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432_1990 AT

432. Verordnung: Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird

verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme

der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige.

Formen der Reifeprüfung

§ 2. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen

bestehen folgende Formen der Reifeprüfung

1. Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung

oder

2. Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung

und Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen,

schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus

einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit.

Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung

in Form einer Fachbereichsarbeit können nach

Maßgabe des § 6 ein für den Prüfungskandidaten

Pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische

oder praktische Arbeiten umfaßt, und

2. einer mündlichen Prüfung.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus

1. drei Klausurarbeiten und vier mündlichen

Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen

Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung

(§ 20) bildet, oder

2. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen

Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen

Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung

(§ 20) bildet.

(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß § 2

Abs. 1 Z 2 bestehen alternativ aus

1. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

(§ 7), drei Klausurarbeiten und drei

mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in

einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit

Bezug zu nehmen hat, oder

2. an bestimmten Formen der allgemeinbildenden

höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung

der betreffenden Schule entsprechenden

pflichtigen Vorprüfung (§ 6)

sowie drei Klausurarbeiten und vier mündlichen

Prüfungen (Abs. 1) oder vier Klausurarbeiten

und drei mündlichen Prüfungen

(Abs. 1) oder einer Vorprüfungen Form einer

Fachbereichsarbeit und drei Klausurarbeiten

und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 2 Z 1).

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine

allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes)

abzulegen.

(4) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

(§ 41 SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung

abgelegt werden.

(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich

abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten

ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der

bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen

gleichartig ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die

das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener

Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Reifeprüfung bilden,

mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes

jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das

Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird, und

5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7

SchUG von der Teilnahme an allen jenen

Pflichtgegenständen befreit war, die das

Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der

Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der

9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine

Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der

zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich

beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die

Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer

Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens

über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei

auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des

Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei

einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die

Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand

zuzuordnen.

(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der

ersten Woche nach den Weihnachtsferien der

letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung

hat zu enthalten

1. die Bekanntgabe der gewählten Form der

Reifeprüfung (§§ 2 und 3),

2. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

(§ 8),

3. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen

Prüfung, gegebenenfalls das oder die

gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen

Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),

4. die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung

(§ 22),

5. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines

Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).

Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Z 2 und 3

müssen insgesamt mindestens vier verschiedene

Prüfungsgebiete sein.

(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen

Schwerpunktprüfung setzt das Einverständnis der

jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus,

wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung

des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen

1. jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen

Pflichtgegenstand, soweit nicht Z 4 bis 10

anderes bestimmen,

2. jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand

vorgesehene Fremdsprache,

3. den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand

oder Freigegenstand Darstellende

Geometrie,

4. einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der

letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen)

Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in

die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand

oder Freigegenstand,

5. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht

den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht

nur in Verbindung mit dem

Pflichtgegenstand Musikerziehung,

6. im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem

Gestalten und Werkerziehung den

Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten

und Werkerziehung nur in Verbindung mit

dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,

7. im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung

gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden

Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen

vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand,

8. am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung

der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich

des Pflichtgegenstands Leibesübungen,

9. den (alternativen) Pflichtgegenstand einer

allfälligen Jahresprüfung,

10. den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen

Zusatzprüfung.

Der Pflichtgegenstand Leibesübungen und der

zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache

kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Z 9

sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und

erweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8

haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der

betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten

zuletzt besuchten Schulform der

allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat

den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff

des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes

zu umfassen.

(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat

den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten

Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine

andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt

diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes

Deutsch.

2. Unterabschnitt

Prüfungsgebiete und Inhalt der

Vorprüfung

Pflichtige Vorprüfungen

§ 6. Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende

Prüfungsgebiete

1. für Prüfungskandidaten am Realgymnasium

oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

je nach den an der betreffenden Schule

eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen

drei bis fünf Teilprüfungen aus dem

Pflichtgegenstand Leibesübungen,

2. für Prüfungskandidaten im Werkschulheim

Felbertal die technisch-gewerblichen Unterrichtsgegenstände

(fachliche Abschlußprüfung)

als praktische, schriftliche und mündliche

Teilprüfung.

Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 7. (1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann

aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände

der letzten Schulstufe gewählt werden,

die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind

(§ 5 Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der

Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination

darstellen. Bei einer fächerübergreifenden

Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem

Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die

Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so

ist sie in dieser Sprache zu verfassen.

(2) Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, daß

der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung

einer angemessenen Themenstellung zeigt,

daß er zum schwerpunktartigen Erfassen von

Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und

Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und

Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken,

klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung,

zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen,

zum Aufsuchen angemessener und

geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten

Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender

Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.

(3) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne

Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

zu beziehen. Die Einbeziehung

weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan

des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht

vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick

auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der

Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.

3. Unterabschnitt

Prüfungsgebiete und Inhalt der

Hauptprüfung — Klausurprüfung

Umfang der Klausurprüfung

§ 8. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche

Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu

umfassen

1. bei drei Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende

Fremdsprache oder Zweite lebende

Fremdsprache,

c) Mathematik;

2. bei vier Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende

Fremdsprache oder Zweite lebende

Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Darstellende Geometrie oder eine weitere

Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten

alternativ zu Darstellender

Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde

oder Physik.

(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem

Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen

sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung

überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung

abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn

der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand

Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten

gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im

Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches

Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen

ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in

Deutsch

§ 9. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl

zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen,

wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung

(auch mit Material- und Textgrundlage

sowie mit Angabe einer fiktiven Situation) und eines

eine Textinterpretation zu sein hat, ein weiteres

kann eine Werkbesprechung sein. Texte dazu sind

den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der

Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er

in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu

einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht,

sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw.

einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und

formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die

Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist

zu gestatten.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in

Latein

§ 10. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Latein

hat eine Übersetzung aus dem Lateinischen in die

Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu

umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu

betragen.

(2) Die Klausurarbeit in Latein soll den

Prüfungskandidaten mit der lateinischen Sprache

soweit vertraut zeigen, daß er mit Hilfe eines

Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher

Schwierigkeit richtig verstehen und sprachlich gut in

die Unterrichtssprache übertragen kann. Sie soll

ferner den Prüfungskandidaten befähigt zeigen, als

Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage(n)

die Ergebnisse einer geistigen Auseinandersetzung

mit dem Text in sprachlich angemessener Form

darzustellen. Die Texte haben etwa 200 bis 220

lateinische Wörter bei sechsjährigem Latein und 160

bis 180 Wörter bei in der 5. Klasse beginnendem

Latein zu umfassen. Die zur Übersetzung vorgelegte

Originalstelle darf im Unterricht nicht

behandelt worden sein. Sie ist den Werken eines im

Unterricht gelesenen Autors oder den Werken eines

anderen Autors, der den gelesenen sprachlich-stilistisch

ähnlich ist und thematisch an sie anschließt,

zu entnehmen. Die Stelle muß inhaltlich leicht

durchschaubar und in sich geschlossen sein und darf

keine für den Prüfungskandidaten ungewohnten

sprachlichen Schwierigkeiten aufweisen. Dem Text

ist ein schriftlicher Hinweis voranzusetzen, der den

Zusammenhang, aus dem die Stelle stammt, erklärt

oder einen Anhaltspunkt für ihre thematische

Zuordnung gibt. Die Benützung eines Wörterbuches

ist zu gestatten.

(3) Bei sechsjährigem Latein hat die Interpretation

in der Beantwortung von zwei oder drei

Interpretationsfragen, bei in der 5. Klasse beginnendem

Latein in der Beantwortung von ein oder

zwei einfachen Interpretationsfragen zu bestehen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in

Griechisch

§ 11. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in

Griechisch hat eine Übersetzung aus dem Griechischen

in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden

zu betragen.

(2) Im übrigen ist § 10 Abs. 2 und 3 wie für das in

der 5. Klasse beginnende Latein sinngemäß anzuwenden.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in

der Ersten lebenden Fremdsprache

§ 12. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der

Ersten lebenden Fremdsprache hat

1. die Bearbeitung eines Hörtextes und

2. das Abfassen von Texten entweder

a) auf Grund von sprachlichen, bildlichen

oder graphischen Impulsen oder

b) anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten

längeren Text

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu

betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste

Stunde und auf jene gemäß Z 2 die verbleibenden

vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der

Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die

Aufgabenstellungen gemäß Z 2 vorzulegen. Der

Prüfungskandidat hat die von ihm gewählte

Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde

dem aufsichtsführenden Lehrer bekanntzugeben.

(2) Bei der Behandlung der Aufgabenstellung

gemäß Abs. 1 Z 1 soll der Kandidat den Nachweis

erbringen, daß er in der Lage ist, einen ihm

unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen

Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache

möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben

sowie Detailfragen zum Text in der

Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung

ist dem Prüfungskandidaten ein Hörtext

mittleren Schwierigkeitsgrades in der Dauer

von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen.

Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit

einzubeziehen. Der Text muß dem Erfahrungshorizont

des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihm

aber nicht bekannt sein. Schwierige Eigennamen

sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung

wesentlich sind, sind dem Prüfungskandidaten

vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen,

ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des

Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches

ist nicht zulässig. Die bearbeitete

Aufgabenstellung samt allfälligen Konzepten ist

nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.

(3) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2

lit. a sind dem Prüfungskandidaten sprachliche,

bildliche oder graphische Impulse vorzugeben.

Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung

ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der

Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben

je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei

Texte, die sich hinsichtlich des Standpunkts oder

der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren

geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu

verfassen.

(4) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2

lit. b ist dem Kandidaten ein gedanklich abgeschlossener,

im Unterricht nicht behandelter Originaltext

vorzulegen, welcher in Englisch, Französisch und

Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch

etwa 400 Wörter umfassen soll.

(5) Bei den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 2

ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen

Wörterbüchern gestattet.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in

der Zweiten lebenden Fremdsprache

§ 13. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der

Zweiten lebenden Fremdsprache ist § 12 über die

Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes

entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden

beträgt. Der Textumfang beträgt etwa 400 Wörter.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in

Mathematik

§ 14. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in

Mathematik hat vier bis sechs Aufgaben zu

umfassen. Die Aufgaben sollen voneinander unabhängig

sein. Die Aufgaben sollen sich nicht in

Berechnungen erschöpfen, sondern auch zum

Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie

zum Anwenden von Mathematik in außermathematischen

Bereichen beitragen. Ist bei der Aufgabenstellung

eine verschiedene Gewichtung vorgesehen,

so ist sie dem Prüfungskandidaten in geeigneter

Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die

Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der

Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er

wesentliche mathematische Lerninhalte erfaßt und

wesentliche Lernziele erreicht hat. Die Benützung.

einer Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes

und eines elektronischen Rechengerätes

ist gestattet. Bei der Verwendung elektronischer

Rechengeräte müssen allen Prüfungskandidaten

Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit zur

Verfügung stehen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in

Darstellender Geometrie

§ 15. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in

Darstellender Geometrie hat drei oder vier

Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung

eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie

den Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor

Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische

Formen, mindestens zwei verschiedenartige

Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung

betreffen. Eine Aufgabe soll eine konkrete

Verbindung zur Technik aufweisen.

(3) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der

Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er

befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrads

zu lösen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in

Biologie und Umweltkunde

§ 16. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie

und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu

umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu

betragen.

(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der

Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er

wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche

Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die

entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in

angemessener, fachlich und sprachlich richtiger

Form darzustellen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in

Physik

§ 17. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik

hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die

Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der

Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er

wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche

Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die

entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in

angemessener, fachlich und sprachlich richtiger

Form darzustellen.

4. Unterabschnitt

Prüfungsgebiete und Inhalt der

Hauptprüfung — mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 18. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend

der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder

vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen

von Prüfungsgebieten (§ 5) zu umfassen

1. Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte

und Sozialkunde, Psychologie und

Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische

Erziehung;

2. Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen

Wahlpflichtgegenstände);

3. Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde,

Mathematik, Darstellende Geometrie,

Biologie und Umweltkunde, Chemie,

Physik, Informatik;

4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium): Geographie und

Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde,

Psychologie und Philosophie.

(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen

Teilprüfungen zu wählen

1. in allen Formen der allgemeinbildenden

höheren Schule eine lebende Fremdsprache;

2. im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus

den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der

Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete

der Gegenstandsgruppe B entstammen

dürfen;

3. im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium

mit Darstellender Geometrie oder mit

ergänzendem Unterricht in Biologie und

Umweltkunde sowie in Physik und Chemie,

ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens

ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe

C;

4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus

der Gegenstandsgruppe D;

5. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht

oder mit Bildnerischem Gestalten

und Werkerziehung mindestens ein wählbares

Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A;

zu dieser Gegenstandsgruppe treten die

Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung

mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische

Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem

Gestalten und Werkerziehung.

(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von

solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die

entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand

Religion besucht haben oder über die der

letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine

Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In

der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat

diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(4) Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder

Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder

Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen

Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt

werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand

in mindestens drei Schulstufen der

Oberstufe besucht haben oder die über die der

letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine

Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum

lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.

(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung

und Bildnerische Erziehung dürfen nur von

solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet

gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand

in allen Schulstufen der Oberstufe besucht

oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand

bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt

oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden

Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich

abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten

den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen

Abschluß besucht haben.

(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende

Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidaten

als Prüfungsgebiet gewählt werden, die

diesen Unterrichtsgegenstand in zwei Schulstufen

der Oberstufe besucht haben oder die über die der

letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine

Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum

lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.

(7) Im Falle einer Jahresprüfung ist eine

mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt,

wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung

abzulegen ist oder wenn der das Prüfungsgebiet

bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer

mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 ist.

(8) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei

schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei

zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen,

sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als

mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.

Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im

allgemeinen

§ 19. (1) Die Teilprüfungen der mündlichen

Prüfung in den Gegenstandsgruppen A bis D (§ 18

Abs. 1) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete.

(2) In der mündlichen Prüfung hat der

Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im

Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in

sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise

nachzuweisen.

(3) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus

einer Kernfrage und einer Spezialfrage; zusätzliche

mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter

Klausurarbeit (§ 18 Abs. 8) bestehen aus zwei

Kernfragen.

(4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen

Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe im

Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes

und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und

Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der

letzten Schulstufe sind die Schüler auf die

wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des

Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen

Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung

einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes

an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen

Teilprüfung ist unzulässig.

(5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche

aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei

denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und

mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse,

Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für

die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu

Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe

in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im

Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer

einen Themenbereich bekanntzugeben. Dieser muß

von Art und Umfang her mehrere verschiedene

Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht

nicht so weit vorbereitet werden, daß die Eigenständigkeit

der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde.

Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung

§ 20. (1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen

umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage

(§ 19 Abs. 3 bis 5)

1. bei einer fächerübergreifenden Frage in

sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden

Bereich von zwei Prüfungsgebieten

(§ 5), wobei sich diese Frage über die

fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen

der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend

auf die Querverbindungen zwischen

den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken

hat, oder

2. bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines

auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden

und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes;

hiebei ist die Einbeziehung von

fachspezifischen Bereichen, die nicht im

Lehrplan des vertiefenden und erweiternden

Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig,

sofern dies im Hinblick auf die

Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden

vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes

und die Aufgabe der mündlichen

Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig

ist.

(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat

der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden

Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des § 19

Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und

Problembegegnung Einblick und Verständnis in die

fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen

Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden

Frage Einblick und Verständnis in vertiefende

Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen

von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen

und Zusammenhängen. Dies hat in sachlich und

sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.

Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit

bezogenen mündlichen Prüfung

§ 21. (1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene

mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zur Kern-

und zur Spezialfrage die Präsentation und die

Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich

ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.

(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die

Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die

Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas,

das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten

und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen

sowie logisches und kritisches Denken zu

zeigen.

5. Unterabschnitt

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 22. Zusatzprüfungen können gemäß § 41 Abs. 2

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962, in der jeweils geltenden Fassung, in den

Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder

Darstellende Geometrie abgelegt werden. Diese

Zusatzprüfungen bestehen aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Teilprüfung, auf welche die

entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnitts

über die Klausurprüfung, bei Latein jene für Latein

ab der 5. Klasse, und über die mündliche Prüfung

anzuwenden sind.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

1. Unterabschnitt

Themenstellung und Durchführung

der Vorprüfungen

Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am

Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung

§ 23. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung

aus Leibesübungen (§ 6 Z 1) sind Schüler der

7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der

7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher

bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben

sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter

zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten

haben gleichzeitig mit der Anmeldung

bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten

(§ 5 Abs. 1 Z 8) sie die Vorprüfung ablegen. Der

erste Nebentermin ist ebenfalls in der 7. Klasse

vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der

schriftlichen Klausurprüfung.

(2) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das

betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung

des Vorsitzenden zu bestimmen.

Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am

Werkschulheim Felbertal

§ 24. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung

am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung,

§ 6 Z 2) sind Schüler der 8. Klasse

berechtigt. Der erste Nebentermin findet im

Dezember der 8. Klasse, der zweite im Mai oder

Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus

einer praktischen, einer schriftlichen und einer

mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten

haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte

April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter

anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die

im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit

angefertigten Pläne für die Durchführung der

praktischen Teilprüfung vorzulegen.

(2) Für die praktische Teilprüfung beträgt die

Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100

Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier

Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer

wird vom Prüfer unter Bedachtnahme

auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des

Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben.

(3) Die schriftliche Teilprüfung findet in der

ersten Woche der 9. Klasse stau. Aus dem

Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit

für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus

dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei

und Schlosserei acht Stunden.

(4) Die mündliche Teilprüfung findet in der

zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im

Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung

und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet

Betriebswirtschaftslehre ist § 35 Abs. 2 anzuwenden.

Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis

höchstens 20 Minuten.

(5) Die Aufgabenstellungen in den betreffenden

Prüfungsgebieten bzw. den jeweiligen Teilprüfungen

sind vom Prüfer mit Zustimmung des

Vorsitzenden zu bestimmen.

Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung

in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 25. (1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden

Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren

Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten

(§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens

fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Der Vorschlag

für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich

durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten

festzulegen sowie zu unterfertigen. Die

Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind innerhalb

der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem

Schulleiter zu übergeben. Dieser hat sie der

Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung zu

übermitteln, welche innerhalb von zwei Wochen

Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung

ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich

in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie hat der

Zielsetzung der Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu

dienen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick

auf die Zielsetzung dieser Prüfung, ungeeignet

findet, ist die Vorlage neuer Vorschläge zu

verlangen.

(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche

Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und

der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat

vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es

die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert

und daß die Selbständigkeit der Leistungen des

Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der

Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die

Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und

Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll

über die Art der Durchführung der Arbeit zu

führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel

und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des

Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der

Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der

Fachbereichsarbeit zu führen.

(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten

unter Anschluß des Begleitprotokolls in der

ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer

(den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission

(§ 35 SchUG) auszuhändigen.

(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht

zu beurteilen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat

zwar zur Ablegung der Klausurprüfung zum

Haupttermin berechtigt, hat aber anstelle der

Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit zum

darauffolgenden Termin im Rahmen der mündlichen

Prüfung eine mündliche Schwerpunktprüfung

abzulegen.

2. Unterabschnitt

Durchführung der Hauptprüfung

Erstellung der Aufgaben für die schriftliche

Klausurprüfung

§ 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen

Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben

ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten,

zu unterfertigen und unter Gewährleistung

der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen

gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten

entsprechenden Anzahl von Abschriften

persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei

sind zur Wahl vorzuschlagen

1. in Deutsch zwei Gruppen von je drei

verschiedenartigen Themen (§ 9),

2. in Latein oder Griechisch zwei Texte für die

Übersetzung sowie diesen jeweils zugeordnet

die Interpretationsfragen in der Unterrichtssprache

(§§ 10 und 11),

3. in den lebenden Fremdsprachen zwei Themengruppen

mit jeweils einer Aufgabenstellung

auf Grund sprachlicher Impulse und einer

auf Grund eines längeren Textes (§ 12 Abs. 1

Z 2 lit. a und b und § 13), in der Ersten

lebenden Fremdsprache außerdem zwei Hörtexte

(§ 12 Abs. 1 Z 1) auf Kassette,

4. in Mathematik zwei Gruppen von je vier bis

sechs verschiedenartigen Aufgaben (§ 14); bei

Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener

Schwierigkeit ist ihre Gewichtung

ersichtlich zu machen,

5. in Darstellender Geometrie zwei Gruppen von

je drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben

(§ 15); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs

oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre

Gewichtung ersichtlich zu machen,

6. in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik

zwei Gruppen von je drei oder vier Aufgaben

(§§ 16 und 17).

(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten

sind in den Aufgabenstellungen zu

variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig

zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit

vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine

selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen

die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt

worden sein.

(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des Verständnisses

zur Verfügung zu stellen, hat er diese

der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für

eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen.

In den lebenden Fremdsprachen ist dem

Vorschlag gemäß Abs. 1 Z 3 eine kurze Zusammenfassung

der schriftlich vorgelegten Texte und der

Hörtexte in deutscher Sprache anzuschließen. In

Latein und Griechisch ist dem Vorschlag gemäß

Abs. 1 Z 2 eine deutsche Übersetzung der Texte

anzuschließen. In Mathematik und Darstellender

Geometrie sind den Vorschlägen gemäß Abs. 1 Z 4

und 5 Ausarbeitungen, in Biologie und Umweltkunde

sowie in Physik den Aufgabenstellungen

gemäß Abs. 1 Z 6 Dispositionen anzuschließen.

Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung

§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten

fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer

Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl

zu stellen

1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht

sowie in Bildnerischem Gestalten

und Werkerziehung zwei Aufgabenstellungen

mit je zwei verschiedenartigen Aufgaben,

2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen

zwei Aufgabenstellungen mit je ein

oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig

durchgenommenen Übungsbereichen (zB

Gerätturnen).

Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

sinngemäß anzuwenden.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

§ 28. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für

die Aufgabenstellungen der schriftlichen und

praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und

gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 in

einem besonders gesicherten Umschlag mit dem

Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den

zuständigen Landesschulinspektor" der Schulbehörde

erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen

des Bundes mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung

des Bundesministeriums für Unterricht,

Kunst und Sport" dem Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Sport, vorzulegen. Mit der

Bezeichnung der Schule, der Klasse und des

Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge

für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen.

(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu

erfolgen

1. für die schriftlichen Klausurarbeiten im

Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach

Beginn des zweiten Semesters,

2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz

der letzten Schulstufe gemäß § 20

Abs. 6 SchUG,

3. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten

Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor

Beginn der Klausurprüfung.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten

bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag

auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise

aufzubewahren.

