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432_1982 AT

432. Verordnung: Verlegung des Zollamtes Hinterriß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Verlegung des Zollamtes Hinterriß

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1975,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 337/1981 und 570/1981 wird verordnet

§ 1. Das Zollamt Hinterriß in Vomp (Anlage 3

Abschnitt F des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

wird nach Vorderriß, Bundesrepublik

Deutschland, verlegt und seine Bezeichnung in

„Zollamt Vorderriß" geändert.

§ 2. Das Zollamt Vorderriß wird im Sinne des

§ 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

der Gemeinde Vomp zugeordnet.

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