432. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 394/1973, 703/1974, 403/1977 und
170/1983 wird — hinsichtlich der §§ 2 und 29 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, hinsichtlich des § 30 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung — verordnet
Zu § 34
§ 1. Die Landesregierung hat die Personen, bei
denen nach § 34 StbG 1965 eine Entziehung der
Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in
Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels
in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr
zuständige Landesregierung zu verständigen.
Zu § 44
§ 2. (1) Die Änderung oder Berichtigung des
Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des
Berechtigten (§ 43 Abs. 1 StbG 1965) von der nach
§ 41 StbG 1965 zuständigen Behörde auf dem
Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die
Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen
werden.
(2) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich
zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer
anderen, öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist
dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.
Zu § 45
§ 3. (1) Sind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche
Verhältnisse unrichtig beurkundet,
so hat, falls keine Einziehung derselben durch
die Behörde (§§ 39 und 41 StbG 1965) erfolgt, die
Evidenzstelle den Inhaber dieser Bestätigung unter
Setzung einer angemessenen, zwei Monate nicht
übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung
bei ihr abzuliefern. Wenn er der Aufforderung
nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle
hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64
StbG 1965 zu verständigen.
(2) Kommt der Betreffende einer neuerlichen
Aufforderung trotz erfolgter Bestrafung nicht nach,
ist auch ein zweites Mal oder mehrere Male nach
Abs. 1 vorzugehen.
(3) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder
Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der
Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.
Zu § 46
§ 4. (1) Die im folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen
Urkunden sind nach den
Mustern der Anlagen 1 bis 8 auszufertigen; hiebei
betrifft
Anlage 1: den Bescheid über die Verleihung der
Staatsbürgerschaft (ohne Erstreckung
der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG
1965);
Anlage 2: den Bescheid über die Verleihung der
Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der
Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG 1965);
Anlage 3: die Bestätigung über den Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch Erklärung
(§ 25 Abs. 3 StbG 1965);
Anlage 4: den Bescheid, womit einem Staatsbürger
für den Fall des Erwerbes einer fremden
Staatsangehörigkeit die Beibehaltung
der Staatsbürgerschaft bewilligt wird
(§ 28 Abs. 4 StbG 1965);
Anlage 5: die Bestätigung über das Ausscheiden
aus dem österreichischen Staatsverband
im Falle des Erwerbes einer fremden
Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG
1965);
Anlage 6: den Bescheid über den Verlust der
Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes
(§ 38 Abs. 3 StbG 1965);
Anlage 7: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44
StbG 1965);
Anlage 8: die Bestätigung über den Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch Anzeige der
Wohnsitzbegründung (§ 58 c Abs. 2
StbG 1965).
(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten
Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet werden,
die in der Österreichischen Staatsdruckerei
hergestellt worden sind. Diese Vordrucke sind von
den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.
Zu § 50
§ 5. (1) Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz
zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt
anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten
(§ 6 lit. a), die Änderung oder Berichtigung
des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den
hiefür maßgeblichen Gründen, die Stelle der
Geburtseintragung und, wenn die Staatsbürgerschaftsevidenz
von einem Gemeindeverband (§ 47
Abs. 1 StbG 1965) geführt wird, die Evidenzgemeinde
(§ 6 lit. b). Bei verstorbenen Personen ist
auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person
im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen
Wohnsitz hatte.
(2) Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt
geführt, sind die im Abs. 1 angeführten
Angaben auf den Datenträgern zu speichern.
§ 6. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
a) Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen,
den Geschlechtsnamen, das Geburtsdatum
und den Geburtsort der betreffenden
Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt
eingetragen wurde;
b) Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die
nach § 49 Abs. 2 StbG 1965 Evidenzstelle ist
oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47
Abs. 1 StbG 1965 einem Gemeindeverband
angehörte.
§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der
Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände
haben Karteiblätter nach dem Muster der
Anlage 9 zu verwenden.
(2) In besonderen Fällen kann die Landesregierung
aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder
Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband von der Verpflichtung befreien,
Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu
verwenden.
§ 8. (1) Das Karteiblatt ist nach dem geltenden
Familiennamen der verzeichneten Person in die
Kartei einzuordnen.
