433. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Arabischen Republik Ägypten betreffend die Entschädigung österreichischer Interessen samt Durchführungsprotokoll und Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 23. Dezember 1971 in Kairo unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Arabischen Republik Ägypten betreffend die Entschädigung österreichischer
Interessen samt Durchführungsprotokoll und Briefwechsel, welches Vertragswerk also
lautet
(Übersetzung)
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
vom Wunsche geleitet, die Entschädigung der
von den Verstaatlichungs- und anderen restriktiven
Maßnahmen der Arabischen Republik
Ägypten betroffenen österreichischen Interessen,
auf die sich dieses Abkommen bezieht, endgültig
zu regeln,
haben folgendes vereinbart
Artikel I
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten
als österreichische Vermögenschaften, Rechte und
Interessen diejenigen Vermögenschaften, Rechte
und Interessen, die physischen Personen österreichischer
Staatsbürgerschaft gehören.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens muß
die österreichische Staatsbürgerschaft der physischen
Personen vom Tage, an dem die ihre Vermögenschaften,
Rechte und Interessen berührende
Maßnahme getroffen wurde, bis zum Tage des
Abschlusses dieses Abkommens bestanden haben.
Artikel II
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
leistet Entschädigungen für die österreichischen
Vermögenschaften, Rechte und Interessen,
die von den in der Arabischen Republik Ägypten
getroffenen und nachstehend aufgezählten Maßnahmen
betroffen worden sind
a) in bezug auf die Verstaatlichungen durch
die seit 1960 veröffentlichten Gesetze, und
zwar namentlich durch die folgenden
Gesetze 40, 285 und 288 aus 1960;
Gesetz 71, geändert durch Gesetz 120, Gesetze
110, 117, 118, 119 und 180 aus 1961;
Gesetze 38, 51, 67, 72, 78, 148 und 157 aus
1963;
b) in bezug auf die Sequestrierungen durch die
auf Grund des Gesetzes 162 aus 1958 erlassenen
Proklamationen, sofern das Eigentum
dem Staat durch das Gesetz 150 aus 1964
übertragen wurde;
c) in bezug auf die Agrarreformen durch die
Gesetze 127 aus 1961 und 15 aus 1963.
Die Entschädigungen, die gemäß den obgenannten
Gesetzen bezahlt werden, sind von der
Höchstbegrenzung des Gesetzes. 134/150 aus 1964
nicht betroffen.
Artikel III
Nach den beiderseits erfolgten Schätzungen beläuft
sich der Wert der österreichischen Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die von
den in Artikel II erwähnten Maßnahmen berührt
werden und Gegenstand dieses Abkommens sind,
auf ungefähr 400.000 ägyptische Pfund.
Die Berechtigung der Ansprüche der österreichischen
Staatsbürger wird auf Grund der verstaatlichten
Titel oder der gemäß der in Artikel II
erwähnten Gesetze ausgegebenen Zertifikate bzw.
Obligationen, oder in Ermangelung von solchen
mit Hilfe aller anderen geeigneten Beweismittel
festgestellt. Es besteht deshalb Einverständnis
darüber, daß der in diesem Artikel angegebene
Betrag nicht endgültig ist und im Rahmen dieses
Abkommens auf Grund der gebührend begründeten
Ansprüche der österreichischen Staatsbürger
festgesetzt wird.
Artikel IV
(1) Auf Verlangen der physischen Personen
österreichischer Staatsbürgerschaft zahlen die Behörden
der Arabischen Republik Ägypten die diesen
Personen gemäß den in Artikel II erwähnten
Gesetzen zustehenden Entschädigungen im Hinblick
auf den Transfer nach Österreich zu fünfundsechzig
Prozent auf ein zinsenloses Spezialkonto
ein, das bei der Ägyptischen Zentralbank
eröffnet wird.
(2) Die diesbezüglichen Ansuchen sind innerhalb
von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zu
stellen.
(3) Die physischen Personen österreichischer
Staatsbürgerschaft, die in der Arabischen Republik
Ägypten ihren Wohnsitz haben, gelangen
in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen
Transferbestimmungen, sobald sie die
Rechtsstellung einer nicht in der Arabischen
Republik Ägypten ansässigen Person erworben
haben; ein diesbezügliches Ansuchen muß spätestens
sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
gestellt werden.