(4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die

Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.

Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis

zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick

auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist

entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder

die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

(6) Aufgabenstellungen gemäß § 8 Abs. 2 (Jahresprüfungen)

sind nicht vorlagepflichtig.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 29. (1) Der Schulleiter hat die für die

ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen

Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie

die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem

Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der

Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom Schulleiter nach den organisatorischen

Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten

spätestens eine Woche vor Beginn

der Klausurprüfung bekanntzugeben.

(3) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten zu

verwendenden Wörterbücher, Formelsammlungen

und mathematischen Tabellenwerke sind spätestens

zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben.

Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer

unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die

Prüfungskandidaten auszugeben.

(4) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der

schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der

Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel

ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 9).

(5) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders

gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu

versehen hat, und nur in den §§ 9 bis 14 genannte

Arbeitsbehelfe verwendet werden.

(6) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit

hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung

ein von ihm beauftragter Vertreter in

Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden

Lehrers den Umschlag mit den

festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag

mit den Abschriften zu öffnen.

(7) Aufgabenstellungen und Hinweise sind den

Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in

Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der

Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die

Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(8) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen

zur freien Wahl gestellt, ist das zur

Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben

Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit

dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben.

Diese Mitteilung ist der schriftlichen

Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen.

Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl

eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(9) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht

zu beurteilen. In diesem Fall ist die schriftliche

Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der

Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin,

in dem er die Klausurprüfung begonnen hat,

diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er

jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin

nach der Wiederholung der nicht beurteilten

Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten ihre Gültigkeit.

(10) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der

Prüfungskandidat bedienen könnte, sind ihm

abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(11) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden

Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen

jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die

Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der

schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten

unzulässig. Bis zum Abschluß der

Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon

oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen

werden.

(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,

alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen

einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders

gekennzeichneten Papiers abzugeben und den

Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit

stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

(13) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer

ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende

der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit

einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,

der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen

Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie

etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere

solche gemäß Abs. 9, 10 und 14 erster Satz, zu

verzeichnen sind.

(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das

die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der

Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen

Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit

schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit

unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde

erster Instanz umgehend zu verständigen. In

diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit

im selben Prüfungstermin, andernfalls im

nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit

neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung

§ 30. Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem

auf die Durchführung der Klausurarbeiten gemäß

§ 8 Abs. 1 folgenden Schultag durchzuführen. Die

Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die

Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten

Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1,

3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.

Durchführung der praktischen Klausurarbeit einer

Jahresprüfung

§ 31. Auf die Durchführung der allfälligen

praktischen Klausurarbeiten ist § 36 anzuwenden.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeit einer

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 32. Die schriftliche Klausurarbeit einer Zusatzprüfung

hat an dem für den betreffenden

Prüfungskandidaten gemäß § 33 prüfungsfreien

Schultag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden,

sofern dies aus organisatorischen Gründen

möglich ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen

nicht möglich, so hat die schriftliche Klausurarbeit

innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der

sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden.

Auf diese schriftliche Klausurarbeit ist § 29

Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.

Prüfungsfreie Tage

§ 33. (1) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist

für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten

zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier

Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses

Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen

Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für

die Nebentermine, sofern wenigstens einer der

Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche

Klausurarbeiten abzulegen hat.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der

Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an

denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können

und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten

mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen

Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen

die für die mündliche Prüfung vorgesehenen

Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden,

daß ihre Lösung keine selbständige Leistung

erfordert.

Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung

der mündlichen Teilprüfungen

§ 34. (1) Die mündliche Prüfung hat im

Haupttermin frühestens vier Wochen nach dem

Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. Für die

Nebentermine ist zwischen der Klausurprüfung und

der mündlichen Prüfung ein Zeitraum von mindestens

drei Wochen festzusetzen. Hiebei haben

Klausurprüfungen von Jahres- und Zusatzprüfungen

außer Betracht zu bleiben.

(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um

20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten

eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die

Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in

diese Zeitspanne nicht einzurechnen.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf

die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule

spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen

Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(5) Würde wegen Verhinderung des Schulleiters

die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission

unter vier sinken, hat der Schulleiter auf jeden Fall

einen zusätzlichen Vertreter zu bestimmen.

(6) Das Reifeprüfungsprotökoll ist nach Möglichkeit

vom Klassenvorstand zu führen.

Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen

§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede

mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden

Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei

verschiedenartige und voneinander unabhängige

Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar

1. zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen

des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19

Abs. 4 und

2. eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5

einvernehmlich festgelegten Themenbereich.

Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten

Kernfragen eine zu wählen.

(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen

gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten

drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des

Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat

hat davon zwei zu wählen.

(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen

Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten

zusätzlich zu den Kernfragen und

der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei

verschiedenartige und voneinander unabhängige

Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art

vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den

vorgelegten Fragen eine zu wählen.

(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen

mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten

zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen

gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur

Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus

deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß

§ 21 Abs. 1 zu ergeben hat.

(5) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das

betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung

des Vorsitzenden zu bestimmen. Eine

Streuung über den Stoff der Oberstufe ist

anzustreben. Werden durch die Aufgabenstellung

zwei Prüfer betroffen, haben diese einvernehmlich

vorzugehen.

(6) Im Rahmen der Spezialfrage sind in Deutsch

und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang

mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem

Aspekt), in der lebenden Fremdsprache

allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung,

vorzusehen; in Informatik ist mindestens eine

Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen; in

Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang

mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In

allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines

vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes,

von entsprechenden Objekten und bildlichen

Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter

Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur)

in einem Referat des Prüfungskandidaten zu

behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.

