433. Verordnung: Vorlage devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Gold im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z. 4 des Devisengesetzes, BGBl.
Nr. 162/1946, auf Grund entgeltlicher Rechtsgeschäfte
ist anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf die gemäß den
§§ 2, 3, 4 oder 14 des Devisengesetzes erforderliche
Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank
vorzulegen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung bei der
Einfuhr von Gold durch die Oesterreichische
Nationalbank (§ 4 Abs. 1 lit. p des Außenhandelsgesetzes
1968) und bei der Einfuhr von
Gold der TNr. 71.07 D und E.
§ 2. Bei der Einfuhr von nicht in den Anlagen
B 1 und B 2 zum Außenhandelsgesetz 1968
angeführten Waren auf Grund entgeltlicher
Rechtsgeschäfte ist anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf die gemäß
den §§ 2, 3, 4 oder 14 des Devisengesetzes erforderliche
Bewilligung der Oesterreichischen
Nationalbank vorzulegen, sofern das Ursprungs- oder
Lieferland dieser Waren ein Land ist, mit
dem Österreich den Zahlungsverkehr auf Grund
eines bilateralen Zahlungs-(Verrechnungs-)Übereinkommens
abwickelt.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft.