432. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 458/1972, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10,
12, 15, 18, 19, 20, 28, 33 und 45, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen
(in der Folge kurz als Hochschulen bezeichnet)
sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Verordnung durchzuführen
a) die Immatrikulation als ordentlicher Hörer
(§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes);
b) die Aufnahme als Gasthörer und als außerordentlicher
Hörer (§ 9 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) ;
c) die Inskription (§ 10 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes);
d) die Evidenthaltung der Studierenden (§ 4
Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
e) die Evidenthaltung der Zeugnisse (§ 33
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) An den Hochschulen sind die Formulare
1 bis 39 nach dem Muster der Anlage B zu verwenden.
Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher
Hörer
§ 2. (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen
Studiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen
Prüfungen anstrebt, hat sich gemäß
§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
um die Aufnahme als ordentlicher Hörer
in der Form der Immatrikulation an einer Hochschule,
an der die angestrebte Studienrichtung
eingerichtet ist (§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes), zu bewerben.
(2) Für das Ansuchen um Immatrikulation ist
das Formular 1 zu verwenden. Dem Ansuchen
sind anzuschließen
a) Stammdatenblatt (Formular 1 d);
b) Geburtsurkunde;
c) Staatsbürgerschaftsnachweis; bei Ausländern
gilt auch ein gültiger Reisepaß als Nachweis
der Staatsbürgerschaft;
d) Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1
bis 3, 5 und 6 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes);
e) Nachweis der Studienberechtigung (§ 7
Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
f) Nachweis der besonderen Eignung (§ 7
Abs. 7 bis 9 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes);
g) Strafregisterbescheinigung (§ 6 Abs. 2 lit. c
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
h) Gesundheitszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. d des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) ;
i) Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (§ 11
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
j) die ausgefüllte Karteikarte (Formular 7);
k) Statistikformulare gemäß den Bestimmungen
der 3. Durchführungsverordnung zum
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 294/1970;
l) den ausgefüllten „Ausweis für Studierende"
(Formular 3) mit eingeklebtem Lichtbild
und eingeklebter Stempelmarke.
(3) Das Ansuchen um Immatrikulation ist
innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Frist
beim Rektorat einzubringen. Über die Immatrikulation
hat der Rektor zu entscheiden (§ 4
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(4) Alle Dokumente sind im Original oder in
beglaubigter Abschrift vorzulegen; den fremdsprachigen
Dokumenten sind beglaubigte deutsche
Übersetzungen beizufügen.
(5) Die Immatrikulation hat nur an einer
Hochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absolvierung
mehrerer ordentlicher Studien auch an
verschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
zulässig (§ 6 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Absolviert der
ordentliche Hörer ein weiteres ordentliches Studium
an derselben Hochschule, so hat er ein
weiteres Stammdatenblatt (Formular 1 d) zu verwenden
sowie die Nachweise gemäß Abs. 2 lit. d
bis f zu erbringen. Bei Absolvierung eines weiteren
ordentlichen Studiums an einer anderen
Hochschule ist § 9 Abs. 3 anzuwenden.
Immatrikulationsverfahren
§ 3. (1) Bei Erfüllung der im § 2 erwähnten
Voraussetzungen ist der Bewerber in das Verzeichnis
(Matrikel) der Hörer der Hochschule
einzutragen. Er hat eine Matrikelnummer und
eine Kennummer (bei gleichzeitiger Absolvierung
mehrerer ordentlicher Studien mehrere Kennummern)
zu erhalten.
(2) Alle den ordentlichen Hörer betreffenden
Formulare, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstige
Anträge und Erledigungen sind am oberen
Rand mit der Matrikelnummer und der Kennnummer
zu versehen.
(3) Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige
Zahl, die wie folgt zu bilden ist
a) die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr
der Immatrikulation mit den beiden
letzten Ziffern der Jahreszahl des Wintersemesters
zu bezeichnen;
b) die folgenden fünf Ziffern sind für jedes
Studienjahr gesondert nach dem folgenden
Zahlenrahmen zuzuweisen
aa) Universität in Wien 00001 bis 09999,
bb) Universität in Graz 10000 bis 14999,
cc) Universität in Innsbruck 15000 bis
19999,
dd) Universität in Salzburg 20000 bis
24999,
ee) Technische Hochschule in Wien 25000
bis 29999,
ff) Technische Hochschule in Graz 30000
bis 34999,
gg) Montanistische Hochschule in Leoben
35000 bis 39999,
hh) Hochschule für Bodenkultur in Wien
40000 bis 44999,
ii) Tierärztliche Hochschule in Wien
45000 bis 49999,
jj) Hochschule für Welthandel in Wien
50000 bis 54999,
kk) Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz 55000 bis
59999,
ll) Hochschule für Bildungswissenschaften
in Klagenfurt 60000 bis 64999.
(4) Der Matrikelnummer sind ein Buchstabe
und zwei Ziffern (Kennummer) voranzusetzen.
Der Buchstabe hat die Hochschule wie folgt zu
bezeichnen
A Universität in Wien,
B Universität in Graz,
C Universität in Innsbruck,
D Universität in Salzburg,
E Technische Hochschule in Wien,
F Technische Hochschule in Graz,
G Montanistische Hochschule in Leoben,
H Hochschule für Bodenkultur in Wien,.
I Tierärztliche Hochschule in Wien,
J Hochschule für Welthandel in Wien,
K Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz,
L Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt.