(4) Nach Einzahlung sämtlicher einem österreichischen
Anspruchsberechtigten zustehenden
Entschädigungen auf das im Absatz 1 erwähnte
Spezialkonto betrachtet die österreichische Regierung
in ihrem eigenen Namen und im Namen
des Anspruchsberechtigten die der betreffenden
Einzahlung zugrunde liegenden Ansprüche als
endgültig geregelt.
Diese Einzahlung hat für die Regierung der
Arabischen Republik Ägypten somit gegenüber
dem betreffenden österreichischen Anspruchsberechtigten
schuldbefreiende Wirkung in bezug
auf dessen gesamte Ansprüche, die sich aus der
Anwendung der in Artikel II aufgezählten Gesetze
und Maßnahmen ergeben oder auf diesen
Gesetzen und Maßnahmen beruhen.
Artikel V
(1) Der Transfer der auf das in Artikel IV
vorgesehene Spezialkonto eingezahlten Beträge
nach Österreich erfolgt in nachstehender Weise
a) eine der Hälfte dieser Beträge entsprechende
Summe kann zur Bezahlung von höchstens
30 Prozent des Wertes von Waren (mit
Ausnahme von Rohbaumwolle, Reis und
Erdöl) verwendet werden, die ihren Ursprung
in der Arabischen Republik Ägypten
haben und für den Bedarf des österreichischen
Marktes eingeführt werden;
b) eine der anderen Hälfte dieser Beträge entsprechende
Summe kann für die vollständige
Bezahlung der Ausgaben der österreichischen
technischen und wissenschaftlichen
Büros und der Ausgaben der österreichischen
Touristen in der Arabischen
Republik Ägypten verwendet werden.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Abkommens
wird zu diesem Zweck für jedes Vertragsjahr
eine Quote im gleichen Betrage zur Verfügung
gestellt. Diese Quote wird jeweils am ersten
Tage jeder Jahresperiode freigegeben. Falls die
Quote nicht voll ausgenützt wird, wird der Restbetrag
der nächsten Jahresquote hinzugerechnet.
Artikel VI
Die das Spezialkonto berührenden Operationen
sind von allen Transfergebühren und prämien
befreit. Sie unterliegen den üblichen Bankspesen.
Artikel VII
Die Durchführung dieses Abkommens hat
innerhalb von acht Jahren zu erfolgen.
Artikel VIII
Für alle auf das in Artikel IV genannte
Spezialkonto einzuzahlenden Entschädigungen
sowie für die bereits auf diesem Konto erliegenden
Beträge entspricht das ägyptische Pfund für
die Zwecke dieses Abkommens dem Werte von
2'30 US-Dollar (zwei Dollar und dreißig Cent).
Artikel IX
Es wird eine Gemischte Kommission gebildet,
welche die Anwendung des Abkommens überwachen
und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen
ergreifen soll, um eine glatte Durchführung
seiner Bestimmungen sicherzustellen. Sie
tritt auf Verlangen einer der beiden Regierungen
zusammen.
Artikel X
Falls nach Abschluß dieses Abkommens von
der Arabischen Republik Ägypten Maßnahmen
ergriffen werden sollten, die jenen ähnlich wären
oder entsprechen -würden, auf die sich das Abkommen
bezieht, so werden die beiden Regierungen
prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen
Bedingungen die sich daraus ergebenden österreichischen
Ansprüche in dieses Abkommen einbezogen
werden könnten.
Artikel XI
Die Bestimmungen von Entschädigungsabkommen,
welche die Arabische Republik Ägypten mit
Drittstaaten abschließen könnte, gelangen, wenn
sie günstiger sind, anstelle der Bestimmungen
dieses Abkommens zur Anwendung.
Artikel XII
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft,
an dem die Vertragspartner durch Austausch von
Noten einander mitteilen, daß die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck
gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Kairo, am 23. Dezember 1971,
in zwei Exemplaren in französischer Sprache.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Heinz Standenat
Für die Regierung der Arabischen Republik
Ägypten
Zakaria M. Tawfik
Durchführungsprotokoll zu dem am 23. Dezember
1971 in Kairo zwischen der Republik
Österreich und der Arabischen Republik
Ägypten abgeschlossenen Abkommen betreffend
die Entschädigung österreichischer
Interessen
Um die Durchführung des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Arabischen
Republik Ägypten betreffend die Entschädigung
österreichischer Interessen (in der Folge: Abkommen)
zu erleichtern, haben die Regierung der
Republik Österreich und die Regierung der Arabischen
Republik Ägypten folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Österreichische Botschaft in Kairo stellt
gemäß Artikel I des Abkommens den physischen
Personen, die beabsichtigen, Entschädigungen im
Sinne von Artikel II des Abkommens transferieren
zu lassen, Bescheinigungen gemäß dem beigefügten
Muster aus, worin bestätigt wird, daß
die Bedingungen des Artikels I des Abkommens
erfüllt sind.
