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432_1995 AT

432. Bundesgesetz: Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Bundesgesetz: Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. (1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung v.on Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus"

(2) Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.

(3) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist von allen Abgaben befreit.

§ 2. (1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen,

1. die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt oder auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und

2. die

a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich oder

b) bis zum 13. März 1938 durch etwa zehn Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren wurden oder

c) vor dem 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft oder ihren zumindest etwa zehnjährigen Wohnsitz verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der Deutschen Wehrmacht das Land verlassen haben, oder

d) vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager oder unter vergleichbaren Umständen auch in Österreich geboren worden sind.

(2) Leistungen werden insbesondere an Personen vergeben, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint.

(3) Der Fonds kann auch Projekte unterstützen, die Opfern des Nationalsozialismus zugute kommen, der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren.

(4) Der Fonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen. Nähere Vorschriften über die Leistungen können in Richtlinien des Fonds erlassen werden.

§ 3. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), das Komitee (§ 5) und der Generalsekretär (§ 6).

(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen.

§ 4. (Verfassungsbestinimung) (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere

1 Die Erlassung der Geschäftsordnung des Fonds.

2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Gewährung von Leistungen.

3. Die Beschlußfassung über die Finanzordnung.

4. Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.

5. Die Entscheidung über Leistungen, soweit diese nicht dem Komitee übertragen wird.

6. Die Beschlußfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.

7. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.

8. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(2) Dem Kuratorium gehören an

1. Die Präsidenten des Nationalrates,

2. der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (oder von diesen entsandte Vertreter aus dem jeweiligen Ressort),

3. zwölf weitere Mitglieder, die vom Hauptausschuß des Nationalrates gewählt werden.

(3) Die vom Hauptausschuß zu wählenden Mitglieder sind dem Kreis der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich früherer Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, sonstiger anerkannter Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Lebens Österreichs sowie Vertretern der betroffenen Opfer zu entnehmen und werden für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Mitglieder im Amt.

(4) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Nationalrates. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

(5) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Entscheidungen Vertreter der betroffenen Opfer oder andere Auskunftspersonen beizuziehen.

(6) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat vor dem Beschluß von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(7.) Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuß des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht.

§ 5. (Verfassungsbestimmung) ( 1 ) Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie drei weitere Mitglieder an, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates ernannt werden.

(2) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 4 Abs. 1 Z 4) über die Zuerkennung von Leistungen.

(3) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.

§ 6. (1) Der Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.

(2) Der Generalsekretär wird vom Präsidenten des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz des Nationalrates bestellt.

(3) Der Generalsekretär hat auch die Aufgabe, die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus zu pflegen.

§ 7. (1) Die Zuwendungen des Bundes an den Fonds erfolgen nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, wobei der Präsident des Nationalrates den Voranschlag auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums erstellt und ihn samt Anlagen und Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen übermittelt. Die Zuwendungen sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu überweisen.

(2) Es sind befreit

1. Leistungen des Fonds von der Einkommensteuer,

2. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

3. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren.

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 27 April 1995 in Kraft.

Artikel II

Das Bundesfinanzgesetz 1995, BGBl. Nr. 283, wird geändert wie folgt

1. Der Artikel VII wird geändert wie folgt

Nach der Z 24 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 25 eingefügt

„25. (Verfassungsbestimmung) Auf Vorschlag des Kuratoriums des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zur Höhe jenes Betrages, der zur Bedeckung der notwendigen Zuwendungen des Nationalrats an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich ist."

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird nach dem Titel 1/021 der Voranschlagsansatz „1/02106/43 Förderungen" eingefügt.

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