Die beiden Ziffern haben die Studienrichtung
zu bezeichnen, sodaß sich folgende Kennummern
ergeben
A 01 Studium der Katholischen Theologie bzw.
fachtheologische und selbständige religionspädagogische
Studienrichtung an der Universität
in Wien;
B 01 Studium der Katholischen Theologie bzw.
fachtheologische und selbständige religionspädagogische
Studienrichtung an der Universität
in Graz;
C 01 Studium der Katholischen Theologie bzw.
fachtheologische und selbständige religionspädagogische
Studienrichtung an der Universität
in Innsbruck;
D 01 Studium der Katholischen Theologie bzw.
fachtheologische und selbständige religionspädagogische
Studienrichtung an der Universität
in Salzburg;
A 02 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
an der Katholisch-theologischen
Fakultät der Universität in Wien;
B 02 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
an der Katholisch-theologischen
Fakultät der Universität in Graz;
C 02 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
an der Katholisch-theologischen
Fakultät der Universität in Innsbruck;
D 02 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
an der Katholisch-theologischen
Fakultät der Universität in Salzburg;
C 03 Philosophische Studienrichtung an der
Katholisch-theologischen Fakultät der Universität
in Innsbruck;
D 03 Philosophische Studienrichtung an der
Katholisch-theologischen Fakultät der Universität
in Salzburg;
A 04 Studium der Evangelischen Theologie bzw.
fachtheologische Studienrichtung an der
Universität in Wien;
A 05 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
an der Evangelisch-theologischen
Fakultät der Universität in Wien;
A 10 Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität in Wien;
B 10 Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität in Graz;
C 10 Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität in Innsbruck;
D 10 Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität in Salzburg;
K 10 Studium der Rechtswissenschaften an der
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
A 11 Studium der Staatswissenschaften an der
Universität in Wien;
B 11 Studium der Staatswissenschaften an der
Universität in Graz;
C 11 Studium der Staatswissenschaften an der
Universität in Innsbruck;
D 11 Studium der Staatswissenschaften an der
Universität in Salzburg;
A 12 Soziologische Studienrichtung an der Universität
in Wien;
K 12 Soziologische Studienrichtung an der
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
K 13 Sozialwirtschaftliche Studienrichtung an
der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
A 14 Volkswirtschaftliche Studienrichtung an
der Universität in Wien;
B 14 Volkswirtschaftliche Studienrichtung an
der Universität in Graz;
C 14 Volkswirtschaftliche Studienrichtung an
der Universität in Innsbruck;
J 14 Volkswirtschaftliche Studienrichtung an
der Hochschule für Welthandel in Wien;
K 14 Volkswirtschaftliche Studienrichtung an
der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
B 15 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an
der Universität in Graz;
C 15 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an
der Universität in Innsbruck;
J 15 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an
der Hochschule für Welthandel in Wien;
K 15 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an
der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
J 16 Handelswissenschaftliche Studienrichtung
an der Hochschule für Welthandel in
Wien;
J 17 Wirtschaftspädagogische Studienrichtung
an der Hochschule für Welthandel in
Wien;
K 17 Wirtschaftspädagogische Studienrichtung
an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
C 18 Wirtschaftswissenschaftliches Studium an
der Universität in Innsbruck;
J 19 Studium zur Erlangung des akademischen
Grades Diplom-Kaufmann an der Hochschule
für Welthandel in Wien;
A 20 Studium der Medizin bzw. Studienrichtung
„Medizin" an der Universität in
Wien;
B 20 Studium der Medizin bzw. Studienrichtung
„Medizin" an der Universität in
Graz;
C 20 Studium der Medizin bzw. Studienrichtung
„Medizin" an der Universität in
Innsbruck;
I 26 Tierärztliche Studienrichtung an der Tierärztlichen
Hochschule in Wien;
A 29 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung
an der Universität in Wien;
K 29 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung
an der Hochschule für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften in Linz;
A 30 Studium an der Philosophischen Fakultät
der Universität in Wien;
B 30 Studium an der Philosophischen Fakultät
der Universität in Graz;
C 30 Studium an der Philosophischen Fakultät
der Universität in Innsbruck;
D 30 Studium an der Philosophischen Fakultät
der Universität in Salzburg;
L 30 Studien an der Bildungswissenschaftlichen
Hochschule in Klagenfurt;
A 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, an der Philosophischen
Fakultät der Universität in Wien;
B 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen an der Philosophischen
Fakultät der Universität in
Graz;
C 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen an der Philosophischen
Fakultät der Universität in
Innsbruck;
D 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen an der Philosophischen
Fakultät der Universität in
Salzburg;
K 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen an der Technisch-
naturwissenschaftlichen Fakultät der
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
E 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen an der Technischen
Hochschule in Wien;
F 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen an der Technischen
Hochschule in Graz;
L 31 Studium nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen an der Bildungswissenschaftlichen
Hochschule in
Klagenfurt;
H 45 Studium der Landwirtschaft bzw. Studienrichtung
„Landwirtschaft" an der Hochschule
für Bodenkultur in Wien;
H 46 Studium der Forstwirtschaft bzw. Studienrichtung
„Forst- und Holzwirtschaft" an
der Hochschule für Bodenkultur in Wien;
H 47 Studium der Kulturtechnik bzw. Studienrichtung
„Kulturtechnik und Wasserwirtschaft"
an der Hochschule für Bodenkultur
in Wien;
H 48 Studium der Gärungstechnik und Lebensmitteltechnologie
bzw. Studienrichtung
„Lebensmittel- und Gärungstechnologie"
an der Hochschule für Bodenkultur in
Wien;
A 50 Studium der Pharmazie an der Universität
in Wien;
B 50 Studium der Pharmazie an der Universität
in Graz;
C 50 Studium der Pharmazie an der Universität
in Innsbruck;
A 51 Übersetzer- und Dolmetschstudium an der
Universität in Wien;
B 51 Übersetzer- und Dolmetschstudium an der
Universität in Graz;
C 51 Übersetzer- und Dolmetschstudium an der
Universität in Innsbruck;
E 60 Studium der Architektur bzw. Studienrichtung
„Architektur" an der Technischen
Hochschule in Wien;
F 60 Studium der Architektur bzw. Studienrichtung
„Architektur" an der Technischen
Hochschule in Graz;
C 60 Studium der Architektur bzw. Studienrichtung
„Architektur" an der Universität
in Innsbruck;
E 61 Studium des Bauingenieurwesens bzw.
Studienrichtung „Bauingenieurwesen" an
der Technischen Hochschule in Wien;
F 61 Studium des Bauingenieurwesens bzw.