(2) Ist der geltende Familienname nicht auch der
Geschlechtsname beziehungsweise der Familienname
im Zeitpunkt der Geburt, so ist über die früheren
Namen ein Hinweisblatt anzulegen und in
die Kartei einzuordnen. Dieses hat dem Muster der
Anlage 10 zu entsprechen, soweit das Karteiblatt
selbst an das Muster der Anlage 9 gebunden ist.
§ 9. (1) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt
dürfen nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder
auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen
vorgenommen werden.
(2) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt sind
mit Schreibmaschine, Tinte oder anderen die
Schriftbeständigkeit gewährleistenden Mitteln
durchzuführen. Für häufig wiederkehrende Anmerkungen
dürfen Stempel verwendet werden.
(3) Jede Eintragung ist mit dem Datum der Eintragung
und der Unterschrift oder dem Handzeichen
des Eintragenden zu versehen. Gleiches gilt
für die Berichtigung einer Eintragung. Radierungen
sind nicht zulässig.
§ 10. Die Anmerkungen auf dem Karteiblatt
haben in knapper und möglichst schlagwortartiger
Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche
Abkürzungen sind zulässig.
§ 11. Für die Eintragungen und Anmerkungen
auf einem dem Muster der Anlage 9 entsprechenden
Karteiblatt gilt noch folgendes
1. Der geltende Familienname ist in die unterste
Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen. Ist
jedoch vor der Anlegung des Karteiblattes eine
Änderung des Familiennamens eingetreten, so ist
der Familienname im Zeitpunkt der Geburt in die
unterste Zeile und sind die späteren Familiennamen
entsprechend ihrer zeitlichen Reihenfolge jeweils
eine Zeile höher zu setzen. Reicht der Platz aus, so
können in einer Zeile zwei Familiennamen eingetragen
werden, wobei der frühere an die erste Stelle
gesetzt werden muß. Der geltende Familienname
hat jedoch stets allein in einer Zeile und zuoberst
zu stehen.
2. Stellt sich nachträglich heraus, daß der geltende
Familienname zu Unrecht in die unterste
Zeile gesetzt worden ist, so sind die früheren Familiennamen
auf der Rückseite des Karteiblattes
nachzutragen und ist in der Rubrik „Familienname"
ein entsprechender Hinweis anzubringen.
3. Die Vornamen sind in die untere Zeile der hiefür
bestimmten Rubrik zu setzen.
4. Anmerkungen, die sich auf den Erwerb oder
den Besitz der Staatsbürgerschaft beziehen, sind in
der Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft" vorzunehmen.
Eintragungen, welche die Ausstellung,
Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines
Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen, sind in
der Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise" vorzunehmen,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der
Staatsbürgerschaftsnachweis von der Evidenzstelle
selbst oder einer anderen Behörde ausgestellt worden
ist. Alle übrigen Anmerkungen sind auf der
Rückseite vorzunehmen (wie zB Anmerkungen
über die Ausstellung sonstiger Bestätigungen in
Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, Erlassung
von Feststellungsbescheiden, Hinweise auf den
Verlust der Staatsbürgerschaft, der Grund einer
Änderung des Familiennamens oder des Vornamens).
5. Reicht die Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft"
oder die Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise"
für weitere Eintragungen nicht aus, so ist sie
mit dem Hinweis „Fortsetzung" abzuschließen.
Auf der unteren Hälfte der Rückseite ist eine neue
Rubrik mit der entsprechenden Überschrift zu
eröffnen und darin die Eintragung fortzusetzen.
Reicht auch die untere Hälfte der Rückseite oder
diese an sich nicht aus, so ist sie ebenfalls mit dem
Hinweis „Fortsetzung" abzuschließen, ein neues
Karteiblatt mit der Überschrift „Anschlußblatt"
und den unbedingt notwendigen Daten anzulegen
und unter Bedachtnahme auf die in der Z 4 getroffene
Einteilung für die weiteren Anmerkungen zu
verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch, wenn das Anschlußblatt selbst nicht ausreicht.
Liegen bereits zwei Anschlußblätter vor, so
ist den Überschriften die jeweils entsprechende
Ordnungszahl beizufügen (1. Anschlußblatt,
2. Anschlußblatt usw.). Karteiblatt und Anschlußblätter
sind miteinander zu verbinden.
