433. Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 10. Dezember 1962 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von
Eheschließungen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten,
Von dem Wunsche geleitet,
im Einklang mit der Satzung
der Vereinten Nationen in der
ganzen Welt die Achtung und
Wahrung der Menschenrechte
und der Grundfreiheiten für alle
ohne Unterschied der Rasse, des
Geschlechts, der Sprache oder der
Religion zu fördern,
Eingedenk des Artikels 16 der
Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, der folgendes
feststellt
„(1) Volljährige Männer und
Frauen haben ohne Beschränkung
durch Rasse, Staatsangehörigkeit
oder Religion das
Recht, zu heiraten und eine
Familie zu gründen. Sie haben
in bezug auf die Eheschließung,
während der Ehe und bei deren
Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur mit
der freien und uneingeschränkten
Willenseinigung der künftigen
Ehegatten geschlossen werden.",
Sowie eingedenk dessen, daß
die Generalversammlung der
Vereinten Nationen in ihrer
Resolution 843 (IX) vom
17. Dezember 1954 erklärt hat,
bestimmte Bräuche, veraltete
Gesetze und Gepflogenheiten in
bezug auf Ehe und Familie seien
unvereinbar mit den Grundsätzen,
die in der Satzung der
Vereinten Nationen und der
Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte dargelegt sind,
Unter erneuter Bekräftigung
der Pflicht aller Staaten einschließlich
derjenigen, welche die
Verantwortung für die Verwaltung
von Hoheitsgebieten ohne
Selbstregierung oder von Treuhandgebieten
bis zu deren Unabhängigkeit
übernommen
haben oder übernehmen, alle geeigneten
Maßnahmen zur Beseitigung
dieser Bräuche, veralteten
Gesetze und Gepflogenheiten
zu treffen, indem sie
unter anderem die völlige Freiheit
bei der Wahl des Ehegatten
gewährleisten, die Kinderehe
und die Verlobung junger
Mädchen vor dem heiratsfähigen
Alter völlig beseitigen,
erforderlichenfalls geeignete
Strafen festsetzen und ein Personenstands-
oder sonstiges Register
einrichten, in das alle Eheschließungen
eingetragen werden,
Kommen hiermit wie folgt
überein
Artikel 1
(1) Eine Ehe kann rechtmäßig
ohne die freie und uneingeschränkte
Willenseinigung beider
Verlobten nicht eingegangen
werden; die Willenserklärungen
der Verlobten sind entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften
nach ordnungsgemäßem Aufgebot
vor der für die Eheschließung
zuständigen Behörde
in Gegenwart von Zeugen persönlich
abzugeben.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
kann von der Anwesenheit eines
der Verlobten abgesehen werden,
wenn der zuständigen Behörde
der Nachweis erbracht ist,
daß außergewöhnliche Umstände
vorliegen und daß dieser Verlobte
in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form vor einer zuständigen
Behörde seinen Ehewillen
erklärt und nicht widerrufen
hat.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten bestimmen
im Wege der Gesetzgebung
ein Heiratsmindestalter. Personen,
welche dieses Alter nicht er-
reicht haben, können rechtmäßig
eine Ehe nicht eingehen,
es sei denn, daß die zuständige
Behörde aus schwerwiegenden
Gründen im Interesse der
künftigen Ehegatten Befreiung
vom Alterserfordernis erteilt
hat.
Artikel 3
Alle Eheschließungen sind von
der zuständigen Behörde in ein
amtliches Register einzutragen.
Artikel 4
(1) Dieses Übereinkommen
liegt bis zum 31. Dezember 1963
für alle Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen und alle Mitglieder
einer SpezialOrganisation
sowie für jeden sonstigen Staat
zur Unterzeichnung auf, den die
Generalversammlung der Vereinten
Nationen einlädt, Vertragspartei
zu werden.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifikationsurkunden sind beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für alle in Artikel 4 Absatz
1 bezeichneten Staaten zum
Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen
tritt am neunzigsten Tage nach
Hinterlegung der achten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen ratifiziert oder
ihm beitritt, nachdem die achte
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt worden ist,
tritt es am neunzigsten Tage
nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 7
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär wirksam.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt an dem Tag außer Kraft,
an dem die Kündigung wirksam
wird, welche die Anzahl der
Vertragsparteien auf weniger
als acht verringert.
