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432_1975 AT

432. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen samt Vorbehalt der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen samt Vorbehalt der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird

genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens —

entschlossen zu handeln, um

wirksame Fortschritte auf dem

Wege zur allgemeinen und vollständigen

Abrüstung, einschließlich

des Verbots und der Beseitigung

aller Arten von Massenvernichtungswaffen,

zu erzielen,

und überzeugt, daß das Verbot

der Entwicklung, Herstellung

und Lagerung chemischer und

bakteriologischer (biologischer)

Waffen sowie ihre Beseitigung

durch wirksame Maßnahmen die

Erreichung der allgemeinen und

vollständigen Abrüstung unter

strenger und wirksamer internationaler

Kontrolle erleichtern

wird,

in Anerkennung der großen

Bedeutung des in Genf am

17. Juni 1925 unterzeichneten

Protokolls betreffend das Verbot

der Verwendung von erstickenden,

giftigen oder ähnlichen

Gasen und von bakteriologischen

Mitteln im Krieg, und

eingedenk auch des Beitrags,

den das genannte Protokoll zur

Milderung der Schrecken des

Krieges bereits geleistet hat und

noch leistet,

in erneuter Bekräftigung ihres

Bekenntnisses zu den Grundsätzen

und Zielen jenes Protokolls

und mit der an alle

Staaten gerichteten Aufforderung,

sich streng daran zu halten,

eingedenk dessen, daß die Generalversammlung

der Vereinten

Nationen wiederholt alle

Maßnahmen verurteilt hat, die

im Widerspruch zu den Grundsätzen

und Zielen des Genfer

Protokolls vom 17. Juni 1925

stehen, in dem Wunsch, zur Festigung

des Vertrauens zwischen

den Völkern und zur allgemeinen

Verbesserung der internationalen

Atmosphäre beizutragen,

in dem Wunsch ferner, zur

Verwirklichung der Ziele und

Grundsätze der Satzung der

Vereinten Nationen beizutragen,

in der Überzeugung, daß es

wichtig und dringend geboten

ist, derart gefährliche Massenvernichtungswaffen

wie diejenigen,

die chemische oder bakteriologische

(biologische) Agenzien

verwenden, durch wirksame

Maßnahmen aus den Waffenbeständen

der Staaten zu

entfernen,

in der Erkenntnis, daß eine

Übereinkunft über das Verbot

bakteriologischer (biologischer)

Waffen und von Toxinwaffen

einen ersten möglichen Schritt

zur Erzielung einer Übereinkunft

über wirksame Maßnahmen

auch für das Verbot der

Entwicklung, Herstellung und

Lagerung chemischer Waffen

darstellt, und entschlossen, auf

dieses Ziel gerichtete Verhandlungen

fortzusetzen,

entschlossen, im Interesse der

gesamten Menschheit die Möglichkeit

einer Verwendung von

bakteriologischen (biologischen)

Agenzien und Toxinen als Waffen

vollständig auszuschließen,

in der Überzeugung, daß eine

solche Verwendung mit dem

Gewissen der Menschheit unvereinbar

wäre, und daß alles

getan werden sollte, um diese

Gefahr zu mindern —

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Jeder Vertragsstaat dieses

Übereinkommens verpflichtet

sich,

1. mikrobiologische oder andere

biologische Agenzien

oder — ungeachtet ihres

Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode

— Toxine,

von Arten und in

Mengen, die nicht durch

Vorbeugungs-, Schutz- oder

sonstige friedliche

Zwecke gerechtfertigt sind,

sowie

2. Waffen, Ausrüstungen oder

Einsatzmittel, die für die

Verwendung solcher Agenzien

oder Toxine für

feindselige Zwecke oder in

einem bewaffneten Konflikt

bestimmt sind,

niemals und unter keinen Umständen

zu entwickeln, herzustellen,

zu lagern oder in anderer

Weise zu erwerben oder zu

behalten.

