432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer
Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Staatsvertrages wird verfassungsmäßig
genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben, —
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herzustellen,
unter Berücksichtigung der
Tatsache, daß im internationalen
Recht die Tendenz besteht, die
Fälle einzuschränken, in denen
ein Staat vor ausländischen Gerichten
Immunität beanspruchen
kann,
in dem Wunsch, für ihre
gegenseitigen Beziehungen gemeinsame
Regeln aufzustellen,
die das Ausmaß der Immunität
von der Gerichtsbarkeit bestimmen,
die ein Staat vor den
Gerichten eines anderen Staates
genießt und die Durchsetzung
der gegen einen Staat ergangenen
Entscheidungen zu sichern,
in der Erwägung, daß die
Annahme solcher Regeln geeignet
ist, zum Fortschritt des
Vereinheitlichungswerks der
Mitgliedstaaten des Europarats
auf dem Gebiet des Rechts
beizutragen, —
haben folgendes vereinbart
KAPITEL 1
Immunität von der Gerichtsbarkeit
ARTIKEL 1
(1) Ein Vertragsstaat, der vor
einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats ein Verfahren anhängig
macht oder einem solchen
als Intervenient beitritt, unterwirft
sich für das Verfahren der
Gerichtsbarkeit der Gerichte
dieses Staates.
(2) Ein solcher Vertragsstaat
kann vor den Gerichten des
anderen Vertragsstaats für eine
Widerklage Immunität von der
Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
a) wenn sich die Widerklage
aus dem Rechtsverhältnis
oder aus dem Sachverhalt
herleitet, auf die sich die
Hauptklage stützt;
b) wenn dieser Staat Immunität
von der Gerichtsbarkeit
nach diesem Übereinkommen
nicht hätte beanspruchen
können, wäre vor
den Gerichten des anderen
Staates eine besondere
Klage gegen ihn erhoben
worden.
(3) Ein Vertragsstaat, der vor
dem Gericht eines anderen Vertragsstaats
eine Widerklage erhebt,
unterwirft sich der Gerichtsbarkeit
der Gerichte dieses
Staates sowohl für die Hauptais
auch für die Widerklage.
ARTIKEL 2
Ein Vertragsstaat kann vor
einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats Immunität von
der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
wenn er sich verpflichtet
hat, sich der Gerichtsbarkeit
dieses Gerichts zu unterwerfen,
und zwar
a) durch internationale Vereinbarung..
b) durch ausdrückliche Bestimmung
in einem schriftlichen
Vertrag oder
c) dutch nach Entstehen der
Streitigkeit ausdrücklich erklärte
Zustimmung.
ARTIKEL 3
(1) Ein Vertragsstaat kann vor
einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats Immunität von
der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
wenn er sich vor
Geltendmachung der Immunität
zur Hauptsache einläßt. Weist
er jedoch nach, daß er von den
Tatsachen, auf Grund welcher
er Immunität hätte beanspruchen
können, erst nachträglich Kenntnis
erlangen konnte, so kann er
die Immunität beanspruchen,
wenn er sich auf diese Tatsachen
so bald wie möglich beruft.
(2) Tritt ein Vertragsstaat vor
einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats auf, um Immunität
zu beanspruchen, so gilt
dies nicht als Verzicht auf die
Immunität.
ARTIKEL 4
(1) Vorbehaltlich des Artikels
5 kann ein Vertragsstaat
vor einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats Immunität von
der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
wenn das Verfahren
eine von dem Staat in einem
nicht völkerrechtlichen Vertrag
eingegangene Verpflichtung betrifft
und die Verpflichtung im
Gerichtsstaat zu erfüllen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
a) wenn der Vertrag zwischen
Staaten geschlossen worden
ist,
b) wenn die Vertragsparteien
schriftlich etwas anderes
vereinbart haben,
c) wenn der Vertrag von dem
Staat in seinem Hoheitsgebiet
geschlossen worden
ist und die Verpflichtung
des Staates seinem Verwaltungsrecht
unterliegt.
ARTIKEL 5
(1) Ein Vertragsstaat kann vor
einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats Immunität von
der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
wenn das Verfahren
einen zwischen dem Staat und
einer natürlichen Person geschlossenen
Arbeitsvertrag betrifft
und die Arbeit im Gerichtsstaat
zu leisten ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
a) wenn die natürliche Person
im Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens die
Staatsangehörigkeit des
Staates hat, der ihr Arbeitgeber
ist,
b) wenn sie im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses weder
Angehörige des Gerichtsstaats
war noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in
diesem Staat hatte oder
c) wenn die Vertragsparteien
schriftlich etwas anderes
vereinbart haben, sofern
nicht nach dem Recht des
Gerichtsstaats dessen Gerichte
wegen der Art der
Streitigkeit ausschließlich
zuständig sind.
(3) Wird die Arbeit für ein
Büro, eine Agentur oder eine
andere Niederlassung im Sinne
des Artikels 7 geleistet, so ist
Absatz 2 Buchstaben a und b
nur anzuwenden, wenn die natürliche
Person im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in dem
Staat hatte, der ihr Arbeitgeber
ist.
ARTIKEL 6
(1) Ein Vertragsstaat kann vor
einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats Immunität von
der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
wenn er sich gemeinsam
mit einer oder mehreren
Privatpersonen an einer Gesellschaft,
Vereinigung oder
juristischen Person beteiligt, die
ihren tatsächlichen oder satzungsmäßigen
Sitz oder ihre Hauptniederlassung
im Gerichtsstaat
hat, und wenn das Verfahren
die Beziehungen betrifft, die
sich aus dieser Beteiligung zwischen
dem Staat einerseits und
der Gesellschaft, Vereinigung
oder juristischen Person oder
weiteren Beteiligten anderseits
ergeben.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn schriftlich etwas
anderes vereinbart worden ist.
