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432_1976 AT

432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer

Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Staatsvertrages wird verfassungsmäßig

genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnet haben, —

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine

engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herzustellen,

unter Berücksichtigung der

Tatsache, daß im internationalen

Recht die Tendenz besteht, die

Fälle einzuschränken, in denen

ein Staat vor ausländischen Gerichten

Immunität beanspruchen

kann,

in dem Wunsch, für ihre

gegenseitigen Beziehungen gemeinsame

Regeln aufzustellen,

die das Ausmaß der Immunität

von der Gerichtsbarkeit bestimmen,

die ein Staat vor den

Gerichten eines anderen Staates

genießt und die Durchsetzung

der gegen einen Staat ergangenen

Entscheidungen zu sichern,

in der Erwägung, daß die

Annahme solcher Regeln geeignet

ist, zum Fortschritt des

Vereinheitlichungswerks der

Mitgliedstaaten des Europarats

auf dem Gebiet des Rechts

beizutragen, —

haben folgendes vereinbart

KAPITEL 1

Immunität von der Gerichtsbarkeit

ARTIKEL 1

(1) Ein Vertragsstaat, der vor

einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats ein Verfahren anhängig

macht oder einem solchen

als Intervenient beitritt, unterwirft

sich für das Verfahren der

Gerichtsbarkeit der Gerichte

dieses Staates.

(2) Ein solcher Vertragsstaat

kann vor den Gerichten des

anderen Vertragsstaats für eine

Widerklage Immunität von der

Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

a) wenn sich die Widerklage

aus dem Rechtsverhältnis

oder aus dem Sachverhalt

herleitet, auf die sich die

Hauptklage stützt;

b) wenn dieser Staat Immunität

von der Gerichtsbarkeit

nach diesem Übereinkommen

nicht hätte beanspruchen

können, wäre vor

den Gerichten des anderen

Staates eine besondere

Klage gegen ihn erhoben

worden.

(3) Ein Vertragsstaat, der vor

dem Gericht eines anderen Vertragsstaats

eine Widerklage erhebt,

unterwirft sich der Gerichtsbarkeit

der Gerichte dieses

Staates sowohl für die Hauptais

auch für die Widerklage.

ARTIKEL 2

Ein Vertragsstaat kann vor

einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats Immunität von

der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

wenn er sich verpflichtet

hat, sich der Gerichtsbarkeit

dieses Gerichts zu unterwerfen,

und zwar

a) durch internationale Vereinbarung..

b) durch ausdrückliche Bestimmung

in einem schriftlichen

Vertrag oder

c) dutch nach Entstehen der

Streitigkeit ausdrücklich erklärte

Zustimmung.

ARTIKEL 3

(1) Ein Vertragsstaat kann vor

einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats Immunität von

der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

wenn er sich vor

Geltendmachung der Immunität

zur Hauptsache einläßt. Weist

er jedoch nach, daß er von den

Tatsachen, auf Grund welcher

er Immunität hätte beanspruchen

können, erst nachträglich Kenntnis

erlangen konnte, so kann er

die Immunität beanspruchen,

wenn er sich auf diese Tatsachen

so bald wie möglich beruft.

(2) Tritt ein Vertragsstaat vor

einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats auf, um Immunität

zu beanspruchen, so gilt

dies nicht als Verzicht auf die

Immunität.

ARTIKEL 4

(1) Vorbehaltlich des Artikels

5 kann ein Vertragsstaat

vor einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats Immunität von

der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

wenn das Verfahren

eine von dem Staat in einem

nicht völkerrechtlichen Vertrag

eingegangene Verpflichtung betrifft

und die Verpflichtung im

Gerichtsstaat zu erfüllen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

a) wenn der Vertrag zwischen

Staaten geschlossen worden

ist,

b) wenn die Vertragsparteien

schriftlich etwas anderes

vereinbart haben,

c) wenn der Vertrag von dem

Staat in seinem Hoheitsgebiet

geschlossen worden

ist und die Verpflichtung

des Staates seinem Verwaltungsrecht

unterliegt.

ARTIKEL 5

(1) Ein Vertragsstaat kann vor

einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats Immunität von

der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

wenn das Verfahren

einen zwischen dem Staat und

einer natürlichen Person geschlossenen

Arbeitsvertrag betrifft

und die Arbeit im Gerichtsstaat

zu leisten ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

a) wenn die natürliche Person

im Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens die

Staatsangehörigkeit des

Staates hat, der ihr Arbeitgeber

ist,

b) wenn sie im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses weder

Angehörige des Gerichtsstaats

war noch ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in

diesem Staat hatte oder

c) wenn die Vertragsparteien

schriftlich etwas anderes

vereinbart haben, sofern

nicht nach dem Recht des

Gerichtsstaats dessen Gerichte

wegen der Art der

Streitigkeit ausschließlich

zuständig sind.

(3) Wird die Arbeit für ein

Büro, eine Agentur oder eine

andere Niederlassung im Sinne

des Artikels 7 geleistet, so ist

Absatz 2 Buchstaben a und b

nur anzuwenden, wenn die natürliche

Person im Zeitpunkt

des Vertragsschlusses ihren

gewöhnlichen Aufenthalt in dem

Staat hatte, der ihr Arbeitgeber

ist.

ARTIKEL 6

(1) Ein Vertragsstaat kann vor

einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats Immunität von

der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

wenn er sich gemeinsam

mit einer oder mehreren

Privatpersonen an einer Gesellschaft,

Vereinigung oder

juristischen Person beteiligt, die

ihren tatsächlichen oder satzungsmäßigen

Sitz oder ihre Hauptniederlassung

im Gerichtsstaat

hat, und wenn das Verfahren

die Beziehungen betrifft, die

sich aus dieser Beteiligung zwischen

dem Staat einerseits und

der Gesellschaft, Vereinigung

oder juristischen Person oder

weiteren Beteiligten anderseits

ergeben.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

wenn schriftlich etwas

anderes vereinbart worden ist.

