433. Kundmachung: Beitritt Finnlands zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat Finnland am 12. Mai 1971 seine
Beitrittsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
vom 13. Dezember 1957
(BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 149/
1971) hinterlegt.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel
29 am 10. August 1971 für Finnland in
Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
hat Finnland folgende Vorbehalte erklärt
und folgende Erklärungen abgegeben
I. Erklärung und Notifikation, enthalten in
einem Schreiben der Botschaft Finnlands in
Frankreich vom 12. Mai 1971, das zusammen mit
der Beitrittsurkunde hinterlegt wurde.
Artikel 6
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
der Ausdruck „Staatsangehörige" Staatsangehörige
von Finnland, Dänemark, Island, Norwegen
und Schweden sowie Ausländer, die in
diesen Staaten ihren Wohnsitz haben.
Artikel 28 Absatz 3
Das Übereinkommen findet auf die Auslieferung
wegen strafbarer Handlungen zwischen
Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und
Schweden keine Anwendung, weil die Ausliefe-
rung zwischen diesen Staaten durch eine einheitliche
Gesetzgebung geregelt wird.
II. Vorbehalte, enthalten in der am 12. Mai
1971 hinterlegten Beitrittsurkunde.
Artikel 1
Finnland behält sich das Recht vor, bei der
Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß
die ausgelieferte Person wegen der gegenständlichen
strafbaren Handlung nicht vor einem Gericht
verfolgt wird, das nur vorübergehend oder
unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist,
über eine solche strafbare Handlung zu erkennen.
Eine Auslieferung, die zum Zwecke der
Vollstreckung eines Urteils eines solchen Sondergerichtes
begehrt wurde, kann abgelehnt werden.
Finnland behält sich ebenso das Recht vor, die
Auslieferung abzulehnen, wenn sie wegen des
Alters, des Gesundheitszustandes, wegen anderer
in der Person des Betreffenden liegender Umstände
oder sonst infolge besonderer Bedingungen
aus Erwägungen der Menschlichkeit unangemessen
wäre.
Artikel 2 Absatz 1
Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Verpflichtung
zur Auslieferung wird auf strafbare
Handlungen eingeschränkt, die nach finnischem
Recht mit einer ein Jahr Gefängnis übersteigenden
Freiheitsstrafe bedroht sind. Eine in einem
fremden Staat wegen einer solchen strafbaren
Handlung verurteilte Person darf nur ausgeliefert
werden, wenn die noch nicht vollstreckte
Freiheitsstrafe mindestens vier Monate beträgt.
Artikel 3 Absatz 3
Finnland behält sich das Recht vor, die in Absatz
3 dieses Artikels erwähnte strafbare Handlung
als eine politische strafbare Handlung anzusehen,
wenn eine solche strafbare Handlung im
offenen Kampf begangen worden ist.
Artikel 4
Wenn eine militärische strafbare Handlung
auch eine strafbare Handlung umfaßt, derentwegen
die Auslieferung sonst zulässig ist, behält
sich Finnland das Recht vor zu verlangen, daß
die ausgelieferte Person nicht in Anwendung
einer Bestimmung über militärische strafbare
Handlungen verurteilt werden darf.
Artikel 18
Wenn die in Haft genommene Person, deren
Auslieferung bewilligt worden ist, von dem ersuchenden
Staat an dem festgesetzten Tag nicht
übernommen worden ist, behält sich Finnland
das Recht vor, sie unverzüglich freizulassen.