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432_2001 AT

432. Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 wird verordnet

§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport eines Anspruchsberechtigten betragen

1. mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,2 € pro Kilometer und

2. mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde

a) für einen Primäreinzeltransport 2308 € und

b) für einen Primärdoppeltransport 1225,2 € pro Person.

§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege eines Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen

Sanitätseinrichtung betragen

1. für eine stationäre Pflege 344,9 € pro Tag und

2. für eine ambulante Behandlung 29,2 € pro Behandlung.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl. II Nr. 355/2000,

außer Kraft.

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