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432_1981 AT

432. Verordnung: Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 2 Abs. 5 lit. a des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die nachstehend genannten Waren der

Anlage A zum Präferenzzollgesetz in der Fassung

der 2. Präferenzzollgesetz-Novelle 1977, BGBl.

Nr. 675, werden von der Vorzugsbehandlung

nach dem Präferenzzollgesetz ausgeschlossen

02.04 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall von Tieren der Nummer

01.06, frisch, gekühlt oder gefroren

B — von anderen Tieren

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1981 in Kraft.

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