432. Bundesgesetz: Besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das
Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung
oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung
von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.
Förderungsarten
§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch
1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
2. sonstige Geldzuwendungen;
3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien)
durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden kurz BÜRGES
genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für
dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen
mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses
Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.
Abwicklung
§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle
zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.
(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln
1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;
2. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert
zu verwalten;
3. die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;
4. das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;
5. den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und
die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;
6. die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;
7. die Vertragsauflösungsgründe;
8. den Gerichtsstand.
(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der
Kontrolle durch den Rechnungshof.
Richtlinien
§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. den Gegenstand der Förderung;
2. die förderbaren Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
4. Art und Ausmaß der Förderung;
5. die Höhe eines allfälligen Haftungsentgeltes;
6. das Verfahren
a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
b) Entscheidung über ein Förderungsansuchen
c) Auszahlungsmodus
d) Kontrollrechte
e) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
7. den Gerichtsstand.
(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in
der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher
Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden
und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
Förderungsentscheidung
§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die Abwicklungsstelle
delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des
Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder
im Beauftragungsfall von der Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes
zu übermitteln. Bietet die BÜRGES eine Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen
Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.
Förderungsmittel
§ 6. Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen
bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.
Haftungen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu
verpflichten, die BÜRGES schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus
Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im
Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES für Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen
aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2
bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden
Gesamtobligo von 7 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem
Obligo von 10 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit
von 20 Jahren übernehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen
Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat
die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung
für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten
(Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die BÜRGES binnen
acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister
für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte
(Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher
Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder
bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die BÜRGES eine solche Haftung nicht übernehmen.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen
nach Einlangen des Antrages der BÜRGES eine Entscheidung trifft.
(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger
der BÜRGES Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 erforderlich
ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter)
sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit.
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung
der von der BÜRGES verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren
befreit.
Übergangsbestimmung
§ 9. Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen
Gesamtobligos für Haftungen, die die BÜRGES vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien
gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für
Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes
jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.