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432_1978 AT

432. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Auf Grund der §§ 21 Abs. 2 und 24 des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

in der Fassung der Berufsausbildiungsgesetz-Novelle

1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 8. März 1974, BGBl.

Nr. 170, über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden

Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem

Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

und einem Beisitzer im

Sinne des § 22 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes."

2. Nach § 3 sind folgende Überschriften und

folgende §§ 3 a und 3 b einzufügen

„Prüfungsmaterialien

§ 3 a. (1) Die Lehrlingsstelle hat, sofern in

den Abs. 2 bis 5 oder in den Prüfungsordnungen

für die Lehrabschlußprüfung in den

einzelnen Lehrberufen nicht anderes bestimmt

wind, dem Prüfungswerber, wenn er erstmals

zur Lehrabschlußprüfung antritt, die bei der

praktischen Prüfung benötigten Materialien (Prüfungsmaterialien)

kostenlos zur Verfügung zu

stellen.

(2) Wenn es zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung

unter Bedachtnahme auf die

Besonderheiten des betreffenden Lehrberufes

zweckdienlich ist, daß der Prüfungswerber die

Prüfungsmaterialien selbst zur Lehrabschlußprüfung

mitbringt, und die Lehrlingsstelle dies dem

Prüfungswerber mitteilt, so hat die Lehrlingsstelle

dem Prüfungswerber die ihm entstehenden

Materialkosten zu ersetzen.

(3) Bei Prüfungswerbern, die während der

Lehrzeit oder während der Weiterverwendungszeit

gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes

erstmals zur Lehrabschlußprüfung antreten, hat

der Lehrberechtigte die Prüfungsmaterialien

kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Wenn es zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung

unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten

des betreffenden Lehrberufes zweckdienlich

ist, daß die Prüfungsmaterialien von

der Lehrlingsstelle zur Verfügung gestellt werden,

und die Lehrlingsstelle dies dem Lehrberechtigten

mitteilt, so erfüllt der Lehrberechtigte

seine Verpflichtung gemäß Abs. 3 dadurch, daß

er der Lehrlingsstelle die ihr entstehenden Materialkosten

ersetzt.

(5) Erklärt der Prüfungswerber nach der bis

spätestens vor Verkündung des Prüfungsergebnisses

zu erfolgenden Bekanntgabe der Materialkosten,

das Eigentum an dem in der praktischen

Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen,

so hat er der Lehrlingsstelle, in den Fällen

der Abs. 3 und 4 dem Lehrberechtigten, die

entstandenen Materialkosten zu ersetzen, es sei

denn, daß er die Prüfungsmaterialien selbst

mitgebracht hat und ihm nicht die Materialkasten

gemäß Abs. 2 ersetzt wurden. Die Lehrlingsstelle

hat nach erfolgtem Kostenersatz das

Prüfstück dem Prüfling nachweislich auszufolgen.

Beistellung von Werkzeugen und Personen (Modellen)

§ 3 b. Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber

auf dessen Verlangen, ,das er bis spätestens

10 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin

zu stellen und zu begründen hat, die

zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen

Werkzeuge und Personen (Modelle)

kostenlos zur Verfügung zu stellen."

3. Im § 4 Abs. 3 sind die Worte "Die Mitglieder

und Ersatzmitglieder des Berufsausbildungsbeirates"

durch die Worte „Die Mitglieder

und Ersatzmioglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates

und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte"

zu ersetzen und es ist diesem Absatz

folgender Satz anzufügen

„Weiters ist ein vom Landesschulrat namhaft

gemachter Berufsschullehrer als Zuhörer zur

Lehrabschlußprüfung zuzulassen."

4. Im § 6 Abs. 4 sind die Worte „Mitglied

oder Ersatzmitglied des Berufsausbildungsbeirates"

durch die Worte „Mitglied oder Ersatzmitglied

des Bundes-Berufsausbildungsbeirates

oder eines Landes-Berufsausbildungsbeirates"

zu ersetzen.

5. Im § 10 haben der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung

„(1)" zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978

in Kraft.

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