432. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 21 Abs. 2 und 24 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
in der Fassung der Berufsausbildiungsgesetz-Novelle
1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 8. März 1974, BGBl.
Nr. 170, über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden
Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem
Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
und einem Beisitzer im
Sinne des § 22 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes."
2. Nach § 3 sind folgende Überschriften und
folgende §§ 3 a und 3 b einzufügen
„Prüfungsmaterialien
§ 3 a. (1) Die Lehrlingsstelle hat, sofern in
den Abs. 2 bis 5 oder in den Prüfungsordnungen
für die Lehrabschlußprüfung in den
einzelnen Lehrberufen nicht anderes bestimmt
wind, dem Prüfungswerber, wenn er erstmals
zur Lehrabschlußprüfung antritt, die bei der
praktischen Prüfung benötigten Materialien (Prüfungsmaterialien)
kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
(2) Wenn es zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung
unter Bedachtnahme auf die
Besonderheiten des betreffenden Lehrberufes
zweckdienlich ist, daß der Prüfungswerber die
Prüfungsmaterialien selbst zur Lehrabschlußprüfung
mitbringt, und die Lehrlingsstelle dies dem
Prüfungswerber mitteilt, so hat die Lehrlingsstelle
dem Prüfungswerber die ihm entstehenden
Materialkosten zu ersetzen.
(3) Bei Prüfungswerbern, die während der
Lehrzeit oder während der Weiterverwendungszeit
gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes
erstmals zur Lehrabschlußprüfung antreten, hat
der Lehrberechtigte die Prüfungsmaterialien
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Wenn es zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung
unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten
des betreffenden Lehrberufes zweckdienlich
ist, daß die Prüfungsmaterialien von
der Lehrlingsstelle zur Verfügung gestellt werden,
und die Lehrlingsstelle dies dem Lehrberechtigten
mitteilt, so erfüllt der Lehrberechtigte
seine Verpflichtung gemäß Abs. 3 dadurch, daß
er der Lehrlingsstelle die ihr entstehenden Materialkosten
ersetzt.
(5) Erklärt der Prüfungswerber nach der bis
spätestens vor Verkündung des Prüfungsergebnisses
zu erfolgenden Bekanntgabe der Materialkosten,
das Eigentum an dem in der praktischen
Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen,
so hat er der Lehrlingsstelle, in den Fällen
der Abs. 3 und 4 dem Lehrberechtigten, die
entstandenen Materialkosten zu ersetzen, es sei
denn, daß er die Prüfungsmaterialien selbst
mitgebracht hat und ihm nicht die Materialkasten
gemäß Abs. 2 ersetzt wurden. Die Lehrlingsstelle
hat nach erfolgtem Kostenersatz das
Prüfstück dem Prüfling nachweislich auszufolgen.
Beistellung von Werkzeugen und Personen (Modellen)
§ 3 b. Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber
auf dessen Verlangen, ,das er bis spätestens
10 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin
zu stellen und zu begründen hat, die
zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen
Werkzeuge und Personen (Modelle)
kostenlos zur Verfügung zu stellen."
3. Im § 4 Abs. 3 sind die Worte "Die Mitglieder
und Ersatzmitglieder des Berufsausbildungsbeirates"
durch die Worte „Die Mitglieder
und Ersatzmioglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte"
zu ersetzen und es ist diesem Absatz
folgender Satz anzufügen
„Weiters ist ein vom Landesschulrat namhaft
gemachter Berufsschullehrer als Zuhörer zur
Lehrabschlußprüfung zuzulassen."
4. Im § 6 Abs. 4 sind die Worte „Mitglied
oder Ersatzmitglied des Berufsausbildungsbeirates"
durch die Worte „Mitglied oder Ersatzmitglied
des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
oder eines Landes-Berufsausbildungsbeirates"
zu ersetzen.
5. Im § 10 haben der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung
„(1)" zu entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978
in Kraft.