Artikel 8
Entsteht zwischen zwei oder
mehr Vertragsstaaten über die
Auslegung oder die Anwendung
dieses Übereinkommens eine
Streitigkeit, die nicht durch
Verhandlungen beigelegt wird,
so ist sie auf Antrag aller an der
Streitigkeit beteiligten Parteien
dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorzulegen,
sofern die Parteien nicht eine
andere Art der Beilegung vereinbaren.
Artikel 9
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert allen
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen und den in Artikel 4
Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
a) die Unterzeichnungen und
den Eingang der Ratifikationsurkunden
nach Artikel
4;
b) den Eingang der Beitrittsurkunden
nach Artikel 5;
c) den Zeitpunkt, zu dem
das Übereinkommen nach
Artikel 6 in Kraft tritt;
d) den Eingang der Kündigungsnotifikationen
nach
Artikel 7 Abs. 1;
e) das Außerkrafttreten nach
Artikel 7 Absatz 2.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen,
dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und
spanischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird im
Archiv der Vereinten Nationen
hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen übermittelt
allen Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen und allen in
Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten
Nichtmitgliedstaaten eine beglaubigte
Abschrift des Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die
gehörig bevollmächtigten Unterfertigten
im Namen ihrer Regierungen
dieses Übereinkommen
unterzeichnet, das am zehnten
Dezember eintausendneunhundertzweiundsechzig
am Sitz der
Vereinten Nationen in New
York zur Unterzeichnung aufgelegt
worden ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den
Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner
Sitzung vom 26. Juni 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 1. Oktober 1969 beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6
Absatz 2 für Österreich am 30. Dezember 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dahomey, Dänemark,
Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Finnland, Jugoslawien, Kuba, Mali, Neuseeland,
Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Niger, Norwegen, Obervolta,
Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Westsamoa.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt
beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben
Dänemark
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2
nicht für Dänemark gilt.
Dominikanische Republik
Die Dominikanische Republik wünscht, daß die
Gesetze der Dominikanischen Republik hinsichtlich
der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit
der standesamtlichen Eheschließung in
Stellvertretung oder auf Grund einer Vollmacht
weiterhin Vorrang haben. Sie kann daher die genannten
Bestimmungen nur mit Vorbehalt annehmen.
Finnland
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2
nicht für Finnland gilt.
Norwegen
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2
nicht für Norwegen gilt.
Philippinen
Das Übereinkommen über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung
von Eheschließungen wurde unter
anderem zu dem Zweck beschlossen, jedermann
völlige Freiheit bei der Wahl des Ehegatten zu
gewährleisten. Im Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens
ist vorgesehen, daß die freie und
uneingeschränkte Willenserklärung der Verlobten
vor der zuständigen Behörde in Gegenwart von
Zeugen abzugeben ist.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen seines
Bürgerlichen Gesetzbuches legen die Philippinen
der Ratifikation dieses Übereinkommens die Annahme
zugrunde, daß Artikel 1 Absatz 2 (der
unter außergewöhnlichen Umständen die Eheschließung
in Stellvertretung zuläßt) den Philippinen
nicht die Verpflichtung auferlegt, innerhalb
seines Hoheitsgebietes die Schließung von Ehen in
Stellvertretung oder von Ehen der im erwähnten
Absatz erwogenen Art zu bewilligen, sofern
eine solche Art der Eheschließung nach
philippinischem Recht nicht statthaft ist. Die Eheschließung
auf philippinischem Hoheitsgebiet in
Abwesenheit eines der Verlobten unter den im
genannten Absatz dargelegten Umständen ist
vielmehr nur dann gestattet, wenn sie nach philippinischem
Recht zulässig ist.