432. Verordnung: Änderung der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker, BGBl. II
Nr. 163/1998, wird wie folgt geändert
Im § 13 (Übergangsbestimmung) wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgelegten Dienstprüfungen für Beamte
des Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden der Länder für die Verwendungsgruppen B oder C
sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgelegten entsprechenden Dienstprüfungen
für Vertragsbedienstete der Länder werden mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.“