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433_1973 AT

433. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Arabischen Republik Ägypten betreffend die Entschädigung österreichischer Interessen samt Durchführungsprotokoll und Briefwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Arabischen Republik Ägypten betreffend die Entschädigung österreichischer Interessen samt Durchführungsprotokoll und Briefwechsel

Nachdem das am 23. Dezember 1971 in Kairo unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Arabischen Republik Ägypten betreffend die Entschädigung österreichischer

Interessen samt Durchführungsprotokoll und Briefwechsel, welches Vertragswerk also

lautet

(Übersetzung)

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Arabischen Republik Ägypten,

vom Wunsche geleitet, die Entschädigung der

von den Verstaatlichungs- und anderen restriktiven

Maßnahmen der Arabischen Republik

Ägypten betroffenen österreichischen Interessen,

auf die sich dieses Abkommen bezieht, endgültig

zu regeln,

haben folgendes vereinbart

Artikel I

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten

als österreichische Vermögenschaften, Rechte und

Interessen diejenigen Vermögenschaften, Rechte

und Interessen, die physischen Personen österreichischer

Staatsbürgerschaft gehören.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens muß

die österreichische Staatsbürgerschaft der physischen

Personen vom Tage, an dem die ihre Vermögenschaften,

Rechte und Interessen berührende

Maßnahme getroffen wurde, bis zum Tage des

Abschlusses dieses Abkommens bestanden haben.

Artikel II

Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

leistet Entschädigungen für die österreichischen

Vermögenschaften, Rechte und Interessen,

die von den in der Arabischen Republik Ägypten

getroffenen und nachstehend aufgezählten Maßnahmen

betroffen worden sind

a) in bezug auf die Verstaatlichungen durch

die seit 1960 veröffentlichten Gesetze, und

zwar namentlich durch die folgenden

Gesetze 40, 285 und 288 aus 1960;

Gesetz 71, geändert durch Gesetz 120, Gesetze

110, 117, 118, 119 und 180 aus 1961;

Gesetze 38, 51, 67, 72, 78, 148 und 157 aus

1963;

b) in bezug auf die Sequestrierungen durch die

auf Grund des Gesetzes 162 aus 1958 erlassenen

Proklamationen, sofern das Eigentum

dem Staat durch das Gesetz 150 aus 1964

übertragen wurde;

c) in bezug auf die Agrarreformen durch die

Gesetze 127 aus 1961 und 15 aus 1963.

Die Entschädigungen, die gemäß den obgenannten

Gesetzen bezahlt werden, sind von der

Höchstbegrenzung des Gesetzes. 134/150 aus 1964

nicht betroffen.

Artikel III

Nach den beiderseits erfolgten Schätzungen beläuft

sich der Wert der österreichischen Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, die von

den in Artikel II erwähnten Maßnahmen berührt

werden und Gegenstand dieses Abkommens sind,

auf ungefähr 400.000 ägyptische Pfund.

Die Berechtigung der Ansprüche der österreichischen

Staatsbürger wird auf Grund der verstaatlichten

Titel oder der gemäß der in Artikel II

erwähnten Gesetze ausgegebenen Zertifikate bzw.

Obligationen, oder in Ermangelung von solchen

mit Hilfe aller anderen geeigneten Beweismittel

festgestellt. Es besteht deshalb Einverständnis

darüber, daß der in diesem Artikel angegebene

Betrag nicht endgültig ist und im Rahmen dieses

Abkommens auf Grund der gebührend begründeten

Ansprüche der österreichischen Staatsbürger

festgesetzt wird.

Artikel IV

(1) Auf Verlangen der physischen Personen

österreichischer Staatsbürgerschaft zahlen die Behörden

der Arabischen Republik Ägypten die diesen

Personen gemäß den in Artikel II erwähnten

Gesetzen zustehenden Entschädigungen im Hinblick

auf den Transfer nach Österreich zu fünfundsechzig

Prozent auf ein zinsenloses Spezialkonto

ein, das bei der Ägyptischen Zentralbank

eröffnet wird.

(2) Die diesbezüglichen Ansuchen sind innerhalb

von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zu

stellen.

(3) Die physischen Personen österreichischer

Staatsbürgerschaft, die in der Arabischen Republik

Ägypten ihren Wohnsitz haben, gelangen

in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen

Transferbestimmungen, sobald sie die

Rechtsstellung einer nicht in der Arabischen

Republik Ägypten ansässigen Person erworben

haben; ein diesbezügliches Ansuchen muß spätestens

sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens

gestellt werden.

