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433_1972 AT

433. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Gemeinde Neulengbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Gemeinde Neulengbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 44 Neulengbacher

Straße wird im Bereich der Gemeinde Neulengbach

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schwenkt

bei km 23,750 (alt) von der bestehenden Straßentrasse

ab und führt in der Folge entlang der

Bahnlinie der ÖBB Wien—Salzburg, wobei von

Projekt-km 24,000 bis Projekt-km 24,130 die

schon bestehende Trasse der B 44 Neulengbacher

Straße beibehalten wird.

In der Folge wird die Trasse der B 44 Neulengbacher

Straße auf der bereits bestehenden

Trasse der Landesstraße Nr. 2270 geführt und

endet nach Überbrückung des Großen Tulln Flusses

bei km 25,420 (alt) der B 19 Tullner Straße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und der Gemeinde Neulengbach

aufliegenden Planunterlagen zu ersehen. § 15

BStG 1971 findet auf den angeführten Straßenteil

Anwendung. Die im Abs. 2 vorgesehene

Verbotszone beträgt 35 m beiderseits der

Straßenachse.

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