§ 12. Die Kartei ist unter Verschluß zu halten.
§ 13. Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein
(zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband
angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet),
so sind die hievon betroffenen Karteiblätter
samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr
nach § 49 Abs. 2 StbG 1965 zuständigen Evidenzstelle
zu übergeben.
Zu § 51
§ 14. Die Evidenzstelle hat, unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 16 und 17, in der Staatsbürgerschaftsevidenz
festzuhalten, auf Grund welcher
Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft
erworben hat. Überdies ist im einzelnen
anzumerken
1. Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft
am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes 1949, BGBl.
Nr. 276)
die Gemeinde, in welcher die verzeichnete Person
am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen
hat, wenn ein solches aber im Gebiet der Republik
nicht bestanden hat oder nicht festzustellen ist, die
Art, auf welche die verzeichnete Person vor dem
genannten Stichtag die Staats-(Bundes-)Bürgerschaft
erworben hat;
2. Rechtsnachfolge nach einem österreichischen
Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in
der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (§ 1
lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949)
die Personaldaten desjenigen Eltern- oder Eheteiles,
von dem der Besitz der Staatsbürgerschaft
abgeleitet ist;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß der maßgebende
Eltern- oder Eheteil bei Weitergeltung des
Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285,
über den Erwerb und den Verlust der Landes- und
Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden
Fassung die österreichische Bundesbürgerschaft
im Zeitpunkt der Geburt, Legitimation oder
Eheschließung der verzeichneten Person besessen
hätte; bei der Legitimation und der Verehelichung
überdies der Tag der maßgebenden Eheschließung
und die Eintragungsstelle;
3. Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied
der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann
(Stellvertreter) oder als Mitglied eines
provisorischen Landesausschusses (§ 5 des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 59/1945)
das Amt und womöglich der Tag des Amtsantrittes;
4. Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli
1966
a) Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 3 Abs. 1
erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 276)
die Personaldaten des Vaters;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß
der Vater im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger
gewesen ist;
b) Legitimation (§ 3 Abs. 1 letzter Satz des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)
die Personaldaten des Vaters;
der Tag der Eheschließung der Eltern und
die Eintragungsstelle, sofern aber das Kind
mit Entschließung des Bundespräsidenten für
ehelich erklärt worden ist, das Datum dieser
Entschließung;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß
der Vater im Zeitpunkt der Legitimation des
Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher
erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft
besessen hat;
c) Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1
zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949)
die Personaldaten der Eltern;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß
zur maßgebenden Zeit die Mutter Staatsbürger,
der Vater aber staatenlos gewesen ist;
d) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 3
Abs. 1 dritter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949)
die Personaldaten der Mutter;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß
die Mutter im maßgebenden Zeitpunkt
Staatsbürger gewesen ist;
5. Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom
1. Juli 1966 bis 31. August 1983
a) Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 7 Abs. 1
StbG 1965 in der Stammfassung)
die Personaldaten und die Evidenzgemeinde
des Vaters;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß
der Vater im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger
gewesen ist;
b) Legitimation (§ 7 Abs. 4 StbG 1965)
die Personaldaten und die Evidenzgemeinde
des Vaters;
die nach der Z 4 lit. b erforderlichen Angaben;
bei Personen, auf die sich der Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß
§ 7 Abs. 4 StbG 1965 erstreckt hat, sind dieser
Umstand, weiters die Personaldaten und
die Evidenzgemeinde der unehelichen Mutter,
die Evidenzgemeinde des Großvaters
sowie die nach der Z 4 lit. b erforderlichen
Angaben über die Großeltern anzumerken;
c) Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 7 Abs. 2
StbG 1965 in der Stammfassung)
die Personaldaten der Eltern;
die Evidenzgemeinde der Mutter;
die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit
des Vaters;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß
die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
Staatsbürger gewesen ist und das Kind
nicht mit seiner Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit
erworben hat;
d) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7
Abs. 3 StbG 1965)
die Personaldaten und die Evidenzgemeinde
der Mutter;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß
die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
Staatsbürger gewesen ist;
6. Abstammung (Legitimation) nach dem
31. August 1983
a) Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7
Abs. 1 StbG 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1983)
die Personaldaten der Eltern und die Evidenzgemeinde
des Elternteiles, der Staatsbürger
ist;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß
ein Elternteil im maßgebenden Zeitpunkt
Staatsbürger gewesen ist; die Anmerkung hat
für beide Elternteile zu erfolgen, wenn Vater
und Mutter Staatsbürger sind;
b) Legitimation (§ 7 Abs. 4 StbG 1965)
die Angaben wie bei Z 5 lit. b;
c) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7
Abs. 3 StbG 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1983)
die Angaben wie bei Z 5 lit. d;
7. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen
minderjährigen, seit Geburt staatenlosen Fremden
(§ 57 StbG 1965 in der Stammfassung)
die Personaldaten der ehelichen Mutter;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß die verzeichnete
Person von ihrer Geburt bis zum 1. Juli
1966 staatenlos gewesen ist, ihre Mutter aber in
diesem Zeitraum ununterbrochen die Staatsbürgerschaft
besessen hat;
8. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli
1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)
die Personaldaten des Ehemannes;
