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432_1980 AT

432. Beschluß Nr. 7/1979 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Beschluß Nr. 7/1979 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 7/79

1 Anhang

(In der 13. gemeinsamen Sitzung am 16. Mai

1970 gefaßt)

ERMÄCHTIGUNG AN ISLAND VORÜBERGEHEND

EINE EINFUHRABGABE EINZUHEBEN

DER RAT hat,

gestützt auf das Ansuchen, enthalten in der

Notifikation der isländischen Delegation (EFTA

16/79) und auf den darauffolgenden Bericht der

stellvertretenden Delegationsleiter (EFTA/W

31/79),

gestützt auf Artikel 20 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Island wird ermächtigt, bei der Einfuhr von

Waren, die unter die im Anhang aufgezählten

Tarifnummern fallen, vorübergehend eine Abgabe

in der Höhe von 3% des Zollwertes der

Waren einzuheben.

2. Die Einfuhrabgabe wird so angewendet, daß

Einfuhren mit Ursprung im Freihandelsraum

nicht ungünstiger behandelt werden, als derartige

Einfuhren aus anderen Ländern oder wirtschaftlichen

Gruppierungen.

3. Diese Ermächtigung erlischt am 31. Dezember

1980.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anhang zu

EFTA/DC 7/79

LISTE DER TARIFNUMMERN DER WAREN,

FÜR DIE VORÜBERGEHEND EINE EINFUHRABGABE

EINGEHOBEN WERDEN

DARF

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