(4) Nach Einzahlung sämtlicher einem österreichischen

Anspruchsberechtigten zustehenden

Entschädigungen auf das im Absatz 1 erwähnte

Spezialkonto betrachtet die österreichische Regierung

in ihrem eigenen Namen und im Namen

des Anspruchsberechtigten die der betreffenden

Einzahlung zugrunde liegenden Ansprüche als

endgültig geregelt.

Diese Einzahlung hat für die Regierung der

Arabischen Republik Ägypten somit gegenüber

dem betreffenden österreichischen Anspruchsberechtigten

schuldbefreiende Wirkung in bezug

auf dessen gesamte Ansprüche, die sich aus der

Anwendung der in Artikel II aufgezählten Gesetze

und Maßnahmen ergeben oder auf diesen

Gesetzen und Maßnahmen beruhen.

Artikel V

(1) Der Transfer der auf das in Artikel IV

vorgesehene Spezialkonto eingezahlten Beträge

nach Österreich erfolgt in nachstehender Weise

a) eine der Hälfte dieser Beträge entsprechende

Summe kann zur Bezahlung von höchstens

30 Prozent des Wertes von Waren (mit

Ausnahme von Rohbaumwolle, Reis und

Erdöl) verwendet werden, die ihren Ursprung

in der Arabischen Republik Ägypten

haben und für den Bedarf des österreichischen

Marktes eingeführt werden;

b) eine der anderen Hälfte dieser Beträge entsprechende

Summe kann für die vollständige

Bezahlung der Ausgaben der österreichischen

technischen und wissenschaftlichen

Büros und der Ausgaben der österreichischen

Touristen in der Arabischen

Republik Ägypten verwendet werden.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Abkommens

wird zu diesem Zweck für jedes Vertragsjahr

eine Quote im gleichen Betrage zur Verfügung

gestellt. Diese Quote wird jeweils am ersten

Tage jeder Jahresperiode freigegeben. Falls die

Quote nicht voll ausgenützt wird, wird der Restbetrag

der nächsten Jahresquote hinzugerechnet.

Artikel VI

Die das Spezialkonto berührenden Operationen

sind von allen Transfergebühren und prämien

befreit. Sie unterliegen den üblichen Bankspesen.

Artikel VII

Die Durchführung dieses Abkommens hat

innerhalb von acht Jahren zu erfolgen.

Artikel VIII

Für alle auf das in Artikel IV genannte

Spezialkonto einzuzahlenden Entschädigungen

sowie für die bereits auf diesem Konto erliegenden

Beträge entspricht das ägyptische Pfund für

die Zwecke dieses Abkommens dem Werte von

2'30 US-Dollar (zwei Dollar und dreißig Cent).

Artikel IX

Es wird eine Gemischte Kommission gebildet,

welche die Anwendung des Abkommens überwachen

und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen

ergreifen soll, um eine glatte Durchführung

seiner Bestimmungen sicherzustellen. Sie

tritt auf Verlangen einer der beiden Regierungen

zusammen.

Artikel X

Falls nach Abschluß dieses Abkommens von

der Arabischen Republik Ägypten Maßnahmen

ergriffen werden sollten, die jenen ähnlich wären

oder entsprechen -würden, auf die sich das Abkommen

bezieht, so werden die beiden Regierungen

prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen

Bedingungen die sich daraus ergebenden österreichischen

Ansprüche in dieses Abkommen einbezogen

werden könnten.

Artikel XI

Die Bestimmungen von Entschädigungsabkommen,

welche die Arabische Republik Ägypten mit

Drittstaaten abschließen könnte, gelangen, wenn

sie günstiger sind, anstelle der Bestimmungen

dieses Abkommens zur Anwendung.

Artikel XII

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft,

an dem die Vertragspartner durch Austausch von

Noten einander mitteilen, daß die innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens

erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck

gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses

Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kairo, am 23. Dezember 1971,

in zwei Exemplaren in französischer Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Heinz Standenat

Für die Regierung der Arabischen Republik

Ägypten

Zakaria M. Tawfik

Durchführungsprotokoll zu dem am 23. Dezember

1971 in Kairo zwischen der Republik

Österreich und der Arabischen Republik

Ägypten abgeschlossenen Abkommen betreffend

die Entschädigung österreichischer

Interessen

Um die Durchführung des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Arabischen

Republik Ägypten betreffend die Entschädigung

österreichischer Interessen (in der Folge: Abkommen)

zu erleichtern, haben die Regierung der

Republik Österreich und die Regierung der Arabischen

Republik Ägypten folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Österreichische Botschaft in Kairo stellt

gemäß Artikel I des Abkommens den physischen

Personen, die beabsichtigen, Entschädigungen im

Sinne von Artikel II des Abkommens transferieren

zu lassen, Bescheinigungen gemäß dem beigefügten

Muster aus, worin bestätigt wird, daß

die Bedingungen des Artikels I des Abkommens

erfüllt sind.

