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432_1989 AT

432. Verordnung: Änderung der Verordnung über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Änderung der Verordnung über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen

Auf Grund des § 5 a Abs. 2 und 5 des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung

BGBl. Nr. 630/1982 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

vom 26. April 1984, BGBl. Nr. 168, über die

zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen wird wie

folgt" geändert

1. § 2 Z2 lit. a lautet

„a) Schriftlicher Teil

aa) Kalkulation für Kilometer- und Stundenleistungen,

Kostenstellenrechnung,

Ermittlung des Kostendeckungsbeitrages

und Indexberechnung;

bb) Angebots- und Rechnungswesen unter

Berücksichtigung der einschlägigen

Tarif- und Frachtbriefbestimmungen;

cc) Umsatzsteuer- und Straßenverkehrsbeitragsberechnung;

dd) Buchführung und Bilanzanalyse;

ee) Lohnverrechnung."

2. In § 2 Z 2 lit. b, ist in sub. lit. ff nach dem

Wort „Straßengüterverkehrs" der Klammerausdruck

„(CMR)" anzufügen.

3. In § 2 Z 2 lit. b sind in sub. lit. gg nach den

Worten „Verkehrsgeographie und Streckenplanung",

die Worte „sowie den Bereich der Logistik"

anzufügen.

4. § 8 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen

Prüfung für die Konzession zum Güternahverkehr

muß vom Prüfling in dreieinhalb Stunden erwartet

werden können; die schriftliche Prüfung ist nach

vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben

der schriftlichen Prüfung für die Konzession

zum Güterfernverkehr muß vom Prüfling in vier

Stunden erwartet werden können; die schriftliche

Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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