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432. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung 1983

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 394/1973, 703/1974, 403/1977 und

170/1983 wird — hinsichtlich der §§ 2 und 29 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, hinsichtlich des § 30 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung — verordnet

Zu § 34

§ 1. Die Landesregierung hat die Personen, bei

denen nach § 34 StbG 1965 eine Entziehung der

Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in

Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels

in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr

zuständige Landesregierung zu verständigen.

Zu § 44

§ 2. (1) Die Änderung oder Berichtigung des

Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des

Berechtigten (§ 43 Abs. 1 StbG 1965) von der nach

§ 41 StbG 1965 zuständigen Behörde auf dem

Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die

Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen

werden.

(2) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich

zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer

anderen, öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist

dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.

Zu § 45

§ 3. (1) Sind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche

Verhältnisse unrichtig beurkundet,

so hat, falls keine Einziehung derselben durch

die Behörde (§§ 39 und 41 StbG 1965) erfolgt, die

Evidenzstelle den Inhaber dieser Bestätigung unter

Setzung einer angemessenen, zwei Monate nicht

übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung

bei ihr abzuliefern. Wenn er der Aufforderung

nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle

hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64

StbG 1965 zu verständigen.

(2) Kommt der Betreffende einer neuerlichen

Aufforderung trotz erfolgter Bestrafung nicht nach,

ist auch ein zweites Mal oder mehrere Male nach

Abs. 1 vorzugehen.

(3) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder

Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der

Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

Zu § 46

§ 4. (1) Die im folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen

Urkunden sind nach den

Mustern der Anlagen 1 bis 8 auszufertigen; hiebei

betrifft

Anlage 1: den Bescheid über die Verleihung der

Staatsbürgerschaft (ohne Erstreckung

der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG

1965);

Anlage 2: den Bescheid über die Verleihung der

Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der

Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG 1965);

Anlage 3: die Bestätigung über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Erklärung

(§ 25 Abs. 3 StbG 1965);

Anlage 4: den Bescheid, womit einem Staatsbürger

für den Fall des Erwerbes einer fremden

Staatsangehörigkeit die Beibehaltung

der Staatsbürgerschaft bewilligt wird

(§ 28 Abs. 4 StbG 1965);

Anlage 5: die Bestätigung über das Ausscheiden

aus dem österreichischen Staatsverband

im Falle des Erwerbes einer fremden

Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG

1965);

Anlage 6: den Bescheid über den Verlust der

Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes

(§ 38 Abs. 3 StbG 1965);

Anlage 7: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44

StbG 1965);

Anlage 8: die Bestätigung über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Anzeige der

Wohnsitzbegründung (§ 58 c Abs. 2

StbG 1965).

(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten

Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet werden,

die in der Österreichischen Staatsdruckerei

hergestellt worden sind. Diese Vordrucke sind von

den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.

Zu § 50

§ 5. (1) Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz

zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt

anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten

(§ 6 lit. a), die Änderung oder Berichtigung

des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den

hiefür maßgeblichen Gründen, die Stelle der

Geburtseintragung und, wenn die Staatsbürgerschaftsevidenz

von einem Gemeindeverband (§ 47

Abs. 1 StbG 1965) geführt wird, die Evidenzgemeinde

(§ 6 lit. b). Bei verstorbenen Personen ist

auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person

im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen

Wohnsitz hatte.

(2) Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt

geführt, sind die im Abs. 1 angeführten

Angaben auf den Datenträgern zu speichern.

§ 6. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a) Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen,

den Geschlechtsnamen, das Geburtsdatum

und den Geburtsort der betreffenden

Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt

eingetragen wurde;

b) Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die

nach § 49 Abs. 2 StbG 1965 Evidenzstelle ist

oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47

Abs. 1 StbG 1965 einem Gemeindeverband

angehörte.

§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der

Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände

haben Karteiblätter nach dem Muster der

Anlage 9 zu verwenden.

(2) In besonderen Fällen kann die Landesregierung

aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder

Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen

Gemeindeverband von der Verpflichtung befreien,

Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu

verwenden.

§ 8. (1) Das Karteiblatt ist nach dem geltenden

Familiennamen der verzeichneten Person in die

Kartei einzuordnen.