ARTIKEL 7

(1) Ein Vertragsstaat kann vor

einem Gericht eines anderen Vertragsstaats

Immunität von der

Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

wenn er im Gerichtsstaat

ein Büro, eine Agentur

oder eine andere Niederlassung

hat, durch die er auf die gleiche

Weise wie eine Privatperson

eine gewerbliche, kaufmännische

oder finanzielle Tätigkeit ausübt,

und wenn das Verfahren

diese Tätigkeit des Büros, der

Agentur oder der Niederlassung

betrifft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

wenn alle Streitparteien

Staaten sind oder wenn die

Parteien schriftlich etwas anderes

vereinbart haben.

ARTIKEL 8

Ein Vertragsstaat kann vor

einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats Immunität von

der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

wenn sich das Verfahren

bezieht

a) auf ein Patent, ein gewerbliches

Muster oder Modell,

ein Warenzeichen, eine

Dienstleistungsmarke oder

ein anderes gleichartiges

Recht, das im Gerichtsstaat

angemeldet, hinterlegt,

eingetragen oder auf

andere Weise geschützt ist,

wenn der Staat Anmelder,

Hinterleger oder Inhaber

ist;

b) auf die Behauptung, der

Staat habe im Gerichtsstaat

ein solches, dort ge-

schütztes und einem Dritten

zustehendes Recht verletzt;

c) auf die Behauptung, der

Staat habe im Gerichtsstaat

ein dort geschütztes

und einem Dritten zustehendes

Urheberrecht

verletzt ;

d) auf das Recht zum

Gebrauch einer Firma im

Gerichtsstaat.

ARTIKEL 9

Ein Vertragsstaat kann vor

den Gerichten eines anderen

Vertragsstaats Immunität von

der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

wenn sich das Verfahren

bezieht

a) auf ein Recht des Staates an

unbeweglichem Vermögen,

auf den Besitz oder den

Gebrauch solchen Vermögens

durch den Staat

oder

b) auf seine Pflichten, die ihm

als Inhaber von Rechten

an unbeweglichem Vermögen

oder als Besitzer

obliegen oder sich aus dem

Gebrauch eines solchen

Vermögens ergeben,

sofern das unbewegliche Vermögen

im Gerichtsstaat gelegen

ist.

ARTIKEL 10

Ein Vertragsstaat kann vor

einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats Immunität von

der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

wenn das Verfahren

ein Recht an beweglichem oder

unbeweglichem Vermögen betrifft,

das zu einer Erbschaft

oder Schenkung gehört oder

erb- oder herrenlos ist.

ARTIKEL 11

Ein Vertragsstaat kann vor

einem Gericht eines anderen

Vertragsstaates Immunität von

der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

wenn das Verfahren

den Ersatz eines Personen- oder

Sachschadens betrifft, das schädigende

Ereignis im Gerichtsstaat

eingetreten ist und der

Schädiget sich bei Eintritt des

Ereignisses in diesem Staat aufgehalten

hat.

ARTIKEL 12

(1) Hat ein Vertragsstaat

schriftlich zugestimmt, daß bestehende

oder künftige zivil-

oder handelsrechtliche Streitigkeiten

einem schiedsrichterlichen

Verfahren unterworfen werden,

so kann er vor einem Gericht

eines anderen Vertragsstaats,

in dessen Hoheitsgebiet oder

nach dessen Recht das schiedsrichterliche

Verfahren stattfinden

soll oder stattgefunden

hat, Immunität von der Gerichtsbarkeit

für kein Verfahren

beanspruchen, das

a) die Gültigkeit oder die

Auslegung der Schiedsvereinbarung,

b) das schiedsrichterliche Verfahren,

c) die Aufhebung des Schiedsspruchs

betrifft, sofern nicht die Schiedsvereinbarung

etwas anderes vorsieht.

(2) Absatz 1 ist auf eine

Schiedsvereinbarung zwischen

Staaten nicht anzuwenden.

ARTIKEL 13

Artikel 1 Absatz 1 ist nicht

anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat

in einem Verfahren,

das vor einem Gericht eines

anderen Vertragsstaats anhängig

und in dem er nicht Partei

ist, geltend macht, er habe ein

Recht an dem den Gegenstand

des Verfahrens bildenden Vermögen,

sofern der Staat Immunität

hätte beanspruchen können,

wäre das Verfahren gegen ihn

gerichtet gewesen.

ARTIKEL 14

Dieses Übereinkommen darf

nicht so ausgelegt werden, daß

es ein Gericht eines Vertragsstaats

nur deshalb daran hindert,

Vermögenswerte wie etwa ein

Treuhandvermögen oder eine

Konkursmasse zu verwalten

oder deren Verwaltung zu veranlassen

oder zu überwachen,

weil ein anderer Vertragsstaat

ein Recht an dem Vermögen hat.

ARTIKEL 15

Ein Vertragsstaat kann vor

den Gerichten eines anderen

Vertragsstaats Immunität von

der Gerichtsbarkeit beanspruchen,

wenn das Verfahren

nicht unter die Artikel 1 bis 14

fällt; das Gericht muß die

Durchführung eines solchen Verfahrens

auch dann ablehnen,

wenn sich der Staat daran nicht

beteiligt.

KAPITEL II

Verfahrensvorschriften

ARTIKEL 16

(1) Die nachstehenden Vorschriften

gelten für Verfahren

gegen einen Vertragsstaat vor

einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats.

(2) Die zuständigen Behörden

des Gerichtsstaats übermitteln

— die Urschrift oder eine Abschrift

des das Verfahren

einleitenden Schriftstücks,

— eine Abschrift jeder gegen

den beklagten Staat ergangenen

Versäumungsentscheidung

auf diplomatischem Weg dem

Außenministerium des beklagten

Staates zur etwaigen Weiterleitung

an die zuständige Behörde.

Diesen Urkunden ist

erforderlichenfalls eine Übersetzung

in die Amtssprache oder

in eine der Amtssprachen des

beklagten Staates beizufügen.

(3) Die Zustellung der in Absatz

2 bezeichneten Urkunden

gilt als mit ihrem Eingang beim

Außenministerium bewirkt.

(4) Die Fristen zur Beteiligung

am Verfahren und die Rechtsmittelfristen

bei Versäumungsentscheidungen

beginnen zwei

Monate nach dem Eingang des

das Verfahren einleitenden

Schriftstücks oder der Abschrift

der Entscheidung beim Außenministerium.