ARTIKEL 7
(1) Ein Vertragsstaat kann vor
einem Gericht eines anderen Vertragsstaats
Immunität von der
Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
wenn er im Gerichtsstaat
ein Büro, eine Agentur
oder eine andere Niederlassung
hat, durch die er auf die gleiche
Weise wie eine Privatperson
eine gewerbliche, kaufmännische
oder finanzielle Tätigkeit ausübt,
und wenn das Verfahren
diese Tätigkeit des Büros, der
Agentur oder der Niederlassung
betrifft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn alle Streitparteien
Staaten sind oder wenn die
Parteien schriftlich etwas anderes
vereinbart haben.
ARTIKEL 8
Ein Vertragsstaat kann vor
einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats Immunität von
der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
wenn sich das Verfahren
bezieht
a) auf ein Patent, ein gewerbliches
Muster oder Modell,
ein Warenzeichen, eine
Dienstleistungsmarke oder
ein anderes gleichartiges
Recht, das im Gerichtsstaat
angemeldet, hinterlegt,
eingetragen oder auf
andere Weise geschützt ist,
wenn der Staat Anmelder,
Hinterleger oder Inhaber
ist;
b) auf die Behauptung, der
Staat habe im Gerichtsstaat
ein solches, dort ge-
schütztes und einem Dritten
zustehendes Recht verletzt;
c) auf die Behauptung, der
Staat habe im Gerichtsstaat
ein dort geschütztes
und einem Dritten zustehendes
Urheberrecht
verletzt ;
d) auf das Recht zum
Gebrauch einer Firma im
Gerichtsstaat.
ARTIKEL 9
Ein Vertragsstaat kann vor
den Gerichten eines anderen
Vertragsstaats Immunität von
der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
wenn sich das Verfahren
bezieht
a) auf ein Recht des Staates an
unbeweglichem Vermögen,
auf den Besitz oder den
Gebrauch solchen Vermögens
durch den Staat
oder
b) auf seine Pflichten, die ihm
als Inhaber von Rechten
an unbeweglichem Vermögen
oder als Besitzer
obliegen oder sich aus dem
Gebrauch eines solchen
Vermögens ergeben,
sofern das unbewegliche Vermögen
im Gerichtsstaat gelegen
ist.
ARTIKEL 10
Ein Vertragsstaat kann vor
einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats Immunität von
der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
wenn das Verfahren
ein Recht an beweglichem oder
unbeweglichem Vermögen betrifft,
das zu einer Erbschaft
oder Schenkung gehört oder
erb- oder herrenlos ist.
ARTIKEL 11
Ein Vertragsstaat kann vor
einem Gericht eines anderen
Vertragsstaates Immunität von
der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
wenn das Verfahren
den Ersatz eines Personen- oder
Sachschadens betrifft, das schädigende
Ereignis im Gerichtsstaat
eingetreten ist und der
Schädiget sich bei Eintritt des
Ereignisses in diesem Staat aufgehalten
hat.
ARTIKEL 12
(1) Hat ein Vertragsstaat
schriftlich zugestimmt, daß bestehende
oder künftige zivil-
oder handelsrechtliche Streitigkeiten
einem schiedsrichterlichen
Verfahren unterworfen werden,
so kann er vor einem Gericht
eines anderen Vertragsstaats,
in dessen Hoheitsgebiet oder
nach dessen Recht das schiedsrichterliche
Verfahren stattfinden
soll oder stattgefunden
hat, Immunität von der Gerichtsbarkeit
für kein Verfahren
beanspruchen, das
a) die Gültigkeit oder die
Auslegung der Schiedsvereinbarung,
b) das schiedsrichterliche Verfahren,
c) die Aufhebung des Schiedsspruchs
betrifft, sofern nicht die Schiedsvereinbarung
etwas anderes vorsieht.
(2) Absatz 1 ist auf eine
Schiedsvereinbarung zwischen
Staaten nicht anzuwenden.
ARTIKEL 13
Artikel 1 Absatz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat
in einem Verfahren,
das vor einem Gericht eines
anderen Vertragsstaats anhängig
und in dem er nicht Partei
ist, geltend macht, er habe ein
Recht an dem den Gegenstand
des Verfahrens bildenden Vermögen,
sofern der Staat Immunität
hätte beanspruchen können,
wäre das Verfahren gegen ihn
gerichtet gewesen.
ARTIKEL 14
Dieses Übereinkommen darf
nicht so ausgelegt werden, daß
es ein Gericht eines Vertragsstaats
nur deshalb daran hindert,
Vermögenswerte wie etwa ein
Treuhandvermögen oder eine
Konkursmasse zu verwalten
oder deren Verwaltung zu veranlassen
oder zu überwachen,
weil ein anderer Vertragsstaat
ein Recht an dem Vermögen hat.
ARTIKEL 15
Ein Vertragsstaat kann vor
den Gerichten eines anderen
Vertragsstaats Immunität von
der Gerichtsbarkeit beanspruchen,
wenn das Verfahren
nicht unter die Artikel 1 bis 14
fällt; das Gericht muß die
Durchführung eines solchen Verfahrens
auch dann ablehnen,
wenn sich der Staat daran nicht
beteiligt.
KAPITEL II
Verfahrensvorschriften
ARTIKEL 16
(1) Die nachstehenden Vorschriften
gelten für Verfahren
gegen einen Vertragsstaat vor
einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats.
(2) Die zuständigen Behörden
des Gerichtsstaats übermitteln
— die Urschrift oder eine Abschrift
des das Verfahren
einleitenden Schriftstücks,
— eine Abschrift jeder gegen
den beklagten Staat ergangenen
Versäumungsentscheidung
auf diplomatischem Weg dem
Außenministerium des beklagten
Staates zur etwaigen Weiterleitung
an die zuständige Behörde.
Diesen Urkunden ist
erforderlichenfalls eine Übersetzung
in die Amtssprache oder
in eine der Amtssprachen des
beklagten Staates beizufügen.
(3) Die Zustellung der in Absatz
2 bezeichneten Urkunden
gilt als mit ihrem Eingang beim
Außenministerium bewirkt.