(2) Ist der geltende Familienname nicht auch der

Geschlechtsname beziehungsweise der Familienname

im Zeitpunkt der Geburt, so ist über die früheren

Namen ein Hinweisblatt anzulegen und in

die Kartei einzuordnen. Dieses hat dem Muster der

Anlage 10 zu entsprechen, soweit das Karteiblatt

selbst an das Muster der Anlage 9 gebunden ist.

§ 9. (1) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt

dürfen nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder

auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen

vorgenommen werden.

(2) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt sind

mit Schreibmaschine, Tinte oder anderen die

Schriftbeständigkeit gewährleistenden Mitteln

durchzuführen. Für häufig wiederkehrende Anmerkungen

dürfen Stempel verwendet werden.

(3) Jede Eintragung ist mit dem Datum der Eintragung

und der Unterschrift oder dem Handzeichen

des Eintragenden zu versehen. Gleiches gilt

für die Berichtigung einer Eintragung. Radierungen

sind nicht zulässig.

§ 10. Die Anmerkungen auf dem Karteiblatt

haben in knapper und möglichst schlagwortartiger

Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche

Abkürzungen sind zulässig.

§ 11. Für die Eintragungen und Anmerkungen

auf einem dem Muster der Anlage 9 entsprechenden

Karteiblatt gilt noch folgendes

1. Der geltende Familienname ist in die unterste

Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen. Ist

jedoch vor der Anlegung des Karteiblattes eine

Änderung des Familiennamens eingetreten, so ist

der Familienname im Zeitpunkt der Geburt in die

unterste Zeile und sind die späteren Familiennamen

entsprechend ihrer zeitlichen Reihenfolge jeweils

eine Zeile höher zu setzen. Reicht der Platz aus, so

können in einer Zeile zwei Familiennamen eingetragen

werden, wobei der frühere an die erste Stelle

gesetzt werden muß. Der geltende Familienname

hat jedoch stets allein in einer Zeile und zuoberst

zu stehen.

2. Stellt sich nachträglich heraus, daß der geltende

Familienname zu Unrecht in die unterste

Zeile gesetzt worden ist, so sind die früheren Familiennamen

auf der Rückseite des Karteiblattes

nachzutragen und ist in der Rubrik „Familienname"

ein entsprechender Hinweis anzubringen.

3. Die Vornamen sind in die untere Zeile der hiefür

bestimmten Rubrik zu setzen.

4. Anmerkungen, die sich auf den Erwerb oder

den Besitz der Staatsbürgerschaft beziehen, sind in

der Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft" vorzunehmen.

Eintragungen, welche die Ausstellung,

Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines

Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen, sind in

der Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise" vorzunehmen,

und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der

Staatsbürgerschaftsnachweis von der Evidenzstelle

selbst oder einer anderen Behörde ausgestellt worden

ist. Alle übrigen Anmerkungen sind auf der

Rückseite vorzunehmen (wie zB Anmerkungen

über die Ausstellung sonstiger Bestätigungen in

Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, Erlassung

von Feststellungsbescheiden, Hinweise auf den

Verlust der Staatsbürgerschaft, der Grund einer

Änderung des Familiennamens oder des Vornamens).

5. Reicht die Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft"

oder die Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise"

für weitere Eintragungen nicht aus, so ist sie

mit dem Hinweis „Fortsetzung" abzuschließen.

Auf der unteren Hälfte der Rückseite ist eine neue

Rubrik mit der entsprechenden Überschrift zu

eröffnen und darin die Eintragung fortzusetzen.

Reicht auch die untere Hälfte der Rückseite oder

diese an sich nicht aus, so ist sie ebenfalls mit dem

Hinweis „Fortsetzung" abzuschließen, ein neues

Karteiblatt mit der Überschrift „Anschlußblatt"

und den unbedingt notwendigen Daten anzulegen

und unter Bedachtnahme auf die in der Z 4 getroffene

Einteilung für die weiteren Anmerkungen zu

verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

auch, wenn das Anschlußblatt selbst nicht ausreicht.

