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433_1975 AT

433. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Errichtung einer Fachschule für Forsttechnik in den Vereinigten Mexikanischen Staaten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Errichtung einer Fachschule für Forsttechnik in den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Vereinigten

Mexikanischen Staaten, vom Wunsche geleitet,

die zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen

Bande zu vertiefen und die technische

Zusammenarbeit zu verstärken, sind übereingekommen,

zu diesem Zweck folgendes Abkommen

zu schließen

Artikel I

Die Republik Österreich und die Vereinigten

Mexikanischen Staaten errichten gemeinsam eine

Fachschule zur Heranbildung von Fachkräften

für Forsttechnik, im folgenden „Fachschule" genannt,

in El Salto, Gemeinde Pueblo Nuevo,

Durango, Vereinigte Mexikanische Staaten.

Artikel II

Aufgabe der Fachschule ist

1. Die Planung und Führung von Lehrgängen

zur Heranbildung von mexikanischen Fachkräften

für eine intensive Nutzung der mexikanischen

Forstgüter unter Anwendung moderner Arbeitsmethoden;

2. die Ausbildung von jährlich 80 bis 130

mexikanischen Lehrgangsteilnehmern; ihre jährliche

Zahl wird auf Grund eines von den Vertragschließenden

Teilen gemeinsam auszuarbeitenden

Lehrplanes festgelegt;

3. die Stärkung der mexikanischen Holzindustrie

durch Einsatz des in der Fachschule ausgebildeten

Personals.

Artikel III

Die Fachschule wird von einem Direktor, der

Mexikaner sein soll, und einem Ko-Direktor,

der Österreicher sein soll, welche von ihren jeweils

zuständigen staatlichen Stellen zu ernennen

sind, geleitet. Der Direktor und der Ko-Direktor

üben ihre Funktionen in Entsprechung der folgenden

Bestimmungen aus

1. Der Direktor nimmt sich aller jener Angelegenheiten

an, die mit Dienststellen der Vereinigten

Mexikanischen Staaten zu verhandeln

sind, sowie der Pflege der erforderlichen Kontakte

zu der Holzwirtschaft und zu den Arbeitern

zwecks Verwirklichung des Ausbildungsprogrammes;

2. der Ko-Direktor ist verantwortlich für alle

Fragen, welche die österreichischen Ausbildner

betreffen. In technischen Angelegenheiten kann

er auch dem mexikanischen Lehrpersonal Weisungen

im Einvernehmen mit dem Direktor erteilen;

3. der Direktor und der Ko-Direktor entscheiden

einvernehmlich über die Aufnahme

und Entlassung von Lehrgangsteilnehmern;

4. wenn in einer die Leitung der Fachschule

betreffenden Frage das Einvernehmen zwischen

dem Direktor und dem Ko-Direktor nicht zustande

kommt, so ist hiemit der mexikanische

Unterrichtsminister und der österreichische Botschafter

in Mexiko zu befassen, die sich ihrerseits

bemühen, einvernehmlich eine für beide

Seiten annehmbare Lösung herbeizuführen.

Artikel IV

1. Die Aufnahme von Lehrgangsteilnehmern

erfolgt nach internen Vorschriften der Fachschule,

die von dem in Artikel VII Abs. 2 genannten

Koordinationskomitee erlassen werden.

Die Aufnahme ist zumindest an folgende Qualifikationen

gebunden

a) Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung

einer Grundschule;

b) Mindestalter 16 Jahre;

c) Gesundheitszeugnis über die körperliche

und geistige Eignung;

d) erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung

vor den Lehrkräften der Fachschule.

2. Die Ausbildung und der Nachweis über

ihren erfolgreichen Abschluß erfolgen gemäß

den einschlägigen mexikanischen Vorschriften.

Die Absolventen erhalten ein diesen Vorschriften

entsprechendes Zeugnis.

Artikel V

1. Die Republik Österreich erbringt im Rahmen

des Vorhabens gemäß Artikel I folgende

Leistungen

a) Planung und Erstellung der Unterlagen für

das gesamte Bauvorhaben sowie technische Oberaufsicht

über die Bauarbeiten;

b) Beistellung der für den ordnungsgemäßen

Betrieb der Fachschule nötigen einmaligen Ausstattung

an Maschinen, Geräten, Apparaten und

Holzbringungsfahrzeugen — einschließlich der

jeweiligen dazugehörigen Ersatzteile — sowie

Werkzeuge und Lehrmittel für den theoretischen

und praktischen Unterricht, cif. Veracruz,

Ver.;

c) Gehälter, Auslandszulagen, Reisekosten sowie

die Kranken- und Unfallversicherung für

drei österreichische Ausbildner, einschließlich des

Ko-Direktors, auf die Dauer von drei Jahren.