der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß der Mann
im Zeitpunkt der Eheschließung die Staatsbürgerschaft
besessen hat;
9. Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an
einer inländischen Universität (Hochschule) oder
an einer inländischen Kunstakademie (§ 6 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 und § 25 StbG
1965 in der Stammfassung und in der Fassung der
Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und
1983)
der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung
Und die Lehranstalt;
10. Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht
eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der Staatsbürgerschaft
nach § 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949
die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag
der Eheschließung und die Eintragungsstelle beziehungsweise
die Personaldaten des maßgebenden
Elternteiles;
die nach der Z 9 erforderlichen Angaben über
den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;
11. Erklärung des Ehegatten beziehungsweise
der Kinder des Universitäts-(Hochschul-)Professors
(§ 25 Abs. 2 StbG 1965 in der Fassung der
Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und
1983)
die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des
Universitäts-(Hochschul-)Professors;
der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung
und die Lehranstalt;
der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
die Landesregierung, welche die Bestätigung
über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt
hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser
Bestätigung;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
12. Erklärung von Fremden mit einem inländischen
Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise
1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau
und der nicht eigenberechtigten Kinder in den
Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes 1949)
die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),
welche die Bescheinigung über den Erwerb der
Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum
und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
bei Rechtsnachfolge überdies die Personaldaten
des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung
und die Eintragungsstelle beziehungsweise die Personaldaten
des maßgebenden Elternteiles, sofern
die Rechtsnachfolger nicht in der Bescheinigung
angeführt sind;
13. Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung
zwischen dem 13. März 1938 und 27. April
1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der
nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb
durch Erklärung (§ 2 a des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes 1949)
die nach der Z 12 erforderlichen Angaben;
14. Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des Bundesgesetzes
vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142,
betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der
Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in
den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten Bundesgesetzes)
die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid
über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
dieses Bescheides;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
15. Erklärung einer Fremden, deren Ehemann
Staatsbürger ist (§ 9 StbG 1965 in der Stammfassung)
die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des
Ehemannes;
der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
die Gemeinde (Gemeindeverband) oder die
österreichische Vertretungsbehörde im Ausland,
welche die Bescheinigung über den Erwerb der
Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum
und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;
16. Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 und §§ 10, 11 a,
12 bis 14, 58 und 59 StbG 1965 in der Stammfassung
und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novellen 1973, 1974 und 1983 jeweils geltenden
Fassung) sowie Erstreckung der Verleihung
auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht
eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen
oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (§ 5
Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie
§§ 16 und 17 StbG 1965 in der Stammfassung und
in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1983)
die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),
welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie
das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides;
bei Erstreckung der Verleihung auf die Ehefrau
nach § 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949 überdies die Personaldaten des Ehemannes
sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
17. Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 und 2
des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949
und § 58 b StbG 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1973)
die Behörde, welche die Ausbürgerung widerrufen
hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
des Widerrufbescheides;
beim Widerruf nach § 4 Abs. 2 des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes 1949 womöglich auch
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
18. Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung
der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung
mit einem Fremden (§ 8 Abs. 2 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)
die Landesregierung, welche die Bewilligung
erteilt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
des Bewilligungsbescheides;
19. Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft
nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949
die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),
welche die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft
verfügt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
dieses Bescheides;
20. Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft
durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
nicht eingetreten ist (§ 58 a StbG
1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1973)
die Landesregierung, welche den Bescheid über
den nicht eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft
erlassen hat, sowie das Datum und die
Geschäftszahl dieses Bescheides;
21. Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58 c
StbG 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novellen 1973 und 1983)
die Landesregierung, welche den Erwerb der
Staatsbürgerschaft bestätigt hat, sowie das Datum
und die Geschäftszahl dieser Bestätigung;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.
