432. Verordnung: Änderung der Verordnung über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 a Abs. 2 und 5 des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung
BGBl. Nr. 630/1982 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 26. April 1984, BGBl. Nr. 168, über die
zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen wird wie
folgt" geändert
1. § 2 Z2 lit. a lautet
„a) Schriftlicher Teil
aa) Kalkulation für Kilometer- und Stundenleistungen,
Kostenstellenrechnung,
Ermittlung des Kostendeckungsbeitrages
und Indexberechnung;
bb) Angebots- und Rechnungswesen unter
Berücksichtigung der einschlägigen
Tarif- und Frachtbriefbestimmungen;
cc) Umsatzsteuer- und Straßenverkehrsbeitragsberechnung;
dd) Buchführung und Bilanzanalyse;
ee) Lohnverrechnung."
2. In § 2 Z 2 lit. b, ist in sub. lit. ff nach dem
Wort „Straßengüterverkehrs" der Klammerausdruck
„(CMR)" anzufügen.
3. In § 2 Z 2 lit. b sind in sub. lit. gg nach den
Worten „Verkehrsgeographie und Streckenplanung",
die Worte „sowie den Bereich der Logistik"
anzufügen.
4. § 8 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen
Prüfung für die Konzession zum Güternahverkehr
muß vom Prüfling in dreieinhalb Stunden erwartet
werden können; die schriftliche Prüfung ist nach
vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben
der schriftlichen Prüfung für die Konzession
zum Güterfernverkehr muß vom Prüfling in vier
Stunden erwartet werden können; die schriftliche
Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.