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433_1968 AT

433. Verordnung: Vorlage devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 433. Verordnung: Vorlage devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Gold im Sinne

des § 1 Abs. 1 Z. 4 des Devisengesetzes, BGBl.

Nr. 162/1946, auf Grund entgeltlicher Rechtsgeschäfte

ist anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf die gemäß den

§§ 2, 3, 4 oder 14 des Devisengesetzes erforderliche

Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank

vorzulegen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung bei der

Einfuhr von Gold durch die Oesterreichische

Nationalbank (§ 4 Abs. 1 lit. p des Außenhandelsgesetzes

1968) und bei der Einfuhr von

Gold der TNr. 71.07 D und E.

§ 2. Bei der Einfuhr von nicht in den Anlagen

B 1 und B 2 zum Außenhandelsgesetz 1968

angeführten Waren auf Grund entgeltlicher

Rechtsgeschäfte ist anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf die gemäß

den §§ 2, 3, 4 oder 14 des Devisengesetzes erforderliche

Bewilligung der Oesterreichischen

Nationalbank vorzulegen, sofern das Ursprungs- oder

Lieferland dieser Waren ein Land ist, mit

dem Österreich den Zahlungsverkehr auf Grund

eines bilateralen Zahlungs-(Verrechnungs-)Übereinkommens

abwickelt.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969

in Kraft.

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