(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht,

in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem

Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender

Geometrie hat der Prüfungskandidat in

geeigneter Form und im Zusammenhang mit der

Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen

Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung

oder die Anfertigung einer Skizze sowie die

Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten

beiden Klassen angefertigt worden sind). In

Musikerziehung kann der Prüfer den Prüfungskandidaten

mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit

zu einer kurzen Vorführung seines praktischen

Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten

Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen

können in die Prüfung integriert werden.

(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind

dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls

zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen

Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist,

daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung

dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige

Einzelheiten, die die Lösung der gestellten

Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel

nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem

Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 36. (1) Jeder Prüfungskandidat hat an dem

Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt,

alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt

jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat

mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat. In

diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden

Halbtage eines Tages zu verteilen.

(2) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(3) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung ist

jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist,

insbesondere bei graphischen oder praktischen

Aufgabenstellungen, mindestens jedoch 20 Minuten,

einzuräumen. Zur Vorbereitung auf eine

mündliche Schwerpunktprüfung ist darüber hinaus

eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.

(4) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,

doch können während der mündlichen Teilprüfung

eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere

Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben

werden.

(5) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im

Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes

nachweisen kann (§ 38 Abs. 1 SchUG). Auf eine

sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der

Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Schriftliche

und graphische Teile der Beantwortung sind mit

Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die

Prüfungskommission sichtbar zu machen.

(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist

nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse

der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die

Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten

nicht überschreiten und fünf Minuten nicht

unterschreiten. In Musikerziehung und Instrumentalunterricht

beträgt die Höchstdauer 20 Minuten

und die Mindestdauer zehn Minuten. Diese Zeiten

erhöhen sich für die Teilprüfungen, die die

mündliche Schwerpunktprüfung oder die Fachbereichsarbeit

betreffen, um insgesamt jeweils zehn

Minuten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt

dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im

Falle schwerer körperlicher Behinderung des

Prüfungskandidaten (§ 46) ist ihm nach Maßgabe

der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu

stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner

Leistungen erförderlich ist.

(7) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer

für die erste vom Prüfungskandidaten

behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende

ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen

Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom

Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.

(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder

Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen oder

ein anderes Thema mit neuer Aufgabenstellung

zuzuweisen.

(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom

Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben (samt

Anführung der ihnen beigegebenen Hilfsmittel und

Hilfen) im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.

Durchführung der mündlichen Jahresprüfung

§ 57. (1) Die mündliche Jahresprüfung ist im

Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der

mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten

abzulegen. Die §§ 34, 35 Abs. 5 und § 36

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige

und voneinander unabhängige Aufgaben

schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten

Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen

in der mündlichen Jahresprüfung sind vom

Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu

bestimmen. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu

gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung

der Aufgaben seine Kenntnisse im Unterrichtsgegenstand

der Jahresprüfung, seine Einsicht in die

Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten

sowie seine Eigenständigkeit im Denken und

in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen

kann.

Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung

§ 38. Die mündliche Zusatzprüfung ist im

Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf

die mündliche Zusatzprüfung sind die §§ 34, 35

Abs. 5 bis 8 und § 36 entsprechend anzuwenden.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 39. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung

sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung

der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebiets,

die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten, die

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen

Bildungszieles der allgemeinbildenden höheren

Schulen und der Bildungs- und Lehraufgabe sowie

der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebiets. Im

übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5

bis 7, 9 und 10 erster Satz, der §§ 12 bis 14, des § 15

Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung,

BGBl. Nr. 371/1974, in der

jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der

einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten

und mündliche Teilprüfungen) und

einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die

Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebiets

anzuwenden. Für die positive Beurteilung einer

mündlichen Teilprüfung ist eine zumindest ausreichende

Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage

in den wesentlichen Bereichen erforderlich.

Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebiets, aus dem

eine Klausurprüfung und eine mündliche Prüfung

abgelegt worden sind, ist eine bessere Note als

„Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht

genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen,

wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem

betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung

der Reifeprüfung hat die zuständige

Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung

vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen

sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 SchUG zu fassen. Ist

der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat

er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der

Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die Begründung

der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet

in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.

Beurteilung der Vorprüfungen

§ 40. (1) Die Vorprüfung in Form einer

Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern)

unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte

Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei

einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des

betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen

sind, in die Prüfung einbezogen worden sind,

ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich

der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer

Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu bewerten. Die

Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei

Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag

einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist

die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll

(§ 25 Abs. 3) und etwaigen sonstigen Unterlagen des

Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.

(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in

Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines

vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages

von der Prüfungskommission in einer

vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung späte-

stens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung

festzusetzen.

(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung

in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht

genügend", darf die Reifeprüfung nur im Sinne des

§ 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die

diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben

im Sinne des § 4 Abs. 1 haben spätestens eine

Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.

Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und

zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die keine

mündliche Schwerpunktprüfung enthalten, im

Haupttermin, zur mündlichen Teilprüfung mit

Schwerpunktsetzung jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin antreten.

(4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen

ist, soweit nicht die Abs. 2, 5 und 6 betroffen sind,

§ 42 anzuwenden.

(5) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in

den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung

aus Leibesübungen sind auf Grund vom

Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter

Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann

hat die Prüfungskommission die einzelnen

Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der

Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission

eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung

festzusetzen, wobei eine bessere Note als

„Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht

genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen

ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem

anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen

erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind

die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder

Teilprüfung gesondert auszuweisen.

(6) Sofern die Teilbeurteilung mit „Nicht

genügend" festgesetzt wird, ist im Anschluß an die

Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk

„Nicht bestanden" auszustellen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 41. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei

Fehler deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeiten

sind mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu

versehen.