(4) Die Fristen zur Beteiligung
am Verfahren und die Rechtsmittelfristen
bei Versäumungsentscheidungen
beginnen zwei
Monate nach dem Eingang des
das Verfahren einleitenden
Schriftstücks oder der Abschrift
der Entscheidung beim Außenministerium.
(5) Ist es Sache des Gerichts,
die Fristen zur Beteiligung am
Verfahren oder die Rechtsmittelfristen
bei Versäumungsentscheidungen
zu bestimmen, so kann
es dem Staat keine Frist setzen,
die vor Ablauf von zwei Monaten
nach dem Eingang des das
Verfahren einleitenden Schriftstücks
oder der Abschrift der
Entscheidung beim Außenministerium
endet.
(6) Beteiligt sich ein Vertragsstaat
an dem Verfahren, so gilt
dies als Verzicht auf alle Einwendungen
gegen die Art der
Zustellung des das Verfahren
einleitenden Schriftstücks.
(7) Hat sich der Vertragsstaat
nicht an dem Verfahren beteiligt,
so kann eine Versäumungsentscheidung
gegen ihn nur ergehen,
wenn festgestellt ist, daß ihm das
der Einleitung des Verfahrens
dienende Schriftstück nach Absatz
2 übermittelt worden ist
und daß die in den Absätzen 4
und 5 vorgesehenen Fristen für
die Beteiligung am Verfahren
eingehalten worden sind.
ARTIKEL 17
Einem Vertragsstaat darf zur
Sicherung der Verfahrenskosten
keine Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung auferlegt werden,
unter welcher Bezeichnung es
auch sei, die im Gerichtsstaat
nicht von einem Angehörigen
dieses Staates oder von einer
Person verlangt werden könnte,
die dort ihren Wohnsitz oder
Aufenthalt hat. Der Staat, der
vor einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats als Kläger auftritt,
hat alle ihm auferlegten
Verfahrenskosten zu zahlen.
ARTIKEL 18
Gegen einen Vertragsstaat, der
in einem Verfahren vor einem
Gericht eines anderen Vertragsstaats
Partei ist, dürfen keine
Zwangs- oder Strafmaßnahmen
verhängt werden, weil er es
ablehnt oder unterläßt, Beweismittel
beizubringen. Das Gericht
kann jedoch aus einer
solchen Ablehnung oder Unterlassung
die ihm gerechtfertigt
scheinenden Schlüsse ziehen.
ARTIKEL 19
(1) Ein Gericht, vor dem ein
Verfahren anhängig ist, in dem
ein Vertragsstaat Partei ist, hat
auf Antrag einer Partei oder,
wenn sein innerstaatliches Recht
dies gestattet, von Amts wegen
die Klage zurückzuweisen oder
das Verfahren auszusetzen, wenn
ein anderes auf demselben Sachverhalt
beruhendes und denselben
Gegenstand betreffendes
Verfahren zwischen denselben
Parteien
a) vor einem Gericht dieses
Vertragsstaats anhängig
und als erstes eingeleitet
worden ist oder
b) vor einem Gericht eines
anderen Vertragsstaats anhängig
ist, als erstes eingeleitet
worden ist und
zu einer Entscheidung
führen kann, die der an
dem Verfahren beteiligte
Staat nach Artikel 20 oder
25 zu erfüllen hätte.
(2) Jeder Vertragsstaat, dessen
Recht es den Gerichten gestattet,
die Klage zurückzuweisen oder
das Verfahren auszusetzen, wenn
vor einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats bereits ein auf
demselben Sachverhalt beruhendes
und denselben Gegenstand
betreffendes Verfahren zwischen
denselben Parteien anhängig ist,
kann durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation erklären, daß
seine Gerichte an Absatz 1 nicht
gebunden sind.
KAPITEL III
Wirkungen der Entscheidungen
ARTIKEL 20
(1) Ein Vertragsstaat hat die
gegen ihn ergangene Entscheidung
eines Gerichts eines
anderen Vertragsstaats zu erfüllen,
a) wenn er nach den Artikeln
1 bis 13 Immunität
von der Gerichtsbarkeit
nicht beanspruchen konnte
und
b) wenn die Entscheidung
nicht oder nicht mehr Gegenstand
eines Einspruchs
gegen eine Versäumungsentscheidung,
einer Berufung
oder eines anderen ordentlichen
Rechtsmittels
oder einer Kassationsbeschwerde
sein kann.
(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch
nicht verpflichtet, eine solche
Entscheidung zu erfüllen,
a) wenn dies offensichtlich
gegen die öffentliche Ordnung
dieses Staates verstieße,
b) wenn ein auf demselben
Sachverhalt beruhendes
und denselben Gegenstand
betreffendes Verfahren
zwischen denselben Parteien
i) vor einem Gericht dieses
Staates anhängig und
als erstes eingeleitet
worden ist oder
ii) vor einem Gericht eines
anderen Vertragsstaats
anhängig ist, als erstes
eingeleitet worden ist
und zu einer Entscheidung
führen kann, die
der an dem Verfahren
beteiligte Staat nach dem
Übereinkommen zu erfüllen
hätte;
c) wenn die Wirkungen der
Entscheidung unvereinbar
sind mit denen einer
anderen zwischen denselben
Parteien ergangenen Entscheidung
i) eines Gerichts des Vertragsstaats,
sofern das
Verfahren vor diesem
Gericht als erstes eingeleitet
worden und
diese andere Entscheidung
ergangen ist, bevor
die Entscheidung
die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Buchstabe b
erfüllt hat, oder
ii) eines Gerichts eines anderen
Vertragsstaats, sofern
dessen Entscheidung
als erste die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt
hat;
d) wenn Artikel 16 nicht eingehalten
worden ist und
der Staat sich an dem Verfahren
nicht beteiligt oder
gegen eine Versäumungsentscheidung
kein Rechtsmittel
eingelegt hat.