(5) Ist es Sache des Gerichts,

die Fristen zur Beteiligung am

Verfahren oder die Rechtsmittelfristen

bei Versäumungsentscheidungen

zu bestimmen, so kann

es dem Staat keine Frist setzen,

die vor Ablauf von zwei Monaten

nach dem Eingang des das

Verfahren einleitenden Schriftstücks

oder der Abschrift der

Entscheidung beim Außenministerium

endet.

(6) Beteiligt sich ein Vertragsstaat

an dem Verfahren, so gilt

dies als Verzicht auf alle Einwendungen

gegen die Art der

Zustellung des das Verfahren

einleitenden Schriftstücks.

(7) Hat sich der Vertragsstaat

nicht an dem Verfahren beteiligt,

so kann eine Versäumungsentscheidung

gegen ihn nur ergehen,

wenn festgestellt ist, daß ihm das

der Einleitung des Verfahrens

dienende Schriftstück nach Absatz

2 übermittelt worden ist

und daß die in den Absätzen 4

und 5 vorgesehenen Fristen für

die Beteiligung am Verfahren

eingehalten worden sind.

ARTIKEL 17

Einem Vertragsstaat darf zur

Sicherung der Verfahrenskosten

keine Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung auferlegt werden,

unter welcher Bezeichnung es

auch sei, die im Gerichtsstaat

nicht von einem Angehörigen

dieses Staates oder von einer

Person verlangt werden könnte,

die dort ihren Wohnsitz oder

Aufenthalt hat. Der Staat, der

vor einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats als Kläger auftritt,

hat alle ihm auferlegten

Verfahrenskosten zu zahlen.

ARTIKEL 18

Gegen einen Vertragsstaat, der

in einem Verfahren vor einem

Gericht eines anderen Vertragsstaats

Partei ist, dürfen keine

Zwangs- oder Strafmaßnahmen

verhängt werden, weil er es

ablehnt oder unterläßt, Beweismittel

beizubringen. Das Gericht

kann jedoch aus einer

solchen Ablehnung oder Unterlassung

die ihm gerechtfertigt

scheinenden Schlüsse ziehen.

ARTIKEL 19

(1) Ein Gericht, vor dem ein

Verfahren anhängig ist, in dem

ein Vertragsstaat Partei ist, hat

auf Antrag einer Partei oder,

wenn sein innerstaatliches Recht

dies gestattet, von Amts wegen

die Klage zurückzuweisen oder

das Verfahren auszusetzen, wenn

ein anderes auf demselben Sachverhalt

beruhendes und denselben

Gegenstand betreffendes

Verfahren zwischen denselben

Parteien

a) vor einem Gericht dieses

Vertragsstaats anhängig

und als erstes eingeleitet

worden ist oder

b) vor einem Gericht eines

anderen Vertragsstaats anhängig

ist, als erstes eingeleitet

worden ist und

zu einer Entscheidung

führen kann, die der an

dem Verfahren beteiligte

Staat nach Artikel 20 oder

25 zu erfüllen hätte.

(2) Jeder Vertragsstaat, dessen

Recht es den Gerichten gestattet,

die Klage zurückzuweisen oder

das Verfahren auszusetzen, wenn

vor einem Gericht eines anderen

Vertragsstaats bereits ein auf

demselben Sachverhalt beruhendes

und denselben Gegenstand

betreffendes Verfahren zwischen

denselben Parteien anhängig ist,

kann durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation erklären, daß

seine Gerichte an Absatz 1 nicht

gebunden sind.

KAPITEL III

Wirkungen der Entscheidungen

ARTIKEL 20

(1) Ein Vertragsstaat hat die

gegen ihn ergangene Entscheidung

eines Gerichts eines

anderen Vertragsstaats zu erfüllen,

a) wenn er nach den Artikeln

1 bis 13 Immunität

von der Gerichtsbarkeit

nicht beanspruchen konnte

und

b) wenn die Entscheidung

nicht oder nicht mehr Gegenstand

eines Einspruchs

gegen eine Versäumungsentscheidung,

einer Berufung

oder eines anderen ordentlichen

Rechtsmittels

oder einer Kassationsbeschwerde

sein kann.

(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch

nicht verpflichtet, eine solche

Entscheidung zu erfüllen,

a) wenn dies offensichtlich

gegen die öffentliche Ordnung

dieses Staates verstieße,

b) wenn ein auf demselben

Sachverhalt beruhendes

und denselben Gegenstand

betreffendes Verfahren

zwischen denselben Parteien

i) vor einem Gericht dieses

Staates anhängig und

als erstes eingeleitet

worden ist oder

ii) vor einem Gericht eines

anderen Vertragsstaats

anhängig ist, als erstes

eingeleitet worden ist

und zu einer Entscheidung

führen kann, die

der an dem Verfahren

beteiligte Staat nach dem

Übereinkommen zu erfüllen

hätte;

c) wenn die Wirkungen der

Entscheidung unvereinbar

sind mit denen einer

anderen zwischen denselben

Parteien ergangenen Entscheidung

i) eines Gerichts des Vertragsstaats,

sofern das

Verfahren vor diesem

Gericht als erstes eingeleitet

worden und

diese andere Entscheidung

ergangen ist, bevor

die Entscheidung

die Voraussetzungen des

Absatzes 1 Buchstabe b

erfüllt hat, oder

ii) eines Gerichts eines anderen

Vertragsstaats, sofern

dessen Entscheidung

als erste die in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllt

hat;

d) wenn Artikel 16 nicht eingehalten

worden ist und

der Staat sich an dem Verfahren

nicht beteiligt oder

gegen eine Versäumungsentscheidung

kein Rechtsmittel

eingelegt hat.