ARTIKEL II

Jeder Vertragsstaat dieses

Übereinkommens verpflichtet

sich, alle in seinem Besitz befindlichen

oder seiner Hoheitsgewalt

oder Kontrolle unterliegenden

Agenzien, Toxine, Waffen,

Ausrüstungen und Einsatzmittel

im Sinne des Artikels I

so bald wie möglich, spätestens

jedoch neun Monate nach dem

Inkrafttreten des Übereinkom-

mens, zu vernichten oder friedlichen

Zwecken zuzuführen. Bei

der Durchführung der Bestimmungen

dieses Artikels sind

alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen

zum Schutz der

Bevölkerung und der Umwelt

zu beachten.

ARTIKEL III

Jeder Vertragsstaat dieses

Übereinkommens verpflichtet

sich, die in Artikel I bezeichneten

Agenzien, Toxine, Waffen,

Ausrüstungen oder Einsatzmittel

an niemanden unmittelbar

oder mittelbar weiterzugeben

und einen Staat, eine

Gruppe von Staaten oder internationale

Organisationen weder

zu unterstützen noch zu ermutigen

noch zu veranlassen, sie

herzustellen oder in anderer

Weise zu erwerben.

ARTIKEL IV

Jeder Vertragsstaat dieses

Übereinkommens trifft nach

Maßgabe der in seiner Verfassung

vorgesehenen Verfahren

alle erforderlichen Maßnahmen,

um die Entwicklung, die Herstellung,

die Lagerung, den Erwerb

oder das Behalten der in

Artikel I bezeichneten Agenzien,

Toxine, Waffen, Ausrüstungen

und Einsatzmittel in

seinem Hoheitsgebiet, unter

seiner Hoheitsgewalt oder an

irgendeinem Ort unter seiner

Kontrolle zu verbieten und zu

verhindern.

ARTIKEL V

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens

verpflichten sich,

einander zu konsultieren und

zusammenzuarbeiten, um alle

Probleme zu lösen, die sich in

bezug auf das Ziel oder bei der

Anwendung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens ergeben

können. Die Konsultation und

Zusammenarbeit aufgrund dieses

Artikels kann auch durch geeignete

internationale Verfahren

im Rahmen der Vereinten Nationen

und im Einklang mit

deren Satzung erfolgen.

ARTIKEL VI

1. Jeder Vertragsstaat des

Übereinkommens der feststellt,

daß ein anderer Vertragsstaat

durch sein Handeln die sich aus

diesem Übereinkommen ergebenden

Verpflichtungen verletzt,

kann beim Sicherheitsrat

der Vereinten Nationen Beschwerde

einlegen. Eine solche

Beschwerde soll mit allen nur

möglichen Beweisen für ihre Begründetheit

sowie mit einem

Antrag auf Prüfung durch den

Sicherheitsrat versehen sein.

2. Jeder Vertragsstaat des

Übereinkommens verpflichtet

sich zur Zusammenarbeit bei

der Durchführung einer Untersuchung,

die der Sicherheitsrat

im Einklang mit den Bestimmungen

der Satzung der Vereinten

Nationen aufgrund der

bei ihm eingegangenen Beschwerde

gegebenenfalls einleitet.

Der Sicherheitsrat unterrichtet

die Vertragsstaaten des

Übereinkommens über die Ergebnisse

der Untersuchung.

ARTIKEL VII

Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens

verpflichtet sich, jeder

Vertragspartei, die darum

ersucht, im Einklang mit der

Satzung der Vereinten Nationen

Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen

zu unterstützen, falls

der Sicherheitsrat feststellt, daß

diese Vertragspartei als Ergebnis

der Verletzung dieses Übereinkommens

einer Gefahr ausgesetzt

worden ist.

ARTIKEL VIII

Keine Bestimmung dieses

Übereinkommens ist so auszulegen,

als begrenze oder mindere

sie in irgendeiner Weise die von

einem Staat aufgrund des in

Genf am 17. Juni 1925 unterzeichneten

Protokolls betreffend

das Verbot der Verwendung

von erstickenden, giftigen oder

ähnlichen Gasen und von bakteriologischen

Mitteln im Krieg

übernommenen Verpflichtungen.