Werden in dieser Bescheinigung enthaltene Angaben

über österreichische Vermögenschaften,

Rechte und Interessen von der Arabischen Republik

Ägypten bestritten und kann die Meinungsverschiedenheit

nicht auf diplomatischem Wege

beigelegt werden, so wird sie der in Artikel IX

des Abkommens vorgesehenen Gemischten Kommission

unterbreitet.

Artikel 2

Damit die Ägyptische Zentralbank die jedem

österreichischen Anspruchsberechtigten zustehenden

Entschädigungen dem im Artikel IV des Abkommens

erwähnten Spezialkonto gutschreiben

kann, gelangt folgendes Verfahren zur Anwendung

a) Alle Titel eines österreichischen Anspruchsberechtigten,

welche die Vermögenschaften,

Rechte und Interessen repräsentieren und

in der in Artikel 1 erwähnten Bescheinigung

aufgezählt sind, werden bei einer.

Handelsbank in der Arabischen Republik

Ägypten hinterlegt; es sind ihnen alle

üblicherweise bei Bankgeschäften verlangten

Dokumente beizulegen, die zum Beweis des

Eigentumsrechtes des Anspruchsberechtigten

dienen;

b) Die Handelsbank trägt auf der Bescheinigung

den Wert dieser Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, wie er sich aus der

einschlägigen Gesetzgebung der Arabischen

Republik Ägypten ergibt, ein;

c) Die Bescheinigung (in drei Exemplaren)

wird mit dem beigelegten formellen Gesuch

des österreichischen Anspruchsberechtigten

durch die Handelsbank in der Arabischen

Republik Ägypten der Devisenkontrollstelle

vorgelegt;

d) Die Devisenkontrollstelle übermittelt nach

Prüfung und Genehmigung des Gesuchs ein

Exemplar der Bescheinigung an die Handelsbank;

e) Nachdem die Ägyptische Zentralbank von

der Handelsbank die Titel erhalten hat,

welche die in der Bescheinigung erwähnten

Vermögenschaften, Rechte und Interessen

repräsentieren, schreibt sie 65 Prozent ihres

Wertes dem erwähnten Spezialkonto gut.

Artikel 3

Die Ägyptische Zentralbank eröffnet auf den

Namen der Oesterreichischen Nationalbank das in

Artikel IV des Abkommens vorgesehene Spezialkonto

in ägyptischen Pfund. Diesem Konto werden

65 Prozent der gemäß Artikel II des Abkommens

geschuldeten Entschädigungen gutgeschrieben,

sobald ihr Wert festgesetzt ist. Die Ägyptische

Zentralbank setzt jeweils die genannte

Stelle von den Zahlungen in Kenntnis; ihren

Anzeigen (in zwei Exemplaren) ist eine Abrechnung

(ebenfalls in zwei Exemplaren) über die

entschädigten Vermögenschaften, Rechte und

Interessen gemäß dem beigeschlossenen Muster

beizulegen.

Sind in einem gemäß Artikel 2 eingereichten

Gesuch Werte angeführt, für welche die zu leistenden

Entschädigungen im Zeitpunkt der Einreichung

noch nicht festgesetzt werden können,

so werden diese Entschädigungen jeweils nach

ihrer Festsetzung dem Spezialkonto gutgeschrieben.

Artikel 4

Die Ägyptische Zentralbank eröffnet auf den

Namen der Oesterreichischen Nationalbank zwei

zinsenlose Unterkonten, für welche die Bestimmungen

von Artikel VIII des Abkommens gelten

das „Unterkonto T" (Tourismus sowie technische

und wissenschaftliche Büros) in ägyptischen Pfund

und das „Unterkonto M" (Waren) in US-Dollar.

Die Gutschriften und Belastungen auf dem

Unterkonto M erfolgen in US-Dollar zu dem im

Artikel VIII des Abkommens erwähnten Wertverhältnis.

