432. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr verordnet
ARTIKEL I
Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fernmeldebaumonteur gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat zu umfassen
a) Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen
zu fernmeldetechnischen Einrichtungen.
Herstellen der für den Zusammenbau notwendigen
Hilfsmittel, elektrisches Verbinden
von Bauteilen und Baugruppen, Inbetriebnehmen,
Prüfen und Messen der fernmeldetechnischen
Einrichtungen sowie Erklären ihrer
Funktion,
b) Schalten und Montieren von Fernsprechteilnehmereinrichtungen
sowie Aufsuchen und
Beseitigen von Störungen in denselben.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in elf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen
Unterlagen,
Richtiges Herstellen der elektrischen Verbindung,
Funktionsfähigkeit,
Richtige Meß- und Prüfergebnisse,
Verwenden der richtigen Werkzeuge zur Ausführung
der Prüfarbeit sowie
Verwenden der richtigen Meßgeräte zur Eingrenzung
und Behebung der Störungen.
Fachgespräch
§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken
vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;
sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen, hiebei sind Materialproben,
Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der
Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen
Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich.
Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies
ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich
ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Elektrische Meßtechnik,
Stromversorgungstechnik sowie
Fernmeldetechnik.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung von
Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Werkstoffkunde,
Fernmeldebau (Außenanlagen einschließlich
Bauzeug),
Fernmeldetechnik (Innenanlagen einschließlich
Bauteile),
Grundlagen der Elektrotechnik einschließlich
Elektronik sowie
Meßtechnik.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat folgende Zeichnungsaufgaben zu umfassen
Aufnahme eines Stromlaufplanes (Handskizze)
nach einer bestückten Leiterplatte oder nach
einem Verdrahtungsplan sowie Anfertigen eines
normgerechten Stromlaufplanes nach einer
Handskizze.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Elektromechaniker für
Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker
oder Radio- und Fernsehmechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Fernmeldebaumonteur abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die
§§ 2 und 3 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis
31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Fernmeldebaumonteur abgelegt werden. Diese
hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gilt § 3 sinngemäß.
Schlußbestimmung
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur ist im
übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
ARTIKEL II
Die Verordnung BGBl. Nr. 574/1974 betreffend
die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fernmeldemonteur, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.
ARTIKEL III
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in
Kraft.