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432_1973 AT

432. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 458/1972, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10,

12, 15, 18, 19, 20, 28, 33 und 45, wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen

(in der Folge kurz als Hochschulen bezeichnet)

sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung durchzuführen

a) die Immatrikulation als ordentlicher Hörer

(§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes);

b) die Aufnahme als Gasthörer und als außerordentlicher

Hörer (§ 9 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) ;

c) die Inskription (§ 10 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes);

d) die Evidenthaltung der Studierenden (§ 4

Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

e) die Evidenthaltung der Zeugnisse (§ 33

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) An den Hochschulen sind die Formulare

1 bis 39 nach dem Muster der Anlage B zu verwenden.

Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher

Hörer

§ 2. (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen

Studiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen

Prüfungen anstrebt, hat sich gemäß

§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

um die Aufnahme als ordentlicher Hörer

in der Form der Immatrikulation an einer Hochschule,

an der die angestrebte Studienrichtung

eingerichtet ist (§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes), zu bewerben.

(2) Für das Ansuchen um Immatrikulation ist

das Formular 1 zu verwenden. Dem Ansuchen

sind anzuschließen

a) Stammdatenblatt (Formular 1 d);

b) Geburtsurkunde;

c) Staatsbürgerschaftsnachweis; bei Ausländern

gilt auch ein gültiger Reisepaß als Nachweis

der Staatsbürgerschaft;

d) Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1

bis 3, 5 und 6 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes);

e) Nachweis der Studienberechtigung (§ 7

Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

f) Nachweis der besonderen Eignung (§ 7

Abs. 7 bis 9 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes);

g) Strafregisterbescheinigung (§ 6 Abs. 2 lit. c

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

h) Gesundheitszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. d des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) ;

i) Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (§ 11

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

j) die ausgefüllte Karteikarte (Formular 7);

k) Statistikformulare gemäß den Bestimmungen

der 3. Durchführungsverordnung zum

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 294/1970;

l) den ausgefüllten „Ausweis für Studierende"

(Formular 3) mit eingeklebtem Lichtbild

und eingeklebter Stempelmarke.

(3) Das Ansuchen um Immatrikulation ist

innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Frist

beim Rektorat einzubringen. Über die Immatrikulation

hat der Rektor zu entscheiden (§ 4

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(4) Alle Dokumente sind im Original oder in

beglaubigter Abschrift vorzulegen; den fremdsprachigen

Dokumenten sind beglaubigte deutsche

Übersetzungen beizufügen.

(5) Die Immatrikulation hat nur an einer

Hochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absolvierung

mehrerer ordentlicher Studien auch an

verschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des

§ 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

zulässig (§ 6 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Absolviert der

ordentliche Hörer ein weiteres ordentliches Studium

an derselben Hochschule, so hat er ein

weiteres Stammdatenblatt (Formular 1 d) zu verwenden

sowie die Nachweise gemäß Abs. 2 lit. d

bis f zu erbringen. Bei Absolvierung eines weiteren

ordentlichen Studiums an einer anderen

Hochschule ist § 9 Abs. 3 anzuwenden.

Immatrikulationsverfahren

§ 3. (1) Bei Erfüllung der im § 2 erwähnten

Voraussetzungen ist der Bewerber in das Verzeichnis

(Matrikel) der Hörer der Hochschule

einzutragen. Er hat eine Matrikelnummer und

eine Kennummer (bei gleichzeitiger Absolvierung

mehrerer ordentlicher Studien mehrere Kennummern)

zu erhalten.

(2) Alle den ordentlichen Hörer betreffenden

Formulare, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstige

Anträge und Erledigungen sind am oberen

Rand mit der Matrikelnummer und der Kennnummer

zu versehen.

(3) Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige

Zahl, die wie folgt zu bilden ist

a) die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr

der Immatrikulation mit den beiden

letzten Ziffern der Jahreszahl des Wintersemesters

zu bezeichnen;

b) die folgenden fünf Ziffern sind für jedes

Studienjahr gesondert nach dem folgenden

Zahlenrahmen zuzuweisen

aa) Universität in Wien 00001 bis 09999,

bb) Universität in Graz 10000 bis 14999,

cc) Universität in Innsbruck 15000 bis

19999,

dd) Universität in Salzburg 20000 bis

24999,

ee) Technische Hochschule in Wien 25000

bis 29999,

ff) Technische Hochschule in Graz 30000

bis 34999,

gg) Montanistische Hochschule in Leoben

35000 bis 39999,

hh) Hochschule für Bodenkultur in Wien

40000 bis 44999,

ii) Tierärztliche Hochschule in Wien

45000 bis 49999,

jj) Hochschule für Welthandel in Wien

50000 bis 54999,

kk) Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz 55000 bis

59999,

ll) Hochschule für Bildungswissenschaften

in Klagenfurt 60000 bis 64999.

(4) Der Matrikelnummer sind ein Buchstabe

und zwei Ziffern (Kennummer) voranzusetzen.

Der Buchstabe hat die Hochschule wie folgt zu

bezeichnen

A Universität in Wien,

B Universität in Graz,

C Universität in Innsbruck,

D Universität in Salzburg,

E Technische Hochschule in Wien,

F Technische Hochschule in Graz,

G Montanistische Hochschule in Leoben,

H Hochschule für Bodenkultur in Wien,.

I Tierärztliche Hochschule in Wien,

J Hochschule für Welthandel in Wien,

K Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz,

L Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt.

Die beiden Ziffern haben die Studienrichtung

zu bezeichnen, sodaß sich folgende Kennummern

ergeben

A 01 Studium der Katholischen Theologie bzw.

fachtheologische und selbständige religionspädagogische

Studienrichtung an der Universität

in Wien;

B 01 Studium der Katholischen Theologie bzw.

fachtheologische und selbständige religionspädagogische

Studienrichtung an der Universität

in Graz;

C 01 Studium der Katholischen Theologie bzw.

fachtheologische und selbständige religionspädagogische

Studienrichtung an der Universität

in Innsbruck;

D 01 Studium der Katholischen Theologie bzw.

fachtheologische und selbständige religionspädagogische

Studienrichtung an der Universität

in Salzburg;

A 02 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

an der Katholisch-theologischen

Fakultät der Universität in Wien;

B 02 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

an der Katholisch-theologischen

Fakultät der Universität in Graz;

C 02 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

an der Katholisch-theologischen

Fakultät der Universität in Innsbruck;

D 02 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

an der Katholisch-theologischen

Fakultät der Universität in Salzburg;

C 03 Philosophische Studienrichtung an der

Katholisch-theologischen Fakultät der Universität

in Innsbruck;

D 03 Philosophische Studienrichtung an der

Katholisch-theologischen Fakultät der Universität

in Salzburg;

A 04 Studium der Evangelischen Theologie bzw.

fachtheologische Studienrichtung an der

Universität in Wien;

A 05 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

an der Evangelisch-theologischen

Fakultät der Universität in Wien;

A 10 Studium der Rechtswissenschaften an der

Universität in Wien;

B 10 Studium der Rechtswissenschaften an der

Universität in Graz;

C 10 Studium der Rechtswissenschaften an der

Universität in Innsbruck;

D 10 Studium der Rechtswissenschaften an der

Universität in Salzburg;

K 10 Studium der Rechtswissenschaften an der

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

A 11 Studium der Staatswissenschaften an der

Universität in Wien;

B 11 Studium der Staatswissenschaften an der

Universität in Graz;

C 11 Studium der Staatswissenschaften an der

Universität in Innsbruck;

D 11 Studium der Staatswissenschaften an der

Universität in Salzburg;

A 12 Soziologische Studienrichtung an der Universität

in Wien;

K 12 Soziologische Studienrichtung an der

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

K 13 Sozialwirtschaftliche Studienrichtung an

der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

A 14 Volkswirtschaftliche Studienrichtung an

der Universität in Wien;

B 14 Volkswirtschaftliche Studienrichtung an

der Universität in Graz;

C 14 Volkswirtschaftliche Studienrichtung an

der Universität in Innsbruck;

J 14 Volkswirtschaftliche Studienrichtung an

der Hochschule für Welthandel in Wien;

K 14 Volkswirtschaftliche Studienrichtung an

der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

B 15 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an

der Universität in Graz;

C 15 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an

der Universität in Innsbruck;

J 15 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an

der Hochschule für Welthandel in Wien;

K 15 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an

der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

J 16 Handelswissenschaftliche Studienrichtung

an der Hochschule für Welthandel in

Wien;

J 17 Wirtschaftspädagogische Studienrichtung

an der Hochschule für Welthandel in

Wien;

K 17 Wirtschaftspädagogische Studienrichtung

an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

C 18 Wirtschaftswissenschaftliches Studium an

der Universität in Innsbruck;

J 19 Studium zur Erlangung des akademischen

Grades Diplom-Kaufmann an der Hochschule

für Welthandel in Wien;

A 20 Studium der Medizin bzw. Studienrichtung

„Medizin" an der Universität in

Wien;

B 20 Studium der Medizin bzw. Studienrichtung

„Medizin" an der Universität in

Graz;

C 20 Studium der Medizin bzw. Studienrichtung

„Medizin" an der Universität in

Innsbruck;

I 26 Tierärztliche Studienrichtung an der Tierärztlichen

Hochschule in Wien;

A 29 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung

an der Universität in Wien;

K 29 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung

an der Hochschule für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften in Linz;

A 30 Studium an der Philosophischen Fakultät

der Universität in Wien;

B 30 Studium an der Philosophischen Fakultät

der Universität in Graz;

C 30 Studium an der Philosophischen Fakultät

der Universität in Innsbruck;

D 30 Studium an der Philosophischen Fakultät

der Universität in Salzburg;

L 30 Studien an der Bildungswissenschaftlichen

Hochschule in Klagenfurt;

A 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, an der Philosophischen

Fakultät der Universität in Wien;

B 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen an der Philosophischen

Fakultät der Universität in

Graz;

C 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen an der Philosophischen

Fakultät der Universität in

Innsbruck;

D 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen an der Philosophischen

Fakultät der Universität in

Salzburg;

K 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen an der Technisch-

naturwissenschaftlichen Fakultät der

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

E 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen an der Technischen

Hochschule in Wien;

F 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen an der Technischen

Hochschule in Graz;

L 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen an der Bildungswissenschaftlichen

Hochschule in

Klagenfurt;

H 45 Studium der Landwirtschaft bzw. Studienrichtung

„Landwirtschaft" an der Hochschule

für Bodenkultur in Wien;

H 46 Studium der Forstwirtschaft bzw. Studienrichtung

„Forst- und Holzwirtschaft" an

der Hochschule für Bodenkultur in Wien;

H 47 Studium der Kulturtechnik bzw. Studienrichtung

„Kulturtechnik und Wasserwirtschaft"

an der Hochschule für Bodenkultur

in Wien;

H 48 Studium der Gärungstechnik und Lebensmitteltechnologie

bzw. Studienrichtung

„Lebensmittel- und Gärungstechnologie"

an der Hochschule für Bodenkultur in

Wien;

A 50 Studium der Pharmazie an der Universität

in Wien;

B 50 Studium der Pharmazie an der Universität

in Graz;

C 50 Studium der Pharmazie an der Universität

in Innsbruck;

A 51 Übersetzer- und Dolmetschstudium an der

Universität in Wien;

B 51 Übersetzer- und Dolmetschstudium an der

Universität in Graz;

C 51 Übersetzer- und Dolmetschstudium an der

Universität in Innsbruck;

E 60 Studium der Architektur bzw. Studienrichtung

„Architektur" an der Technischen

Hochschule in Wien;

F 60 Studium der Architektur bzw. Studienrichtung

„Architektur" an der Technischen

Hochschule in Graz;

C 60 Studium der Architektur bzw. Studienrichtung

„Architektur" an der Universität

in Innsbruck;

E 61 Studium des Bauingenieurwesens bzw.

Studienrichtung „Bauingenieurwesen" an

der Technischen Hochschule in Wien;

F 61 Studium des Bauingenieurwesens bzw.

Studienrichtung „Bauingenieurwesen" an

der Technischen Hochschule in Graz;

C 61 Studium des Bauingenieurwesens bzw.

Studienrichtung „Bauingenieurwesen" an

der Universität in Innsbruck;

F 62 Studium des Wirtschaftsingenieurwesens

(Wahlrichtung Bauwesen) bzw. Studienrichtung

„Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen"

an der Technischen Hochschule in

Graz;

C 62 Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen" an der Universität in

Innsbruck;

E 63 Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

an der Technischen Hochschule

in Wien;

65 Studienversuch;

E 70 Studium des Maschinenbaues bzw. Studienrichtung

„Maschinenbau" an der Technischen

Hochschule in Wien;

F 70 Studium des Maschinenbaues bzw. Studienrichtung

„Maschinenbau" an der Technischen

Hochschule in Graz;

E 71 Studium der Elektrotechnik bzw. Studienrichtung

„Elektrotechnik" an der Technischen

Hochschule in Wien;

F 71 Studium der Elektrotechnik bzw. Studienrichtung

„Elektrotechnik" an der Technischen

Hochschule in Graz;

E 72 Studium der Schiffstechnik an der Technischen

Hochschule in Wien;

F 73 Studium der Verfahrenstechnik-Papiertechnik

bzw. Studienrichtung „Verfahrenstechnik"

an der Technischen Hochschule

in Graz;

F 74 Studium des Wirtschaftsingenieurwesens

(Wahlrichtung Maschinenbau) bzw. Studienrichtung

„Wirtschaftsingenieurwesen-

Maschinenbau" an der Technischen Hochschule

in Graz;

G 79 Studienzweig „Montangeologie" an der

Montanistischen Hochschule in Leoben;

E 80 Studium der Technischen Chemie bzw.

Studienrichtung „Technische Chemie" an

der Technischen Hochschule in Wien;

F 80 Studium der Technischen Chemie bzw.

Studienrichtung „Technische Chemie" an

der Technischen Hochschule in Graz;

E 81 Studium der Technischen Physik bzw.

Studienrichtung „Technische Physik" an

der Technischen Hochschule in Wien;

F 81 Studium der Technischen Physik bzw.

Studienrichtung „Technische Physik" an

der Technischen Hochschule in Graz;

K 81 Studienrichtung „Technische Physik" an

der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

E 82 Studium des Vermessungswesens bzw.

Studienrichtung „Vermessungswesen" an

der Technischen Hochschule in Wien;

F 82 Studium des Vermessungswesens bzw.

Studienrichtung „Vermessungswesen" an

der Technischen Hochschule in Graz;

C 82 Studienrichtung „Vermessungswesen" an

der Universität in Innsbruck;

E 83 Studium für das Lehramt an höheren

Schulen an der Technischen Hochschule in

Wien aus den Fächern Mathematik, Darstellende

Geometrie, Physik und Chemie;

K 83 Studium für das Lehramt an höheren Schulen

an der Hochschule für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften in Linz aus den

Fächern Mathematik und Physik;

E 84 Studium der Gas- und Feuerungstechnik

an der Technischen Hochschule in Wien;

E 85 Studium der „Versicherungsmathematik"

an der Technischen Hochschule in Wien;

E 86 Studium der Technischen Mathematik bzw.

Studienrichtung „Technische Mathematik"

an der Technischen Hochschule in Wien;

F 86 Studienrichtung „Technische Mathematik"

an der Technischen Hochschule in Graz;

K 86 Studienrichtung „Technische Mathematik"

an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

E 87 Studium der „Rechentechnik" an der Technischen

Hochschule in Wien;

K 87 Studium der „Rechentechnik" an der

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

E 88 oder

A 88 Studienrichtung „Informatik" an der Technischen

Hochschule in Wien gemeinsam

mit der Universität in Wien;

K 88 Studienrichtung „Informatik" an der

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz;

G 89 Studienrichtung „Angewandte Geophysik"

an der Montanistischen Hochschule in Leoben;

G 90 Studienrichtung „Gesteinshüttenwesen" an

der Montanistischen Hochschule in Leoben;

G 91 Studium des Bergwesens bzw. Studienrichtung

„Bergwesen" an der Montanistischen

Hochschule in Leoben;

G 92 Studium des Markscheidewesens bzw. Studienrichtung

„Markscheidewesen" an der

Montanistischen Hochschule in Leoben ;

G 93 Studium des Erdölwesens bzw. Studienrichtung

„Erdölwesen" an der Montanistischen

Hochschule in Leoben;

G 94 Studium des Hüttenwesens bzw. Studienrichtung

„Hüttenwesen" an der Montanistischen

Hochschule in Leoben;

G 95 Studienrichtung „Montanmaschinenwesen"

an der Montanistischen Hochschule in Leoben;

G 96 Studienrichtung „Kunststofftechnik" an

der Montanistischen Hochschule in Leoben;

G 97 Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften"

an der Montanistischen Hochschule

in Leoben;

00 Studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(5) Soweit dies in den Formularen der Anlage

B vorgesehen ist, sind die folgenden Studienrichtungen

(Studienversuche) und Studienzweige

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 4

näher zu bezeichnen (Kennung)

a) 010 Studienrichtung „Philosophie";

020 Studienrichtung „Pädagogik";

030 Studienrichtung „Psychologie";

041 Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik

und Psychologie (Lehramt an höheren

Schulen)";

050 Studienrichtung „Politikwissenschaft";

061 Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren

Schulen)";

070 Studienrichtung „Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft.";

080 Studienrichtung „Völkerkunde";

090 Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia

Europaea)";

100 Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte";

110 Studienrichtung „Alte Geschichte und

Altertumskunde" ;

122 Studienzweig „Geschichte";

121 Studienzweig „Geschichte (Lehramt an

höheren Schulen)";

130 Studienrichtung „Klassische Archäologie";

140 Studienrichtung „Kunstgeschichte";

150 Studienrichtung „Musikwissenschaft";

160 Studienrichtung „Theaterwissenschaft";

171 Studienzweig „Allgemeine Sprachwissenschaft";

172 Studienzweig „Angewandte Sprachwissenschaft";

173 Studienzweig „Indogermanistik";

182 Studienzweig „Deutsche Philologie";

181 Studienzweig „Deutsche Philologie

(Lehramt an höheren Schulen)";

192 Studienzweig „Klassische Philologie"

(Latein oder Griechisch);

191 Studienzweig „Klassische Philologie

(Lehramt an höheren Schulen)" (Latein

oder Griechisch);

202 Studienzweig „Anglistik und Amerikanistik";

201 Studienzweig „Anglistik und Amerikanistik

(Lehramt an höheren Schulen)";

212 Studienzweig „Romanistik";

211 Studienzweig „Romanistik (Lehramt

an höheren Schulen)";

222 Studienzweig „Slawistik";

221 Studienzweig „Slawistik (Lehramt an

höheren Schulen)";

232 Diplomstudien in sonstigen philologischen

und kulturkundlichen Studienrichtungen;

231 Lehramtsstudien in sonstigen philologischen

und kulturkundlichen Studienrichtungen;

241 Studienzweig „Übersetzerausbildung";

242 Studienzweig „Dolmetscherausbildung";

250 Studienrichtung „Logistik";

262 Studienzweig „Mathematik";

261 Studienzweig „Mathematik (Lehramt

an höheren Schulen)";

271 Studienrichtung „Darstellende Geometrie

(Lehramt an höheren Schulen)";

282 Studienzweig „Physik";

281 Studienzweig „Physik (Lehramt an

höheren Schulen)";

290 Studienrichtung „Astronomie";

301 Studienzweig „Meteorologie";

302 Studienzweig „Geophysik";

312 Studienzweig „Chemie";

313 Studienzweig „Biochemie";

314 Studienzweig „Lebensmittelchemie";

311 Studienzweig „Chemie (Lehramt an

höheren Schulen)";

321 Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie";

322 Studienzweig „Petrologie";

323 Studienzweig „Geochemie und Lagerstättenlehre";

324 Studienzweig „Technische Mineralogie";

325 Studienzweig „Geologie";

326 Studienzweig „Technische Geologie";

327 Studienzweig „Montangeologie";

328 Studienzweig „Paläontologie";

331 Studienzweig „Botanik";

332 Studienzweig „Zoologie";

333 Studienzweig „Mikrobiologie";

334 Studienzweig „Genetik";

335 Studienzweig „Humanbiologie";

341 Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften

(Lehramt an höheren

Schulen)";

351 Studienrichtung „Warenkunde und

Technologie (Lehramt an höheren

Schulen)";

360 Studienrichtung „Pharmazie";

372 Studienzweig „Geographie";

373 Studienzweig „Raumforschung und

Raumordnung";

374 Studienzweig „Kartographie";

371 Studienzweig „Geographie (Lehramt an

höheren Schulen)";

382 Studienzweig „Sportwissenschaften";

381 Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt

an höheren Schulen)";

392 Studienzweig „Haushaltswissenschaften";

393 Studienzweig „Ernährungswissenschaften";

391 Studienzweig „Haushalts- und Ernährungswissenschaften

(Lehramt an höheren

Schulen)";

401 Studienrichtung „Bildnerische Erziehung

(Lehramt an höheren Schulen)";

411 Studienrichtung „Werkerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)";

421 Studienrichtung „Textiles Gestalten

und Werken (Lehramt an höheren

Schulen)";

431 Studienrichtung „Musikerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)";

441 Studienrichtung „Instrumentalerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)";

450 Studienversuch „Soziologie";

460 Studienversuch „Betriebs- und Wirtschaftsinformatik";

465 Studienversuch „Erziehungs- und

Unterrichtswissenschaft" ;

500 An Stelle der zweiten Studienrichtung

gewählte Fächer gemäß § 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen ;

b) die Studienzweige und Wahlfachgruppen

der Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz

über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, die Studienzweige

nach dem Bundesgesetz über montanistische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969,

und die Studienzweige nach dem Bundesgesetz

über Studienrichtungen der Bodenkultur,

BGBl. Nr. 292/1969, können erforderlichenfalls

zwecks Kontrolle von Studiendauer

und Prüfungsleistungen näher gekennzeichnet

werden. Die zuständige akademische

Behörde der Hochschule hat die

Kennzeichnung mittels einer dreistelligen

Zahl zu veranlassen. Das Kennzeichnungssystem

ist vor seiner Verwendung dem

Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung bekanntzugeben.

(6) Studierende der Kunsthochschulen und der

Akademie der bildenden Künste in Wien, die an

einer wissenschaftlichen Hochschule ein weiteres

ordentliches Studium absolvieren wollen, behalten

die an einer dieser Hochschulen erhaltene

Matrikelnummer auch an der betreffenden wissenschaftlichen

Hochschule bei. Studierende der

Kunsthochschulen und Akademie der bildenden

Künste in Wien, die an einer wissenschaftlichen

Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen inskribieren,

behalten die an einer dieser Hochschulen

erhaltene Kennummer und Matrikelnummer

auch an der betreffenden wissenschaftlichen Hochschule.

(7) Die Immatrikulation ist im „Ausweis für

Studierende" (Formular 3) zu bestätigen und im

Studienbuch (Formular 2) zu vermerken. Der

„Ausweis für Studierende", das von der Hochschule

angefertigte Studienbuch und die im § 2

Abs. 2 lit. b bis f angeführten Beilagen sind auszufolgen.

Das erste Blatt des Studienbuches ist

in der Studienbuch-Mappe abzuheften.

Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher

Hörer

§ 4. (1) Absolventen einer Hochschule, die

ein ordentliches Studium durch Ablegung der

vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben

und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu

besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches

Studium durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen

(§ 9 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Personen, die das

17. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte

Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen

wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen,

sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse

besitzen. Für Hochschulkurse und

Hochschullehrgänge gemäß § 18 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes kann die

Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles

auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt

werden (§ 9 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels

der Formulare 1 a und 1 d anzusuchen.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 5

sind im übrigen sinngemäß anzuwenden; Gasthörer

behalten jedoch die Matrikelnummer, die

ihnen als ordentlicher Hörer im Sinne dieser

Verordnung zugewiesen wurde.

(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 gelten

sinngemäß. Der Matrikelnummer ist bei Gasthörern

die Kennummer . 98 und bei außerordentlichen

Hörern die Kennummer . 99 voranzusetzen.

Hörerevidenz

§ 5. (1) Die von der obersten akademischen

Behörde beauftragte Dienststelle hat eine Hörerevidenz

zu führen (§ 4 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Die von den Studierenden anläßlich ihrer

Aufnahme ausgefüllten Karteikarten (§ 2 Abs. 2

lit. j) sind in der Evidenzstelle alphabetisch geordnet

abzulegen und dauernd aufzubewahren.

(3) Die Evidenzstelle hat über jeden Studierenden

einen Akt anzulegen. Er besteht aus dem

Evidenzbogen (Formular 6); diesem sind das

Ansuchen um Immatrikulation (Formular 1), eine

Zweitausfertigung des ersten Blattes des Studienbuches,

die Zweitausfertigungen der Inskriptionsscheine

(Formular 4) sowie alle anderen den Studierenden

betreffenden Zeugnisse, Ansuchen und

Erledigungen anzuschließen.

(4) Die im Evidenzbogen enthaltenen Daten

sind über die Elektronische Datenverarbeitungsanlage

bis 20 Jahre nach Aufnahme des Studierenden

aufzubewahren. Die Akten der Studierenden

sind jahrgangsweise nach der Matrikelnummer

zu ordnen und nach dem Abgang des

Studierenden von der Hochschule zu skartieren.

Danach ist eine Zusammenstellung über den Studienverlauf

jedes Studierenden mittels der Elektronischen

Datenverarbeitungsanlage anzufertigen,

die die Daten der Aufnahme und des Abganges

bzw. Abschlusses, des Stammdatenblattes

(Formular 1 d), die inskribierten Semester, alle

abgelegten Prüfungen sowie den Erfolg der Teilnahme

an Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien

zu enthalten hat. Von dieser Zusammenstellung

ist eine fototechnische Abschrift herzustellen,

die dauernd aufzubewahren ist.

(5) Änderungen des Familiennamens, des akademischen

Grades, des Familienstandes, der Zustelladresse

sind mittels des Inskriptionsblattes

(Formular 4 a), Änderungen des Vornamens, der

Staatsbürgerschaft und der Heimatadresse sind

mittels des Stammdatenblattes bei der Evidenzstelle

spätestens anläßlich der Inskription des

folgenden Semesters unter Vorlage der entsprechenden

Dokumente, des „Ausweises für Studierende"

und des Studienbuches bekanntzugeben.

Inskribiert der Studierende in diesem Semester

nicht, so hat er die Änderung(en) bis zum Ende

der Inskriptionsfrist dieses Semesters der Evidenzstelle

mitzuteilen. Die Änderung der Studienrichtung

ist mittels des Inskriptionsblattes und,

sofern die Ablegung von Zusatzprüfungen, Ergänzungsprüfungen

oder der Nachweis besonderer

Begabung erforderlich ist, auch mittels des

Stammdatenblattes unter Vorlage des „Ausweises

für Studierende" und des Studienbuches anläßlich

der Inskription des Semesters der Evidenzstelle

bekanntzugeben. Hat der Studierende vorgeschriebene

Ergänzungsprüfungen oder Zusatzprüfungen

abgelegt bzw. den vorgesehenen Nachweis

besonderer Begabung erbracht, so hat er dies

mittels des Stammdatenblattes spätestens anläßlich

der Inskription des folgenden Semesters der

Evidenzstelle bekanntzugeben. Bei der Bekanntgabe

von Änderungen hat der Studierende jeweils

nur die Kennummer, die Matrikelnummer,

den Familiennamen sowie die geänderten Daten

bzw. die abgelegten Zusatzprüfungen, Ergänzungsprüfungen

bzw. Nachweise besonderer Begabung

in den Formularen anzuführen. Bei Änderungen

ist ein neues erstes Blatt des Studienbuches

über die Elektronische Datenverarbeitungsanlage

anzufertigen und im Studienbuch

sowie im Evidenzbogen abzulegen, wobei auf

dem alten Blatt mittels Stempelaufdruckes zu

vermerken ist, daß sich die Stammdaten geändert

haben.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind

auf die Evidenthaltung der Gasthörer und außerordentlichen

Hörer sinngemäß anzuwenden.

Inskription der ordentlichen Hörer,

§ 6. (1) Die Einschreibung der ordentlichen

Hörer für die Lehrveranstaltungen (Inskription)

ist zu Beginn jedes Semesters während der gemäß

§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

von der zuständigen akademischen Behörde

festzusetzenden Fristen durchzuführen

(§ 10 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(2) Für die Einschreibung sind folgende Formulare

zu verwenden

a) das Inskriptionsblatt (Formular 4 a);

b) das Studienbuch (Formular 2);

c) der Ausweis für Studierende (Fomular 3);

d) die Statistikfomulare nach den Bestimmungen

der 3. Durchführungsverordnung zum

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz.

(3) Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt

die Nummern jener Lehrveranstaltungen

einzutragen, die er zu belegen wünscht. Er

hat ferner bei der Inskription nachzuweisen, daß

er nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen

den Hochschülerschaftsbeitrag eingezahlt

hat. Der ausländische oder staatenlose Studierende

hat überdies, sofern er nicht den Erlaß des

Studienbeitrages nachweisen kann, den vom Postamt

bestätigten Empfangschein des Erlagscheines

als Nachweis über die Einzahlung des Studienbeitrages

vorzulegen. Der ordentliche Hörer

erhält eine Ausfertigung des von der Elektronischen

Datenverarbeitungsanlage der Hochschule

angefertigten Inskriptionsscheines (Formular 4),

die im Studienbuch abzuheften ist. Die zweite

Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist im Evidenzbogen

der Evidenzstelle abzulegen. Bei Lehrveranstaltungen,

für welche gemäß § 10 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes besondere

Vorkenntnisse gefordert werden oder

für welche gemäß § 10 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes die Aufnahme wegen

Platzmangels beschränkt ist, hat der ordentliche

Hörer die Genehmigung zur Aufnahme der Lehrveranstaltungen

vom Leiter der Lehrveranstaltung

auf dem Meldeschein (Formular 5) einzuholen.

(4) Die auf dem Inskriptionsschein ausgedruckten

Lehrveranstaltungen sind unverzüglich nach

Erhalt des Inskriptionsscheines zu überprüfen.

Eine Änderung und Ergänzung der Inskription

ist nur innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der

zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden

Frist zulässig. Sie ist mittels des Formulares

4 a durchzuführen.

Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen

Hörer

§ 7. Die Inskription der Gasthörer und der

außerordentlichen Hörer hat unter Verwendung

der Inskriptionsblätter (Formular 4 a) zu erfolgen.

Die Hörer haben die Nummern der Lehr-

Veranstaltungen in das Formular einzutragen. Im

übrigen ist § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Hochschullehrgänge und Hochschulkurse

Aufnahme und Inskription

§ 8. (1) Studierende, die als ordentliche Hörer,

als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer

aufgenommen wurden, haben Hochschullehrgänge

und Hochschulkurse durch Eintragung der Nummern

der Lehrveranstaltungen bzw. der Nummer

des Hochschullehrganges oder Hochschulkurses

auf ihrem Inskriptionsblatt (Formular 4 a) zu

inskribieren. Die Einzahlung des Unterrichtsgeldes

ist mittels des vom Postamt bestätigten

Empfangscheines des Erlagscheines nachzuweisen.

(2) Personen, die an keiner Hochschule aufgenommen

sind und Hochschullehrgänge und Hochschulkurse,

die nicht durch ein ganzes Semester

abgehalten werden, besuchen wollen, sind als

Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (§ 18

Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

gleichzeitig mit der Inskription mittels des

Formulares 1 b aufzunehmen.

(3) Bei der Inskription von Hochschullehrgängen

und Hochschulkursen, die durch einen

längeren Zeitraum als ein Semester abgehalten

werden, sind die Bestimmungen der §§ 4 und 6

anzuwenden.

Gleichzeitige Inskription an verschiedenen

Hochschulen

§ 9. (1) Inskribiert der ordentliche Hörer nicht

nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert

ist, sondern auch an einer anderen Hochschule,

so hat er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 lit. a

bis d angeführten Formularen auch ein Stammdatenblatt

(Formular 1 d) und eine Karteikarte

(Formular 7) vorzulegen. Die Bestimmungen des

§ 5 sind sinngemäß anzuwenden. Eine dritte

Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist der

Evidenzstelle zu übermitteln, an welcher der Studierende

immatrikuliert ist.

(2) Hat der ordentliche Hörer gemäß dem

Studienplan seiner Studienrichtung (Studienzweig)

Lehrveranstaltungen nicht nur an der Hochschule,

an der er immatrikuliert ist, sondern auch an

einer anderen Hochschule zu inskribieren, so hat

er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 lit. a bis d

angeführten Formularen auch ein Stammdatenblatt

und eine Karteikarte vorzulegen. Die Bestimmungen

des § 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Eine dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines

und die gespeicherten Inskriptionsdaten sind der

Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an

welcher der Studierende immatrikuliert ist. Legt

ein solcher Studierender Prüfungen ab, so ist

die zweite Ausfertigung der Bestätigung (Formular

20, Formular 20 a) oder die Abschrift des

Zeugnisses an die Evidenzstelle der Hochschule

an welcher er immatrikuliert ist, zu übermitteln.

(3) Ein ordentlicher Hörer, der mehrere

ordentliche Studien gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu

absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule,

an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren.

Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription

an der zweiten Hochschule auch die im

§ 2 Abs. 2 lit. a, d, e, f, i, j und k erwähnten

Beilagen vorzulegen. An dieser Hochschule ist

auch ein Evidenzbogen und eine Ausfertigung

des ersten Blattes des Studienbuches anzufertigen.

Ein zweites Studienbuch ist dem Studierenden

jedoch nicht auszustellen. Er wird auch an der

zweiten Hochschule mit der Matrikelnummer

geführt, welche ihm die erste Hochschule zugewiesen

hat, erhält jedoch an der zweiten Hochschule

die seiner Studienrichtung entsprechende

Kennummer. Die Hochschule, an welcher der

ordentliche Hörer immatrikuliert wurde, ist in

Kenntnis zu setzen.

(4) Für Studierende der Kunsthochschulen oder

der Akademie der bildenden Künste, die an

wissenschaftlichen Hochschulen inskribieren, gelten

die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

Bestätigung der Inskription und der Zugehörigkeit

zur Hochschule

§ 10. (1) Das Rektorat hat die Zugehörigkeit

zur Hochschule und die Inskription im betreffenden

Semester durch Stempelaufdruck im „Ausweis

für Studierende" zu bestätigen.

(2) Hat der Studierende nicht nur an der

Hochschule, an welcher er aufgenommen (immatrikuliert)

wurde, sondern auch an anderen

Hochschulen inskribiert, so haben dies die betreffenden

Hochschulen ebenfalls im „Ausweis

für Studierende" durch Stempelaufdruck zu bestätigen.

(3) Die Zugehörigkeit zur Hochschule ist auch

zu bestätigen, wenn der Studierende zwar nicht

inskribiert hat, aber

a) beurlaubt wurde oder am Studium behindert

ist (§ 8 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), oder

b) seit der letzten Inskription kein längerer

Zeitraum als zwei Semester verstrichen und

die Immatrikulation gemäß § 6 Abs. 5 lit. b

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

noch aufrecht ist, oder

c) der Studierende die von dem besonderen

Studiengesetz für den betreffenden Studienabschnitt

festgelegten einrechenbaren Semester

bereits inskribiert, jedoch die abschlie-

ßende Prüfung noch zu absolvieren hat, sofern

nicht wegen Überschreitung der in den

Studienvorschriften vorgesehenen Zeit für

die Absolvierung dieses Studienabschnittes

um mehr als das Dreifache die Bestimmungen

des § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden

sind.