2. Die Anlieferung der Ausstattung gemäß

Abs. 1 lit. b dieses Artikels erfolgt nach baulicher

Fertigstellung der Anlagen gemäß Artikel

VI Abs. 2 lit. b; diese Ausstattung — soweit

sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegt —

steht der Fachschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben

zur Gänze und dauernd zur Verfügung

und geht drei Jahre nach Inbetriebnahme gleichzeitig

mit der Übernahme der Fachschule durch

die Vereinigten Mexikanischen Staaten in deren

Eigentum formlos über.

Artikel VI

1. Die Vereinigten Mexikanischen Staaten stellen

durch das Unterrichtsministerium folgendes

Personal zur Verfügung

a) den Direktor und das dem Ko-Direktor und

den österreichischen Ausbildnern zur Seite stehende,

zahlenmäßig ausreichende und im Sinne

dieses Abkommens für die spätere Übernahme

der Fachschule entsprechend geeignete Personal;

b) eine angemessene Zahl von Arbeitern und

Angestellten zur Erhaltung des uneingeschränkten

und fortlaufenden Lehr- und Verwaltungsbetriebes

der Fachschule.

2. Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erbringen

folgende Sachleistungen

a) Ein für die Zwecke der Fachschule geeignetes

und aufgeschlossenes Grundstück im Ausmaß

von 22 Hektar;

b) die Errichtung geeigneter Baulichkeiten und

Anlagen für die Fachschule auf Grund der von

der Republik Österreich gemäß Artikel V Abs. 1

lit. a zu erstellenden Planungsunterlagen. Diese

Baulichkeiten und Anlagen sind den Zwecken

der Fachschule entsprechend vollständig einzurichten

und auszustatten, mit Ausnahme der von

der Republik Österreich gemäß Artikel V Abs. 1

lit. b dieses Abkommens beizustellenden Ausstattung;

c) die Beistellung von 25.000 m³ Sägerundholz

pro Jahr zum Sägewerk;

d) die Anlage einer Pflanzschule für die Wiederaufforstung

geschlägerter Waldflächen;

e) die Deckung der laufenden Ausgaben für

den Betrieb der Fachschule, insbesondere für

Instandhaltung und Reparatur von Gebäuden,

Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeugen sowie

für Dienstleistungen, ferner Steuern, Gebühren

und Abgaben, Ausgaben für Transport, Wasser,

Treibstoff, Elektrizität und Telefon.

3. Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erbringen

ferner durch das Unterrichtsministerium

folgende Leistungen

a) Im Zusammenhang mit dem Einsatz der

österreichischen Ausbildner und deren Familienangehörigen,

soweit letztere nicht ausdrücklich

in den sublit. aa bis jj ausgenommen sind

aa) Angemessene, möblierte Wohnungen

oder eine von den Vertragschließenden

Teilen einvernehmlich festzusetzende

Wohnungszulage in bar;

bb) ärztliche Betreuung, Spitalspflege und

chirurgische Behandlung (ausgenommen

Zahnchirurgie und Zahnersatz);

cc) die den österreichischen Ausbildnern

in Erfüllung ihres Dienstes für die

Fachschule entstehenden Reisespesen

innerhalb des Landes;

dd) Befreiung der Unterrichtsbehelfe für

die österreichischen Ausbildner von

Ein- und Ausfuhrzöllen und sämtlichen

Einfuhrabgaben sowie allen

sonstigen Abgaben und Steuern, einschließlich

Hafengebühren, staatlichen,

regionalen und kommunalen Abgaben;

ee) den Versicherungsschutz für Feuer,

Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden

hinsichtlich der Unterrichtsbehelfe

ab Veracruz bis El Salto und

zurück;

ff) jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche

Bewilligung der Ein- und

Ausreise sowie die Gewährung der im

Zusammenhang mit der Erfüllung der

Aufgaben der österreichischen Ausbildner

gemäß diesem Abkommen notwendigen

Genehmigungen;

gg) Befreiung der Bezüge der österreichischen

Ausbildner von allen Steuern

und sonstigen Abgaben;

hh) einmalige Gewährung der abgaben-

und kautionsfreien Ein- und Ausfuhr

der für den persönlichen Gebrauch

der österreichischen Ausbildner, ihrer

Familienangehörigen und sonstigen zu

ihrem Hausstand gehörenden Personen

bestimmten Gegenstände; ferner die

Gewährung der gebühren- und abgabenfreien

Inbetriebnahme und Benützung

der in Mexiko für den persönlichen

Gebrauch der österreichischen

Ausbildner, ihrer Familienangehörigen

und sonstigen zu ihrem Hausstand

gehörenden Personen bestimmten

Gegenstände;

ii) Ausstellung eines Ausweises für ausländische

Experten an die österreichischen

Ausbildner zum Zwecke der

Durchführung der ihnen übertragenen

Aufgaben;