Studienrichtung „Bauingenieurwesen" an
der Technischen Hochschule in Graz;
C 61 Studium des Bauingenieurwesens bzw.
Studienrichtung „Bauingenieurwesen" an
der Universität in Innsbruck;
F 62 Studium des Wirtschaftsingenieurwesens
(Wahlrichtung Bauwesen) bzw. Studienrichtung
„Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen"
an der Technischen Hochschule in
Graz;
C 62 Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen" an der Universität in
Innsbruck;
E 63 Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung
an der Technischen Hochschule
in Wien;
65 Studienversuch;
E 70 Studium des Maschinenbaues bzw. Studienrichtung
„Maschinenbau" an der Technischen
Hochschule in Wien;
F 70 Studium des Maschinenbaues bzw. Studienrichtung
„Maschinenbau" an der Technischen
Hochschule in Graz;
E 71 Studium der Elektrotechnik bzw. Studienrichtung
„Elektrotechnik" an der Technischen
Hochschule in Wien;
F 71 Studium der Elektrotechnik bzw. Studienrichtung
„Elektrotechnik" an der Technischen
Hochschule in Graz;
E 72 Studium der Schiffstechnik an der Technischen
Hochschule in Wien;
F 73 Studium der Verfahrenstechnik-Papiertechnik
bzw. Studienrichtung „Verfahrenstechnik"
an der Technischen Hochschule
in Graz;
F 74 Studium des Wirtschaftsingenieurwesens
(Wahlrichtung Maschinenbau) bzw. Studienrichtung
„Wirtschaftsingenieurwesen-
Maschinenbau" an der Technischen Hochschule
in Graz;
G 79 Studienzweig „Montangeologie" an der
Montanistischen Hochschule in Leoben;
E 80 Studium der Technischen Chemie bzw.
Studienrichtung „Technische Chemie" an
der Technischen Hochschule in Wien;
F 80 Studium der Technischen Chemie bzw.
Studienrichtung „Technische Chemie" an
der Technischen Hochschule in Graz;
E 81 Studium der Technischen Physik bzw.
Studienrichtung „Technische Physik" an
der Technischen Hochschule in Wien;
F 81 Studium der Technischen Physik bzw.
Studienrichtung „Technische Physik" an
der Technischen Hochschule in Graz;
K 81 Studienrichtung „Technische Physik" an
der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
E 82 Studium des Vermessungswesens bzw.
Studienrichtung „Vermessungswesen" an
der Technischen Hochschule in Wien;
F 82 Studium des Vermessungswesens bzw.
Studienrichtung „Vermessungswesen" an
der Technischen Hochschule in Graz;
C 82 Studienrichtung „Vermessungswesen" an
der Universität in Innsbruck;
E 83 Studium für das Lehramt an höheren
Schulen an der Technischen Hochschule in
Wien aus den Fächern Mathematik, Darstellende
Geometrie, Physik und Chemie;
K 83 Studium für das Lehramt an höheren Schulen
an der Hochschule für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften in Linz aus den
Fächern Mathematik und Physik;
E 84 Studium der Gas- und Feuerungstechnik
an der Technischen Hochschule in Wien;
E 85 Studium der „Versicherungsmathematik"
an der Technischen Hochschule in Wien;
E 86 Studium der Technischen Mathematik bzw.
Studienrichtung „Technische Mathematik"
an der Technischen Hochschule in Wien;
F 86 Studienrichtung „Technische Mathematik"
an der Technischen Hochschule in Graz;
K 86 Studienrichtung „Technische Mathematik"
an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
E 87 Studium der „Rechentechnik" an der Technischen
Hochschule in Wien;
K 87 Studium der „Rechentechnik" an der
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
E 88 oder
A 88 Studienrichtung „Informatik" an der Technischen
Hochschule in Wien gemeinsam
mit der Universität in Wien;
K 88 Studienrichtung „Informatik" an der
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz;
G 89 Studienrichtung „Angewandte Geophysik"
an der Montanistischen Hochschule in Leoben;
G 90 Studienrichtung „Gesteinshüttenwesen" an
der Montanistischen Hochschule in Leoben;
G 91 Studium des Bergwesens bzw. Studienrichtung
„Bergwesen" an der Montanistischen
Hochschule in Leoben;
G 92 Studium des Markscheidewesens bzw. Studienrichtung
„Markscheidewesen" an der
Montanistischen Hochschule in Leoben ;
G 93 Studium des Erdölwesens bzw. Studienrichtung
„Erdölwesen" an der Montanistischen
Hochschule in Leoben;
G 94 Studium des Hüttenwesens bzw. Studienrichtung
„Hüttenwesen" an der Montanistischen
Hochschule in Leoben;
G 95 Studienrichtung „Montanmaschinenwesen"
an der Montanistischen Hochschule in Leoben;
G 96 Studienrichtung „Kunststofftechnik" an
der Montanistischen Hochschule in Leoben;
G 97 Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften"
an der Montanistischen Hochschule
in Leoben;
00 Studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(5) Soweit dies in den Formularen der Anlage
B vorgesehen ist, sind die folgenden Studienrichtungen
(Studienversuche) und Studienzweige
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 4
näher zu bezeichnen (Kennung)
a) 010 Studienrichtung „Philosophie";
020 Studienrichtung „Pädagogik";
030 Studienrichtung „Psychologie";
041 Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik
und Psychologie (Lehramt an höheren
Schulen)";
050 Studienrichtung „Politikwissenschaft";
061 Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren
Schulen)";
070 Studienrichtung „Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft.";
080 Studienrichtung „Völkerkunde";
090 Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia
Europaea)";
100 Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte";
110 Studienrichtung „Alte Geschichte und
Altertumskunde" ;
122 Studienzweig „Geschichte";
121 Studienzweig „Geschichte (Lehramt an
höheren Schulen)";
130 Studienrichtung „Klassische Archäologie";
140 Studienrichtung „Kunstgeschichte";
150 Studienrichtung „Musikwissenschaft";
160 Studienrichtung „Theaterwissenschaft";
171 Studienzweig „Allgemeine Sprachwissenschaft";
172 Studienzweig „Angewandte Sprachwissenschaft";
173 Studienzweig „Indogermanistik";
182 Studienzweig „Deutsche Philologie";
181 Studienzweig „Deutsche Philologie
(Lehramt an höheren Schulen)";
192 Studienzweig „Klassische Philologie"
(Latein oder Griechisch);
191 Studienzweig „Klassische Philologie
(Lehramt an höheren Schulen)" (Latein
oder Griechisch);
202 Studienzweig „Anglistik und Amerikanistik";
