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433_1969 AT

433. Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Nachdem das am 10. Dezember 1962 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen

über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von

Eheschließungen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten,

Von dem Wunsche geleitet,

im Einklang mit der Satzung

der Vereinten Nationen in der

ganzen Welt die Achtung und

Wahrung der Menschenrechte

und der Grundfreiheiten für alle

ohne Unterschied der Rasse, des

Geschlechts, der Sprache oder der

Religion zu fördern,

Eingedenk des Artikels 16 der

Allgemeinen Erklärung der

Menschenrechte, der folgendes

feststellt

„(1) Volljährige Männer und

Frauen haben ohne Beschränkung

durch Rasse, Staatsangehörigkeit

oder Religion das

Recht, zu heiraten und eine

Familie zu gründen. Sie haben

in bezug auf die Eheschließung,

während der Ehe und bei deren

Auflösung gleiche Rechte.

(2) Eine Ehe darf nur mit

der freien und uneingeschränkten

Willenseinigung der künftigen

Ehegatten geschlossen werden.",

Sowie eingedenk dessen, daß

die Generalversammlung der

Vereinten Nationen in ihrer

Resolution 843 (IX) vom

17. Dezember 1954 erklärt hat,

bestimmte Bräuche, veraltete

Gesetze und Gepflogenheiten in

bezug auf Ehe und Familie seien

unvereinbar mit den Grundsätzen,

die in der Satzung der

Vereinten Nationen und der

Allgemeinen Erklärung der

Menschenrechte dargelegt sind,

Unter erneuter Bekräftigung

der Pflicht aller Staaten einschließlich

derjenigen, welche die

Verantwortung für die Verwaltung

von Hoheitsgebieten ohne

Selbstregierung oder von Treuhandgebieten

bis zu deren Unabhängigkeit

übernommen

haben oder übernehmen, alle geeigneten

Maßnahmen zur Beseitigung

dieser Bräuche, veralteten

Gesetze und Gepflogenheiten

zu treffen, indem sie

unter anderem die völlige Freiheit

bei der Wahl des Ehegatten

gewährleisten, die Kinderehe

und die Verlobung junger

Mädchen vor dem heiratsfähigen

Alter völlig beseitigen,

erforderlichenfalls geeignete

Strafen festsetzen und ein Personenstands-

oder sonstiges Register

einrichten, in das alle Eheschließungen

eingetragen werden,

Kommen hiermit wie folgt

überein

Artikel 1

(1) Eine Ehe kann rechtmäßig

ohne die freie und uneingeschränkte

Willenseinigung beider

Verlobten nicht eingegangen

werden; die Willenserklärungen

der Verlobten sind entsprechend

den gesetzlichen Vorschriften

nach ordnungsgemäßem Aufgebot

vor der für die Eheschließung

zuständigen Behörde

in Gegenwart von Zeugen persönlich

abzugeben.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

kann von der Anwesenheit eines

der Verlobten abgesehen werden,

wenn der zuständigen Behörde

der Nachweis erbracht ist,

daß außergewöhnliche Umstände

vorliegen und daß dieser Verlobte

in der gesetzlich vorgeschriebenen

Form vor einer zuständigen

Behörde seinen Ehewillen

erklärt und nicht widerrufen

hat.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten bestimmen

im Wege der Gesetzgebung

ein Heiratsmindestalter. Personen,

welche dieses Alter nicht er-

reicht haben, können rechtmäßig

eine Ehe nicht eingehen,

es sei denn, daß die zuständige

Behörde aus schwerwiegenden

Gründen im Interesse der

künftigen Ehegatten Befreiung

vom Alterserfordernis erteilt

hat.

Artikel 3

Alle Eheschließungen sind von

der zuständigen Behörde in ein

amtliches Register einzutragen.

Artikel 4

(1) Dieses Übereinkommen

liegt bis zum 31. Dezember 1963

für alle Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen und alle Mitglieder

einer SpezialOrganisation

sowie für jeden sonstigen Staat

zur Unterzeichnung auf, den die

Generalversammlung der Vereinten

Nationen einlädt, Vertragspartei

zu werden.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifizierung. Die

Ratifikationsurkunden sind beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für alle in Artikel 4 Absatz

1 bezeichneten Staaten zum

Beitritt auf.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen

tritt am neunzigsten Tage nach

Hinterlegung der achten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses

Übereinkommen ratifiziert oder

ihm beitritt, nachdem die achte

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt worden ist,

tritt es am neunzigsten Tage

nach Hinterlegung seiner eigenen

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 7

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird ein

Jahr nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär wirksam.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt an dem Tag außer Kraft,

an dem die Kündigung wirksam

wird, welche die Anzahl der

Vertragsparteien auf weniger

als acht verringert.

