432. Verordnung: Änderung von Verordnungen über Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
des Art. III gemäß § 35 Z. 1 des Berufsausbildungsgesetzes
im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 11. Feber 1972, BGBl.
Nr. 73, mit der Ausbildungsvorschriften für
weitere Lehrberufe erlassen werden, wird wie
folgt geändert
In der Anlage 10 betreffend Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Werkzeugmacher
ist im Berufsbild nach den Worten „Lesen von
Werkzeichnungen" einzufügen: „Kenntnis der
Arbeiten an Lehrenbohrmaschinen".
Artikel II
Die Verordnung vom 4. April 1972, BGBl.
Nr. 116, mit der Ausbildungsvorschriften für
weitere Lehrberufe erlassen werden, wird wie
folgt geändert
1. In der Anlage 2 betreffend Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Elektromechaniker
für Schwachstrom hat im Berufsbild das
Wort „Polieren" und das Wort „Schweißen" zu
entfallen.
2. In der Anlage 3 betreffend Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Elektromechaniker
für Starkstrom hat im Berufsbild das Wort
„Polieren" und das Wort „Schweißen" zu entfallen.
Artikel III
Die Verordnung vom 24. Mai 1972, BGBl.
Nr. 171, mit der Ausbildungsvorschriften für
weitere Lehrberufe erlassen werden, wird wie
folgt geändert
1. In der Anlage 6 betreffend Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Former und
Gießer ist dem Abschnitt über die Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
anzufügen
„Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich
aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a
Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der
Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur
Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf
er — unter Beachtung der für die einzelnen
Lehrberufe geltenden Höchstzahlen — insgesamt
höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der
Verhältniszahl in jenen dieser Lehrberufe entspricht,
dessen Ausbildungsvorschrift die höchste
Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b
Berufsausbildungsgesetz vorsieht."
2. In der Anlage 13 betreffend Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Skihersteller ist
im dritten Absatz des Abschnittes über die Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufs-
ausbildungsgesetz die Zitierung „§ 8 Abs. 3 lit. b
Berufsausbildungsgesetz" durch „§ 8 Abs. 3 lit. a
Berufsausbildungsgesetz" zu ersetzen.