§ 15. Soweit es sich bei den im § 14 genannten
Unterlagen um öffentliche Urkunden handelt, sind
auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt
hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der
Urkunde anzumerken.
§ 16. Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende
Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter
Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt
es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen
Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken,
wenn weitere nach § 14 erforderliche Fest-
Stellungen nicht ohneweiters getroffen werden können.
§ 17. Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende
Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber,
wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn
weitere nach § 14 erforderliche Feststellungen nicht
ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden
können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die
Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche
dieser Nachweis erbracht worden ist.
§ 18. (1) Bei Personen, die nach § 8 StbG 1965
bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger
kraft Abstammung gelten, sind in den Fällen des
Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung
und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der
Auffindung, in den Fällen des Abs. 2 die Personaldaten
des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder
der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz
anzumerken. Überdies sind die Gründe
anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles
nicht erbracht werden konnte.
(2) Die Evidenzstelle hat der Landesregierung
die Verzeichnung einer Person nach Abs. 1 samt
den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.
§ 19; Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von
einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz
der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder
von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1 oder
§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder § 28
StbG 1965 die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
bewilligt worden ist, so hat sie die Behörde, die den
Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die
Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt des
Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.
Gleiches gilt für Bestätigungen über den
Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft.
Zu § 52 lit. a
§ 20. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz
festzuhalten, wodurch die betroffene
Person die Staatsbürgerschaft verloren hat
oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist
bei folgenden Verlustgründen anzumerken
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich
der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;
2. Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes
die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise
des maßgebenden ehelichen Elternteiles
(Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder
gegebenenfalls des unehelichen Vaters;
die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über
den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);
3. Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden
Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den
Militärdienst eines fremden Staates
der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag
sowie die fremde Dienststelle;
4. Legitimation vor dem 1. September 1983
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit
des Vaters;
der Tag der Eheschließung der Eltern und die
Eintragungsstelle;
5. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli
1966
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit
des Ehemannes;
der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
6. Entziehung und Verzicht
die Landesregierung, die den Bescheid erlassen
hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des
Bescheides;
der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes.
(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist
weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen
die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit
oder über den öffentlichen Dienst oder
Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen
worden ist. § 15 gilt sinngemäß.
(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt,
so ist bei der Anmerkung über den Erwerb
der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer
Hinweis anzubringen.
§ 21. Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz
verzeichnet, so sind überdies
soweit wie möglich die nach den §§ 14 bis 18 erforderlichen
Anmerkungen vorzunehmen.
§ 22. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von
einem Feststellungsbescheid über den Verlust der
Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen
Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den
Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt
hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den
wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz
anzumerken.
Zu § 52 lit. b
§ 23. In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die
Landesregierung, die festgestellt hat, daß die
betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft
besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
des Bescheides anzumerken.
Zu § 52 lit. c und d
§ 24. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind
anzumerken
das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie
das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche
Inhalt des Urteils;
die Personaldaten derjenigen Person, von der
bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht
abgeleitet worden ist;
die nach den §§ 14 bis 18 über diese Person
erforderlichen Angaben;
bei der betroffenen Frau oder dem vor dem
1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe
womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die
betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden
Verehelichung besessen hat.
