432. Beschluß Nr. 7/1979 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 7/79
1 Anhang
(In der 13. gemeinsamen Sitzung am 16. Mai
1970 gefaßt)
ERMÄCHTIGUNG AN ISLAND VORÜBERGEHEND
EINE EINFUHRABGABE EINZUHEBEN
DER RAT hat,
gestützt auf das Ansuchen, enthalten in der
Notifikation der isländischen Delegation (EFTA
16/79) und auf den darauffolgenden Bericht der
stellvertretenden Delegationsleiter (EFTA/W
31/79),
gestützt auf Artikel 20 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Island wird ermächtigt, bei der Einfuhr von
Waren, die unter die im Anhang aufgezählten
Tarifnummern fallen, vorübergehend eine Abgabe
in der Höhe von 3% des Zollwertes der
Waren einzuheben.
2. Die Einfuhrabgabe wird so angewendet, daß
Einfuhren mit Ursprung im Freihandelsraum
nicht ungünstiger behandelt werden, als derartige
Einfuhren aus anderen Ländern oder wirtschaftlichen
Gruppierungen.
3. Diese Ermächtigung erlischt am 31. Dezember
1980.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anhang zu
EFTA/DC 7/79
LISTE DER TARIFNUMMERN DER WAREN,
FÜR DIE VORÜBERGEHEND EINE EINFUHRABGABE
EINGEHOBEN WERDEN
DARF