Werden in dieser Bescheinigung enthaltene Angaben
über österreichische Vermögenschaften,
Rechte und Interessen von der Arabischen Republik
Ägypten bestritten und kann die Meinungsverschiedenheit
nicht auf diplomatischem Wege
beigelegt werden, so wird sie der in Artikel IX
des Abkommens vorgesehenen Gemischten Kommission
unterbreitet.
Artikel 2
Damit die Ägyptische Zentralbank die jedem
österreichischen Anspruchsberechtigten zustehenden
Entschädigungen dem im Artikel IV des Abkommens
erwähnten Spezialkonto gutschreiben
kann, gelangt folgendes Verfahren zur Anwendung
a) Alle Titel eines österreichischen Anspruchsberechtigten,
welche die Vermögenschaften,
Rechte und Interessen repräsentieren und
in der in Artikel 1 erwähnten Bescheinigung
aufgezählt sind, werden bei einer.
Handelsbank in der Arabischen Republik
Ägypten hinterlegt; es sind ihnen alle
üblicherweise bei Bankgeschäften verlangten
Dokumente beizulegen, die zum Beweis des
Eigentumsrechtes des Anspruchsberechtigten
dienen;
b) Die Handelsbank trägt auf der Bescheinigung
den Wert dieser Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, wie er sich aus der
einschlägigen Gesetzgebung der Arabischen
Republik Ägypten ergibt, ein;
c) Die Bescheinigung (in drei Exemplaren)
wird mit dem beigelegten formellen Gesuch
des österreichischen Anspruchsberechtigten
durch die Handelsbank in der Arabischen
Republik Ägypten der Devisenkontrollstelle
vorgelegt;
d) Die Devisenkontrollstelle übermittelt nach
Prüfung und Genehmigung des Gesuchs ein
Exemplar der Bescheinigung an die Handelsbank;
e) Nachdem die Ägyptische Zentralbank von
der Handelsbank die Titel erhalten hat,
welche die in der Bescheinigung erwähnten
Vermögenschaften, Rechte und Interessen
repräsentieren, schreibt sie 65 Prozent ihres
Wertes dem erwähnten Spezialkonto gut.
Artikel 3
Die Ägyptische Zentralbank eröffnet auf den
Namen der Oesterreichischen Nationalbank das in
Artikel IV des Abkommens vorgesehene Spezialkonto
in ägyptischen Pfund. Diesem Konto werden
65 Prozent der gemäß Artikel II des Abkommens
geschuldeten Entschädigungen gutgeschrieben,
sobald ihr Wert festgesetzt ist. Die Ägyptische
Zentralbank setzt jeweils die genannte
Stelle von den Zahlungen in Kenntnis; ihren
Anzeigen (in zwei Exemplaren) ist eine Abrechnung
(ebenfalls in zwei Exemplaren) über die
entschädigten Vermögenschaften, Rechte und
Interessen gemäß dem beigeschlossenen Muster
beizulegen.
Sind in einem gemäß Artikel 2 eingereichten
Gesuch Werte angeführt, für welche die zu leistenden
Entschädigungen im Zeitpunkt der Einreichung
noch nicht festgesetzt werden können,
so werden diese Entschädigungen jeweils nach
ihrer Festsetzung dem Spezialkonto gutgeschrieben.
Artikel 4
Die Ägyptische Zentralbank eröffnet auf den
Namen der Oesterreichischen Nationalbank zwei
zinsenlose Unterkonten, für welche die Bestimmungen
von Artikel VIII des Abkommens gelten
das „Unterkonto T" (Tourismus sowie technische
und wissenschaftliche Büros) in ägyptischen Pfund
und das „Unterkonto M" (Waren) in US-Dollar.
Die Gutschriften und Belastungen auf dem
Unterkonto M erfolgen in US-Dollar zu dem im
Artikel VIII des Abkommens erwähnten Wertverhältnis.