Liegen bereits zwei Anschlußblätter vor, so

ist den Überschriften die jeweils entsprechende

Ordnungszahl beizufügen (1. Anschlußblatt,

2. Anschlußblatt usw.). Karteiblatt und Anschlußblätter

sind miteinander zu verbinden.

§ 12. Die Kartei ist unter Verschluß zu halten.

§ 13. Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein

(zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband

angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet),

so sind die hievon betroffenen Karteiblätter

samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr

nach § 49 Abs. 2 StbG 1965 zuständigen Evidenzstelle

zu übergeben.

Zu § 51

§ 14. Die Evidenzstelle hat, unbeschadet der

Bestimmungen der §§ 16 und 17, in der Staatsbürgerschaftsevidenz

festzuhalten, auf Grund welcher

Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft

erworben hat. Überdies ist im einzelnen

anzumerken

1. Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft

am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes 1949, BGBl.

Nr. 276)

die Gemeinde, in welcher die verzeichnete Person

am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen

hat, wenn ein solches aber im Gebiet der Republik

nicht bestanden hat oder nicht festzustellen ist, die

Art, auf welche die verzeichnete Person vor dem

genannten Stichtag die Staats-(Bundes-)Bürgerschaft

erworben hat;

2. Rechtsnachfolge nach einem österreichischen

Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in

der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (§ 1

lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes

1949)

die Personaldaten desjenigen Eltern- oder Eheteiles,

von dem der Besitz der Staatsbürgerschaft

abgeleitet ist;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß der maßgebende

Eltern- oder Eheteil bei Weitergeltung des

Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285,

über den Erwerb und den Verlust der Landes- und

Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden

Fassung die österreichische Bundesbürgerschaft

im Zeitpunkt der Geburt, Legitimation oder

Eheschließung der verzeichneten Person besessen

hätte; bei der Legitimation und der Verehelichung

überdies der Tag der maßgebenden Eheschließung

und die Eintragungsstelle;

3. Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied

der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann

(Stellvertreter) oder als Mitglied eines

provisorischen Landesausschusses (§ 5 des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 59/1945)

das Amt und womöglich der Tag des Amtsantrittes;

4. Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli

1966

a) Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 3 Abs. 1

erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 276)

die Personaldaten des Vaters;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß

der Vater im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger

gewesen ist;

b) Legitimation (§ 3 Abs. 1 letzter Satz des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)

die Personaldaten des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und

die Eintragungsstelle, sofern aber das Kind

mit Entschließung des Bundespräsidenten für

ehelich erklärt worden ist, das Datum dieser

Entschließung;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß

der Vater im Zeitpunkt der Legitimation des

Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher

erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft

besessen hat;

c) Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1

zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949)

die Personaldaten der Eltern;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß

zur maßgebenden Zeit die Mutter Staatsbürger,

der Vater aber staatenlos gewesen ist;

d) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 3

Abs. 1 dritter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949)

die Personaldaten der Mutter;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß

die Mutter im maßgebenden Zeitpunkt

Staatsbürger gewesen ist;

5. Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom

1. Juli 1966 bis 31. August 1983

a) Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 7 Abs. 1

StbG 1965 in der Stammfassung)

die Personaldaten und die Evidenzgemeinde

des Vaters;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß

der Vater im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger

gewesen ist;

b) Legitimation (§ 7 Abs. 4 StbG 1965)

die Personaldaten und die Evidenzgemeinde

des Vaters;

die nach der Z 4 lit. b erforderlichen Angaben;

bei Personen, auf die sich der Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß

§ 7 Abs. 4 StbG 1965 erstreckt hat, sind dieser

Umstand, weiters die Personaldaten und

die Evidenzgemeinde der unehelichen Mutter,

die Evidenzgemeinde des Großvaters

sowie die nach der Z 4 lit. b erforderlichen

Angaben über die Großeltern anzumerken;

c) Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 7 Abs. 2

StbG 1965 in der Stammfassung)

die Personaldaten der Eltern;

die Evidenzgemeinde der Mutter;

die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit

des Vaters;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß

die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

Staatsbürger gewesen ist und das Kind

nicht mit seiner Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit

erworben hat;

d) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7

Abs. 3 StbG 1965)

die Personaldaten und die Evidenzgemeinde

der Mutter;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß

die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

Staatsbürger gewesen ist;