(2) Anschließend sind die Arbeiten mit den

Unterlagen (§ 26 Abs. 3) den übrigen Mitgliedern

der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich

zu machen und sodann dem Vorsitzenden

vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund eines vom Prüfer

gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4

vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht

genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens zwei Wochen vor Beginn

seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei

schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",

dann gelten diese Teilbeurteilungen als

Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die

Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit

„Nicht bestanden" festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und der praktischen

Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung

§ 42. (1) Die Beurteilung der mündlichen und der

praktischen Teilprüfungen hat am Ende jedes

Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,

die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung

beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen gemäß Abs. 1 erbrachten

Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des

jeweiligen Prüfungsgebiets zu stellenden und zu

begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei

der Beantwortung der fächerübergreifenden bzw.

der vertiefenden Frage im Rahmen einer allfälligen

mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die

Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete

bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes

miteinzubeziehen.

(4) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die

Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(5) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilung der Vorprüfungen

und der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die

Prüfungskommission sodann die Beurteilung der

Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

festzusetzen.

(6) Die gemäß § 38 Abs. 4 SchUG festgesetzten

Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten

sind unmittelbar nach dem Ende der

Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden

in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission

den Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(7) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Reifeprüfung ist vom

Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der

Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

§ 43. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

mehreren Prüfungsgebieten einer pflichtigen Vorprüfung

oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten

der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet (den

betreffenden Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen. Im Falle der

Pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen ist § 40

Abs. 5 anzuwenden.

(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten

der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet,

ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten

Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in mehr als drei

Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht

genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur

Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten

zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 41 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung

abzulegen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten

der Hauptprüfung die Beurteilung auf „Nicht

genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit

nicht zu wiederholen.

(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes,

das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung

war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus

dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete

oder eine vertiefende Frage und je eine

Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet

zu behandeln, das mit „Nicht genügend"

beurteilt worden ist.

(7) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind

vorangegangene negative Beurteilungen aus den

Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.

(8) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen

wurde.

(9) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der

ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei

Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.

Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung

sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen

und diesem spätestens drei Wochen vorher

nachweislich schriftlich mitzuteilen.

(10) In den Fällen des § 40 Abs. 5 SchUG hat der

Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die

Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter

einzubringen.

(11) Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit

ist bei Wiederholung des betreffenden

Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.

6. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für die Reifeprüfung

und die Wiederholung der Reifeprüfung

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 44. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der

Ablegung einer pflichtigen Vorprüfung verhindert,

darf er die betreffende Vorprüfung in dem auf den

Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Ist er an der Ablegung einer Vorprüfung

in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, hat er

zum auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin eine mündliche

Schwerpunktprüfung abzulegen; hiebei ist mindestens

ein für die Fachbereichsarbeit gewählter

Unterrichtsgegenstand für die mündliche Schwerpunktprüfung

zu wählen.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er

die betreffende Klausurarbeit in dem auf den

Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in

jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen

Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin, nach Nachholung der versäumten

schriftlichen Klausurarbeit, antreten. Die

beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre

Gültigkeit.

(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder

(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in

dem für diese Prüfungen des betreffenden Termines

vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die

betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des

Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen.

Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre

Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur

vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit

Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen oder

praktischen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 36

Abs. 5, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung,

zu geben.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf jene Fälle

anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von

einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprü-

fung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen

ist der Rücktritt nicht mehr zulässig.

Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 45. (1) Das Reifeprüfungszeugnis und das

Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander

in der Weise zu verbinden, daß auf einem

Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung

erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß kein

Antreten zur Reifeprüfung erfolgt oder die

Reifeprüfung nicht positiv abgeschlossen wird.

(2) Bei Prüfungsgebieten, in welchen eine

mündliche Schwerpunktprüfung oder eine Fachbereichsarbeit

abgelegt wurden, sind entsprechende

Hinweise aufzunehmen.

(3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3

Abs. 5 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender

Vermerk aufzunehmen.

(4) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein

neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des

Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden.

Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

7. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 46. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er

durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet,

so sind seine Leistungen entsprechend den

Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw.

auf der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren

Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und

Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen

Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der

Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen

in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in

schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene

Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer

ist zulässig.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der

Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der

mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Sonderbestimmungen für das Gymnasium unter

besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

§ 47. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die

Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen

1. bei drei Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache,

c) Mathematik;

2. bei vier Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) je nach dem vom Schüler gewählten

Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische

Erziehung (praktische Klausurarbeit).

(2) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier

Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf

Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung

soll in der Behandlung der Aufgaben den

Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und

angemessener Einsicht in die Bildungs- und

Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in

die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des

musikalischen Schaffens erbringen.

(3) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer

Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom

Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier

Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu

umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu

betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der

Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen

Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit

sowie angemessener Einsicht in die

Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung

auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich

in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens

erbringen. Die Probe praktischen Könnens im

Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung

in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver

Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen.

(4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung

in Musikerziehung hat zwei Aufgabenstellungen

mit je vier verschiedenartigen Aufgaben, für die

praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung

zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen

Themen zu umfassen.

(5) Abweichend von § 18 Abs. 2 Z 2 hat der

Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als

wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm

besuchten Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe

Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht

(sofern als Freigegenstand besucht),

Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die

mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte

Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen

sind.

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und

das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

§ 48. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die

Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen

1. bei drei Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache

oder Zweite lebende Fremdsprache,

c) Mathematik;

2. bei vier Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache

oder Zweite lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) je nach dem vom Schüler gewählten

Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische

Erziehung (praktische Klausurarbeit).

(2) § 47 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden; abweichend

von Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck betreffend

Instrumentalunterricht.

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und

das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung für

Studierende der Musik

§ 49. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht

die Reifeprüfung alternativ aus

1. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen

Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche

Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1

bildet, oder

2. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten

und drei mündlichen Teilprüfungen, von

denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug

zu nehmen hat (§ 21).

