artikel VIII
Dieses Abkommen bleibt unbeschadet der Bestimmung
des Artikels V Abs. 2 für einen Zeitraum
von 3 Jahren in Kraft.
Artikel IX
Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander
mitteilen, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Geschehen zu Wien am 12. Feber 1974 in
zwei Ausfertigungen in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Rudolf Kirchschläger
Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten
E. O. Rabasa
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und
vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Art. IX am 22. Mai 1975
in Kraft getreten.