6. Abstammung (Legitimation) nach dem

31. August 1983

a) Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7

Abs. 1 StbG 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1983)

die Personaldaten der Eltern und die Evidenzgemeinde

des Elternteiles, der Staatsbürger

ist;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß

ein Elternteil im maßgebenden Zeitpunkt

Staatsbürger gewesen ist; die Anmerkung hat

für beide Elternteile zu erfolgen, wenn Vater

und Mutter Staatsbürger sind;

b) Legitimation (§ 7 Abs. 4 StbG 1965)

die Angaben wie bei Z 5 lit. b;

c) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7

Abs. 3 StbG 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1983)

die Angaben wie bei Z 5 lit. d;

7. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen

minderjährigen, seit Geburt staatenlosen Fremden

(§ 57 StbG 1965 in der Stammfassung)

die Personaldaten der ehelichen Mutter;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß die verzeichnete

Person von ihrer Geburt bis zum 1. Juli

1966 staatenlos gewesen ist, ihre Mutter aber in

diesem Zeitraum ununterbrochen die Staatsbürgerschaft

besessen hat;

8. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli

1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)

die Personaldaten des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß der Mann

im Zeitpunkt der Eheschließung die Staatsbürgerschaft

besessen hat;

9. Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an

einer inländischen Universität (Hochschule) oder

an einer inländischen Kunstakademie (§ 6 des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 und § 25 StbG

1965 in der Stammfassung und in der Fassung der

Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und

1983)

der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung

Und die Lehranstalt;

10. Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht

eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der Staatsbürgerschaft

nach § 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949

die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag

der Eheschließung und die Eintragungsstelle beziehungsweise

die Personaldaten des maßgebenden

Elternteiles;

die nach der Z 9 erforderlichen Angaben über

den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;

11. Erklärung des Ehegatten beziehungsweise

der Kinder des Universitäts-(Hochschul-)Professors

(§ 25 Abs. 2 StbG 1965 in der Fassung der

Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und

1983)

die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des

Universitäts-(Hochschul-)Professors;

der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung

und die Lehranstalt;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

die Landesregierung, welche die Bestätigung

über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt

hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser

Bestätigung;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

12. Erklärung von Fremden mit einem inländischen

Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise

1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau

und der nicht eigenberechtigten Kinder in den

Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes 1949)

die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),

welche die Bescheinigung über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum

und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

bei Rechtsnachfolge überdies die Personaldaten

des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung

und die Eintragungsstelle beziehungsweise die Personaldaten

des maßgebenden Elternteiles, sofern

die Rechtsnachfolger nicht in der Bescheinigung

angeführt sind;

13. Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung

zwischen dem 13. März 1938 und 27. April

1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der

nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb

durch Erklärung (§ 2 a des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes 1949)

die nach der Z 12 erforderlichen Angaben;

14. Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des Bundesgesetzes

vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142,

betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der

Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in

den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten Bundesgesetzes)

die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid

über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

dieses Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

15. Erklärung einer Fremden, deren Ehemann

Staatsbürger ist (§ 9 StbG 1965 in der Stammfassung)

die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des

Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

die Gemeinde (Gemeindeverband) oder die

österreichische Vertretungsbehörde im Ausland,

welche die Bescheinigung über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum

und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;

16. Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 und §§ 10, 11 a,

12 bis 14, 58 und 59 StbG 1965 in der Stammfassung

und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novellen 1973, 1974 und 1983 jeweils geltenden

Fassung) sowie Erstreckung der Verleihung

auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht

eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen

oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (§ 5

Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie

§§ 16 und 17 StbG 1965 in der Stammfassung und

in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1983)

die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),

welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie

das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides;

bei Erstreckung der Verleihung auf die Ehefrau

nach § 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949 überdies die Personaldaten des Ehemannes

sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

17. Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 und 2

des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949

und § 58 b StbG 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1973)

die Behörde, welche die Ausbürgerung widerrufen

hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

des Widerrufbescheides;

beim Widerruf nach § 4 Abs. 2 des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes 1949 womöglich auch