(3) Ferner ist ein Vertragsstaat
in den in Artikel 10 bezeichneten
Fällen nicht verpflichtet, die
Entscheidung zu erfüllen,
a) wenn die Gerichte im Gerichtsstaat
nicht zuständig
gewesen wären, hätten sie
die in dem Staat, gegen
den die Entscheidung ergangen
ist, geltenden Zuständigkeitsvorschriften
— mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften
in
der Anlage zu diesem Übereinkommen
— entsprechend
angewendet;
b) wenn das Gericht wegen
der Anwendung eines anderen
Rechtes als desjenigen
das nach den Regeln des
internationalen Privatrechts
dieses Staates anzuwenden
gewesen wäre, zu einem
anderen Ergebnis gekommen
ist als demjenigen, zu
dem die Anwendung des
von diesen Regeln bezeichneten
Rechtes geführt hätte.
Ein Vertragsstaat kann sich
jedoch auf die Ablehnungsgründe
der Buchstaben a und b
nicht berufen, wenn er mit dem
Gerichtsstaat durch ein Abkommen
über die Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen verbunden ist
und die Entscheidung die Voraussetzungen
dieses Abkommens
hinsichtlich der Zuständigkeit
und gegebenenfalls des anzuwendenden
Rechtes erfüllt.
ARTIKEL 21
(1) Ist gegen einen Vertragsstaat
eine Entscheidung ergangen
und erfüllt er sie nicht, so kann
die Partei, die sich auf die Entscheidung
beruft, von dem zuständigen
Gericht dieses Staates
eine Feststellung darüber verlangen,
ob die Entscheidung
nach Artikel 20 erfüllt werden
muß. Wenn sein Recht ihm
dies gestattet, kann auch der
Staat, gegen den die Entscheidung
ergangen ist, das Gericht
anrufen.
(2) Vorbehaltlich des Artikels
20 darf das Gericht des
betreffenden Staates die Entscheidung
in der Sache selbst
nicht nachprüfen.
(3) Wird vor einem Gericht
eines Staates ein Verfahren nach
Absatz 1 eingeleitet,
a) so ist den Parteien in dem
Verfahren rechtliches Gehör
zu gewähren,
b) so sind die von der Partei,
die sich auf die Entscheidung
beruft, vorgelegten
Urkunden von der Beglaubigung
und allen anderen
gleichartigen Förmlichkeiten
befreit,
c) so darf von der Partei,
die sich auf die Entscheidung
beruft, wegen ihrer
Staatsangehörigkeit, ihres
Wohnsitzes oder ihres Aufenthalts
weder eine Sicherheitsleistung
noch eine
Hinterlegung, unter welcher
Bezeichnung es auch
sei, verlangt werden,
d) so ist die Partei, die sich
auf die Entscheidung beruft,
zum Armenrecht unter
Bedingungen zuzulassen,
die mindestens ebenso
günstig sind wie diejenigen,
die für eigene Staatsangehörige
mit Wohnsitz oder
Aufenthalt in diesem Staat
gelten.
(4) Jeder Vertragsstaat bezeichnet
das Gericht oder die
Gerichte im Sinne des Absatzes 1
und verständigt davon den Generalsekretär
des Europarats bei
der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde.
ARTIKEL 22
(1) Ein Vertragsstaat hat einen
Vergleich zu erfüllen, an dem er
als Partei beteiligt ist und der
in einem Verfahren vor einem
Gericht eines anderen Vertragsstaats
geschlossen worden ist;
Artikel 20 ist auf einen solchen
Vergleich nicht anwendbar.
(2) Erfüllt der Staat den Vergleich
nicht, so kann von dem
in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren
Gebrauch gemacht werden.
ARTIKEL 23
In einem Vertragsstaat darf
gegen das Vermögen eines anderen
Vertragsstaats weder eine
Zwangsvollstreckung durchgeführt
noch eine Sicherungsmaßnahme
getroffen werden, außer
in dem Fall und in dem Ausmaß,
in denen der Staat selbst ausdrücklich
in Schriftform zugestimmt
hat.
KAPITEL IV
Bestimmungen, deren Annahme
freigestellt ist
ARTIKEL 24
(1) Vorbehaltlich des Artikels
15 kann jeder Staat bei
der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit da-
nach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation erklären,
daß seine Gerichte über die
Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus
in Verfahren gegen einen
anderen Vertragsstaat in demselben
Ausmaß wie in Verfahren
gegen Nichtvertragsstaaten
entscheiden können. Diese
Erklärung läßt die Immunität
von der Gerichtsbarkeit unberührt,
die fremde Staaten hinsichtlich
der in Ausübung der
Hoheitsgewalt vorgenommenen
Handlungen (acta iure imperii)
genießen.
(2) Die Gerichte eines Staates,
der die Erklärung nach Absatz 1
abgegeben hat, dürfen jedoch in
einem Verfahren gegen einen
anderen Vertragsstaat nicht entscheiden,
wenn ihre Zuständigkeit
nur auf einen oder mehrere
der in der Anlage zu diesem
Übereinkommen bezeichneten
Gründe gestützt werden kann,
sofern sich der andere Vertragsstaat
nicht zur Hauptsache einläßt,
ohne die Einrede der
mangelnden Zuständigkeit des
Gerichts erhoben zu haben.
(3) Auf Verfahren, die nach
diesem Artikel gegen einen Vertragsstaat
anhängig gemacht
werden, ist Kapitel II anzuwenden.
(4) Die Erklärung nach Absatz
1 kann durch eine an den
Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme
wird drei Monate
nach ihrem Eingang wirksam,
berührt aber nicht die vor Ablauf
dieser Frist eingeleiteten Verfahren.
ARTIKEL 25
(1) Jeder Vertragsstaat, der die
Erklärung nach Artikel 24 abgegeben
hat, muß in anderen als
den Fällen der Artikel 1 bis 13
die Entscheidung eines Gerichts
eines anderen Vertragsstaats, der
die Erklärung ebenfalls abgegeben
hat, erfüllen,
a) wenn die Voraussetzungen
des Artikels 20 Absatz 1
Buchstabe b vorliegen und
b) wenn das Gericht nach den
folgenden Absätzen als zuständig
anzusehen ist.