(2) Ist die betroffene Frau oder das betroffene
Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei
der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
Zu § 52 lit. e
§ 25. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz
den nunmehr geltenden Familiennamen
oder Vornamen des Staatsbürgers oder
der bereits verzeichneten Person anzumerken und
festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person
eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens
eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich
im einzelnen anzumerken
1. Legitimation
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit
des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine
Evidenzgemeinde;
der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die
Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der
Entschließung, mit welchem der Bundespräsident
das Kind für ehelich erklärt hat;
2. Verehelichung eines Staatsbürgers
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit
des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch
seine Evidenzgemeinde;
der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
3. Annahme an Kindes Statt
der Familienname und der Vorname des Annehmenden
oder der annehmenden Ehegatten;
der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an
Kindes Statt;
4. Namensgebung, Wiederannahme eines früheren
Namens und Untersagung der Namensführung
der Zeitpunkt der Wirksamkeit;
5. Behördliche Namensänderung, Feststellung,
Festsetzung und Berichtigung des Namens
der Zeitpunkt der Wirksamkeit.
(2) Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz
verzeichnet, so sind überdies
die nach den §§ 14 bis 18 erforderlichen Anmerkungen
vorzunehmen.
§ 26. (1) Ist der Betroffene bereits in der Staatsbürgerschaftsevidenz
verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt
(§ 8 Abs. 2) mit dem früheren Familiennamen
anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen.
Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte,
als anders lautend festgestellte, festgesetzte
oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen
Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt
ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in
die Kartei neu einzuordnen.
(2) Reicht bei einem Karteiblatt nach dem
Muster der Anlage 9 die Rubrik „Familienname"
für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues
Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen.
In der Rubrik „Familienname" des neuen Karteiblattes
ist jedoch lediglich der nunmehr geltende
Familienname einzutragen, und zwar in der untersten
Zeile. Anmerkungen (§ 11 Z 4) sind weiterhin
auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlußblatt
(§ 11 Z 5) vorzunehmen. Das neue und das
alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.
(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung
des Vornamens anzuwenden.
Zu § 52 lit. f
§ 27. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind
der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits
verzeichneten Person und die Eintragungsstelle
anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, womit
die betreffende Person für tot erklärt oder der
Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden
ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß
gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des
Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte
Todestag anzumerken.
(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in
der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und
gemäß § 51 letzter Satz StbG 1965 in diese aufzunehmen,
so sind überdies die nach den §§ 14 bis 18
erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
(3) Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für
tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen.
Solche Karteiblätter sind in der Kartei zu
belassen. Sie können jedoch bei größeren Evidenzgemeinden,
falls dies der Übersicht dienlich ist, mit
Zustimmung der Landesregierung in einer gesonderten
Ablage der Staatsbürgerschaftsevidenz
geführt werden. Ihr Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaftsevidenz
bleibt einer späteren Regelung
vorbehalten. Gleiches gilt für das Anschlußblatt
und das Hinweisblatt.
Zu § 53 Z 1
§ 28. (1) Die Landesregierung hat das Datum,
die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt
jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit
der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides
und jeder von ihr über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
ausgestellten Bestätigung sowie die nach
§ 5 erforderlichen Angaben über die betreffende
Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der
Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei
Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staats-
bürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft
entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung
oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben.
Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat
gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen
zu ergehen.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der
Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung
oder Abschrift des Bescheides beziehungsweise
der Bestätigung samt den nach § 5 erforderlichen
Angaben übersendet wird.
(3) Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof
oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben,
so hat dies die Landesregierung der Evidenzstelle
mitzuteilen, wenn kein neuer Bescheid erlassen
wird.
Zu § 53 Z 4 und Z 5 lit. b
§ 29. (1) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis
oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb
oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt,
so ist der Evidenzstelle eine Mitteilung nach dem
Muster der Anlage 11 zu übersenden und hiebei
überdies das Datum und die Geschäftszahl der
Bestätigung anzugeben. Handelt es sich hiebei
nicht um einen Staatsbürgerschaftsnachweis, so ist
entweder der wesentliche Inhalt der Bestätigung in
die Mitteilung aufzunehmen oder eine Abschrift
der Bestätigung der Mitteilung anzuschließen. Ist
der ausstellenden Behörde bekannt, daß die betreffende
Person in der Staatsbürgerschaftsevidenz
bereits verzeichnet ist, können die Angaben nach
dem Muster der Anlage 11 durch einen Hinweis
auf die in der Evidenzstelle vorhandenen Unterlagen
ersetzt werden.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der
Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine
Abschrift oder ein Durchschlag des Antrages auf
Ausstellung der Bestätigung, der hierüber aufgenommenen
Niederschrift oder des diesbezüglichen
Aktenvermerkes übersendet wird, vorausgesetzt,
daß diese Schriftstücke in ihrem für die Mitteilung
wesentlichen Teil dem Muster der Anlage 11 entsprechen.