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

18. Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung

der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung

mit einem Fremden (§ 8 Abs. 2 des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)

die Landesregierung, welche die Bewilligung

erteilt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

des Bewilligungsbescheides;

19. Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft

nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949

die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),

welche die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft

verfügt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

dieses Bescheides;

20. Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft

durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

nicht eingetreten ist (§ 58 a StbG

1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1973)

die Landesregierung, welche den Bescheid über

den nicht eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft

erlassen hat, sowie das Datum und die

Geschäftszahl dieses Bescheides;

21. Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58 c

StbG 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novellen 1973 und 1983)

die Landesregierung, welche den Erwerb der

Staatsbürgerschaft bestätigt hat, sowie das Datum

und die Geschäftszahl dieser Bestätigung;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.

§ 15. Soweit es sich bei den im § 14 genannten

Unterlagen um öffentliche Urkunden handelt, sind

auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt

hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der

Urkunde anzumerken.

§ 16. Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende

Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter

Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt

es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen

Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken,

wenn weitere nach § 14 erforderliche Fest-

Stellungen nicht ohneweiters getroffen werden können.

§ 17. Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende

Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber,

wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn

weitere nach § 14 erforderliche Feststellungen nicht

ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden

können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die

Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche

dieser Nachweis erbracht worden ist.

§ 18. (1) Bei Personen, die nach § 8 StbG 1965

bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger

kraft Abstammung gelten, sind in den Fällen des

Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung

und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der

Auffindung, in den Fällen des Abs. 2 die Personaldaten

des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder

der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz

anzumerken. Überdies sind die Gründe

anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles

nicht erbracht werden konnte.

(2) Die Evidenzstelle hat der Landesregierung

die Verzeichnung einer Person nach Abs. 1 samt

den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.

§ 19; Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von

einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz

der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder

von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1 oder

§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder § 28

StbG 1965 die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

bewilligt worden ist, so hat sie die Behörde, die den

Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die

Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt des

Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

Gleiches gilt für Bestätigungen über den

Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft.

Zu § 52 lit. a

§ 20. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz

festzuhalten, wodurch die betroffene

Person die Staatsbürgerschaft verloren hat

oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist

bei folgenden Verlustgründen anzumerken

1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich

der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

2. Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes

die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise

des maßgebenden ehelichen Elternteiles

(Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder

gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über

den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

3. Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden

Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den

Militärdienst eines fremden Staates

der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag

sowie die fremde Dienststelle;

4. Legitimation vor dem 1. September 1983

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit

des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und die

Eintragungsstelle;

5. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli

1966

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit

des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

6. Entziehung und Verzicht

die Landesregierung, die den Bescheid erlassen

hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des

Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes.

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist

weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen

die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit

oder über den öffentlichen Dienst oder

Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen

worden ist. § 15 gilt sinngemäß.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt,

so ist bei der Anmerkung über den Erwerb

der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer

Hinweis anzubringen.

§ 21. Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz

verzeichnet, so sind überdies

soweit wie möglich die nach den §§ 14 bis 18 erforderlichen

Anmerkungen vorzunehmen.

§ 22. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von

einem Feststellungsbescheid über den Verlust der

Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen

Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den

Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt

hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den

wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz

anzumerken.

Zu § 52 lit. b

§ 23. In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die

Landesregierung, die festgestellt hat, daß die

betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft

besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

des Bescheides anzumerken.

Zu § 52 lit. c und d

§ 24. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind

anzumerken

das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie

das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche

Inhalt des Urteils;

die Personaldaten derjenigen Person, von der

bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht

abgeleitet worden ist;

die nach den §§ 14 bis 18 über diese Person

erforderlichen Angaben;

bei der betroffenen Frau oder dem vor dem

1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe

womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die

betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden

Verehelichung besessen hat.

