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433_1971 AT

433. Kundmachung: Beitritt Finnlands zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Kundmachung: Beitritt Finnlands zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat Finnland am 12. Mai 1971 seine

Beitrittsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

vom 13. Dezember 1957

(BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 149/

1971) hinterlegt.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel

29 am 10. August 1971 für Finnland in

Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

hat Finnland folgende Vorbehalte erklärt

und folgende Erklärungen abgegeben

I. Erklärung und Notifikation, enthalten in

einem Schreiben der Botschaft Finnlands in

Frankreich vom 12. Mai 1971, das zusammen mit

der Beitrittsurkunde hinterlegt wurde.

Artikel 6

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet

der Ausdruck „Staatsangehörige" Staatsangehörige

von Finnland, Dänemark, Island, Norwegen

und Schweden sowie Ausländer, die in

diesen Staaten ihren Wohnsitz haben.

Artikel 28 Absatz 3

Das Übereinkommen findet auf die Auslieferung

wegen strafbarer Handlungen zwischen

Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und

Schweden keine Anwendung, weil die Ausliefe-

rung zwischen diesen Staaten durch eine einheitliche

Gesetzgebung geregelt wird.

II. Vorbehalte, enthalten in der am 12. Mai

1971 hinterlegten Beitrittsurkunde.

Artikel 1

Finnland behält sich das Recht vor, bei der

Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß

die ausgelieferte Person wegen der gegenständlichen

strafbaren Handlung nicht vor einem Gericht

verfolgt wird, das nur vorübergehend oder

unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist,

über eine solche strafbare Handlung zu erkennen.

Eine Auslieferung, die zum Zwecke der

Vollstreckung eines Urteils eines solchen Sondergerichtes

begehrt wurde, kann abgelehnt werden.

Finnland behält sich ebenso das Recht vor, die

Auslieferung abzulehnen, wenn sie wegen des

Alters, des Gesundheitszustandes, wegen anderer

in der Person des Betreffenden liegender Umstände

oder sonst infolge besonderer Bedingungen

aus Erwägungen der Menschlichkeit unangemessen

wäre.

Artikel 2 Absatz 1

Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Verpflichtung

zur Auslieferung wird auf strafbare

Handlungen eingeschränkt, die nach finnischem

Recht mit einer ein Jahr Gefängnis übersteigenden

Freiheitsstrafe bedroht sind. Eine in einem

fremden Staat wegen einer solchen strafbaren

Handlung verurteilte Person darf nur ausgeliefert

werden, wenn die noch nicht vollstreckte

Freiheitsstrafe mindestens vier Monate beträgt.

Artikel 3 Absatz 3

Finnland behält sich das Recht vor, die in Absatz

3 dieses Artikels erwähnte strafbare Handlung

als eine politische strafbare Handlung anzusehen,

wenn eine solche strafbare Handlung im

offenen Kampf begangen worden ist.

Artikel 4

Wenn eine militärische strafbare Handlung

auch eine strafbare Handlung umfaßt, derentwegen

die Auslieferung sonst zulässig ist, behält

sich Finnland das Recht vor zu verlangen, daß

die ausgelieferte Person nicht in Anwendung

einer Bestimmung über militärische strafbare

Handlungen verurteilt werden darf.

Artikel 18

Wenn die in Haft genommene Person, deren

Auslieferung bewilligt worden ist, von dem ersuchenden

Staat an dem festgesetzten Tag nicht

übernommen worden ist, behält sich Finnland

das Recht vor, sie unverzüglich freizulassen.

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