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung

folgende Prüfungsgebiete zu umfassen

1. bei vier Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache

oder Zweite lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Musikkunde;

2. bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)

a) Deutsch,

b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache

oder Zweite lebende Fremdsprache,

c) Mathematik.

(3) Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier

Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf

Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde

soll in der Behandlung der Aufgaben den

Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und

angemessener Einsicht in die Bildungs- und

Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die

Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen

Schaffens erbringen.

(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 tritt bei der

mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A

das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der

Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung

und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet

Bildnerische Erziehung entfällt.

(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in

Musikkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit je

vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und

Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung

der sportlichen Ausbildung

§ 50. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig

mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen

Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus

Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige

Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung

zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines

nicht möglich ist, kann dieser

Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit

erbracht werden.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung

folgende Prüfungsgebiete zu umfassen

1. bei drei Klausurarbeiten (Abs.' 5)

a) Deutsch,

b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache

oder Zweite lebende Fremdsprache,

c) Mathematik;

2. bei vier Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache

oder Zweite lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Sportkunde; sofern eine mündliche Prüfung

in Sportkunde abgelegt wird, eine

weitere Fremdsprache.

(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei

Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier

Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der

Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis

erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und

Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben

mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen,

in den sachlichen Zusammenhang richtig

einzuordnen und in angemessener Weise zu

besprechen.

(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in

Sportkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit drei

verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.

(5) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 haben in der

Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung

und Bildnerische Erziehung zu entfallen

und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet

Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten

(Abs. 2 Z 1) ist für die mündliche Prüfung

Sportkunde zu wählen.

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium

und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 51. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die

Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen

1. bei drei Klausurarbeiten

a) Slowenisch,

b) Deutsch,

c) Mathematik;

2. bei vier Klausurarbeiten

a) Slowenisch,

b) Deutsch,

c) Mathematik,

d) lebende Fremdsprache oder am Gymnasium

Latein oder am Realgymnasium

Darstellende Geometrie oder, wenn vom

Prüfungskandidaten besucht, alternativ

Biologie und Umweltkunde oder Physik.

(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet

Deutsch gelten jeweils auch für das Prüfungsgebiet

Slowenisch.

(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der

für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium

für Slowenen zuständige Fachinspektor. Wird

ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so

muß dieser die slowenische Sprache beherrschen.

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit

Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen

Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie

in Wien

§ 52. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die

Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen

1. bei drei Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache

oder Zweite lebende Fremdsprache oder

Dritte lebende Fremdsprache,

c) Mathematik;

2. bei vier Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache

oder Zweite lebende Fremdsprache oder

Dritte lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) eine weitere Fremdsprache.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten

lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen

über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten

lebenden Fremdsprache durchzuführen.

Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal

in Ebenau

§ 53. (1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim

Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung

zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß

der Vorprüfung in den technisch-geweblichen

Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung)

nachzuweisen.

(2) Die Regelungen für das Realgymnasium sind

entsprechend anzuwenden. In Abweichung von § 5

Abs. 1 kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch

ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung

bilden; § 5 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die

Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und

Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde

gelten nur dann als vertiefende und erweiternde

Wahlpflichtgegenstände (§ 20 Abs. 1 Z 1), wenn sie

in der 8. und 9. Klasse besucht wurden.

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium mit

zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium

in Reutte in Tirol

§ 54. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht

die Reifeprüfung alternativ aus

1. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen

Teilprüfungen; von denen eine eine mündliche

Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1

bildet, oder

2. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

aus Metallurgischem Praktikum, drei

Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen,

von denen eine auf die Fachbereichsarbeit

Bezug zu nehmen hat (§ 21).

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung

folgende Prüfungsgebiete zu umfassen

1. bei vier Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache oder Zweite

lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Metallurgisches Praktikum (praktische

Klausurarbeit);

2. bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache oder Zweite

lebende Fremdsprache,

c) Mathematik.

(3) Die praktische Klausurarbeit aus Metallurgischem

Praktikum hat vier bis sechs Aufgaben am

Vormittag und drei bis fünf Aufgaben am

Nachmittag zu umfassen, die schwerpunktmäßig

praktische Kompetenz und praktische Fertigkeiten

betreffen. Die Arbeitszeit hat am Vormittag vier und

am Nachmittag drei Stunden zu betragen. Bei der

Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat

den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist,

theoretisches und praktisches Können zu kombinieren

und die Ergebnisse in einem Stichwortprotokoll

zusammenzufassen.

(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 3 ist in der

Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Metallurgische

Technologie einzufügen.

(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in

Metallurgischem Praktikum hat je zwei Aufgabenstellungen

getrennt für die vierstündige Arbeitszeit

am Vormittag und für die dreistündige Arbeitszeit

am Nachmittag zu umfassen.

8. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die

vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren

Schule mit 1. September 1992 und für die

fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren

Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem

Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung

des Bundesministers für Unterricht und Kunst

über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden

höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975,

192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.

(2) Prüfungskandidaten, die die letzte Stufe der

allgemeinbildenden höheren Schule nach der

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und

Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die

allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren

1970/71 bis 1993/94, BGBl. Nr. 275/1970,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 180/1987, abgeschlossen haben, haben die

Reifeprüfung bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember

1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis

31. Dezember 1995 noch gemäß der in Abs. 1

zweiter Satz genannten Verordnung abzulegen.

Nach den genannten Terminen ist die Reifeprüfung

nach der vorliegenden Verordnung mit der

Maßgabe abzulegen, daß an Stelle der Schwerpunktprüfung

eine normale mündliche Prüfung

abzulegen ist. Dies gilt sinngemäß für die

Wiederholung der Reifeprüfung.

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