(2) Ist die betroffene Frau oder das betroffene

Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei

der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

Zu § 52 lit. e

§ 25. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz

den nunmehr geltenden Familiennamen

oder Vornamen des Staatsbürgers oder

der bereits verzeichneten Person anzumerken und

festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person

eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens

eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich

im einzelnen anzumerken

1. Legitimation

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit

des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine

Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die

Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der

Entschließung, mit welchem der Bundespräsident

das Kind für ehelich erklärt hat;

2. Verehelichung eines Staatsbürgers

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit

des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch

seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

3. Annahme an Kindes Statt

der Familienname und der Vorname des Annehmenden

oder der annehmenden Ehegatten;

der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an

Kindes Statt;

4. Namensgebung, Wiederannahme eines früheren

Namens und Untersagung der Namensführung

der Zeitpunkt der Wirksamkeit;

5. Behördliche Namensänderung, Feststellung,

Festsetzung und Berichtigung des Namens

der Zeitpunkt der Wirksamkeit.

(2) Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz

verzeichnet, so sind überdies

die nach den §§ 14 bis 18 erforderlichen Anmerkungen

vorzunehmen.

§ 26. (1) Ist der Betroffene bereits in der Staatsbürgerschaftsevidenz

verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt

(§ 8 Abs. 2) mit dem früheren Familiennamen

anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen.

Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte,

als anders lautend festgestellte, festgesetzte

oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen

Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt

ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in

die Kartei neu einzuordnen.

(2) Reicht bei einem Karteiblatt nach dem

Muster der Anlage 9 die Rubrik „Familienname"

für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues

Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen.

In der Rubrik „Familienname" des neuen Karteiblattes

ist jedoch lediglich der nunmehr geltende

Familienname einzutragen, und zwar in der untersten

Zeile. Anmerkungen (§ 11 Z 4) sind weiterhin

auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlußblatt

(§ 11 Z 5) vorzunehmen. Das neue und das

alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.

(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung

des Vornamens anzuwenden.

Zu § 52 lit. f

§ 27. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind

der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits

verzeichneten Person und die Eintragungsstelle

anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, womit

die betreffende Person für tot erklärt oder der

Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden

ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß

gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des

Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte

Todestag anzumerken.

(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in

der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und

gemäß § 51 letzter Satz StbG 1965 in diese aufzunehmen,

so sind überdies die nach den §§ 14 bis 18

erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

(3) Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für

tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen.

Solche Karteiblätter sind in der Kartei zu

belassen. Sie können jedoch bei größeren Evidenzgemeinden,

falls dies der Übersicht dienlich ist, mit

Zustimmung der Landesregierung in einer gesonderten

Ablage der Staatsbürgerschaftsevidenz

geführt werden. Ihr Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaftsevidenz

bleibt einer späteren Regelung

vorbehalten. Gleiches gilt für das Anschlußblatt

und das Hinweisblatt.

Zu § 53 Z 1

§ 28. (1) Die Landesregierung hat das Datum,

die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt

jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit

der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides

und jeder von ihr über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

ausgestellten Bestätigung sowie die nach

§ 5 erforderlichen Angaben über die betreffende

Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der

Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei

Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staats-

bürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft

entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung

oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben.

Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat

gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen

zu ergehen.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der

Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung

oder Abschrift des Bescheides beziehungsweise

der Bestätigung samt den nach § 5 erforderlichen

Angaben übersendet wird.

(3) Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof

oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben,

so hat dies die Landesregierung der Evidenzstelle

mitzuteilen, wenn kein neuer Bescheid erlassen

wird.

Zu § 53 Z 4 und Z 5 lit. b

§ 29. (1) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis

oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb

oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt,

so ist der Evidenzstelle eine Mitteilung nach dem

Muster der Anlage 11 zu übersenden und hiebei

überdies das Datum und die Geschäftszahl der

Bestätigung anzugeben. Handelt es sich hiebei

nicht um einen Staatsbürgerschaftsnachweis, so ist

entweder der wesentliche Inhalt der Bestätigung in

die Mitteilung aufzunehmen oder eine Abschrift

der Bestätigung der Mitteilung anzuschließen. Ist

der ausstellenden Behörde bekannt, daß die betreffende

Person in der Staatsbürgerschaftsevidenz

bereits verzeichnet ist, können die Angaben nach

dem Muster der Anlage 11 durch einen Hinweis

auf die in der Evidenzstelle vorhandenen Unterlagen

ersetzt werden.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der

Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine

Abschrift oder ein Durchschlag des Antrages auf

Ausstellung der Bestätigung, der hierüber aufgenommenen

Niederschrift oder des diesbezüglichen

Aktenvermerkes übersendet wird, vorausgesetzt,

daß diese Schriftstücke in ihrem für die Mitteilung

wesentlichen Teil dem Muster der Anlage 11 entsprechen.