(3) Ferner ist ein Vertragsstaat

in den in Artikel 10 bezeichneten

Fällen nicht verpflichtet, die

Entscheidung zu erfüllen,

a) wenn die Gerichte im Gerichtsstaat

nicht zuständig

gewesen wären, hätten sie

die in dem Staat, gegen

den die Entscheidung ergangen

ist, geltenden Zuständigkeitsvorschriften

— mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften

in

der Anlage zu diesem Übereinkommen

— entsprechend

angewendet;

b) wenn das Gericht wegen

der Anwendung eines anderen

Rechtes als desjenigen

das nach den Regeln des

internationalen Privatrechts

dieses Staates anzuwenden

gewesen wäre, zu einem

anderen Ergebnis gekommen

ist als demjenigen, zu

dem die Anwendung des

von diesen Regeln bezeichneten

Rechtes geführt hätte.

Ein Vertragsstaat kann sich

jedoch auf die Ablehnungsgründe

der Buchstaben a und b

nicht berufen, wenn er mit dem

Gerichtsstaat durch ein Abkommen

über die Anerkennung

und Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen verbunden ist

und die Entscheidung die Voraussetzungen

dieses Abkommens

hinsichtlich der Zuständigkeit

und gegebenenfalls des anzuwendenden

Rechtes erfüllt.

ARTIKEL 21

(1) Ist gegen einen Vertragsstaat

eine Entscheidung ergangen

und erfüllt er sie nicht, so kann

die Partei, die sich auf die Entscheidung

beruft, von dem zuständigen

Gericht dieses Staates

eine Feststellung darüber verlangen,

ob die Entscheidung

nach Artikel 20 erfüllt werden

muß. Wenn sein Recht ihm

dies gestattet, kann auch der

Staat, gegen den die Entscheidung

ergangen ist, das Gericht

anrufen.

(2) Vorbehaltlich des Artikels

20 darf das Gericht des

betreffenden Staates die Entscheidung

in der Sache selbst

nicht nachprüfen.

(3) Wird vor einem Gericht

eines Staates ein Verfahren nach

Absatz 1 eingeleitet,

a) so ist den Parteien in dem

Verfahren rechtliches Gehör

zu gewähren,

b) so sind die von der Partei,

die sich auf die Entscheidung

beruft, vorgelegten

Urkunden von der Beglaubigung

und allen anderen

gleichartigen Förmlichkeiten

befreit,

c) so darf von der Partei,

die sich auf die Entscheidung

beruft, wegen ihrer

Staatsangehörigkeit, ihres

Wohnsitzes oder ihres Aufenthalts

weder eine Sicherheitsleistung

noch eine

Hinterlegung, unter welcher

Bezeichnung es auch

sei, verlangt werden,

d) so ist die Partei, die sich

auf die Entscheidung beruft,

zum Armenrecht unter

Bedingungen zuzulassen,

die mindestens ebenso

günstig sind wie diejenigen,

die für eigene Staatsangehörige

mit Wohnsitz oder

Aufenthalt in diesem Staat

gelten.

(4) Jeder Vertragsstaat bezeichnet

das Gericht oder die

Gerichte im Sinne des Absatzes 1

und verständigt davon den Generalsekretär

des Europarats bei

der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde.

ARTIKEL 22

(1) Ein Vertragsstaat hat einen

Vergleich zu erfüllen, an dem er

als Partei beteiligt ist und der

in einem Verfahren vor einem

Gericht eines anderen Vertragsstaats

geschlossen worden ist;

Artikel 20 ist auf einen solchen

Vergleich nicht anwendbar.

(2) Erfüllt der Staat den Vergleich

nicht, so kann von dem

in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren

Gebrauch gemacht werden.

ARTIKEL 23

In einem Vertragsstaat darf

gegen das Vermögen eines anderen

Vertragsstaats weder eine

Zwangsvollstreckung durchgeführt

noch eine Sicherungsmaßnahme

getroffen werden, außer

in dem Fall und in dem Ausmaß,

in denen der Staat selbst ausdrücklich

in Schriftform zugestimmt

hat.

KAPITEL IV

Bestimmungen, deren Annahme

freigestellt ist

ARTIKEL 24

(1) Vorbehaltlich des Artikels

15 kann jeder Staat bei

der Unterzeichnung oder bei

der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit da-

nach durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation erklären,

daß seine Gerichte über die

Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus

in Verfahren gegen einen

anderen Vertragsstaat in demselben

Ausmaß wie in Verfahren

gegen Nichtvertragsstaaten

entscheiden können. Diese

Erklärung läßt die Immunität

von der Gerichtsbarkeit unberührt,

die fremde Staaten hinsichtlich

der in Ausübung der

Hoheitsgewalt vorgenommenen

Handlungen (acta iure imperii)

genießen.

(2) Die Gerichte eines Staates,

der die Erklärung nach Absatz 1

abgegeben hat, dürfen jedoch in

einem Verfahren gegen einen

anderen Vertragsstaat nicht entscheiden,

wenn ihre Zuständigkeit

nur auf einen oder mehrere

der in der Anlage zu diesem

Übereinkommen bezeichneten

Gründe gestützt werden kann,

sofern sich der andere Vertragsstaat

nicht zur Hauptsache einläßt,

ohne die Einrede der

mangelnden Zuständigkeit des

Gerichts erhoben zu haben.

(3) Auf Verfahren, die nach

diesem Artikel gegen einen Vertragsstaat

anhängig gemacht

werden, ist Kapitel II anzuwenden.

(4) Die Erklärung nach Absatz

1 kann durch eine an den

Generalsekretär des Europarats

gerichtete Notifikation zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme

wird drei Monate

nach ihrem Eingang wirksam,

berührt aber nicht die vor Ablauf

dieser Frist eingeleiteten Verfahren.

ARTIKEL 25

(1) Jeder Vertragsstaat, der die

Erklärung nach Artikel 24 abgegeben

hat, muß in anderen als

den Fällen der Artikel 1 bis 13

die Entscheidung eines Gerichts

eines anderen Vertragsstaats, der

die Erklärung ebenfalls abgegeben

hat, erfüllen,

a) wenn die Voraussetzungen

des Artikels 20 Absatz 1

Buchstabe b vorliegen und

b) wenn das Gericht nach den

folgenden Absätzen als zuständig

anzusehen ist.