(2) Der Vertragsstaat ist jedoch
nicht verpflichtet, eine solche
Entscheidung zu erfüllen,
a) wenn einer der Ablehnungsgründe
des Artikels
20 Absatz 2 vorliegt
oder
b) wenn Artikel 24 Absatz 2
verletzt worden ist.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes
4 gilt ein Gericht eines
Vertragsstaats als zuständig im
Sinne des Absatzes 1 Buchstabe
b,
a) wenn seine Zuständigkeit
durch eine Vereinbarung
anerkannt ist, die zwischen
dem Gerichtsstaat und dem
anderen Vertragsstaat in
Kraft ist,
b) bei Fehlen einer Vereinbarung
zwischen den beiden
Staaten über die Anerkennung
und Vollstreckung
von Entscheidungen
in Zivilsachen, wenn die
Gerichte im Gerichtsstaat
zuständig gewesen wären,
hätten sie die in dem Staat,
gegen den die Entscheidung
ergangen ist,
geltenden Zuständigkeitsvorschriften
— mit Ausnahme
der Zuständigkeitsvorschriften
in der Anlage
zu diesem Übereinkommen
— entsprechend angewendet.
Diese Bestimmung
gilt nicht für den
Bereich des Vertragsrechts.
(4) Vertragsstaaten, die eine
Erklärung nach Artikel 24 abgegeben
haben, können in einer
Zusatzvereinbarung zu diesem
Übereinkommen die Voraussetzungen
festlegen, unter denen
ihre Gerichte als zuständig im
Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b
anzusehen sind.
(5) Erfüllt der Staat die Entscheidung
nicht, so kann von
dem in Artikel 21 vorgesehenen
Verfahren Gebrauch gemacht
werden.
ARTIKEL 26
Abweichend von Artikel 23
kann eine Entscheidung, die
gegen einen Vertragsstaat in
einem Verfahren betreffend eine
von dem Staat auf die gleiche
Weise wie von einer Privatperson
ausgeübte gewerbliche
oder kaufmännische Tätigkeit
ergangen ist, im Gerichtsstaat
gegen das ausschließlich für
eine solche Tätigkeit verwendete
Vermögen des Staates vollstreckt
werden, gegen den die Entscheidung
ergangen ist,
a) wenn der Gerichtsstaat und
der Staat, gegen den die
Entscheidung ergangen ist,
die Erklärung nach Artikel
24 abgegeben haben,
b) wenn das Verfahren, das
zu der Entscheidung
geführt hat, unter die Artikel
1 bis 13 fällt oder
nach Artikel 24 Absätze 1
und 2 eingeleitet worden
ist und
c) wenn die Entscheidung die
Voraussetzungen des Artikels
20 Absatz 1 Buchstabe
b erfüllt.
KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 27
(1) Für die Zwecke dieses
Übereinkommens schließt der
Ausdruck „Vertragsstaat" einen
Rechtsträger eines Vertragsstaats
nicht ein, der sich
von diesem unterscheidet und
die Fähigkeit hat, vor Gericht
aufzutreten, selbst wenn er mit
öffentlichen Aufgaben betraut
ist.
(2) Jeder in Absatz 1 bezeichnete
Rechtsträger kann vor den
Gerichten eines anderen Ver-
tragsstaats wie eine Privatperson
in Anspruch genommen werden ;
diese Gerichte können jedoch
nicht über in Ausübung der
Hoheitsgewalt vorgenommene
Handlungen (acta iure imperii)
des Rechtsträgers entscheiden.
(3) Ein solcher Rechtsträger
kann in jedem Fall vor diesen
Gerichten in Anspruch genommen
werden, wenn sie unter
gleichartigen Voraussetzungen in
einem Verfahren gegen einen
Vertragsstaat hätten entscheiden
dürfen.
ARTIKEL 28
(1) Unbeschadet des Artikels 27
genießen die Gliedstaaten eines
Bundesstaats keine Immunität.
(2) Ein Bundesstaat, der diesem
Übereinkommen angehört,
kann jedoch durch eine an den
Generalsekretät des Europarats
gerichtete Notifikation erklären,
daß seine Gliedstaaten sich
auf die für Vertragsstaaten geltenden
Vorschriften dieses Übereinkommens
berufen können
und die gleichen Pflichten haben
wie diese.
{3) Ist eine Erklärung nach
Absatz 2 abgegeben worden, so
sind Zustellungen an einen
Gliedstaat nach Artikel 16 an
das Außenministerium des
Bundesstaats vorzunehmen.
(4) Nur der Bundesstaat ist
befugt, die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Erklärungen,
Notifikationen und
Mitteilungen vorzunehmen, und
nur er kann Partei eines Verfahrens
nach Artikel 34 sein.
ARTIKEL 29
Dieses Übereinkommen ist
nicht anzuwenden auf Verfahren
betreffend
a) die soziale Sicherheit,
b) Schäden durch Kernenergie,
c) Zölle, Steuern, Abgaben
und Geldstrafen.
ARTIKEL 30
Dieses Übereinkommen ist auf
Verfahren nicht anzuwenden,
die Ansprüche aus dem Betrieb
von einem Vertragsstaat gehörenden
oder von ihm verwendeten
Seeschiffen, der Beförderung
von Ladungen und
Reisenden durch diese Schiffe
oder der Beförderung von einem
Vertragsstaat gehörenden Ladungen
an Bord von Handelsschiffen
zum Gegenstand haben.
ARTIKEL 31
Dieses Übereinkommen berührt
nicht die Immunitäten oder
Vorrechte, die ein Vertragsstaat
für alle Handlungen oder Unterlassungen
genießt, die von seinen
Streitkräften oder im Zusammenhang
mit diesen im
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats
begangen werden.
ARTIKEL 32
Dieses Übereinkommen berührt
nicht die Vorrechte und
Immunitäten im Zusammenhang
mit der Wahrnehmung der Aufgaben
der diplomatischen Missionen
und der konsularischen
Vertretungen sowie der diesen
angehörenden Personen.
ARTIKEL 33
Dieses Übereinkommen berührt
nicht bestehende oder
künftige internationale Übereinkünfte,
die für besondere Rechtsgebiete
Fragen behandeln, die
Gegenstand dieses Übereinkommens
sind.