201 Studienzweig „Anglistik und Amerikanistik
(Lehramt an höheren Schulen)";
212 Studienzweig „Romanistik";
211 Studienzweig „Romanistik (Lehramt
an höheren Schulen)";
222 Studienzweig „Slawistik";
221 Studienzweig „Slawistik (Lehramt an
höheren Schulen)";
232 Diplomstudien in sonstigen philologischen
und kulturkundlichen Studienrichtungen;
231 Lehramtsstudien in sonstigen philologischen
und kulturkundlichen Studienrichtungen;
241 Studienzweig „Übersetzerausbildung";
242 Studienzweig „Dolmetscherausbildung";
250 Studienrichtung „Logistik";
262 Studienzweig „Mathematik";
261 Studienzweig „Mathematik (Lehramt
an höheren Schulen)";
271 Studienrichtung „Darstellende Geometrie
(Lehramt an höheren Schulen)";
282 Studienzweig „Physik";
281 Studienzweig „Physik (Lehramt an
höheren Schulen)";
290 Studienrichtung „Astronomie";
301 Studienzweig „Meteorologie";
302 Studienzweig „Geophysik";
312 Studienzweig „Chemie";
313 Studienzweig „Biochemie";
314 Studienzweig „Lebensmittelchemie";
311 Studienzweig „Chemie (Lehramt an
höheren Schulen)";
321 Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie";
322 Studienzweig „Petrologie";
323 Studienzweig „Geochemie und Lagerstättenlehre";
324 Studienzweig „Technische Mineralogie";
325 Studienzweig „Geologie";
326 Studienzweig „Technische Geologie";
327 Studienzweig „Montangeologie";
328 Studienzweig „Paläontologie";
331 Studienzweig „Botanik";
332 Studienzweig „Zoologie";
333 Studienzweig „Mikrobiologie";
334 Studienzweig „Genetik";
335 Studienzweig „Humanbiologie";
341 Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften
(Lehramt an höheren
Schulen)";
351 Studienrichtung „Warenkunde und
Technologie (Lehramt an höheren
Schulen)";
360 Studienrichtung „Pharmazie";
372 Studienzweig „Geographie";
373 Studienzweig „Raumforschung und
Raumordnung";
374 Studienzweig „Kartographie";
371 Studienzweig „Geographie (Lehramt an
höheren Schulen)";
382 Studienzweig „Sportwissenschaften";
381 Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt
an höheren Schulen)";
392 Studienzweig „Haushaltswissenschaften";
393 Studienzweig „Ernährungswissenschaften";
391 Studienzweig „Haushalts- und Ernährungswissenschaften
(Lehramt an höheren
Schulen)";
401 Studienrichtung „Bildnerische Erziehung
(Lehramt an höheren Schulen)";
411 Studienrichtung „Werkerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)";
421 Studienrichtung „Textiles Gestalten
und Werken (Lehramt an höheren
Schulen)";
431 Studienrichtung „Musikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)";
441 Studienrichtung „Instrumentalerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)";
450 Studienversuch „Soziologie";
460 Studienversuch „Betriebs- und Wirtschaftsinformatik";
465 Studienversuch „Erziehungs- und
Unterrichtswissenschaft" ;
500 An Stelle der zweiten Studienrichtung
gewählte Fächer gemäß § 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ;
b) die Studienzweige und Wahlfachgruppen
der Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz
über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, die Studienzweige
nach dem Bundesgesetz über montanistische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969,
und die Studienzweige nach dem Bundesgesetz
über Studienrichtungen der Bodenkultur,
BGBl. Nr. 292/1969, können erforderlichenfalls
zwecks Kontrolle von Studiendauer
und Prüfungsleistungen näher gekennzeichnet
werden. Die zuständige akademische
Behörde der Hochschule hat die
Kennzeichnung mittels einer dreistelligen
Zahl zu veranlassen. Das Kennzeichnungssystem
ist vor seiner Verwendung dem
Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung bekanntzugeben.
(6) Studierende der Kunsthochschulen und der
Akademie der bildenden Künste in Wien, die an
einer wissenschaftlichen Hochschule ein weiteres
ordentliches Studium absolvieren wollen, behalten
die an einer dieser Hochschulen erhaltene
Matrikelnummer auch an der betreffenden wissenschaftlichen
Hochschule bei. Studierende der
Kunsthochschulen und Akademie der bildenden
Künste in Wien, die an einer wissenschaftlichen
Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen inskribieren,
behalten die an einer dieser Hochschulen
erhaltene Kennummer und Matrikelnummer
auch an der betreffenden wissenschaftlichen Hochschule.
(7) Die Immatrikulation ist im „Ausweis für
Studierende" (Formular 3) zu bestätigen und im
Studienbuch (Formular 2) zu vermerken. Der
„Ausweis für Studierende", das von der Hochschule
angefertigte Studienbuch und die im § 2
Abs. 2 lit. b bis f angeführten Beilagen sind auszufolgen.
Das erste Blatt des Studienbuches ist
in der Studienbuch-Mappe abzuheften.
Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher
Hörer
§ 4. (1) Absolventen einer Hochschule, die
ein ordentliches Studium durch Ablegung der
vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben
und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu
besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches
Studium durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen
(§ 9 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Personen, die das
17. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte
Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen
wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen,
sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse
besitzen. Für Hochschulkurse und
Hochschullehrgänge gemäß § 18 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes kann die
Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles
auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt
werden (§ 9 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels
der Formulare 1 a und 1 d anzusuchen.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 5
sind im übrigen sinngemäß anzuwenden; Gasthörer
behalten jedoch die Matrikelnummer, die
ihnen als ordentlicher Hörer im Sinne dieser
Verordnung zugewiesen wurde.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 gelten
sinngemäß. Der Matrikelnummer ist bei Gasthörern
die Kennummer . 98 und bei außerordentlichen
Hörern die Kennummer . 99 voranzusetzen.
Hörerevidenz
§ 5. (1) Die von der obersten akademischen
Behörde beauftragte Dienststelle hat eine Hörerevidenz
zu führen (§ 4 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Die von den Studierenden anläßlich ihrer
Aufnahme ausgefüllten Karteikarten (§ 2 Abs. 2
lit. j) sind in der Evidenzstelle alphabetisch geordnet
abzulegen und dauernd aufzubewahren.
(3) Die Evidenzstelle hat über jeden Studierenden
einen Akt anzulegen. Er besteht aus dem
Evidenzbogen (Formular 6); diesem sind das
Ansuchen um Immatrikulation (Formular 1), eine
Zweitausfertigung des ersten Blattes des Studienbuches,
die Zweitausfertigungen der Inskriptionsscheine
(Formular 4) sowie alle anderen den Studierenden
betreffenden Zeugnisse, Ansuchen und
Erledigungen anzuschließen.
(4) Die im Evidenzbogen enthaltenen Daten
sind über die Elektronische Datenverarbeitungsanlage
bis 20 Jahre nach Aufnahme des Studierenden
aufzubewahren. Die Akten der Studierenden
sind jahrgangsweise nach der Matrikelnummer
zu ordnen und nach dem Abgang des
Studierenden von der Hochschule zu skartieren.
Danach ist eine Zusammenstellung über den Studienverlauf
jedes Studierenden mittels der Elektronischen
Datenverarbeitungsanlage anzufertigen,
die die Daten der Aufnahme und des Abganges
bzw. Abschlusses, des Stammdatenblattes
(Formular 1 d), die inskribierten Semester, alle
abgelegten Prüfungen sowie den Erfolg der Teilnahme
an Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien
zu enthalten hat. Von dieser Zusammenstellung
ist eine fototechnische Abschrift herzustellen,
die dauernd aufzubewahren ist.
(5) Änderungen des Familiennamens, des akademischen
Grades, des Familienstandes, der Zustelladresse
sind mittels des Inskriptionsblattes
(Formular 4 a), Änderungen des Vornamens, der
Staatsbürgerschaft und der Heimatadresse sind
mittels des Stammdatenblattes bei der Evidenzstelle
spätestens anläßlich der Inskription des
folgenden Semesters unter Vorlage der entsprechenden
Dokumente, des „Ausweises für Studierende"
und des Studienbuches bekanntzugeben.
Inskribiert der Studierende in diesem Semester
nicht, so hat er die Änderung(en) bis zum Ende
der Inskriptionsfrist dieses Semesters der Evidenzstelle
mitzuteilen. Die Änderung der Studienrichtung
ist mittels des Inskriptionsblattes und,
sofern die Ablegung von Zusatzprüfungen, Ergänzungsprüfungen
oder der Nachweis besonderer
Begabung erforderlich ist, auch mittels des
Stammdatenblattes unter Vorlage des „Ausweises
für Studierende" und des Studienbuches anläßlich
der Inskription des Semesters der Evidenzstelle
bekanntzugeben. Hat der Studierende vorgeschriebene
Ergänzungsprüfungen oder Zusatzprüfungen
abgelegt bzw. den vorgesehenen Nachweis
besonderer Begabung erbracht, so hat er dies
mittels des Stammdatenblattes spätestens anläßlich
der Inskription des folgenden Semesters der
Evidenzstelle bekanntzugeben. Bei der Bekanntgabe
von Änderungen hat der Studierende jeweils
nur die Kennummer, die Matrikelnummer,
den Familiennamen sowie die geänderten Daten
bzw. die abgelegten Zusatzprüfungen, Ergänzungsprüfungen
bzw. Nachweise besonderer Begabung
in den Formularen anzuführen. Bei Änderungen
ist ein neues erstes Blatt des Studienbuches
über die Elektronische Datenverarbeitungsanlage
anzufertigen und im Studienbuch
sowie im Evidenzbogen abzulegen, wobei auf
dem alten Blatt mittels Stempelaufdruckes zu
vermerken ist, daß sich die Stammdaten geändert
haben.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind
auf die Evidenthaltung der Gasthörer und außerordentlichen
Hörer sinngemäß anzuwenden.
Inskription der ordentlichen Hörer,
§ 6. (1) Die Einschreibung der ordentlichen
Hörer für die Lehrveranstaltungen (Inskription)
ist zu Beginn jedes Semesters während der gemäß
§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
von der zuständigen akademischen Behörde
festzusetzenden Fristen durchzuführen
(§ 10 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(2) Für die Einschreibung sind folgende Formulare
zu verwenden
a) das Inskriptionsblatt (Formular 4 a);
b) das Studienbuch (Formular 2);
c) der Ausweis für Studierende (Fomular 3);
d) die Statistikfomulare nach den Bestimmungen
der 3. Durchführungsverordnung zum
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz.
(3) Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt
die Nummern jener Lehrveranstaltungen
einzutragen, die er zu belegen wünscht. Er
hat ferner bei der Inskription nachzuweisen, daß
er nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen
den Hochschülerschaftsbeitrag eingezahlt
hat. Der ausländische oder staatenlose Studierende
hat überdies, sofern er nicht den Erlaß des
Studienbeitrages nachweisen kann, den vom Postamt
bestätigten Empfangschein des Erlagscheines
als Nachweis über die Einzahlung des Studienbeitrages
vorzulegen. Der ordentliche Hörer
erhält eine Ausfertigung des von der Elektronischen
Datenverarbeitungsanlage der Hochschule
angefertigten Inskriptionsscheines (Formular 4),
die im Studienbuch abzuheften ist. Die zweite
Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist im Evidenzbogen
der Evidenzstelle abzulegen. Bei Lehrveranstaltungen,
für welche gemäß § 10 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes besondere
Vorkenntnisse gefordert werden oder
für welche gemäß § 10 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes die Aufnahme wegen
Platzmangels beschränkt ist, hat der ordentliche
Hörer die Genehmigung zur Aufnahme der Lehrveranstaltungen
vom Leiter der Lehrveranstaltung
auf dem Meldeschein (Formular 5) einzuholen.
(4) Die auf dem Inskriptionsschein ausgedruckten
Lehrveranstaltungen sind unverzüglich nach
Erhalt des Inskriptionsscheines zu überprüfen.
Eine Änderung und Ergänzung der Inskription
ist nur innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der
zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden
Frist zulässig. Sie ist mittels des Formulares
4 a durchzuführen.
Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen
Hörer
§ 7. Die Inskription der Gasthörer und der
außerordentlichen Hörer hat unter Verwendung
der Inskriptionsblätter (Formular 4 a) zu erfolgen.
Die Hörer haben die Nummern der Lehr-
Veranstaltungen in das Formular einzutragen. Im
übrigen ist § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Hochschullehrgänge und Hochschulkurse
Aufnahme und Inskription
§ 8. (1) Studierende, die als ordentliche Hörer,
als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer
aufgenommen wurden, haben Hochschullehrgänge
und Hochschulkurse durch Eintragung der Nummern
der Lehrveranstaltungen bzw. der Nummer
des Hochschullehrganges oder Hochschulkurses
auf ihrem Inskriptionsblatt (Formular 4 a) zu
inskribieren. Die Einzahlung des Unterrichtsgeldes
ist mittels des vom Postamt bestätigten
Empfangscheines des Erlagscheines nachzuweisen.
(2) Personen, die an keiner Hochschule aufgenommen
sind und Hochschullehrgänge und Hochschulkurse,
die nicht durch ein ganzes Semester
abgehalten werden, besuchen wollen, sind als
Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (§ 18
Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
gleichzeitig mit der Inskription mittels des
Formulares 1 b aufzunehmen.
(3) Bei der Inskription von Hochschullehrgängen
und Hochschulkursen, die durch einen
längeren Zeitraum als ein Semester abgehalten
werden, sind die Bestimmungen der §§ 4 und 6
anzuwenden.
Gleichzeitige Inskription an verschiedenen
Hochschulen
§ 9. (1) Inskribiert der ordentliche Hörer nicht
nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert
ist, sondern auch an einer anderen Hochschule,
so hat er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 lit. a
bis d angeführten Formularen auch ein Stammdatenblatt
(Formular 1 d) und eine Karteikarte
(Formular 7) vorzulegen. Die Bestimmungen des
§ 5 sind sinngemäß anzuwenden. Eine dritte
Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist der
Evidenzstelle zu übermitteln, an welcher der Studierende
immatrikuliert ist.
(2) Hat der ordentliche Hörer gemäß dem
Studienplan seiner Studienrichtung (Studienzweig)
Lehrveranstaltungen nicht nur an der Hochschule,
an der er immatrikuliert ist, sondern auch an
einer anderen Hochschule zu inskribieren, so hat
er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 lit. a bis d
angeführten Formularen auch ein Stammdatenblatt
und eine Karteikarte vorzulegen. Die Bestimmungen
des § 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Eine dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines
und die gespeicherten Inskriptionsdaten sind der
Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an
welcher der Studierende immatrikuliert ist. Legt
ein solcher Studierender Prüfungen ab, so ist
die zweite Ausfertigung der Bestätigung (Formular
20, Formular 20 a) oder die Abschrift des
Zeugnisses an die Evidenzstelle der Hochschule
an welcher er immatrikuliert ist, zu übermitteln.
(3) Ein ordentlicher Hörer, der mehrere
ordentliche Studien gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu
absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule,
an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren.
Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription
an der zweiten Hochschule auch die im
§ 2 Abs. 2 lit. a, d, e, f, i, j und k erwähnten
Beilagen vorzulegen. An dieser Hochschule ist
auch ein Evidenzbogen und eine Ausfertigung
des ersten Blattes des Studienbuches anzufertigen.
Ein zweites Studienbuch ist dem Studierenden
jedoch nicht auszustellen. Er wird auch an der
zweiten Hochschule mit der Matrikelnummer
geführt, welche ihm die erste Hochschule zugewiesen
hat, erhält jedoch an der zweiten Hochschule
die seiner Studienrichtung entsprechende
Kennummer. Die Hochschule, an welcher der
ordentliche Hörer immatrikuliert wurde, ist in
Kenntnis zu setzen.
(4) Für Studierende der Kunsthochschulen oder
der Akademie der bildenden Künste, die an
wissenschaftlichen Hochschulen inskribieren, gelten
die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Bestätigung der Inskription und der Zugehörigkeit
zur Hochschule
§ 10. (1) Das Rektorat hat die Zugehörigkeit
zur Hochschule und die Inskription im betreffenden
Semester durch Stempelaufdruck im „Ausweis
für Studierende" zu bestätigen.
(2) Hat der Studierende nicht nur an der
Hochschule, an welcher er aufgenommen (immatrikuliert)
wurde, sondern auch an anderen
Hochschulen inskribiert, so haben dies die betreffenden
Hochschulen ebenfalls im „Ausweis
für Studierende" durch Stempelaufdruck zu bestätigen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Hochschule ist auch
zu bestätigen, wenn der Studierende zwar nicht
inskribiert hat, aber
a) beurlaubt wurde oder am Studium behindert
ist (§ 8 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes), oder
b) seit der letzten Inskription kein längerer
Zeitraum als zwei Semester verstrichen und
die Immatrikulation gemäß § 6 Abs. 5 lit. b
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
noch aufrecht ist, oder
c) der Studierende die von dem besonderen
Studiengesetz für den betreffenden Studienabschnitt
festgelegten einrechenbaren Semester
bereits inskribiert, jedoch die abschlie-
ßende Prüfung noch zu absolvieren hat, sofern
nicht wegen Überschreitung der in den
Studienvorschriften vorgesehenen Zeit für
die Absolvierung dieses Studienabschnittes
um mehr als das Dreifache die Bestimmungen
des § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden
sind.
(4) Die Bestätigungen durch Stempelaufdruck
sind nach dem Muster der Anlage A zu erteilen.
(5) Inskribiert der Studierende ein Semester
nicht, verlangt aber die Verlängerung des „Ausweises
für Studierende", so ist vom Studierenden
während der Inskriptionsfrist ein entsprechend
ausgefülltes Inskriptionsblatt vorzulegen. Der von
der Hochschule angefertigte Inskriptionsschein
ist im Evidenzbogen abzulegen. Eine Ausfertigung
des Inskriptionsscheines ist dem Studierenden
auszufolgen. Der Inskriptionsschein hat in
diesem Fall den Vermerk zu enthalten, daß der
Studierende beurlaubt oder behindert, immatrikuliert
gemäß Abs. 3 lit. b, oder aber Prüfungskandidat
ist.
Einrechnung von Semestern
§ 11. (1) Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung
oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit
von Semestern zu überprüfen (§ 20
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Die Einrechnung ist am Inskriptionsschein
des betreffenden Semesters durch Stempelaufdruck
ersichtlich zu machen.
Evidenthaltung von Prüfungen
§ 12. (1) Der Kandidat hat eine Bestätigung
über die abgelegte Einzelprüfung oder über den
Erfolg der Teilnahme an Seminaren, Privatissima,
Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien (Formular 20, Formular 20 a)
in zweifacher Ausfertigung (falls es zwecks Kontrolle
durch die einzelnen Prüfer erforderlich ist,
in dreifacher Ausfertigung) auszufüllen.
Bei
a) Einzelprüfungen hat der Prüfer,
b) den im ersten Satz angeführten Lehrveranstaltungen
hat der Leiter der Lehrveranstaltung
die Note einzutragen und die Bestätigung zu
unterfertigen. Er hat ferner eine Ausfertigung
der Bestätigung dem Kandidaten auszuhändigen
und die zweite Ausfertigung unverzüglich der
Evidenzstelle zu übermitteln.
Hat der Kandidat alle Einzelprüfungen einer
Gesamtprüfung absolviert, so ist ihm ein Zeugnis
über diese Gesamtprüfung auszustellen. Eine
Abschrift dieses Zeugnisses ist im Evidenzbogen
abzulegen.
(2) Bei kommissionellen Prüfungen ist vom
Präses der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.
Der Präses der Prüfungskommission
hat die Note einzutragen, das Zeugnis zu unterfertigen
und für dessen Ausfertigung zu sorgen.
Er hat ferner dem Kandidaten das Zeugnis auszuhändigen
und eine Abschrift des Zeugnisses
unverzüglich der Evidenzstelle zu übermitteln.
(3) Zwecks Ausstellung eines Zeugnisses in den
unter Abs. 1 genannten Fällen hat der Kandidat
außerdem das Zeugnisformular auszufüllen.
Bei
a) Einzelprüfungen hat der Prüfer,
b) den im Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen
hat der Leiter der Lehrveranstaltung
die Note einzutragen, das Zeugnis zu unterfertigen
und es dem Studierenden auszuhändigen
oder die Aushändigung durch die Evidenzstelle
zu veranlassen.
(4) Hat der Kandidat eine Sprachprüfung im
Sinne des § 28 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
abgelegt, so hat er das Formular 10
auszufüllen. Der Prüfer hat im Formular 10 die
Note einzutragen, dieses zu unterfertigen und
zusammen mit der Bestätigung an das Rektorat
(Dekanat) weiterzuleiten. Hinsichtlich der Ausstellung
und Aushändigung des Zeugnisses (Formular
11) sind die Bestimmungen des Abs. 1
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
an die Stelle des Prüfers der Rektor (Dekan)
zu treten hat. Eine Abschrift des Zeugnisses ist
der Evidenzstelle zu übermitteln.
Wechsel der Hochschule und Wechsel der Studienrichtung
§ 13. (1) Hat ein ordentlicher Hörer eine
Hochschule verlassen und wird er an einer anderen
Hochschule für dieselbe Studienrichtung
immatrikuliert, so hat diese den Evidenzbogen
samt Beilagen mit Ausnahme der Karteikarte
von jener Hochschule anzufordern. Hat ein
ordentlicher Hörer eine Hochschule verlassen und
wird er an einer anderen Hochschule für eine
andere Studienrichtung immatrikuliert oder hat
ein ordentlicher Hörer sein Studium an einer
Hochschule abgeschlossen und wird er an einer
anderen Hochschule für eine andere Studienrichtung
immatrikuliert, so ist jeweils ein neuer
Evidenzbogen und eine Ausfertigung des ersten
Blattes des Studienbuches an diesen Hochschulen
anzulegen. In diesen Fällen ist eine Kopie der
Abgangs- oder Abschlußbescheinigung im Evidenzbogen
abzulegen. Der ordentliche Hörer behält
in allen Fällen seine Matrikelnummer; die
Kennummer ist entsprechend zu ändern. Die
neue Kennummer ist auch auf der Karteikarte
der Hochschule, an der der ordentliche Hörer
zuerst immatrikuliert war, zu vermerken.
(2) Wechselt ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung
an der gleichen Hochschule, so hat
er bei der ersten Inskription der neuen Studienrichtung
die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 lit. d,
e und f vorzulegen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September
1973 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der
1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 300/1967, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 50/
1968, Nr. 350/1968, Nr. 331/1969 und Nr. 288/
1970 außer Kraft.
(3) An den Universitäten in Graz und in
Innsbruck sowie an der Montanistischen Hochschule
in Leoben haben Studierende, die vor dem
1. Oktober 1973 schon an diesen Hochschulen
aufgenommen waren, anläßlich der Inskription
des Wintersemesters 1973/74 neben den in dieser
Verordnung hiefür vorgesehenen Formularen
auch ein Stammdatenblatt (Formular 1 d) auszufüllen.
Die Beibringung der Urkunden als Nachweis
für die Daten des Stammdatenblattes hat
zu entfallen, sofern die Daten aktenkundig sind.
An der Universität in Wien hat die Erfassung
der Stammdaten dieser Hörer zur Verwendung
über die Elektronische Datenverarbeitungsanlage
bis zum Beginn des Wintersemesters 1974/75 zu
erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 treten
nur für die Technische Hochschule in Wien und
die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Kraft. Die anderen Hochschulen haben
a) die Akten der Studierenden jahrgangsweise
nach der Matrikelnummer zu ordnen und
dauernd aufzubewahren, oder
b) fototechnische Abschriften der Akten der
Studierenden herzustellen, die dauernd aufzubewahren
sind.
Die bisher angelegten Akten der Studierenden
sind entweder im Original oder in fototechnischen
Abschriften weiter aufzubewahren.
(5) Die bestehenden Evidenzbögen bleiben
weiter in Verwendung. Die vor dem 1. Oktober
1973 ausgestellten Studienbücher und „Ausweise
für Studierende" sind weiterzuverwenden. Alle
anderen Formulare der Anlage A der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetz sind nur insofern weiterzuverwenden,
als sie nicht durch die Bestimmungen
dieser Verordnung geändert werden.
(6) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 6 Abs. 3 erster Satz ist der Studierende berechtigt,
an jenen Hochschulen, an denen die Lehrveranstaltungen
nach den Studienvorschriften
den einzelnen Semestern zugeordnet und die
anderen organisatorischen Voraussetzungen
gegeben sind, anstelle der Nummern der einzelnen
Lehrveranstaltungen nur eine, ebenfalls
sechsstellige Nummer für alle im Vorlesungsverzeichnis
für ein bestimmtes Semester einer
Studienrichtung vorgesehenen Lehrveranstaltungen
auf dem Inskriptionsblatt (Formular 4 a) einzutragen.
Er kann daneben noch die Nummern
einzelner anderer Lehrveranstaltungen, die nicht
dem inskribierten Semester zugeordnet sind, auf
dem Inskriptionsblatt eintragen. Auf dem
Inskriptionsschein sind jedoch alle inskribierten
Lehrveranstaltungen anzuführen.
(7) Abweichend vom Formular 8 sind von den
Hochschulen, an denen die organisatorischen und
technischen Voraussetzungen gegeben sind,
Immatrikulations- und Inskriptionsbestätigungen
(Formular 8 b) über die Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen
auszufertigen, die mit dem
Faksimile des Stempels der Hochschule und dem
Faksimile der Unterschrift des Direktors der
Rektoratskanzlei versehen sind.
(8) Beginnend mit dem Wintersemester
1973/74 haben die Hochschulen die Stammdaten
(Formular 1 d) der aufgenommenen Hörer, deren
Inskription in dem betreffenden Semester oder,
falls eine solche nicht erfolgt, deren Immatrikulation
in einer der Elektronischen Datenverarbeitung
gerechten Form spätestens nach Ablauf
der Immatrikulations- und Inskriptionsfrist
dem Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung zu übermitteln.
(9) Bei den Studienrichtungen, für die besondere
Studiengesetze, Studienordnungen und
Studienpläne nach den Bestimmungen des § 3
Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
noch nicht erlassen wurden, sind die
bisher in Verwendung stehenden Zeugnisformulare
zu verwenden. Im übrigen gilt § 12
mit der Maßgabe, daß an Stelle des Präses der
Prüfungskommission der Vorsitzende der Prüfungskommission
oder des Prüfungssenates zu
treten hat. Bei diesen Studienrichtungen sind die
bisher verwendeten Formulare insoweit anzuwenden,
als diese Verordnung keine entsprechenden
Formulare enthält.
(10) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 12 Abs. 1 sind an der Technischen Hochschule
in Wien und an der Hochschule für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften in Linz für die Bearbeitung
durch die Elektronische Datenverarbeitungsanlage
geeignete Formulare als Bestätigungen
im Sinne des § 12 Abs. 1 zu verwenden.
Diese Bestätigungen sind dem Kandidaten
vom Prüfer oder Leiter der Lehrveranstaltungen
unmittelbar auszuhändigen.
(11) An der Technischen Hochschule in Wien,
an der Technischen Hochschule in Graz und an
der Hochschule für Sozial- und Wirtschafts-
wissenschaften in Linz wird dem Studierenden
unbeschadet der Bestimmungen des § 12 zweimal
im Studienjahr in periodischen Abständen über
die in diesem Semester abgelegten Prüfungen
ein Nachweis (Formular 21 a) übermittelt, der
von der Elektronischen Datenverarbeitungsanlage
ausgedruckt wird.
(12) Studierende, die vor dem Inkrafttreten
des Studienplanes einer Studienrichtung oder
eines Studienzweiges nach dem Bundesgesetz über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ein Studium an einer Philosophischen
Fakultät, ein Lehramtsstudium an
einer Technischen Hochschule oder an der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz, das Studium der Pharmazie, das Übersetzer-
und Dolmetschstudium oder das Studium
des Studienzweiges „Montangeologie" an der
Montanistischen Hochschule in Leoben begonnen
haben und sich nicht gemäß § 45 Abs. 8 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den
neuen Studienvorschriften unterworfen haben,
behalten die bisherigen Kennummern. Die Studierenden
an einer Philosophischen Fakultät
sowie eines Lehramtsstudiums an einer Technischen
Hochschule oder an der Hochschule für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
erhalten die Kennungen gemäß § 3 Abs. 5 mit
der Maßgabe, daß
a) die Kennungen für die Diplomstudien, die
nicht Lehramtsstudien sind, auch den Studierenden
nach der Verordnung StGBl.
Nr. 165/1945 vergeben werden;
b) die Kennungen für die Lehramtsstudien
nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
auch den Studierenden nach
der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an
Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, vergeben
werden.
Die anderen Studierenden nach dem Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen erhalten eine
neue Kennummer, die aus dem Buchstaben der
betreffenden Hochschule und der Zahl 31 besteht
(S 3 Abs. 4).