Artikel 8

Entsteht zwischen zwei oder

mehr Vertragsstaaten über die

Auslegung oder die Anwendung

dieses Übereinkommens eine

Streitigkeit, die nicht durch

Verhandlungen beigelegt wird,

so ist sie auf Antrag aller an der

Streitigkeit beteiligten Parteien

dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung vorzulegen,

sofern die Parteien nicht eine

andere Art der Beilegung vereinbaren.

Artikel 9

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen notifiziert allen

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen und den in Artikel 4

Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten

a) die Unterzeichnungen und

den Eingang der Ratifikationsurkunden

nach Artikel

4;

b) den Eingang der Beitrittsurkunden

nach Artikel 5;

c) den Zeitpunkt, zu dem

das Übereinkommen nach

Artikel 6 in Kraft tritt;

d) den Eingang der Kündigungsnotifikationen

nach

Artikel 7 Abs. 1;

e) das Außerkrafttreten nach

Artikel 7 Absatz 2.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen,

dessen chinesischer, englischer,

französischer, russischer und

spanischer Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, wird im

Archiv der Vereinten Nationen

hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen übermittelt

allen Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen und allen in

Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten

Nichtmitgliedstaaten eine beglaubigte

Abschrift des Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die

gehörig bevollmächtigten Unterfertigten

im Namen ihrer Regierungen

dieses Übereinkommen

unterzeichnet, das am zehnten

Dezember eintausendneunhundertzweiundsechzig

am Sitz der

Vereinten Nationen in New

York zur Unterzeichnung aufgelegt

worden ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den

Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner

Sitzung vom 26. Juni 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2

des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 1. Oktober 1969 beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6

Absatz 2 für Österreich am 30. Dezember 1969 in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dahomey, Dänemark,

Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Finnland, Jugoslawien, Kuba, Mali, Neuseeland,

Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Niger, Norwegen, Obervolta,

Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Westsamoa.

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt

beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben

Dänemark

Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2

nicht für Dänemark gilt.

Dominikanische Republik

Die Dominikanische Republik wünscht, daß die

Gesetze der Dominikanischen Republik hinsichtlich

der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit

der standesamtlichen Eheschließung in

Stellvertretung oder auf Grund einer Vollmacht

weiterhin Vorrang haben. Sie kann daher die genannten

Bestimmungen nur mit Vorbehalt annehmen.

Finnland

Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2

nicht für Finnland gilt.

Norwegen

Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2

nicht für Norwegen gilt.

Philippinen

Das Übereinkommen über die Erklärung des

Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung

von Eheschließungen wurde unter

anderem zu dem Zweck beschlossen, jedermann

völlige Freiheit bei der Wahl des Ehegatten zu

gewährleisten. Im Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens

ist vorgesehen, daß die freie und

uneingeschränkte Willenserklärung der Verlobten

vor der zuständigen Behörde in Gegenwart von

Zeugen abzugeben ist.

Mit Rücksicht auf die Bestimmungen seines

Bürgerlichen Gesetzbuches legen die Philippinen

der Ratifikation dieses Übereinkommens die Annahme

zugrunde, daß Artikel 1 Absatz 2 (der

unter außergewöhnlichen Umständen die Eheschließung

in Stellvertretung zuläßt) den Philippinen

nicht die Verpflichtung auferlegt, innerhalb

seines Hoheitsgebietes die Schließung von Ehen in

Stellvertretung oder von Ehen der im erwähnten

Absatz erwogenen Art zu bewilligen, sofern

eine solche Art der Eheschließung nach

philippinischem Recht nicht statthaft ist. Die Eheschließung

auf philippinischem Hoheitsgebiet in

Abwesenheit eines der Verlobten unter den im

genannten Absatz dargelegten Umständen ist

vielmehr nur dann gestattet, wenn sie nach philippinischem

Recht zulässig ist.

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