(2) Der Vertragsstaat ist jedoch

nicht verpflichtet, eine solche

Entscheidung zu erfüllen,

a) wenn einer der Ablehnungsgründe

des Artikels

20 Absatz 2 vorliegt

oder

b) wenn Artikel 24 Absatz 2

verletzt worden ist.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes

4 gilt ein Gericht eines

Vertragsstaats als zuständig im

Sinne des Absatzes 1 Buchstabe

b,

a) wenn seine Zuständigkeit

durch eine Vereinbarung

anerkannt ist, die zwischen

dem Gerichtsstaat und dem

anderen Vertragsstaat in

Kraft ist,

b) bei Fehlen einer Vereinbarung

zwischen den beiden

Staaten über die Anerkennung

und Vollstreckung

von Entscheidungen

in Zivilsachen, wenn die

Gerichte im Gerichtsstaat

zuständig gewesen wären,

hätten sie die in dem Staat,

gegen den die Entscheidung

ergangen ist,

geltenden Zuständigkeitsvorschriften

— mit Ausnahme

der Zuständigkeitsvorschriften

in der Anlage

zu diesem Übereinkommen

— entsprechend angewendet.

Diese Bestimmung

gilt nicht für den

Bereich des Vertragsrechts.

(4) Vertragsstaaten, die eine

Erklärung nach Artikel 24 abgegeben

haben, können in einer

Zusatzvereinbarung zu diesem

Übereinkommen die Voraussetzungen

festlegen, unter denen

ihre Gerichte als zuständig im

Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b

anzusehen sind.

(5) Erfüllt der Staat die Entscheidung

nicht, so kann von

dem in Artikel 21 vorgesehenen

Verfahren Gebrauch gemacht

werden.

ARTIKEL 26

Abweichend von Artikel 23

kann eine Entscheidung, die

gegen einen Vertragsstaat in

einem Verfahren betreffend eine

von dem Staat auf die gleiche

Weise wie von einer Privatperson

ausgeübte gewerbliche

oder kaufmännische Tätigkeit

ergangen ist, im Gerichtsstaat

gegen das ausschließlich für

eine solche Tätigkeit verwendete

Vermögen des Staates vollstreckt

werden, gegen den die Entscheidung

ergangen ist,

a) wenn der Gerichtsstaat und

der Staat, gegen den die

Entscheidung ergangen ist,

die Erklärung nach Artikel

24 abgegeben haben,

b) wenn das Verfahren, das

zu der Entscheidung

geführt hat, unter die Artikel

1 bis 13 fällt oder

nach Artikel 24 Absätze 1

und 2 eingeleitet worden

ist und

c) wenn die Entscheidung die

Voraussetzungen des Artikels

20 Absatz 1 Buchstabe

b erfüllt.

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 27

(1) Für die Zwecke dieses

Übereinkommens schließt der

Ausdruck „Vertragsstaat" einen

Rechtsträger eines Vertragsstaats

nicht ein, der sich

von diesem unterscheidet und

die Fähigkeit hat, vor Gericht

aufzutreten, selbst wenn er mit

öffentlichen Aufgaben betraut

ist.

(2) Jeder in Absatz 1 bezeichnete

Rechtsträger kann vor den

Gerichten eines anderen Ver-

tragsstaats wie eine Privatperson

in Anspruch genommen werden ;

diese Gerichte können jedoch

nicht über in Ausübung der

Hoheitsgewalt vorgenommene

Handlungen (acta iure imperii)

des Rechtsträgers entscheiden.

(3) Ein solcher Rechtsträger

kann in jedem Fall vor diesen

Gerichten in Anspruch genommen

werden, wenn sie unter

gleichartigen Voraussetzungen in

einem Verfahren gegen einen

Vertragsstaat hätten entscheiden

dürfen.

ARTIKEL 28

(1) Unbeschadet des Artikels 27

genießen die Gliedstaaten eines

Bundesstaats keine Immunität.

(2) Ein Bundesstaat, der diesem

Übereinkommen angehört,

kann jedoch durch eine an den

Generalsekretät des Europarats

gerichtete Notifikation erklären,

daß seine Gliedstaaten sich

auf die für Vertragsstaaten geltenden

Vorschriften dieses Übereinkommens

berufen können

und die gleichen Pflichten haben

wie diese.

{3) Ist eine Erklärung nach

Absatz 2 abgegeben worden, so

sind Zustellungen an einen

Gliedstaat nach Artikel 16 an

das Außenministerium des

Bundesstaats vorzunehmen.

(4) Nur der Bundesstaat ist

befugt, die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Erklärungen,

Notifikationen und

Mitteilungen vorzunehmen, und

nur er kann Partei eines Verfahrens

nach Artikel 34 sein.

ARTIKEL 29

Dieses Übereinkommen ist

nicht anzuwenden auf Verfahren

betreffend

a) die soziale Sicherheit,

b) Schäden durch Kernenergie,

c) Zölle, Steuern, Abgaben

und Geldstrafen.

ARTIKEL 30

Dieses Übereinkommen ist auf

Verfahren nicht anzuwenden,

die Ansprüche aus dem Betrieb

von einem Vertragsstaat gehörenden

oder von ihm verwendeten

Seeschiffen, der Beförderung

von Ladungen und

Reisenden durch diese Schiffe

oder der Beförderung von einem

Vertragsstaat gehörenden Ladungen

an Bord von Handelsschiffen

zum Gegenstand haben.

ARTIKEL 31

Dieses Übereinkommen berührt

nicht die Immunitäten oder

Vorrechte, die ein Vertragsstaat

für alle Handlungen oder Unterlassungen

genießt, die von seinen

Streitkräften oder im Zusammenhang

mit diesen im

Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats

begangen werden.

ARTIKEL 32

Dieses Übereinkommen berührt

nicht die Vorrechte und

Immunitäten im Zusammenhang

mit der Wahrnehmung der Aufgaben

der diplomatischen Missionen

und der konsularischen

Vertretungen sowie der diesen

angehörenden Personen.

ARTIKEL 33

Dieses Übereinkommen berührt

nicht bestehende oder

künftige internationale Übereinkünfte,

die für besondere Rechtsgebiete

Fragen behandeln, die

Gegenstand dieses Übereinkommens

sind.