Artikel 5
Für das erste Vertragsjahr vom 1. August 1973
bis 31. Juli 1974 entspricht die Quote einem
Achtel des in Artikel III des Abkommens
erwähnten und auf 65 Prozent herabgesetzten
Betrages. Bis zur Erreichung der vorerwähnten
Quote werden die Einzahlungen auf das Spezialkonto
vollständig und unverzüglich zu gleichen
Teilen dem Unterkonto T in ägyptischen Pfund
und dem Unterkonto M in US-Dollar gutgeschrieben.
Für jedes folgende Vertragsjahr entspricht die
Jahresquote ebenfalls einem Achtel des in Artikel
III des Abkommens erwähnten und auf
65 Prozent herabgesetzten Betrages. Gegebenenfalls
wird ihr der nicht verwendete Restbetrag
der Quote des vorhergehenden Vertragsjahres
hinzugerechnet. Der Betrag der Quote wird am
ersten Tag jedes Vertragsjahres freigegeben und
vom Spezialkonto nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel zu gleichen Teilen dem Unterkonto
T in ägyptischen Pfund und dem Unterkonto M
in US-Dollar gutgeschrieben.
Artikel 6
Das Guthaben auf Unterkonto T dient der
vollständigen Bezahlung der Ausgaben der österreichischen
Touristen und der österreichischen,
technischen und wissenschaftlichen Büros sowie
kulturellen und wissenschaftlichen Institute in der
Arabischen Republik Ägypten. Das Guthaben auf
Unterkonto M dient der Bezahlung von 30 Prozent
nach Österreich eingeführter Waren mit
Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten,
mit Ausnahme von Rohbaumwolle, Reis und
Erdöl.
Die Oesterreichische Nationalbank übermittelt
der Ägyptischen Zentralbank Zahlungsaufträge,
welche diese je nachdem zu Lasten des Unterkontos
T oder des Unterkontos M ausführt.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck
gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses
Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Kairo, am 23. Dezember 1971,
in zwei Exemplaren in französischer Sprache.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Heinz Standenat
Für die Regierung der Arabischen Republik
Ägypten
Zakaria M. Tawfik
Kairo, am 23. Dezember 1971
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Arabischen Republik Ägypten
betreffend die Entschädigung österreichischer
Interessen und insbesondere unter Bezugnahme
auf Artikel I dieses Abkommens beehre ich mich
Ihnen folgendes mitzuteilen
Falls, wider jede Erwartung, Streitigkeiten
bezüglich der Legitimation physischer Personen
entstehen und diese nicht auf diplomatischem
Weg beigelegt werden können, so werden diese
Streitigkeiten der in Artikel IX des Abkommens
vorgesehenen Gemischten Kommission unterbreitet.
Was die Staatsbürgerschaft physischer Personen
betrifft, besteht Einverständnis darüber, daß österreichisch-
ägyptische Doppelstaatsbürger von der
Anwendung des Abkommens zur Gänze ausgeschlossen
sind. In gleicher Weise sind von der
Anwendung des Abkommens österreichische
Staatsbürger ausgeschlossen, die eine andere als
die ägyptische Staatsbürgerschaft besitzen, sofern
sie um die Verleihung dieser Staatsangehörigkeit
ausdrücklich angesucht oder den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat haben, dessen
Staatsangehörigkeit sie neben der österreichischen
Staatsbürgerschaft besitzen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation
Dr. Heinz Standenat
Kairo, am 23. Dezember 1971
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Arabischen Republik Ägypten
betreffend die Entschädigung österreichischer
Interessen und insbesondere unter Bezugnahme
auf Artikel I dieses Abkommens beehre ich mich
Ihnen folgendes mitzuteilen
Falls, wider jede Erwartung, Streitigkeiten
bezüglich der Legitimation physischer Personen
entstehen und diese nicht auf diplomatischem
Weg beigelegt werden können, so werden diese
Streitigkeiten der in Artikel IX des Abkommens
vorgesehenen Gemischten Kommission unterbreitet.
Was die Staatsbürgerschaft physischer Personen
betrifft, besteht Einverständnis darüber, daß österreichisch-
ägyptische Doppelstaatsbürger von der
Anwendung des Abkommens zur Gänze ausgeschlossen
sind. In gleicher Weise sind von der
Anwendung des Abkommens österreichische
Staatsbürger ausgeschlossen, die eine andere als
die ägyptische Staatsbürgerschaft besitzen, sofern
sie um die Verleihung dieser Staatsangehörigkeit
ausdrücklich angesucht oder den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat haben, dessen
Staatsangehörigkeit sie neben der österreichischen
Staatsbürgerschaft besitzen.