ARTIKEL 34
(1) Zwischen zwei oder mehreren
Vertragsstaaten entstehende
Streitigkeiten über die
Auslegung oder die Anwendung
dieses Übereinkommens sind auf
Antrag eines der an der Streitigkeit
beteiligten Staaten oder im
gegenseitigen Einvernehmen
dem Internationalen Gerichtshof
vorzulegen, es sei denn, daß
sich die Parteien auf eine andere
Art der friedlichen Beilegung
einigen.
(2) Der Internationale Gerichtshof
kann jedoch nicht angerufen
werden
a) wegen einer Streitigkeit,
die eine bereits in einem
vor dem Gericht eines Vertragsstaats
gegen einen anderen
Vertratsstaat eingeleiteten
Verfahren aufgeworfene
Frage zum Gegenstand
hat, bevor dieses
Gericht eine den Voraussetzungen
des Artikels 20
Absatz 1 Buchstabe b entsprechende
Entscheidung
erlassen hat,
b) wegen einer Streitigkeit, die
eine bereits in einem vor
dem Gericht eines Vertragsstaats
nach Artikel 21
Absatz 1 eingeleiteten Verfahren
aufgeworfene Frage
zum Gegenstand hat, bevor
dieses Gericht in dem Verfahren
endgültig entschieden
hat.
ARTIKEL 35
(1) Dieses Übereinkommen ist
nur auf Verfahren anzuwenden,
die nach seinem Inkrafttreten
eingeleitet werden.
(2) Ist ein Staat Vertragspartei
dieses Übereinkommens geworden,
nachdem es in Kraft getreten
ist, so ist es nur auf Verfahren
anzuwenden, die nach
seinem Inkrafttreten für den
betreffenden Staat eingeleitet
werden.
(3) Dieses Übereinkommen ist
nicht auf Verfahren und Entscheidungen
anzuwenden, die
Handlungen, Unterlassungen
oder Tatbestände aus der Zeit,
bevor das Übereinkommen zur
Unterzeichnung aufgelegt worden
ist, zum Gegenstand haben.
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 36
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten
des Europarats zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation
oder der Annahme.
Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden
werden beim
Generalsekretär des Europarats
hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt drei Monate nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations-
oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert oder annimmt,
tritt es drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 37
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarats
auf Grund eines mit Einstimmigkeit
der abgegebenen
Stimmen gefaßten Beschlusses
jeden Nichtmitgliedstaat einladen,
dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt geschieht durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats und wird drei Monate
nach der Hinterlegung wirksam.
(3) Notifiziert jedoch ein Staat,
der dem Übereinkommen bereits
beigetreten ist, dem Generalsekretär
des Europarats einen
Einspruch gegen den Beitritt
eines anderen Nichtmitgliedstaats,
bevor dieser Beitritt wirksam
geworden ist, so ist das
Übereinkommen auf die Beziehungen
zwischen diesen beiden
Staaten nicht anzuwenden.
ARTIKEL 38
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
das oder die
Hoheitsgebiete bezeichnen, auf
die dieses Übereinkommen Anwendung
findet.
(2) Jeder Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung die Geltung dieses
Übereinkommens auf jedes
weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken,
dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt
oder für das er Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in
bezug auf jedes darin genannte
Hoheitsgebiet nach Maßgabe des
Artikels 40 zurückgenommen
werden.
ARTIKEL 39
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
sind nicht zugelassen.
ARTIKEL 40
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam. Das Übereinkommen
bleibt jedoch auf die vor Ablauf
dieser Frist eingeleiteten Verfahren
und auf die in diesen
Verfahren ergangenen Entscheidungen
anwendbar.
ARTIKEL 41
Der Generalsekretär des
Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach den Artikeln
36 und 37 ;
d) jede nach Artikel 19 Absatz
2 eingegangene Notifikation;
e) jede nach Artikel 21 Absatz
4 eingegangene Mitteilung;
f) jede nach Artikel 24 Absatz
1 eingegangene Notifikation;
g) jede Zurücknahme einer
Notifikation nach Artikel 24
Absatz 4;
h) jede nach Artikel 28 Absatz
2 eingegangene Notifikation;
i) jede nach Artikel 37 Absatz
3 eingegangene Notifikation;
j) jede nach Artikel 38 eingegangene
Erklärung;
k) jede nach Artikel 40 eingegangene
Notifikation und
den Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Basel am
16. Mai 1972 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften.
ANLAGE
Die in Artikel 20 Absatz 3
Buchstabe a, Artikel 24 Absatz
2 und Artikel 25 Absatz 3
Buchstabe b genannten Zuständigkeitsgründe
sind die folgenden
a) das Vorhandensein von
Vermögenswerten des Beklagten
oder die Beschlagnahme
von Vermögenswerten
durch den Kläger
im Gerichtsstat, es sei denn,
— die Klage betrifft das
Eigentum oder den Besitz
an den Vermögenswerten
oder eine andere
Streitigkeit über diese
Vermögenswerte ;
— die Streitigkeit betrifft
eine Forderung, die im
Gerichtsstaat durch ein
dingliches Recht gesichert
ist;
b) die Staatsangehörigkeit des
des Klägers;
c) der Wohnsitz oder der
gewöhnliche oder vorübergehende
Aufenthalt des
Klägers im Gerichtsstaat,
es sei denn, die sich hierauf
gründende Zuständigkeit
wird für bestimmte vertragliche
Beziehungen wegen
der besonderen Natur
des Vertragsgegenstands
zugelassen;
d) die Tatsache, daß der Beklagte
im Gerichtsstaat Geschäfte
getätigt hat, es sei
denn, die Streitigkeit betrifft
diese Geschäfte;
e) die einseitige Bestimmung
des Gerichts durch den
Kläger, namentlich in einer
Rechnung.
Dem Wohnsitz und dem gewöhnlichen
Aufenthalt werden
der tatsächliche und der
satzungsmäßige Sitz und die
Hauptniederlassung juristischer
Personen gleichgestellt.