ARTIKEL 34

(1) Zwischen zwei oder mehreren

Vertragsstaaten entstehende

Streitigkeiten über die

Auslegung oder die Anwendung

dieses Übereinkommens sind auf

Antrag eines der an der Streitigkeit

beteiligten Staaten oder im

gegenseitigen Einvernehmen

dem Internationalen Gerichtshof

vorzulegen, es sei denn, daß

sich die Parteien auf eine andere

Art der friedlichen Beilegung

einigen.

(2) Der Internationale Gerichtshof

kann jedoch nicht angerufen

werden

a) wegen einer Streitigkeit,

die eine bereits in einem

vor dem Gericht eines Vertragsstaats

gegen einen anderen

Vertratsstaat eingeleiteten

Verfahren aufgeworfene

Frage zum Gegenstand

hat, bevor dieses

Gericht eine den Voraussetzungen

des Artikels 20

Absatz 1 Buchstabe b entsprechende

Entscheidung

erlassen hat,

b) wegen einer Streitigkeit, die

eine bereits in einem vor

dem Gericht eines Vertragsstaats

nach Artikel 21

Absatz 1 eingeleiteten Verfahren

aufgeworfene Frage

zum Gegenstand hat, bevor

dieses Gericht in dem Verfahren

endgültig entschieden

hat.

ARTIKEL 35

(1) Dieses Übereinkommen ist

nur auf Verfahren anzuwenden,

die nach seinem Inkrafttreten

eingeleitet werden.

(2) Ist ein Staat Vertragspartei

dieses Übereinkommens geworden,

nachdem es in Kraft getreten

ist, so ist es nur auf Verfahren

anzuwenden, die nach

seinem Inkrafttreten für den

betreffenden Staat eingeleitet

werden.

(3) Dieses Übereinkommen ist

nicht auf Verfahren und Entscheidungen

anzuwenden, die

Handlungen, Unterlassungen

oder Tatbestände aus der Zeit,

bevor das Übereinkommen zur

Unterzeichnung aufgelegt worden

ist, zum Gegenstand haben.

KAPITEL VI

Schlußbestimmungen

ARTIKEL 36

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten

des Europarats zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation

oder der Annahme.

Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden

werden beim

Generalsekretär des Europarats

hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt drei Monate nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations-

oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert oder annimmt,

tritt es drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

ARTIKEL 37

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das

Ministerkomitee des Europarats

auf Grund eines mit Einstimmigkeit

der abgegebenen

Stimmen gefaßten Beschlusses

jeden Nichtmitgliedstaat einladen,

dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt geschieht durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats und wird drei Monate

nach der Hinterlegung wirksam.

(3) Notifiziert jedoch ein Staat,

der dem Übereinkommen bereits

beigetreten ist, dem Generalsekretär

des Europarats einen

Einspruch gegen den Beitritt

eines anderen Nichtmitgliedstaats,

bevor dieser Beitritt wirksam

geworden ist, so ist das

Übereinkommen auf die Beziehungen

zwischen diesen beiden

Staaten nicht anzuwenden.

ARTIKEL 38

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

das oder die

Hoheitsgebiete bezeichnen, auf

die dieses Übereinkommen Anwendung

findet.

(2) Jeder Staat kann bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung die Geltung dieses

Übereinkommens auf jedes

weitere in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken,

dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt

oder für das er Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in

bezug auf jedes darin genannte

Hoheitsgebiet nach Maßgabe des

Artikels 40 zurückgenommen

werden.

ARTIKEL 39

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen

sind nicht zugelassen.

ARTIKEL 40

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam. Das Übereinkommen

bleibt jedoch auf die vor Ablauf

dieser Frist eingeleiteten Verfahren

und auf die in diesen

Verfahren ergangenen Entscheidungen

anwendbar.

ARTIKEL 41

Der Generalsekretär des

Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach den Artikeln

36 und 37 ;

d) jede nach Artikel 19 Absatz

2 eingegangene Notifikation;

e) jede nach Artikel 21 Absatz

4 eingegangene Mitteilung;

f) jede nach Artikel 24 Absatz

1 eingegangene Notifikation;

g) jede Zurücknahme einer

Notifikation nach Artikel 24

Absatz 4;

h) jede nach Artikel 28 Absatz

2 eingegangene Notifikation;

i) jede nach Artikel 37 Absatz

3 eingegangene Notifikation;

j) jede nach Artikel 38 eingegangene

Erklärung;

k) jede nach Artikel 40 eingegangene

Notifikation und

den Zeitpunkt, zu dem die

Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Basel am

16. Mai 1972 in englischer und

französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt

allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte Abschriften.

ANLAGE

Die in Artikel 20 Absatz 3

Buchstabe a, Artikel 24 Absatz

2 und Artikel 25 Absatz 3

Buchstabe b genannten Zuständigkeitsgründe

sind die folgenden

a) das Vorhandensein von

Vermögenswerten des Beklagten

oder die Beschlagnahme

von Vermögenswerten

durch den Kläger

im Gerichtsstat, es sei denn,

— die Klage betrifft das

Eigentum oder den Besitz

an den Vermögenswerten

oder eine andere

Streitigkeit über diese

Vermögenswerte ;

— die Streitigkeit betrifft

eine Forderung, die im

Gerichtsstaat durch ein

dingliches Recht gesichert

ist;

b) die Staatsangehörigkeit des

des Klägers;

c) der Wohnsitz oder der

gewöhnliche oder vorübergehende

Aufenthalt des

Klägers im Gerichtsstaat,

es sei denn, die sich hierauf

gründende Zuständigkeit

wird für bestimmte vertragliche

Beziehungen wegen

der besonderen Natur

des Vertragsgegenstands

zugelassen;

d) die Tatsache, daß der Beklagte

im Gerichtsstaat Geschäfte

getätigt hat, es sei

denn, die Streitigkeit betrifft

diese Geschäfte;

e) die einseitige Bestimmung

des Gerichts durch den

Kläger, namentlich in einer

Rechnung.

Dem Wohnsitz und dem gewöhnlichen

Aufenthalt werden

der tatsächliche und der

satzungsmäßige Sitz und die

Hauptniederlassung juristischer

Personen gleichgestellt.