(3) Bei der Ausfüllung eines dem Muster der
Anlage 11 entsprechenden Vordruckes ist folgendes
zu beachten
a) In der Rubrik „frühere Familiennamen" sind
gegebenenfalls der Familienname im Zeitpunkt
der Geburt an erster Stelle und sodann
die anderen Familiennamen entsprechend
ihrer zeitlichen Reihenfolge anzuführen und
so weit wie möglich die nach § 25 jeweils
erforderlichen Angaben zu machen.
b) Die Rubriken, die den maßgebenden ehelichen
Elternteil beziehungsweise die uneheliche
Mutter, den Wohnort der Mutter im
Zeitpunkt der Geburt der erfaßten Person
oder die Eheschließung betreffen, sind nur
für diejenigen Fälle bestimmt, in denen die
diesbezüglichen Angaben für die Staatsbürgerschaftsevidenz
von Bedeutung sind.
c) Bei den „Nachweisen" über den Erwerb und
den Besitz der Staatsbürgerschaft sind die Art
der Urkunde, die Behörde, die sie ausgestellt
hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
der Urkunde anzugeben.
d) In den im § 17 dieser Verordnung geregelten
Fällen unterbleibt die Anführung des
Erwerbsgrundes. Es sind jedoch die
Umstände und Unterlagen anzuführen,
durch welche der Besitz der Staatsbürgerschaft
erwiesen ist.
(4) Wird eine andere Bestätigung als die im
Abs. 1 genannten ausgestellt, so ist der Evidenzstelle
das Datum und die Geschäftszahl dieser
Bestätigung sowie ihr wesentlicher Inhalt bekanntzugeben
oder eine Abschrift der Bestätigung samt
den nach § 5 erforderlichen Angaben zu übersenden.
(5) Betrifft eine Bestätigung mehrere Personen,
so hat die Mitteilung gegebenenfalls an jede der
Evidenzstellen zu ergehen.
Zu § 53 Z 5 lit. a und lit. c bis f sowie Z 6
§ 30. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle
Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle
nach § 5 und — je nach der Art der Mitteilung —
nach den im folgenden genannten Verordnungsstellen
benötigt, und zwar
bei einer Mitteilung gemäß
§ 53 Z 5 lit. a StbG 1965 nach § 14 Z 6 lit. a oder
c beziehungsweise § 18;
§ 53 Z 5 lit. c StbG 1965 nach § 14 Z 6 lit. b;
§ 53 Z 5 lit. d StbG 1965 nach § 25 Abs. 1 Z 1
und Abs. 2;
§ 53 Z 5 lit. e StbG 1965 nach § 25 Abs. 1 Z 2
und Abs. 2;
§ 53 Z 5 lit. f StbG 1965 nach § 27;
§ 53 Z 6 StbG 1965 nach § 14 Z 9.
Zu den §§ 54 und 55
§ 31. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle
Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle
nach § 5 und den §§ 14 bis 27 jeweils für die
Anmerkung benötigt.
Zu § 56
§ 32. (1) Kommt eine natürliche Person oder der
für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen
Angelegenheiten verantwortliche Leiter
einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ
einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG
1965 festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat
die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach
§ 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
unter Hinweis auf § 64 StbG 1965 zu verständigen.
(2) Verweigert der Verpflichtete die Auskunft
trotz erfolgter Bestrafung neuerlich, ist auch ein
zweites Mal oder mehrere Male nach Abs. 1 vorzugehen.
Schlußbestimmung
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September
1983 in Kraft.
(2) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1966,
BGBl. Nr. 38, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsverordnung
1973, BGBl. Nr. 614, tritt außer
Kraft.
(3) Restbestände an Drucksorten, die auf Grund
der Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung
angefertigt wurden, können weiterverwendet werden,
wenn sie den Mustern der Anlagen der geltenden
Verordnung durch Änderung oder Ergänzung
des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.