ZUSATZPROTOKOLL
ZUM EUROPÄISCHEN
ÜBEREINKOMMEN
ÜBER STAATENIMMUNITÄT
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Protokoll unterzeichnet
haben, —
im Hinblick auf das Europäische
Übereinkommen über
Staatenimmunität — im folgenden
als „Übereinkommen" bezeichnet
— und namentlich auf
seine Artikel 21 und 34,
in dem Wunsch, das Vereinheitlichungswerk
auf dem vom
Übereinkommen erfaßten Gebiet
dadurch weiter auszubauen, daß
das Übereinkommen durch Bestimmungen
ergänzt wird, die
ein europäisches Verfahren zur
Beilegung von Streitigkeiten vorsehen,
—
haben folgendes vereinbart
TEIL I
ARTIKEL 1
(1) Ist gegen einen Staat, der
Vertragspartei des Übereinkommens
ist, eine Entscheidung
ergangen und erfüllt er diese
nicht, so kann die Partei, die
sich auf die Entscheidung beruft,
eine Feststellung darüber verlangen,
ob die Entscheidung nach
Artikel 20 oder 25 des Übereinkommens
erfüllt werden muß,
indem sie anruft
a) nach Artikel 21 des Übereinkommens
das zuständige
Gericht dieses Staates
oder
b) das nach Teil II errichtete
Europäische Gericht, sofern
der Staat diesem Protokoll
angehört, aber nicht
die in Teil IV vorgesehene
Erklärung abgegeben hat.
Die Wahl zwischen diesen
beiden Möglichkeiten ist endgültig.
(2) Beabsichtigt der Staat, unter
den Voraussetzungen des Artitikels
21 Absatz 1 des Übereinkommens
ein eigenes Gericht
anzurufen, so hat er dies
der Partei mitzuteilen, zu deren
Gunsten die Entscheidung ergangen
ist; er kann sein Gericht
erst anrufen, wenn sich
die Partei nicht innerhalb von
drei Monaten nach Empfang
der Mitteilung an das Europäische
Gericht gewendet hat.
Nach Ablauf dieser Frist kann
die Partei, zu deren Gunsten die
Entscheidung ergangen ist, das
Europäische Gericht nicht mehr
anrufen.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 20
und 25 des Übereinkommens
darf das Europäische Gericht
die Entscheidung in der Sache
selbst nicht nachprüfen.
TEIL II
ARTIKEL 2
(1) Zwischen zwei oder mehreren
Staaten, die Vertragsparteien
des Übereinkommens und
dieses Protokolls sind, entstehende
Streitigkeiten über die Auslegung
oder die Anwendung des
Übereinkommens sind auf Antrag
eines der an der Streitigkeit
beteiligten Staaten oder im
gegenseitigen Einvernehmen
dem nach Teil III dieses Protokolls
errichteten Europäischen
Gericht vorzulegen. Die diesem
Protokoll angehörenden Staaten
verpflichten sich, eine solche
Streitigkeit keinem anderen Verfahren
zur Beilegung zu unterwerfen.
(2) Hat die Streitigkeit eine
Frage zum Gegenstand, die bereits
in einem vor dem Gericht
eines Mitgliedstaats des Übereinkommens
gegen einen
anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens
eingeleiteten Verfahren
oder in einem Verfahren
nach Artikel 21 des Übereinkommens
vor einem Gericht
eines Mitgliedstaats des Übereinkommens
aufgeworfen worden
ist, so kann das Europäische
Gericht nicht angerufen werden,
bevor in dem betreffenden
Verfahren endgültig entschieden
worden ist.
(3) Das Europäische Gericht
darf nicht wegen einer Streitigkeit
angerufen werden, die sich
auf eine Entscheidung bezieht,
über die es auf Grund des
Teiles I bereits befunden oder
noch zu befinden hat.
ARTIKEL 3
Dieses Protokoll darf nicht
so ausgelegt werden, daß es
das Europäische Gericht daran
hindert, über Streitigkeiten zu
befinden, die zwischen zwei oder
mehreren Mitgliedstaaten des
Übereinkommens über dessen
Auslegung oder Anwendung entstehen
und ihm im gegenseitigen
Einvernehmen vorgelegt werden,
selbst wenn diese Staaten
oder einzelne unter ihnen diesem
Protokoll nicht angehören.
TEIL III
ARTIKEL 4
(1) Es wird ein Europäisches
Gericht für Staatenimmunität errichtet,
dessen Aufgabe es ist,
über die ihm gemäß den Teilen
I und II unterbreiteten
Angelegenheiten zu entscheiden.
(2) Das Europäische Gericht
besteht aus den Mitgliedern des
Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte und, für jeden
diesem Protokoll beigetreteten
Nichtmitgliedstaat des Europarats,
aus einer Persönlichkeit, die
die für Mitglieder des genannten
Gerichtshofs erforderliche Befähigung
hat und mit Zustimmung
des Ministerkomitees des
Europarats von der Regierung
dieses Staates für die Dauer von
neun Jahren ernannt ist.
(3) Präsident des Europäischen
Gerichts ist der Präsident des
Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte.
ARTIKEL 5
(1) Wird das Europäische Gericht
wegen einer Angelegenheit
nach Teil I angerufen, so wird
eine Kammer gebildet, die aus
sieben Mitgliedern besteht. Von
Amts wegen gehören dieser
Kammer das Mitglied des Europäischen
Gerichts an, das Angehöriger
des Staates ist, gegen
den die Entscheidung ergangen
ist, sowie das Mitglied, das
Angehöriger des Gerichtsstaats
ist, oder in Ermangelung des
einen oder des anderen eine
von der Regierung des betreffenden
Staates bestimmte Persönlichkeit,
die als Mitglied der
Kammer tätig werden soll. Die
Namen der fünf anderen Mitglieder
der Kammer werden vom
Präsidenten des Europäischen
Gerichts in Anwesenheit des
Sekretärs des Gerichts durch das
Los ermittelt.