ZUSATZPROTOKOLL

ZUM EUROPÄISCHEN

ÜBEREINKOMMEN

ÜBER STAATENIMMUNITÄT

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Protokoll unterzeichnet

haben, —

im Hinblick auf das Europäische

Übereinkommen über

Staatenimmunität — im folgenden

als „Übereinkommen" bezeichnet

— und namentlich auf

seine Artikel 21 und 34,

in dem Wunsch, das Vereinheitlichungswerk

auf dem vom

Übereinkommen erfaßten Gebiet

dadurch weiter auszubauen, daß

das Übereinkommen durch Bestimmungen

ergänzt wird, die

ein europäisches Verfahren zur

Beilegung von Streitigkeiten vorsehen,

—

haben folgendes vereinbart

TEIL I

ARTIKEL 1

(1) Ist gegen einen Staat, der

Vertragspartei des Übereinkommens

ist, eine Entscheidung

ergangen und erfüllt er diese

nicht, so kann die Partei, die

sich auf die Entscheidung beruft,

eine Feststellung darüber verlangen,

ob die Entscheidung nach

Artikel 20 oder 25 des Übereinkommens

erfüllt werden muß,

indem sie anruft

a) nach Artikel 21 des Übereinkommens

das zuständige

Gericht dieses Staates

oder

b) das nach Teil II errichtete

Europäische Gericht, sofern

der Staat diesem Protokoll

angehört, aber nicht

die in Teil IV vorgesehene

Erklärung abgegeben hat.

Die Wahl zwischen diesen

beiden Möglichkeiten ist endgültig.

(2) Beabsichtigt der Staat, unter

den Voraussetzungen des Artitikels

21 Absatz 1 des Übereinkommens

ein eigenes Gericht

anzurufen, so hat er dies

der Partei mitzuteilen, zu deren

Gunsten die Entscheidung ergangen

ist; er kann sein Gericht

erst anrufen, wenn sich

die Partei nicht innerhalb von

drei Monaten nach Empfang

der Mitteilung an das Europäische

Gericht gewendet hat.

Nach Ablauf dieser Frist kann

die Partei, zu deren Gunsten die

Entscheidung ergangen ist, das

Europäische Gericht nicht mehr

anrufen.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 20

und 25 des Übereinkommens

darf das Europäische Gericht

die Entscheidung in der Sache

selbst nicht nachprüfen.

TEIL II

ARTIKEL 2

(1) Zwischen zwei oder mehreren

Staaten, die Vertragsparteien

des Übereinkommens und

dieses Protokolls sind, entstehende

Streitigkeiten über die Auslegung

oder die Anwendung des

Übereinkommens sind auf Antrag

eines der an der Streitigkeit

beteiligten Staaten oder im

gegenseitigen Einvernehmen

dem nach Teil III dieses Protokolls

errichteten Europäischen

Gericht vorzulegen. Die diesem

Protokoll angehörenden Staaten

verpflichten sich, eine solche

Streitigkeit keinem anderen Verfahren

zur Beilegung zu unterwerfen.

(2) Hat die Streitigkeit eine

Frage zum Gegenstand, die bereits

in einem vor dem Gericht

eines Mitgliedstaats des Übereinkommens

gegen einen

anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens

eingeleiteten Verfahren

oder in einem Verfahren

nach Artikel 21 des Übereinkommens

vor einem Gericht

eines Mitgliedstaats des Übereinkommens

aufgeworfen worden

ist, so kann das Europäische

Gericht nicht angerufen werden,

bevor in dem betreffenden

Verfahren endgültig entschieden

worden ist.

(3) Das Europäische Gericht

darf nicht wegen einer Streitigkeit

angerufen werden, die sich

auf eine Entscheidung bezieht,

über die es auf Grund des

Teiles I bereits befunden oder

noch zu befinden hat.

ARTIKEL 3

Dieses Protokoll darf nicht

so ausgelegt werden, daß es

das Europäische Gericht daran

hindert, über Streitigkeiten zu

befinden, die zwischen zwei oder

mehreren Mitgliedstaaten des

Übereinkommens über dessen

Auslegung oder Anwendung entstehen

und ihm im gegenseitigen

Einvernehmen vorgelegt werden,

selbst wenn diese Staaten

oder einzelne unter ihnen diesem

Protokoll nicht angehören.

TEIL III

ARTIKEL 4

(1) Es wird ein Europäisches

Gericht für Staatenimmunität errichtet,

dessen Aufgabe es ist,

über die ihm gemäß den Teilen

I und II unterbreiteten

Angelegenheiten zu entscheiden.

(2) Das Europäische Gericht

besteht aus den Mitgliedern des

Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte und, für jeden

diesem Protokoll beigetreteten

Nichtmitgliedstaat des Europarats,

aus einer Persönlichkeit, die

die für Mitglieder des genannten

Gerichtshofs erforderliche Befähigung

hat und mit Zustimmung

des Ministerkomitees des

Europarats von der Regierung

dieses Staates für die Dauer von

neun Jahren ernannt ist.

(3) Präsident des Europäischen

Gerichts ist der Präsident des

Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte.

ARTIKEL 5

(1) Wird das Europäische Gericht

wegen einer Angelegenheit

nach Teil I angerufen, so wird

eine Kammer gebildet, die aus

sieben Mitgliedern besteht. Von

Amts wegen gehören dieser

Kammer das Mitglied des Europäischen

Gerichts an, das Angehöriger

des Staates ist, gegen

den die Entscheidung ergangen

ist, sowie das Mitglied, das

Angehöriger des Gerichtsstaats

ist, oder in Ermangelung des

einen oder des anderen eine

von der Regierung des betreffenden

Staates bestimmte Persönlichkeit,

die als Mitglied der

Kammer tätig werden soll. Die

Namen der fünf anderen Mitglieder

der Kammer werden vom

Präsidenten des Europäischen

Gerichts in Anwesenheit des

Sekretärs des Gerichts durch das

Los ermittelt.

(2) Wird das Europäische Gericht

wegen einer Angelegenheit

nach Teil II angerufen, so wird

in der in Absatz 1 vorgesehenen

Weise verfahren, jedoch gehören

dieser Kammer von Amts

wegen die Mitglieder des Europäischen

Gerichts an, die Angehörige

eines der an der Streitigkeit

beteiligten Staaten sind,

oder in Ermangelung eines solchen

Mitglieds eine von der

Regierung des betreffenden Staates

bestimmte Persönlichkeit, die

als Mitglied der Kammer tätig

werden soll.

