433. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Gemeinde Neulengbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 44 Neulengbacher
Straße wird im Bereich der Gemeinde Neulengbach
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schwenkt
bei km 23,750 (alt) von der bestehenden Straßentrasse
ab und führt in der Folge entlang der
Bahnlinie der ÖBB Wien—Salzburg, wobei von
Projekt-km 24,000 bis Projekt-km 24,130 die
schon bestehende Trasse der B 44 Neulengbacher
Straße beibehalten wird.
In der Folge wird die Trasse der B 44 Neulengbacher
Straße auf der bereits bestehenden
Trasse der Landesstraße Nr. 2270 geführt und
endet nach Überbrückung des Großen Tulln Flusses
bei km 25,420 (alt) der B 19 Tullner Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und der Gemeinde Neulengbach
aufliegenden Planunterlagen zu ersehen. § 15
BStG 1971 findet auf den angeführten Straßenteil
Anwendung. Die im Abs. 2 vorgesehene
Verbotszone beträgt 35 m beiderseits der
Straßenachse.