Ich wäre ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen
würden."
Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit
dem Vorstehenden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Vorsitzende der Delegation der Arabischen
Republik Ägypten
Zakaria M. Tawfik
Kairo, am 23. Dezember 1971
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Arabischen Republik Ägypten
betreffend die Entschädigung österreichischer
Interessen besteht Einverständnis, daß im Falle
des Ablebens eines durch diesen Vertrag Berechtigten
den österreichischen Erben dieselben
Rechte zustehen wie jenem.
Ich wäre ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation
Dr. Heinz Standenat
Kairo, am 23. Dezember 1971
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Arabischen Republik Ägypten
betreffend die Entschädigung österreichischer
Interessen besteht Einverständnis, daß im Falle
des Ablebens eines durch diesen Vertrag Berechtigten
den österreichischen Erben dieselben
Rechte zustehen wie jenem.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen
würden."
Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit
dem Vorstehenden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Vorsitzende der Delegation der Arabischen
Republik Ägypten
Zakaria M. Tawfik
Kairo, am 23. Dezember 1971
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Arabischen Republik Ägypten
betreffend die Entschädigung österreichischer
Interessen beehre ich mich Ihnen folgendes mitzuteilen
Sollte die Regierung der Arabischen Republik
Ägypten Maßnahmen ergreifen, durch die sich
die in Artikel VIII des Abkommens festgesetzte
Relation zwischen dem ägyptischen Pfund und
dem US-Dollar ändert, wird die Regierung der
Arabischen Republik Ägypten die Differenz, die
sich aus diesen Maßnahmen ergibt, je nachdem
in ägyptischen Pfunden hinzufügen oder abziehen,
sowohl hinsichtlich der noch nicht dem
Spezialkonto überwiesenen Entschädigungen als
auch des Betrages, der sich bereits auf dem
Spezialkonto befindet, um den gleichen Wert
wiederherzustellen, der in US-Dollar in Artikel
VIII des Vertrages festgelegt ist.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation
Dr. Heinz Standenat
Kairo, am 23. Dezember 1971
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Arabischen Republik Ägypten
betreffend die Entschädigung österreichischer
Interessen beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Sollte die Regierung der Arabischen Republik
Ägypten Maßnahmen ergreifen, durch die sich
die in Artikel VIII des Abkommens festgesetzte
Relation zwischen dem ägyptischen Pfund und
dem US-Dollar ändert, wird die Regierung der
Arabischen Republik Ägypten die Differenz, die
sich aus diesen Maßnahmen ergibt, je nachdem
in ägyptischen Pfunden hinzufügen oder abziehen,
sowohl hinsichtlich der noch nicht dem
Spezialkonto überwiesenen Entschädigungen als
auch des Betrages, der sich bereits auf dem
Spezialkonto befindet, um den gleichen Wert
wiederherzustellen, der in US-Dollar in Artikel
VIII des Vertrages festgelegt ist.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen
würden".
Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit
dem Vorstehenden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Vorsitzende der Delegation der Arabischen
Republik Ägypten
Zakaria M. Tawfik
Kairo, am 23. Dezember 1971
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Arabischen Republik Ägypten
betreffend die Entschädigung österreichischer
Interessen besteht Einverständnis darüber, daß
es sich auch auf österreichische juristische Personen
bezieht, deren Sitz in Österreich gelegen ist.
Es obliegt gegebenenfalls der Gemischten Kommission,
die entsprechenden Entscheidungen zu
treffen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation
Dr. Heinz Standenat
Kairo, am 23. Dezember 1971
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Arabischen Republik Ägypten
betreffend die Entschädigung österreichischer
Interessen besteht Einverständnis darüber, daß
es sich auch auf österreichische juristische Personen
bezieht, deren Sitz in Österreich gelegen ist.
Es obliegt gegebenenfalls der Gemischten Kommission,
die entsprechenden Entscheidungen zu
treffen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen
würden."
Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit
dem Vorstehenden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Vorsitzende der Delegation der Arabischen
Republik Ägypten
Zakaria M. Tawfik
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 30. November 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Der in Art. XII des vorliegenden Abkommens vorgesehene Notenaustausch ist am 13. Juli 1973
erfolgt.