Artikel 5

Für das erste Vertragsjahr vom 1. August 1973

bis 31. Juli 1974 entspricht die Quote einem

Achtel des in Artikel III des Abkommens

erwähnten und auf 65 Prozent herabgesetzten

Betrages. Bis zur Erreichung der vorerwähnten

Quote werden die Einzahlungen auf das Spezialkonto

vollständig und unverzüglich zu gleichen

Teilen dem Unterkonto T in ägyptischen Pfund

und dem Unterkonto M in US-Dollar gutgeschrieben.

Für jedes folgende Vertragsjahr entspricht die

Jahresquote ebenfalls einem Achtel des in Artikel

III des Abkommens erwähnten und auf

65 Prozent herabgesetzten Betrages. Gegebenenfalls

wird ihr der nicht verwendete Restbetrag

der Quote des vorhergehenden Vertragsjahres

hinzugerechnet. Der Betrag der Quote wird am

ersten Tag jedes Vertragsjahres freigegeben und

vom Spezialkonto nach Maßgabe der verfügbaren

Mittel zu gleichen Teilen dem Unterkonto

T in ägyptischen Pfund und dem Unterkonto M

in US-Dollar gutgeschrieben.

Artikel 6

Das Guthaben auf Unterkonto T dient der

vollständigen Bezahlung der Ausgaben der österreichischen

Touristen und der österreichischen,

technischen und wissenschaftlichen Büros sowie

kulturellen und wissenschaftlichen Institute in der

Arabischen Republik Ägypten. Das Guthaben auf

Unterkonto M dient der Bezahlung von 30 Prozent

nach Österreich eingeführter Waren mit

Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten,

mit Ausnahme von Rohbaumwolle, Reis und

Erdöl.

Die Oesterreichische Nationalbank übermittelt

der Ägyptischen Zentralbank Zahlungsaufträge,

welche diese je nachdem zu Lasten des Unterkontos

T oder des Unterkontos M ausführt.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck

gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses

Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Kairo, am 23. Dezember 1971,

in zwei Exemplaren in französischer Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Heinz Standenat

Für die Regierung der Arabischen Republik

Ägypten

Zakaria M. Tawfik

Kairo, am 23. Dezember 1971

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Arabischen Republik Ägypten

betreffend die Entschädigung österreichischer

Interessen und insbesondere unter Bezugnahme

auf Artikel I dieses Abkommens beehre ich mich

Ihnen folgendes mitzuteilen

Falls, wider jede Erwartung, Streitigkeiten

bezüglich der Legitimation physischer Personen

entstehen und diese nicht auf diplomatischem

Weg beigelegt werden können, so werden diese

Streitigkeiten der in Artikel IX des Abkommens

vorgesehenen Gemischten Kommission unterbreitet.

Was die Staatsbürgerschaft physischer Personen

betrifft, besteht Einverständnis darüber, daß österreichisch-

ägyptische Doppelstaatsbürger von der

Anwendung des Abkommens zur Gänze ausgeschlossen

sind. In gleicher Weise sind von der

Anwendung des Abkommens österreichische

Staatsbürger ausgeschlossen, die eine andere als

die ägyptische Staatsbürgerschaft besitzen, sofern

sie um die Verleihung dieser Staatsangehörigkeit

ausdrücklich angesucht oder den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen in dem Staat haben, dessen

Staatsangehörigkeit sie neben der österreichischen

Staatsbürgerschaft besitzen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen

würden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation

Dr. Heinz Standenat

Kairo, am 23. Dezember 1971

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Arabischen Republik Ägypten

betreffend die Entschädigung österreichischer

Interessen und insbesondere unter Bezugnahme

auf Artikel I dieses Abkommens beehre ich mich

Ihnen folgendes mitzuteilen

Falls, wider jede Erwartung, Streitigkeiten

bezüglich der Legitimation physischer Personen

entstehen und diese nicht auf diplomatischem

Weg beigelegt werden können, so werden diese

Streitigkeiten der in Artikel IX des Abkommens

vorgesehenen Gemischten Kommission unterbreitet.

Was die Staatsbürgerschaft physischer Personen

betrifft, besteht Einverständnis darüber, daß österreichisch-

ägyptische Doppelstaatsbürger von der

Anwendung des Abkommens zur Gänze ausgeschlossen

sind. In gleicher Weise sind von der

Anwendung des Abkommens österreichische

Staatsbürger ausgeschlossen, die eine andere als

die ägyptische Staatsbürgerschaft besitzen, sofern

sie um die Verleihung dieser Staatsangehörigkeit

ausdrücklich angesucht oder den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen in dem Staat haben, dessen

Staatsangehörigkeit sie neben der österreichischen

Staatsbürgerschaft besitzen.