jj) Einräumung des selben Schutzes für

die österreichischen Ausbildner wie er

gleichrangigen Experten internationaler

Organisationen gewährt wird;

b) Im Zusammenhang mit der von der Republik

Österreich gemäß Artikel V Abs. 1 lit. b

dieses Abkommens beizustellenden Ausstattung

aa) Übernahme der gesamten Löschkosten

ab Veracruz sowie aller weiteren

Kosten für Transport und Umladung

innerhalb ihres Hoheitsgebietes bis zur

Fachschule in El Salto, Dgo.;

bb) Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen

und sämtlichen Einfuhrabgaben

sowie allen sonstigen Abgaben und

Steuern, einschließlich Hafengebühren,

staatlichen, regionalen und kommunalen

Abgaben;

cc) Übernahme der Kosten der Versicherung

für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl

und Transportschäden ab Veracruz bis

El Salto, Dgo.;

dd) Übernahme der Kosten der erforderlichen

technischen Installationen für

die Montage und den Betrieb der genannten

Ausstattung sowie der Ko-

sten für deren Montage und Durchführung

dieser Montage unter gehöriger

Beachtung der einschlägigen

mexikanischen Bestimmungen;

ee) Beistellung des für die Fachschule erforderlichen

Installationsmaterials,

ausgenommen jenes Material, welches

die Republik Österreich für die elektrischen

Installationen beistellt, sowie

Übernahme der Kosten für die Ausführung

der Installationsarbeiten und

Ausführung dieser Installationsarbeiten

unter gehöriger Beachtung der einschlägigen

mexikanischen Bestimmungen.

4. a) Die Vereinigten Mexikanischen Staaten

haften für alle Schäden, welche die österreichischen

Ausbildner bei Erfüllung der ihnen gemäß

diesem Abkommen übertragenen Pflichten einem

Dritten zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden

werden die Vereinigten Mexikanischen Staaten

die österreichischen Ausbildner schad- und klaglos

halten;

b) die Vereinigten Mexikanischen Staaten

haben nur dann das Recht, von den österreichischen

Ausbildnern Schadenersatz zu verlangen,

wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursacht haben;

c) die Vereinigten Mexikanischen Staaten

haften für alle Schäden, die durch den Betrieb

der Fachschule entstehen.

Artikel VII

1. Die Vereinigten Mexikanischen Staaten

gewähren durch das Unterrichtsministerium die

für die Fachschule und das Projekt erforderliche

technische, administrative und finanzielle Unterstützung,

soweit diese nicht durch andere Bestimmungen

dieses Abkommens geregelt wird.

2. Für die Zusammenarbeit mit kompetenten

mexikanischen staatlichen und privaten Stellen,

von denen Unterstützung für die Durchführung

des Projektes erwartet werden kann, wird ein

Koordinationskomitee, bestehend aus folgenden

Mitgliedern, vor Inangriffnahme der Projektsarbeiten

gegründet

a) Der Unterstaatssekretär für mittlere technische

und höhere Erziehung oder dessen Vertreter

in der Eigenschaft als Präsident;

b) der österreichische Botschafter in Mexiko

oder dessen Vertreter;

c) ein Vertreter des mexikanischen Außenministeriums;

d) ein Vertreter des mexikanischen Finanzministeriums;

e) ein Vertreter des mexikanischen Landwirtschaftsministeriums;

f) ein Vertreter der Abteilung für Landwirtschaft

und Kolonialisierungsangelegenheiten;

g) ein Vertreter des Nationalen Fonds für die

Förderung der gemeinschaftlichen Landnutzung;

h) der Generaldirektor für die technologische

Erziehung der Land- und Viehwirtschaft oder

dessen Vertreter;

i) der Generaldirektor für Unterrichts-, Wissenschafts-

und Kulturbeziehungen oder dessen

Vertreter;

j) der mexikanische Direktor der Fachschule;

k) der österreichische Ko-Direktor der Fachschule;

l) ein Vertreter der österreichischerseits für

die Durchführung des Vorhabens notifizierten

Stelle.

3. Das Koordinationskomitee wird nach Bedarf,

mindestens jedoch viermal im Jahr zusammentreten,

um über die mit dem Projektsfortschritt

zusammenhängenden Fragen und über geeignete

Maßnahmen zur Erreichung des vorgesehenen

Projektzieles zu beraten.

Artikel VIII

Dieses Abkommen bleibt unbeschadet der Bestimmung

des Artikels V Abs. 2 für einen Zeitraum

von 3 Jahren in Kraft.

Artikel IX

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander

mitteilen, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen

Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Geschehen zu Wien am 12. Feber 1974 in

zwei Ausfertigungen in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Rudolf Kirchschläger

Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten

E. O. Rabasa

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und

vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Art. IX am 22. Mai 1975

in Kraft getreten.

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