(2) Wird das Europäische Gericht
wegen einer Angelegenheit
nach Teil II angerufen, so wird
in der in Absatz 1 vorgesehenen
Weise verfahren, jedoch gehören
dieser Kammer von Amts
wegen die Mitglieder des Europäischen
Gerichts an, die Angehörige
eines der an der Streitigkeit
beteiligten Staaten sind,
oder in Ermangelung eines solchen
Mitglieds eine von der
Regierung des betreffenden Staates
bestimmte Persönlichkeit, die
als Mitglied der Kammer tätig
werden soll.
(3) Stellt sich in den vor der
Kammer anhängigen Verfahren
eine schwerwiegende, die Auslegung
des Übereinkommens
oder dieses Protokolls betreffende
Frage, so kann die Kammer
die Sache jederzeit an die Plenarversammlung
des Europäischen
Gerichts zur Entscheidung
überweisen. Die Sache
muß überwiesen werden, wenn
die Entscheidung über eine solche
Frage zu einem Widerspruch
mit einer früheren Entscheidung
einer Kammer oder der Plenarversammlung
des Europäischen
Gerichts fuhren könnte. Die
Überweisung ist endgültig. Die
Entscheidung über die Überweisung
bedarf keiner Begründung.
ARTIKEL 6
(1) Das Europäische Gericht
entscheidet über jede Einrede,
mit der seine mangelnde Zuständigkeit
geltend gemacht
wird.
(2) Die Verhandlungen des Europäischen
Gerichts sind öffent-
lich, sofern es nicht wegen
außergewöhnlicher Umstände
etwas anderes beschließt.
(3) Die Entscheidungen des
Europäischen Gerichts werden
mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder erlassen,
mit Gründen versehen
und in öffentlicher Verhandlung
verkündet. Bringt die Entscheidung
im ganzen oder in einzelnen
Teilen nicht die übereinstimmende
Ansicht des Europäischen
Gerichts zum Ausdruck,
so hat jedes Mitglied das
Recht, eine Darlegung seiner
eigenen Ansicht beizufügen.
(4) Die Entscheidungen des
Europäischen Gerichts sind endgültig
und für die Parteien
verbindlich.
ARTIKEL 7
(1) Das Europäische Gericht
gibt sich seine Geschäftsordnung
und bestimmt die Verfahrensvorschriften.
(2) Die Aufgaben des Sekretariats
des Europäischen Gerichts
werden vom Sekretär des Europäischen
Gerichtshofs für
Menschenrechte wahrgenommen.
ARTIKEL 8
(1) Die Kosten für die Tätigkeit
des Europäischen Gerichts
werden vom Europarat getragen.
Die Nichtmitgliedstaaten des
Europarats, die dem Protokoll
beigetreten sind, beteiligen sich
daran in dem vom Ministerkomitee
im Einvernehmen mit
ihnen festzusetzenden Ausmaß.
(2) Die Mitglieder des Europäischen
Gerichts erhalten für
jeden Arbeitstag eine Entschädigung,
deren Höhe vom
Ministerkomitee festzusetzen
ist.
TEIL IV
ARTIKEL 9
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung dieses Protokolls
oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerich-
tete Notifikation erklären, daß
er nur durch die Teile II bis V
des Protokolls gebunden ist.
(2) Eine solche Notifikation
kann jederzeit zurückgenommen
werden.
TEIL V
ARTIKEL 10
(1) Dieses Protokoll liegt für
die Mitgliedstaaten des Europarats,
die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der
Ratifikation oder der Annahme.
Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden
werden beim
Generalsekretär des Europarats
hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt drei
Monate nach Hinterlegung der
fünften Ratifikations- oder Annahmeurkunde
in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Protokoll später
ratifiziert oder annimmt, tritt
es drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde in Kraft.
(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats
kann dieses Protokoll
nicht ratifizieren oder annehmen,
ohne das Übereinkommen ratifiziert
oder angenommen zu
haben.
ARTIKEL 11
(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen
beigetreten ist, kann
diesem Protokoll beitreten, nachdem
es in Kraft getreten ist.
(2) Der Beitritt geschieht durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats und wird drei Monate
nach der Hinterlegung wirksam.
ARTIKEL 12
Vorbehalte zu diesem Protokoll
sind nicht zugelassen.
ARTIKEL 13
(1) Jeder Vertragstaat kann
dieses Protokoll durch eine an
den Generalsekretär des Europa-
rats gerichtete Notifikation für
sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam. Das Protokoll bleibt
jedoch auf die vor Ablauf dieser
Frist nach seinen Bestimmungen
eingeleiteten Verfahren anwendbar.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens
bewirkt zugleich
die Kündigung dieses Protokolls.
ARTIKEL 14
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der dem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung dieses
Protokolls;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme- oder
Beitrittsurkunde ;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls
nach den Artikeln 10
und 11;
d) jede nach Teil IV eingegangene
Notifikation und
die Zurücknahme einer solchen
Notifikation;
e) jede nach Artikel 13 eingegangene
Notifikation und
den Zeitpunkt, zu dem
die Kündigung wirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
Geschehen zu Basel am
16. Mai 1972 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften.
Österreichische Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens
übet Staatenimmunität
„Die Republik Österreich erklärt
gemäß Artikel 28 Absatz 2
des Europäischen Übereinkommens
über Staatenimmunität,
daß sich die Länder Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol Vorarlberg und
Wien auf die für die Vertragsstaaten
geltenden Vorschriften
des Europäischen Übereinkommens
über Staatenimmunität
berufen können und die gleichen
Pflichten haben wie diese."
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. Juli 1974 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 36
Absatz 2 am 11. Juni 1976 zwischen Österreich, Belgien und Zypern in Kraft getreten. Das Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls wird gesondert kundgemacht.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende Erklärungen
abgegeben
„Die belgische Regierung bezeichnet gemäß Artikel 21 die Gerichtshöfe erster Instanz als
zuständig zur Feststellung, ob der belgische Staat eine ausländische Entscheidung erfüllen muß."
„Unter Bezugnahme auf den Artikel 24 erklärt die belgische Regierung, daß ihre Gerichte
über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben
Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung
läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in
Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen."