432. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird
genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens —
entschlossen zu handeln, um
wirksame Fortschritte auf dem
Wege zur allgemeinen und vollständigen
Abrüstung, einschließlich
des Verbots und der Beseitigung
aller Arten von Massenvernichtungswaffen,
zu erzielen,
und überzeugt, daß das Verbot
der Entwicklung, Herstellung
und Lagerung chemischer und
bakteriologischer (biologischer)
Waffen sowie ihre Beseitigung
durch wirksame Maßnahmen die
Erreichung der allgemeinen und
vollständigen Abrüstung unter
strenger und wirksamer internationaler
Kontrolle erleichtern
wird,
in Anerkennung der großen
Bedeutung des in Genf am
17. Juni 1925 unterzeichneten
Protokolls betreffend das Verbot
der Verwendung von erstickenden,
giftigen oder ähnlichen
Gasen und von bakteriologischen
Mitteln im Krieg, und
eingedenk auch des Beitrags,
den das genannte Protokoll zur
Milderung der Schrecken des
Krieges bereits geleistet hat und
noch leistet,
in erneuter Bekräftigung ihres
Bekenntnisses zu den Grundsätzen
und Zielen jenes Protokolls
und mit der an alle
Staaten gerichteten Aufforderung,
sich streng daran zu halten,
eingedenk dessen, daß die Generalversammlung
der Vereinten
Nationen wiederholt alle
Maßnahmen verurteilt hat, die
im Widerspruch zu den Grundsätzen
und Zielen des Genfer
Protokolls vom 17. Juni 1925
stehen, in dem Wunsch, zur Festigung
des Vertrauens zwischen
den Völkern und zur allgemeinen
Verbesserung der internationalen
Atmosphäre beizutragen,
in dem Wunsch ferner, zur
Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze der Satzung der
Vereinten Nationen beizutragen,
in der Überzeugung, daß es
wichtig und dringend geboten
ist, derart gefährliche Massenvernichtungswaffen
wie diejenigen,
die chemische oder bakteriologische
(biologische) Agenzien
verwenden, durch wirksame
Maßnahmen aus den Waffenbeständen
der Staaten zu
entfernen,
in der Erkenntnis, daß eine
Übereinkunft über das Verbot
bakteriologischer (biologischer)
Waffen und von Toxinwaffen
einen ersten möglichen Schritt
zur Erzielung einer Übereinkunft
über wirksame Maßnahmen
auch für das Verbot der
Entwicklung, Herstellung und
Lagerung chemischer Waffen
darstellt, und entschlossen, auf
dieses Ziel gerichtete Verhandlungen
fortzusetzen,
entschlossen, im Interesse der
gesamten Menschheit die Möglichkeit
einer Verwendung von
bakteriologischen (biologischen)
Agenzien und Toxinen als Waffen
vollständig auszuschließen,
in der Überzeugung, daß eine
solche Verwendung mit dem
Gewissen der Menschheit unvereinbar
wäre, und daß alles
getan werden sollte, um diese
Gefahr zu mindern —
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Jeder Vertragsstaat dieses
Übereinkommens verpflichtet
sich,
1. mikrobiologische oder andere
biologische Agenzien
oder — ungeachtet ihres
Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode
— Toxine,
von Arten und in
Mengen, die nicht durch
Vorbeugungs-, Schutz- oder
sonstige friedliche
Zwecke gerechtfertigt sind,
sowie
2. Waffen, Ausrüstungen oder
Einsatzmittel, die für die
Verwendung solcher Agenzien
oder Toxine für
feindselige Zwecke oder in
einem bewaffneten Konflikt
bestimmt sind,
niemals und unter keinen Umständen
zu entwickeln, herzustellen,
zu lagern oder in anderer
Weise zu erwerben oder zu
behalten.
ARTIKEL II
Jeder Vertragsstaat dieses
Übereinkommens verpflichtet
sich, alle in seinem Besitz befindlichen
oder seiner Hoheitsgewalt
oder Kontrolle unterliegenden
Agenzien, Toxine, Waffen,
Ausrüstungen und Einsatzmittel
im Sinne des Artikels I
so bald wie möglich, spätestens
jedoch neun Monate nach dem
Inkrafttreten des Übereinkom-
mens, zu vernichten oder friedlichen
Zwecken zuzuführen. Bei
der Durchführung der Bestimmungen
dieses Artikels sind
alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
zum Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt
zu beachten.
ARTIKEL III
Jeder Vertragsstaat dieses
Übereinkommens verpflichtet
sich, die in Artikel I bezeichneten
Agenzien, Toxine, Waffen,
Ausrüstungen oder Einsatzmittel
an niemanden unmittelbar
oder mittelbar weiterzugeben
und einen Staat, eine
Gruppe von Staaten oder internationale
Organisationen weder
zu unterstützen noch zu ermutigen
noch zu veranlassen, sie
herzustellen oder in anderer
Weise zu erwerben.
ARTIKEL IV
Jeder Vertragsstaat dieses
Übereinkommens trifft nach
Maßgabe der in seiner Verfassung
vorgesehenen Verfahren
alle erforderlichen Maßnahmen,
um die Entwicklung, die Herstellung,
die Lagerung, den Erwerb
oder das Behalten der in
Artikel I bezeichneten Agenzien,
Toxine, Waffen, Ausrüstungen
und Einsatzmittel in
seinem Hoheitsgebiet, unter
seiner Hoheitsgewalt oder an
irgendeinem Ort unter seiner
Kontrolle zu verbieten und zu
verhindern.
ARTIKEL V
Die Vertragsstaaten des Übereinkommens
verpflichten sich,
einander zu konsultieren und
zusammenzuarbeiten, um alle
Probleme zu lösen, die sich in
bezug auf das Ziel oder bei der
Anwendung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens ergeben
können. Die Konsultation und
Zusammenarbeit aufgrund dieses
Artikels kann auch durch geeignete
internationale Verfahren
im Rahmen der Vereinten Nationen
und im Einklang mit
deren Satzung erfolgen.
ARTIKEL VI
1. Jeder Vertragsstaat des
Übereinkommens der feststellt,
daß ein anderer Vertragsstaat
durch sein Handeln die sich aus
diesem Übereinkommen ergebenden
Verpflichtungen verletzt,
kann beim Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen Beschwerde
einlegen. Eine solche
Beschwerde soll mit allen nur
möglichen Beweisen für ihre Begründetheit
sowie mit einem
Antrag auf Prüfung durch den
Sicherheitsrat versehen sein.
2. Jeder Vertragsstaat des
Übereinkommens verpflichtet
sich zur Zusammenarbeit bei
der Durchführung einer Untersuchung,
die der Sicherheitsrat
im Einklang mit den Bestimmungen
der Satzung der Vereinten
Nationen aufgrund der
bei ihm eingegangenen Beschwerde
gegebenenfalls einleitet.
Der Sicherheitsrat unterrichtet
die Vertragsstaaten des
Übereinkommens über die Ergebnisse
der Untersuchung.
ARTIKEL VII
Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens
verpflichtet sich, jeder
Vertragspartei, die darum
ersucht, im Einklang mit der
Satzung der Vereinten Nationen
Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen
zu unterstützen, falls
der Sicherheitsrat feststellt, daß
diese Vertragspartei als Ergebnis
der Verletzung dieses Übereinkommens
einer Gefahr ausgesetzt
worden ist.
ARTIKEL VIII
Keine Bestimmung dieses
Übereinkommens ist so auszulegen,
als begrenze oder mindere
sie in irgendeiner Weise die von
einem Staat aufgrund des in
Genf am 17. Juni 1925 unterzeichneten
Protokolls betreffend
das Verbot der Verwendung
von erstickenden, giftigen oder
ähnlichen Gasen und von bakteriologischen
Mitteln im Krieg
übernommenen Verpflichtungen.
ARTIKEL IX
Jeder Vertragsstaat dieses
Übereinkommens bekräftigt das
anerkannte Ziel des wirksamen
Verbots chemischer Waffen und
verpflichtet sich, hierauf gerichtete
Verhandlungen in redlicher
Absicht fortzusetzen, um eine
baldige Übereinkunft zu erzielen
über wirksame Maßnahmen
zum Verbot ihrer Entwicklung,
Herstellung und Lagerung und
zu ihrer Vernichtung sowie über
geeignete Maßnahmen in bezug
auf Ausrüstungen und Einsatzmittel,
die eigens für die Herstellung
oder Verwendung chemischer
Agenzien für Waffenzwecke
vorgesehen sind.
ARTIKEL X
1. Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens verpflichten
sich, den weitestmöglichen Austausch
von Ausrüstungen, Material
und wissenschaftlichen und
technologischen Informationen
zur Verwendung bakteriologischer
(biologischer) Agenzien
und von Toxinen für friedliche
Zwecke zu erleichtern, und sind
berechtigt, daran teilzunehmen.
Vertragsparteien, die hierzu in
der Lage sind, arbeiten ferner
zusammen, um allein oder gemeinsam
mit anderen Staaten
oder internationalen Organisationen
zur Weiterentwicklung
und Anwendung wissenschaftlicher
Entdeckungen auf dem Gebiet
der Bakteriologie (Biologie)
zur Krankheitsverhütung oder
zu anderen friedlichen Zwecken
beizutragen.
2. Dieses Übereinkommen ist
so durchzuführen, daß es keine
Behinderung für die wirtschaftliche
und technologische Entwicklung
der Vertragsstaaten
des Übereinkommens oder für
die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet fried-
licher bakteriologischer (biologischer)
Tätigkeiten darstellt,
einschließlich des internationalen
Austausches von bakteriologischen
(biologischen) Agenzien
und Toxinen sowie von Ausrüstungen
iür die Verarbeitung,
Verwendung oder Herstellung
bakteriologischer (biologischer)
Agenzien und von Toxinen für
friedliche Zwecke im Einklang
mit den Bestimmungen dieses
Übereinkommens.
ARTIKEL XI
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen
dieses Übereinkommens
vorschlagen. Änderungen
treten für jeden Vertragsstaat,
der sie annimmt, nach ihrer
Annahme durch eine Mehrheit
der Vertragsstaaten des Übereinkommens
in Kraft; danach
treten sie für jeden weiteren
Vertragsstaat am Tage der Annahme
durch ihn in Kraft.
ARTIKEL XII
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
oder, wenn eine Mehrheit der
Vertragsparteien des Übereinkommens
durch einen an die
Depositarregierungen gerichteten
entsprechenden Vorschlag
darum ersucht, zu einem früheren
Zeitpunkt, wird in Genf,
Schweiz, eine Konferenz der
Vertragsstaaten des Übereinkommens
zu dem Zweck abgehalten,
die Wirkungsweise dieses
Übereinkommens zu überprüfen,
um sicherzustellen, daß die
Ziele der Präambel und die Bestimmungen
des Vertrages einschließlich
jener betreffend die
Verhandlungen über chemische
Waffen, verwirklicht werden.
Bei dieser Überprüfung werden
die für dieses Übereinkommen
erheblichen neuen wissenschaftlichen
und technologischen Entwicklungen
berücksichtigt.
ARTIKEL XIII
1. Die Geltungsdauer dieses
Übereinkommens ist unbegrenzt.