ARTIKEL IX

Jeder Vertragsstaat dieses

Übereinkommens bekräftigt das

anerkannte Ziel des wirksamen

Verbots chemischer Waffen und

verpflichtet sich, hierauf gerichtete

Verhandlungen in redlicher

Absicht fortzusetzen, um eine

baldige Übereinkunft zu erzielen

über wirksame Maßnahmen

zum Verbot ihrer Entwicklung,

Herstellung und Lagerung und

zu ihrer Vernichtung sowie über

geeignete Maßnahmen in bezug

auf Ausrüstungen und Einsatzmittel,

die eigens für die Herstellung

oder Verwendung chemischer

Agenzien für Waffenzwecke

vorgesehen sind.

ARTIKEL X

1. Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens verpflichten

sich, den weitestmöglichen Austausch

von Ausrüstungen, Material

und wissenschaftlichen und

technologischen Informationen

zur Verwendung bakteriologischer

(biologischer) Agenzien

und von Toxinen für friedliche

Zwecke zu erleichtern, und sind

berechtigt, daran teilzunehmen.

Vertragsparteien, die hierzu in

der Lage sind, arbeiten ferner

zusammen, um allein oder gemeinsam

mit anderen Staaten

oder internationalen Organisationen

zur Weiterentwicklung

und Anwendung wissenschaftlicher

Entdeckungen auf dem Gebiet

der Bakteriologie (Biologie)

zur Krankheitsverhütung oder

zu anderen friedlichen Zwecken

beizutragen.

2. Dieses Übereinkommen ist

so durchzuführen, daß es keine

Behinderung für die wirtschaftliche

und technologische Entwicklung

der Vertragsstaaten

des Übereinkommens oder für

die internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet fried-

licher bakteriologischer (biologischer)

Tätigkeiten darstellt,

einschließlich des internationalen

Austausches von bakteriologischen

(biologischen) Agenzien

und Toxinen sowie von Ausrüstungen

iür die Verarbeitung,

Verwendung oder Herstellung

bakteriologischer (biologischer)

Agenzien und von Toxinen für

friedliche Zwecke im Einklang

mit den Bestimmungen dieses

Übereinkommens.

ARTIKEL XI

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen

dieses Übereinkommens

vorschlagen. Änderungen

treten für jeden Vertragsstaat,

der sie annimmt, nach ihrer

Annahme durch eine Mehrheit

der Vertragsstaaten des Übereinkommens

in Kraft; danach

treten sie für jeden weiteren

Vertragsstaat am Tage der Annahme

durch ihn in Kraft.

ARTIKEL XII

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

oder, wenn eine Mehrheit der

Vertragsparteien des Übereinkommens

durch einen an die

Depositarregierungen gerichteten

entsprechenden Vorschlag

darum ersucht, zu einem früheren

Zeitpunkt, wird in Genf,

Schweiz, eine Konferenz der

Vertragsstaaten des Übereinkommens

zu dem Zweck abgehalten,

die Wirkungsweise dieses

Übereinkommens zu überprüfen,

um sicherzustellen, daß die

Ziele der Präambel und die Bestimmungen

des Vertrages einschließlich

jener betreffend die

Verhandlungen über chemische

Waffen, verwirklicht werden.

Bei dieser Überprüfung werden

die für dieses Übereinkommen

erheblichen neuen wissenschaftlichen

und technologischen Entwicklungen

berücksichtigt.

ARTIKEL XIII

1. Die Geltungsdauer dieses

Übereinkommens ist unbegrenzt.