Ich wäre ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen

würden."

Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit

dem Vorstehenden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vorsitzende der Delegation der Arabischen

Republik Ägypten

Zakaria M. Tawfik

Kairo, am 23. Dezember 1971

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Arabischen Republik Ägypten

betreffend die Entschädigung österreichischer

Interessen besteht Einverständnis, daß im Falle

des Ablebens eines durch diesen Vertrag Berechtigten

den österreichischen Erben dieselben

Rechte zustehen wie jenem.

Ich wäre ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen

würden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation

Dr. Heinz Standenat

Kairo, am 23. Dezember 1971

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Arabischen Republik Ägypten

betreffend die Entschädigung österreichischer

Interessen besteht Einverständnis, daß im Falle

des Ablebens eines durch diesen Vertrag Berechtigten

den österreichischen Erben dieselben

Rechte zustehen wie jenem.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen

würden."

Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit

dem Vorstehenden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vorsitzende der Delegation der Arabischen

Republik Ägypten

Zakaria M. Tawfik

Kairo, am 23. Dezember 1971

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Arabischen Republik Ägypten

betreffend die Entschädigung österreichischer

Interessen beehre ich mich Ihnen folgendes mitzuteilen

Sollte die Regierung der Arabischen Republik

Ägypten Maßnahmen ergreifen, durch die sich

die in Artikel VIII des Abkommens festgesetzte

Relation zwischen dem ägyptischen Pfund und

dem US-Dollar ändert, wird die Regierung der

Arabischen Republik Ägypten die Differenz, die

sich aus diesen Maßnahmen ergibt, je nachdem

in ägyptischen Pfunden hinzufügen oder abziehen,

sowohl hinsichtlich der noch nicht dem

Spezialkonto überwiesenen Entschädigungen als

auch des Betrages, der sich bereits auf dem

Spezialkonto befindet, um den gleichen Wert

wiederherzustellen, der in US-Dollar in Artikel

VIII des Vertrages festgelegt ist.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen

würden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation

Dr. Heinz Standenat

Kairo, am 23. Dezember 1971

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Arabischen Republik Ägypten

betreffend die Entschädigung österreichischer

Interessen beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Sollte die Regierung der Arabischen Republik

Ägypten Maßnahmen ergreifen, durch die sich

die in Artikel VIII des Abkommens festgesetzte

Relation zwischen dem ägyptischen Pfund und

dem US-Dollar ändert, wird die Regierung der

Arabischen Republik Ägypten die Differenz, die

sich aus diesen Maßnahmen ergibt, je nachdem

in ägyptischen Pfunden hinzufügen oder abziehen,

sowohl hinsichtlich der noch nicht dem

Spezialkonto überwiesenen Entschädigungen als

auch des Betrages, der sich bereits auf dem

Spezialkonto befindet, um den gleichen Wert

wiederherzustellen, der in US-Dollar in Artikel

VIII des Vertrages festgelegt ist.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen

würden".

Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit

dem Vorstehenden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vorsitzende der Delegation der Arabischen

Republik Ägypten

Zakaria M. Tawfik

Kairo, am 23. Dezember 1971

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Arabischen Republik Ägypten

betreffend die Entschädigung österreichischer

Interessen besteht Einverständnis darüber, daß

es sich auch auf österreichische juristische Personen

bezieht, deren Sitz in Österreich gelegen ist.

Es obliegt gegebenenfalls der Gemischten Kommission,

die entsprechenden Entscheidungen zu

treffen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen

würden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation

Dr. Heinz Standenat

Kairo, am 23. Dezember 1971

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Arabischen Republik Ägypten

betreffend die Entschädigung österreichischer

Interessen besteht Einverständnis darüber, daß

es sich auch auf österreichische juristische Personen

bezieht, deren Sitz in Österreich gelegen ist.

Es obliegt gegebenenfalls der Gemischten Kommission,

die entsprechenden Entscheidungen zu

treffen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen

würden."

Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit

dem Vorstehenden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vorsitzende der Delegation der Arabischen

Republik Ägypten

Zakaria M. Tawfik

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 30. November 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Der in Art. XII des vorliegenden Abkommens vorgesehene Notenaustausch ist am 13. Juli 1973

erfolgt.

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