2. Jeder Vertragsstaat dieses
Übereinkommens ist in Aus-
übung seiner staatlichen Souveränität
berechtigt, von diesem
Übereinkommen zurückzutreten,
wenn er entscheidet, daß
durch außergewöhnliche, mit
dem Inhalt dieses Übereinkommens
zusammenhängende Ereignisse
eine Gefährdung der höchsten
Interessen seines Landes
eingetreten ist. Er teilt diesen
Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten
des Übereinkommens
sowie dem Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen drei
Monate im voraus mit. Diese
Mitteilung hat eine Darlegung
der außergewöhnlichen Ereignisse
zu enthalten, durch die
seiner Ansicht nach eine Gefährdung
seiner höchsten Interessen
eingetreten ist.
ARTIKEL XIV
1. Dieses Übereinkommen
liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung
auf. Jeder Staat, der
das Übereinkommen nicht vor
seinem nach Absatz 3 erfolgten
Inkrafttreten unterzeichnet,
kann ihm jederzeit beitreten.
2. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation durch die
Signatarstaaten. Die Ratifikations-
und die Beitrittsurkunden
sind bei den Regierungen
der Sowjetunion, des Vereinigten
Königreichs und der Vereinigten
Staaten von Amerika
zu hinterlegen; diese werden
hiermit zu Depositarregierungen
bestimmt.
3. Dieses Übereinkommen
tritt in Kraft, sobald zweiundzwanzig
Regierungen, einschließlich
derjenigen, die als
Depositarmächte bestimmt sind,
ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt
haben.
4. Für Staaten, deren Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens hinterlegt
werden, tritt es am Tag der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden in
Kraft.
5. Die Depositarregierungen
haben allen Signatarstaaten und
beitretenden Staaten unverzüglich
den Tag jeder Unterzeichnung,
den Tag der Hinterlegung
jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde,
den Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
und den Erhalt sonstiger
Mitteilungen bekanntzugeben.
6. Dieses Übereinkommen
wird von den Depositarregierungen
nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen
registriert.
ARTIKEL XV
Dieses Übereinkommen, dessen
chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, ist in den Archiven
der Depositarregierungen
zu hinterlegen. Diese übermitteln
den Regierungen der Signatarstaaten
und der beitretenden
Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig befugten
Unterfertigten dieses Übereinkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN in drei Urschriften
zu London, Moskau
und Washington am 10. April
1972.
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik
Österreich
Auf Grund der Verpflichtungen,
die sich aus ihrer Stellung
als immerwährend neutraler
Staat ergeben, erklärt die Republik
Österreich einen Vorbehalt
in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit
im Rahmen dieses Übereinkommens
nicht über die
durch den Status der immerwährenden
Neutralität und die
Mitgliedschaft bei den Vereinten
Nationen gezogenen Grenzen
hinausgehen kann.
Dieser Vorbehalt bezieht sich
insbesondere auf Artikel VII
dieses Übereinkommens sowie
auf jede gleichartige Bestimmung,
die diesen Artikel ersetzt
oder ergänzt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für
Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. August 1973 bei den Regierungen
der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordinland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; das Übereinkommen ist
gemäß seinem Art. XIV Abs. 3 am 26. März 1975 in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören nach den bis am 25. Juni 1975 eingelangten Mitteilungen der
Depositarregierungen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Australien, Barbados, Brasilien,
Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, DDR, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland1,
Guatemala, Indien, Iran, Irland, Island, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kuwait, Laos, Libanon, Malta,
Mauritius, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen,
Polen, Portugal, San Marino, Saudi Arabien, Senegal, Sowjetunion, Taiwan, Tschechoslowakei,
Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(einschließlich Dominica und jener Gebiete, die unter der Oberhoheit des Vereinigten Königreiches
stehen, sowie Brunei, das Britische Protektorat der Salomon-Inseln als auch jener Teil des
Konidominiums der Neuen Hebriden, der der Rechtsprechung des Vereinigten Königreiches unterliegt.
Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Übereinkommens erst, wenn die Regierung
des Vereinigten Königreiches die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der
Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich
dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika,
Weißrußland, Zypern.