(3) Bei der Ausfüllung eines dem Muster der

Anlage 11 entsprechenden Vordruckes ist folgendes

zu beachten

a) In der Rubrik „frühere Familiennamen" sind

gegebenenfalls der Familienname im Zeitpunkt

der Geburt an erster Stelle und sodann

die anderen Familiennamen entsprechend

ihrer zeitlichen Reihenfolge anzuführen und

so weit wie möglich die nach § 25 jeweils

erforderlichen Angaben zu machen.

b) Die Rubriken, die den maßgebenden ehelichen

Elternteil beziehungsweise die uneheliche

Mutter, den Wohnort der Mutter im

Zeitpunkt der Geburt der erfaßten Person

oder die Eheschließung betreffen, sind nur

für diejenigen Fälle bestimmt, in denen die

diesbezüglichen Angaben für die Staatsbürgerschaftsevidenz

von Bedeutung sind.

c) Bei den „Nachweisen" über den Erwerb und

den Besitz der Staatsbürgerschaft sind die Art

der Urkunde, die Behörde, die sie ausgestellt

hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

der Urkunde anzugeben.

d) In den im § 17 dieser Verordnung geregelten

Fällen unterbleibt die Anführung des

Erwerbsgrundes. Es sind jedoch die

Umstände und Unterlagen anzuführen,

durch welche der Besitz der Staatsbürgerschaft

erwiesen ist.

(4) Wird eine andere Bestätigung als die im

Abs. 1 genannten ausgestellt, so ist der Evidenzstelle

das Datum und die Geschäftszahl dieser

Bestätigung sowie ihr wesentlicher Inhalt bekanntzugeben

oder eine Abschrift der Bestätigung samt

den nach § 5 erforderlichen Angaben zu übersenden.

(5) Betrifft eine Bestätigung mehrere Personen,

so hat die Mitteilung gegebenenfalls an jede der

Evidenzstellen zu ergehen.

Zu § 53 Z 5 lit. a und lit. c bis f sowie Z 6

§ 30. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle

Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle

nach § 5 und — je nach der Art der Mitteilung —

nach den im folgenden genannten Verordnungsstellen

benötigt, und zwar

bei einer Mitteilung gemäß

§ 53 Z 5 lit. a StbG 1965 nach § 14 Z 6 lit. a oder

c beziehungsweise § 18;

§ 53 Z 5 lit. c StbG 1965 nach § 14 Z 6 lit. b;

§ 53 Z 5 lit. d StbG 1965 nach § 25 Abs. 1 Z 1

und Abs. 2;

§ 53 Z 5 lit. e StbG 1965 nach § 25 Abs. 1 Z 2

und Abs. 2;

§ 53 Z 5 lit. f StbG 1965 nach § 27;

§ 53 Z 6 StbG 1965 nach § 14 Z 9.

Zu den §§ 54 und 55

§ 31. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle

Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle

nach § 5 und den §§ 14 bis 27 jeweils für die

Anmerkung benötigt.

Zu § 56

§ 32. (1) Kommt eine natürliche Person oder der

für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen

Angelegenheiten verantwortliche Leiter

einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ

einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG

1965 festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat

die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach

§ 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

unter Hinweis auf § 64 StbG 1965 zu verständigen.

(2) Verweigert der Verpflichtete die Auskunft

trotz erfolgter Bestrafung neuerlich, ist auch ein

zweites Mal oder mehrere Male nach Abs. 1 vorzugehen.

Schlußbestimmung

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September

1983 in Kraft.

(2) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1966,

BGBl. Nr. 38, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsverordnung

1973, BGBl. Nr. 614, tritt außer

Kraft.

(3) Restbestände an Drucksorten, die auf Grund

der Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung

angefertigt wurden, können weiterverwendet werden,

wenn sie den Mustern der Anlagen der geltenden

Verordnung durch Änderung oder Ergänzung

des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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