432. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1 ,2-Tetrafluorethan
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2200 (1) und 2201 der Anlage A des ADR, der Rn.
211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des
Anhangs B.1b darf 1,1,1,2-Tetrafluorethan
(R 134 a) als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3 a), in den
nachstehend beschriebenen Verpackungen und
Beförderungsmitteln unter den festgelegten Bedingungen
im internationalen Straßenverkehr befördert
werden.
1. Verpackungen und Beförderungsmittel
1.1 Es sind Flaschen nach Rn. 2212 Abs. 1 a) oder
Gefäße nach Rn. 2212 Abs. 1 b) oder Tanks
nach Rn. 2212 Abs. 1 c) in Verbindung mit den
Anhängen B.1a und B.1b zu verwenden.
1.2 Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der
Prüfungen, der Kennzeichnung und des
Betriebs müssen
— die Flaschen und Gefäße den Vorschriften
der Rn. 2202 bis 2220,
— die Tankcontainer den Vorschriften des
Anhangs B.1b,
— die Tankfahrzeuge den Vorschriften des
Anhangs B.1a,
die für Stoffe der Ziffer 3 a) der Klasse 2
gelten, entsprechen.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen
sind mit einem Überdruck von mindestens
— 2,2 MPa (22 bar) für Flaschen und Gefäße
sowie Tanks mit einem Durchmesser (Da)
von höchstens 1,5 m,
— 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem
Durchmesser (Da) von mehr als 1,5 m
ohne Sonnenschutz und
— 1,6 MPa (16 bar) für Tanks mit einem
Durchmesser (Da) von mehr als 1,5 m mit
Sonnenschutz
durchzuführen.
2.2 Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und
Tanks darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum
nicht übersteigen.
2.3 Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in
trockene Behälter gefüllt werden.
2.4 Die auf den Tankfahrzeugen oder Tankcontainern
mit einem Fassungsraum von mehr als
3000 Litern gemäß Rn. 10 500 der Anlage B
des ADR anzubringende Kennzeichnung muß
folgende Kennzeichnungsnummern tragen
— 20 für die Nummer zur Kennzeichnung
der Gefahr,
— 3159 für die Nummer zur Kennzeichnung
des Stoffes.
2.5 Die sonstigen für Gase der Klasse 2 Ziffer 3 a)
geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend
anzuwenden.
3. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den
sonst vorgeschriebenen Angaben folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen
„1,1,1,2-Tetrafluorethan, 2, ADR."
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und
10 602 des ADR."
(2) Diese Regelung ersetzt die zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Österreich am
23.1./5.6.1991 geschlossene Vereinbarung. Kundgemacht in BGBl. Nr. 377/1991 Sie
gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch
eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 1992.
Wien, den 11. 7. 1991
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 27. 06. 1991
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Oberreuter