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432_1986 AT

432. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr verordnet

ARTIKEL I

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fernmeldebaumonteur gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4

Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat zu umfassen

a) Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen

zu fernmeldetechnischen Einrichtungen.

Herstellen der für den Zusammenbau notwendigen

Hilfsmittel, elektrisches Verbinden

von Bauteilen und Baugruppen, Inbetriebnehmen,

Prüfen und Messen der fernmeldetechnischen

Einrichtungen sowie Erklären ihrer

Funktion,

b) Schalten und Montieren von Fernsprechteilnehmereinrichtungen

sowie Aufsuchen und

Beseitigen von Störungen in denselben.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in elf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen

Unterlagen,

Richtiges Herstellen der elektrischen Verbindung,

Funktionsfähigkeit,

Richtige Meß- und Prüfergebnisse,

Verwenden der richtigen Werkzeuge zur Ausführung

der Prüfarbeit sowie

Verwenden der richtigen Meßgeräte zur Eingrenzung

und Behebung der Störungen.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken

vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen, hiebei sind Materialproben,

Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der

Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen

Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich.

Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies

ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Aufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Grundlagen der Gleichstromtechnik,

Grundlagen der Wechselstromtechnik,

Elektrische Meßtechnik,

Stromversorgungstechnik sowie

Fernmeldetechnik.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist

zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung von

Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Werkstoffkunde,

Fernmeldebau (Außenanlagen einschließlich

Bauzeug),

Fernmeldetechnik (Innenanlagen einschließlich

Bauteile),

Grundlagen der Elektrotechnik einschließlich

Elektronik sowie

Meßtechnik.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat folgende Zeichnungsaufgaben zu umfassen

Aufnahme eines Stromlaufplanes (Handskizze)

nach einer bestückten Leiterplatte oder nach

einem Verdrahtungsplan sowie Anfertigen eines

normgerechten Stromlaufplanes nach einer

Handskizze.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu

beschränken, hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

und -maschinenbauer, Elektromechaniker für

Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker

oder Radio- und Fernsehmechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Fernmeldebaumonteur abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die

§§ 2 und 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis

31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Fernmeldebaumonteur abgelegt werden. Diese

hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gilt § 3 sinngemäß.

Schlußbestimmung

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

ARTIKEL II

Die Verordnung BGBl. Nr. 574/1974 betreffend

die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fernmeldemonteur, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.

ARTIKEL III

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in

Kraft.

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