(3) Stellt sich in den vor der

Kammer anhängigen Verfahren

eine schwerwiegende, die Auslegung

des Übereinkommens

oder dieses Protokolls betreffende

Frage, so kann die Kammer

die Sache jederzeit an die Plenarversammlung

des Europäischen

Gerichts zur Entscheidung

überweisen. Die Sache

muß überwiesen werden, wenn

die Entscheidung über eine solche

Frage zu einem Widerspruch

mit einer früheren Entscheidung

einer Kammer oder der Plenarversammlung

des Europäischen

Gerichts fuhren könnte. Die

Überweisung ist endgültig. Die

Entscheidung über die Überweisung

bedarf keiner Begründung.

ARTIKEL 6

(1) Das Europäische Gericht

entscheidet über jede Einrede,

mit der seine mangelnde Zuständigkeit

geltend gemacht

wird.

(2) Die Verhandlungen des Europäischen

Gerichts sind öffent-

lich, sofern es nicht wegen

außergewöhnlicher Umstände

etwas anderes beschließt.

(3) Die Entscheidungen des

Europäischen Gerichts werden

mit der Mehrheit der Stimmen

der anwesenden Mitglieder erlassen,

mit Gründen versehen

und in öffentlicher Verhandlung

verkündet. Bringt die Entscheidung

im ganzen oder in einzelnen

Teilen nicht die übereinstimmende

Ansicht des Europäischen

Gerichts zum Ausdruck,

so hat jedes Mitglied das

Recht, eine Darlegung seiner

eigenen Ansicht beizufügen.

(4) Die Entscheidungen des

Europäischen Gerichts sind endgültig

und für die Parteien

verbindlich.

ARTIKEL 7

(1) Das Europäische Gericht

gibt sich seine Geschäftsordnung

und bestimmt die Verfahrensvorschriften.

(2) Die Aufgaben des Sekretariats

des Europäischen Gerichts

werden vom Sekretär des Europäischen

Gerichtshofs für

Menschenrechte wahrgenommen.

ARTIKEL 8

(1) Die Kosten für die Tätigkeit

des Europäischen Gerichts

werden vom Europarat getragen.

Die Nichtmitgliedstaaten des

Europarats, die dem Protokoll

beigetreten sind, beteiligen sich

daran in dem vom Ministerkomitee

im Einvernehmen mit

ihnen festzusetzenden Ausmaß.

(2) Die Mitglieder des Europäischen

Gerichts erhalten für

jeden Arbeitstag eine Entschädigung,

deren Höhe vom

Ministerkomitee festzusetzen

ist.

TEIL IV

ARTIKEL 9

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung dieses Protokolls

oder bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerich-

tete Notifikation erklären, daß

er nur durch die Teile II bis V

des Protokolls gebunden ist.

(2) Eine solche Notifikation

kann jederzeit zurückgenommen

werden.

TEIL V

ARTIKEL 10

(1) Dieses Protokoll liegt für

die Mitgliedstaaten des Europarats,

die das Übereinkommen

unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der

Ratifikation oder der Annahme.

Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden

werden beim

Generalsekretär des Europarats

hinterlegt.

(2) Dieses Protokoll tritt drei

Monate nach Hinterlegung der

fünften Ratifikations- oder Annahmeurkunde

in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Protokoll später

ratifiziert oder annimmt, tritt

es drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Annahmeurkunde in Kraft.

(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats

kann dieses Protokoll

nicht ratifizieren oder annehmen,

ohne das Übereinkommen ratifiziert

oder angenommen zu

haben.

ARTIKEL 11

(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen

beigetreten ist, kann

diesem Protokoll beitreten, nachdem

es in Kraft getreten ist.

(2) Der Beitritt geschieht durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats und wird drei Monate

nach der Hinterlegung wirksam.

ARTIKEL 12

Vorbehalte zu diesem Protokoll

sind nicht zugelassen.

ARTIKEL 13

(1) Jeder Vertragstaat kann

dieses Protokoll durch eine an

den Generalsekretär des Europa-

rats gerichtete Notifikation für

sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam. Das Protokoll bleibt

jedoch auf die vor Ablauf dieser

Frist nach seinen Bestimmungen

eingeleiteten Verfahren anwendbar.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens

bewirkt zugleich

die Kündigung dieses Protokolls.

ARTIKEL 14

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der dem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung dieses

Protokolls;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme- oder

Beitrittsurkunde ;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls

nach den Artikeln 10

und 11;

d) jede nach Teil IV eingegangene

Notifikation und

die Zurücknahme einer solchen

Notifikation;

e) jede nach Artikel 13 eingegangene

Notifikation und

den Zeitpunkt, zu dem

die Kündigung wirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

Geschehen zu Basel am

16. Mai 1972 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt

allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte Abschriften.

Österreichische Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens

übet Staatenimmunität

„Die Republik Österreich erklärt

gemäß Artikel 28 Absatz 2

des Europäischen Übereinkommens

über Staatenimmunität,

daß sich die Länder Burgenland,

Kärnten, Niederösterreich,

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol Vorarlberg und

Wien auf die für die Vertragsstaaten

geltenden Vorschriften

des Europäischen Übereinkommens

über Staatenimmunität

berufen können und die gleichen

Pflichten haben wie diese."

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. Juli 1974 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 36

Absatz 2 am 11. Juni 1976 zwischen Österreich, Belgien und Zypern in Kraft getreten. Das Inkrafttreten

des Zusatzprotokolls wird gesondert kundgemacht.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende Erklärungen

abgegeben

„Die belgische Regierung bezeichnet gemäß Artikel 21 die Gerichtshöfe erster Instanz als

zuständig zur Feststellung, ob der belgische Staat eine ausländische Entscheidung erfüllen muß."

„Unter Bezugnahme auf den Artikel 24 erklärt die belgische Regierung, daß ihre Gerichte

über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben

Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung

läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in

Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen."

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