2. Jeder Vertragsstaat dieses

Übereinkommens ist in Aus-

übung seiner staatlichen Souveränität

berechtigt, von diesem

Übereinkommen zurückzutreten,

wenn er entscheidet, daß

durch außergewöhnliche, mit

dem Inhalt dieses Übereinkommens

zusammenhängende Ereignisse

eine Gefährdung der höchsten

Interessen seines Landes

eingetreten ist. Er teilt diesen

Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten

des Übereinkommens

sowie dem Sicherheitsrat

der Vereinten Nationen drei

Monate im voraus mit. Diese

Mitteilung hat eine Darlegung

der außergewöhnlichen Ereignisse

zu enthalten, durch die

seiner Ansicht nach eine Gefährdung

seiner höchsten Interessen

eingetreten ist.

ARTIKEL XIV

1. Dieses Übereinkommen

liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung

auf. Jeder Staat, der

das Übereinkommen nicht vor

seinem nach Absatz 3 erfolgten

Inkrafttreten unterzeichnet,

kann ihm jederzeit beitreten.

2. Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation durch die

Signatarstaaten. Die Ratifikations-

und die Beitrittsurkunden

sind bei den Regierungen

der Sowjetunion, des Vereinigten

Königreichs und der Vereinigten

Staaten von Amerika

zu hinterlegen; diese werden

hiermit zu Depositarregierungen

bestimmt.

3. Dieses Übereinkommen

tritt in Kraft, sobald zweiundzwanzig

Regierungen, einschließlich

derjenigen, die als

Depositarmächte bestimmt sind,

ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt

haben.

4. Für Staaten, deren Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens hinterlegt

werden, tritt es am Tag der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden in

Kraft.

5. Die Depositarregierungen

haben allen Signatarstaaten und

beitretenden Staaten unverzüglich

den Tag jeder Unterzeichnung,

den Tag der Hinterlegung

jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde,

den Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

und den Erhalt sonstiger

Mitteilungen bekanntzugeben.

6. Dieses Übereinkommen

wird von den Depositarregierungen

nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen

registriert.

ARTIKEL XV

Dieses Übereinkommen, dessen

chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, ist in den Archiven

der Depositarregierungen

zu hinterlegen. Diese übermitteln

den Regierungen der Signatarstaaten

und der beitretenden

Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben

die hiezu gehörig befugten

Unterfertigten dieses Übereinkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN in drei Urschriften

zu London, Moskau

und Washington am 10. April

1972.

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik

Österreich

Auf Grund der Verpflichtungen,

die sich aus ihrer Stellung

als immerwährend neutraler

Staat ergeben, erklärt die Republik

Österreich einen Vorbehalt

in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit

im Rahmen dieses Übereinkommens

nicht über die

durch den Status der immerwährenden

Neutralität und die

Mitgliedschaft bei den Vereinten

Nationen gezogenen Grenzen

hinausgehen kann.

Dieser Vorbehalt bezieht sich

insbesondere auf Artikel VII

dieses Übereinkommens sowie

auf jede gleichartige Bestimmung,

die diesen Artikel ersetzt

oder ergänzt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für

Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. August 1973 bei den Regierungen

der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordinland

und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; das Übereinkommen ist

gemäß seinem Art. XIV Abs. 3 am 26. März 1975 in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören nach den bis am 25. Juni 1975 eingelangten Mitteilungen der

Depositarregierungen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Australien, Barbados, Brasilien,

Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, DDR, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland1,

Guatemala, Indien, Iran, Irland, Island, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kuwait, Laos, Libanon, Malta,

Mauritius, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen,

Polen, Portugal, San Marino, Saudi Arabien, Senegal, Sowjetunion, Taiwan, Tschechoslowakei,

Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(einschließlich Dominica und jener Gebiete, die unter der Oberhoheit des Vereinigten Königreiches

stehen, sowie Brunei, das Britische Protektorat der Salomon-Inseln als auch jener Teil des

Konidominiums der Neuen Hebriden, der der Rechtsprechung des Vereinigten Königreiches unterliegt.

Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Übereinkommens erst, wenn die Regierung

des Vereinigten Königreiches die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der

Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich

dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika,

Weißrußland, Zypern.

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