(4) Die Bestätigungen durch Stempelaufdruck

sind nach dem Muster der Anlage A zu erteilen.

(5) Inskribiert der Studierende ein Semester

nicht, verlangt aber die Verlängerung des „Ausweises

für Studierende", so ist vom Studierenden

während der Inskriptionsfrist ein entsprechend

ausgefülltes Inskriptionsblatt vorzulegen. Der von

der Hochschule angefertigte Inskriptionsschein

ist im Evidenzbogen abzulegen. Eine Ausfertigung

des Inskriptionsscheines ist dem Studierenden

auszufolgen. Der Inskriptionsschein hat in

diesem Fall den Vermerk zu enthalten, daß der

Studierende beurlaubt oder behindert, immatrikuliert

gemäß Abs. 3 lit. b, oder aber Prüfungskandidat

ist.

Einrechnung von Semestern

§ 11. (1) Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung

oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit

von Semestern zu überprüfen (§ 20

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Die Einrechnung ist am Inskriptionsschein

des betreffenden Semesters durch Stempelaufdruck

ersichtlich zu machen.

Evidenthaltung von Prüfungen

§ 12. (1) Der Kandidat hat eine Bestätigung

über die abgelegte Einzelprüfung oder über den

Erfolg der Teilnahme an Seminaren, Privatissima,

Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien (Formular 20, Formular 20 a)

in zweifacher Ausfertigung (falls es zwecks Kontrolle

durch die einzelnen Prüfer erforderlich ist,

in dreifacher Ausfertigung) auszufüllen.

Bei

a) Einzelprüfungen hat der Prüfer,

b) den im ersten Satz angeführten Lehrveranstaltungen

hat der Leiter der Lehrveranstaltung

die Note einzutragen und die Bestätigung zu

unterfertigen. Er hat ferner eine Ausfertigung

der Bestätigung dem Kandidaten auszuhändigen

und die zweite Ausfertigung unverzüglich der

Evidenzstelle zu übermitteln.

Hat der Kandidat alle Einzelprüfungen einer

Gesamtprüfung absolviert, so ist ihm ein Zeugnis

über diese Gesamtprüfung auszustellen. Eine

Abschrift dieses Zeugnisses ist im Evidenzbogen

abzulegen.

(2) Bei kommissionellen Prüfungen ist vom

Präses der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.

Der Präses der Prüfungskommission

hat die Note einzutragen, das Zeugnis zu unterfertigen

und für dessen Ausfertigung zu sorgen.

Er hat ferner dem Kandidaten das Zeugnis auszuhändigen

und eine Abschrift des Zeugnisses

unverzüglich der Evidenzstelle zu übermitteln.

(3) Zwecks Ausstellung eines Zeugnisses in den

unter Abs. 1 genannten Fällen hat der Kandidat

außerdem das Zeugnisformular auszufüllen.

Bei

a) Einzelprüfungen hat der Prüfer,

b) den im Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen

hat der Leiter der Lehrveranstaltung

die Note einzutragen, das Zeugnis zu unterfertigen

und es dem Studierenden auszuhändigen

oder die Aushändigung durch die Evidenzstelle

zu veranlassen.

(4) Hat der Kandidat eine Sprachprüfung im

Sinne des § 28 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

abgelegt, so hat er das Formular 10

auszufüllen. Der Prüfer hat im Formular 10 die

Note einzutragen, dieses zu unterfertigen und

zusammen mit der Bestätigung an das Rektorat

(Dekanat) weiterzuleiten. Hinsichtlich der Ausstellung

und Aushändigung des Zeugnisses (Formular

11) sind die Bestimmungen des Abs. 1

mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

an die Stelle des Prüfers der Rektor (Dekan)

zu treten hat. Eine Abschrift des Zeugnisses ist

der Evidenzstelle zu übermitteln.

Wechsel der Hochschule und Wechsel der Studienrichtung

§ 13. (1) Hat ein ordentlicher Hörer eine

Hochschule verlassen und wird er an einer anderen

Hochschule für dieselbe Studienrichtung

immatrikuliert, so hat diese den Evidenzbogen

samt Beilagen mit Ausnahme der Karteikarte

von jener Hochschule anzufordern. Hat ein

ordentlicher Hörer eine Hochschule verlassen und

wird er an einer anderen Hochschule für eine

andere Studienrichtung immatrikuliert oder hat

ein ordentlicher Hörer sein Studium an einer

Hochschule abgeschlossen und wird er an einer

anderen Hochschule für eine andere Studienrichtung

immatrikuliert, so ist jeweils ein neuer

Evidenzbogen und eine Ausfertigung des ersten

Blattes des Studienbuches an diesen Hochschulen

anzulegen. In diesen Fällen ist eine Kopie der

Abgangs- oder Abschlußbescheinigung im Evidenzbogen

abzulegen. Der ordentliche Hörer behält

in allen Fällen seine Matrikelnummer; die

Kennummer ist entsprechend zu ändern. Die

neue Kennummer ist auch auf der Karteikarte

der Hochschule, an der der ordentliche Hörer

zuerst immatrikuliert war, zu vermerken.

(2) Wechselt ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung

an der gleichen Hochschule, so hat

er bei der ersten Inskription der neuen Studienrichtung

die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 lit. d,

e und f vorzulegen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September

1973 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der

1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 300/1967, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 50/

1968, Nr. 350/1968, Nr. 331/1969 und Nr. 288/

1970 außer Kraft.

(3) An den Universitäten in Graz und in

Innsbruck sowie an der Montanistischen Hochschule

in Leoben haben Studierende, die vor dem

1. Oktober 1973 schon an diesen Hochschulen

aufgenommen waren, anläßlich der Inskription

des Wintersemesters 1973/74 neben den in dieser

Verordnung hiefür vorgesehenen Formularen

auch ein Stammdatenblatt (Formular 1 d) auszufüllen.

Die Beibringung der Urkunden als Nachweis

für die Daten des Stammdatenblattes hat

zu entfallen, sofern die Daten aktenkundig sind.

An der Universität in Wien hat die Erfassung

der Stammdaten dieser Hörer zur Verwendung

über die Elektronische Datenverarbeitungsanlage

bis zum Beginn des Wintersemesters 1974/75 zu

erfolgen.

(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 treten

nur für die Technische Hochschule in Wien und

die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Kraft. Die anderen Hochschulen haben

a) die Akten der Studierenden jahrgangsweise

nach der Matrikelnummer zu ordnen und

dauernd aufzubewahren, oder

b) fototechnische Abschriften der Akten der

Studierenden herzustellen, die dauernd aufzubewahren

sind.

Die bisher angelegten Akten der Studierenden

sind entweder im Original oder in fototechnischen

Abschriften weiter aufzubewahren.

(5) Die bestehenden Evidenzbögen bleiben

weiter in Verwendung. Die vor dem 1. Oktober

1973 ausgestellten Studienbücher und „Ausweise

für Studierende" sind weiterzuverwenden. Alle

anderen Formulare der Anlage A der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetz sind nur insofern weiterzuverwenden,

als sie nicht durch die Bestimmungen

dieser Verordnung geändert werden.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 6 Abs. 3 erster Satz ist der Studierende berechtigt,

an jenen Hochschulen, an denen die Lehrveranstaltungen

nach den Studienvorschriften

den einzelnen Semestern zugeordnet und die

anderen organisatorischen Voraussetzungen

gegeben sind, anstelle der Nummern der einzelnen

Lehrveranstaltungen nur eine, ebenfalls

sechsstellige Nummer für alle im Vorlesungsverzeichnis

für ein bestimmtes Semester einer

Studienrichtung vorgesehenen Lehrveranstaltungen

auf dem Inskriptionsblatt (Formular 4 a) einzutragen.

Er kann daneben noch die Nummern

einzelner anderer Lehrveranstaltungen, die nicht

dem inskribierten Semester zugeordnet sind, auf

dem Inskriptionsblatt eintragen. Auf dem

Inskriptionsschein sind jedoch alle inskribierten

Lehrveranstaltungen anzuführen.

(7) Abweichend vom Formular 8 sind von den

Hochschulen, an denen die organisatorischen und

technischen Voraussetzungen gegeben sind,

Immatrikulations- und Inskriptionsbestätigungen

(Formular 8 b) über die Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen

auszufertigen, die mit dem

Faksimile des Stempels der Hochschule und dem

Faksimile der Unterschrift des Direktors der

Rektoratskanzlei versehen sind.

(8) Beginnend mit dem Wintersemester

1973/74 haben die Hochschulen die Stammdaten

(Formular 1 d) der aufgenommenen Hörer, deren

Inskription in dem betreffenden Semester oder,

falls eine solche nicht erfolgt, deren Immatrikulation

in einer der Elektronischen Datenverarbeitung

gerechten Form spätestens nach Ablauf

der Immatrikulations- und Inskriptionsfrist

dem Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung zu übermitteln.

(9) Bei den Studienrichtungen, für die besondere

Studiengesetze, Studienordnungen und

Studienpläne nach den Bestimmungen des § 3

Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

noch nicht erlassen wurden, sind die

bisher in Verwendung stehenden Zeugnisformulare

zu verwenden. Im übrigen gilt § 12

mit der Maßgabe, daß an Stelle des Präses der

Prüfungskommission der Vorsitzende der Prüfungskommission

oder des Prüfungssenates zu

treten hat. Bei diesen Studienrichtungen sind die

bisher verwendeten Formulare insoweit anzuwenden,

als diese Verordnung keine entsprechenden

Formulare enthält.

(10) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 12 Abs. 1 sind an der Technischen Hochschule

in Wien und an der Hochschule für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften in Linz für die Bearbeitung

durch die Elektronische Datenverarbeitungsanlage

geeignete Formulare als Bestätigungen

im Sinne des § 12 Abs. 1 zu verwenden.

Diese Bestätigungen sind dem Kandidaten

vom Prüfer oder Leiter der Lehrveranstaltungen

unmittelbar auszuhändigen.

(11) An der Technischen Hochschule in Wien,

an der Technischen Hochschule in Graz und an

der Hochschule für Sozial- und Wirtschafts-

wissenschaften in Linz wird dem Studierenden

unbeschadet der Bestimmungen des § 12 zweimal

im Studienjahr in periodischen Abständen über

die in diesem Semester abgelegten Prüfungen

ein Nachweis (Formular 21 a) übermittelt, der

von der Elektronischen Datenverarbeitungsanlage

ausgedruckt wird.

(12) Studierende, die vor dem Inkrafttreten

des Studienplanes einer Studienrichtung oder

eines Studienzweiges nach dem Bundesgesetz über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen ein Studium an einer Philosophischen

Fakultät, ein Lehramtsstudium an

einer Technischen Hochschule oder an der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz, das Studium der Pharmazie, das Übersetzer-

und Dolmetschstudium oder das Studium

des Studienzweiges „Montangeologie" an der

Montanistischen Hochschule in Leoben begonnen

haben und sich nicht gemäß § 45 Abs. 8 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den

neuen Studienvorschriften unterworfen haben,

behalten die bisherigen Kennummern. Die Studierenden

an einer Philosophischen Fakultät

sowie eines Lehramtsstudiums an einer Technischen

Hochschule oder an der Hochschule für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

erhalten die Kennungen gemäß § 3 Abs. 5 mit

der Maßgabe, daß

a) die Kennungen für die Diplomstudien, die

nicht Lehramtsstudien sind, auch den Studierenden

nach der Verordnung StGBl.

Nr. 165/1945 vergeben werden;

b) die Kennungen für die Lehramtsstudien

nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

auch den Studierenden nach

der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an

Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, vergeben

werden.

Die anderen Studierenden nach dem Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen erhalten eine

neue Kennummer, die aus dem Buchstaben der

betreffenden Hochschule und der Zahl 31 besteht

(S 3 Abs. 4).

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