432. Beschluß Nr. 4/1978 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES BESCHLUSSES DES
RATES Nr. 8/1966 UND DES BESCHLUSSES
DES GEMEINSAMEN RATES Nr. 6/
1966 BETREFFEND DIE BEHANDLUNG
BESTIMMTER WAREN DES ANHANGS D
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Beschluß des Gemeinsamen
Rates Nr. 6/1966 und auf den Ratsbeschluß
Nr. 10/1978,
gestützt auf die Empfehlung des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
in Brüssel zur Änderung des Zolltarifschemas
für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife, die mit Wirkung vom 1. Jänner 1978
in Kraft getreten ist,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 10/1978 Der Beschluß Nr. 10/1978 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBL Nr. 431/1979 verlautbart. ist auch
für Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Die im Abschnitt G, Absatz 2 des Beschlusses
des Gemeinsamen Rates Nr. 6/1966 enthaltene
Zolltarif Nr. „12.05" wird durch die Zolltarifnummer
„aus 12.08" ersetzt.