432. Verordnung: Arzneispezialitätenregister
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet
§ 1. Beim Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz ist ein Arzneispezialitätenregister zu
führen, in das jede
1. Zulassung einer Arzneispezialität,
2. Änderung einer Zulassung und
3. Aufhebung einer Zulassung
einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister
alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die
gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als
zugelassen gelten.
§ 2. (1) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 1 sind
unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen
1. Zulassungsnummer,
2. Bezeichnung der Arzneispezialität,
3. Zulassungsinhaber,
4. Packungsgrößen,
5. Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der
Arzneispezialität dem Rezeptpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 413/1972, oder den Vorschriften
über Suchtgifte unterliegt,
6. Angaben über die Berechtigung zur Abgabe
der Arzneispezialität im Kleinverkauf gemäß
§ 59 des Arzneimittelgesetzes,
7. Hersteller, wenn der Zulassungsinhaber
nicht Hersteller ist,
8. Zusammensetzung nach Art und Menge
jener Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit,
Verträglichkeit oder Haltbarkeit
der Arzneispezialität haben,
9. Anwendungsgebiete,
10. Haltbarkeit in Form der Laufzeit und
11. bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an
Tieren der Hinweis, ob eine Wartezeit erforderlich
ist, oder daß die Arzneispezialität
nicht an Tieren angewendet werden darf,
aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel
gewonnen werden können.
(2) Abs. 1 gilt auch für Arzneispezialitäten, für
die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine
Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation
zugelassen wurden.
(3) Wird eine im Arzneispezialitätenregister
bereits enthaltene Arzneispezialität für einen anderen
Zulassungsinhaber neu zugelassen, ist die Veröffentlichung
der Eintragung durch den bisherigen
Zulassungsinhaber zu ergänzen. Die Angaben
gemäß Abs. 1 Z 4 bis 11 können in der Veröffentlichung
entfallen.
§ 3. (1) Wird für eine im Arzneispezialitätenregister
enthaltene Arzneispezialität eine Änderung
zugelassen, die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis 6
betrifft, so ist diese Änderung unter Beifügung folgender
Angaben zu veröffentlichen
1. Zulassungsnummer,
2. Bezeichnung der Arzneispezialität und
3. Zulassungsinhaber.
(2) Wird für eine im Arzneispezialitätenregister
enthaltene Arzneispezialität eine Änderung der
Bezeichnung zugelassen, so ist diese Änderung
unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen
1. Zulassungsnummer und
2. Zulassungsinhaber.
§ 4. Wird die Zulassung einer im Arzneispezialitätenregister
enthaltenen Arzneispezialität aufgehoben,
so ist diese Aufhebung unter Beifügung folgender
Angaben zu veröffentlichen
1. Zulassungsnummer,
2. Bezeichnung der Arzneispezialität und
3. Zulassungsinhaber.
§ 5. Die Veröffentlichungen gemäß §§ 2 bis 4
sind unverzüglich, spätestens aber zwei Monate
nach Rechtswirksamkeit der Zulassung der Arzneispezialität,
deren Änderung oder Aufhebung in den
Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz vorzunehmen.
§ 6. (1) Für Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und § 2
Abs. 2 ist eine Zulassungsnummer für jede zugelassene
Arzneispezialität zu vergeben.
(2) Für Arzneispezialitäten zur Anwendung am
Menschen sind die Zulassungsnummern nach folgender
Einteilung zu vergeben
1. für Arzneispezialitäten, für die gemäß § 88
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung,
Gebrauchsinformation und Fachinformation
zugelassen werden, die Nummern
1-00001 bis 1-17999, sofern diese Arzneispezialitäten
nicht einer Gruppe im Sinne
der Z 3 oder 4 angehören,
2. für gemäß § 11 des Arzneimittelgesetzes
zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie
nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 3 bis
6 sind, die Nummern 1-18001 bis 1-99999,
3. für biogene Arzneispezialitäten die Nummern
2-00001 bis 2-99999,
4. für homöopathische Arzneispezialitäten die
Nummern 3-00001 bis 3-99999,
5. für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern
4-00001 bis 4-99999 und
6. für apothekeneigene Arzneispezialitäten die
Nummern 5-00001 bis 5-99999.
(3) Für Arzneispezialitäten zur Anwendung an
Tieren sind die Zulassungsnummern nach folgender
Einteilung zu vergeben
1. für
a) Arzneispezialitäten, für die gemäß § 88
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine
Kennzeichnung, Gebrauchsinformation
und Fachinformation zugelassen werden,
und
b) gemäß § 11 des Arzneimittelgesetzes
zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie
nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 2
bis 7 sind, die Nummern 8-00001 bis
8-19999,
2. für biogene Arzneispezialitäten die Nummern
8-20001 bis 8-29999,
3. für homöopathische Arzneispezialitäten die
Nummern 8-30001 bis 8-39999,
4. für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern
8-40001 bis 8-49999,
5. für apothekeneigene Arzneispezialitäten die
Nummern 8-50001 bis 8-59999,
6. für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, die Nummern 8-60001 bis
8-69999 und
7. für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-
Vormischungen sind, die Nummern
8-70001 bis 8-79999.
(4) Für homöopathische Arzneispezialitäten, für
die gemäß § 13 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ein
einziger Zulassungsantrag ausreichend ist, ist für
die Verdünnungsreihe eine gemeinsame Zulassungsnummer
zu vergeben.
(5) Für Arzneispezialitäten, die mehr als einer
Gruppe im Sinne der Abs. 2 Z 3 bis 6 oder Abs. 3
Z 2 bis 7 angehören, ist jeweils die niedrigere der
vorgesehenen Zulassungsnummern zu vergeben.
§ 7. Das Arzneispezialitätenregister kann auch
im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
oder in einem ähnlichen Verfahren geführt
werden.