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432_1972 AT

432. Verordnung: Änderung von Verordnungen über Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Änderung von Verordnungen über Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

des Art. III gemäß § 35 Z. 1 des Berufsausbildungsgesetzes

im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 11. Feber 1972, BGBl.

Nr. 73, mit der Ausbildungsvorschriften für

weitere Lehrberufe erlassen werden, wird wie

folgt geändert

In der Anlage 10 betreffend Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Werkzeugmacher

ist im Berufsbild nach den Worten „Lesen von

Werkzeichnungen" einzufügen: „Kenntnis der

Arbeiten an Lehrenbohrmaschinen".

Artikel II

Die Verordnung vom 4. April 1972, BGBl.

Nr. 116, mit der Ausbildungsvorschriften für

weitere Lehrberufe erlassen werden, wird wie

folgt geändert

1. In der Anlage 2 betreffend Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Elektromechaniker

für Schwachstrom hat im Berufsbild das

Wort „Polieren" und das Wort „Schweißen" zu

entfallen.

2. In der Anlage 3 betreffend Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Elektromechaniker

für Starkstrom hat im Berufsbild das Wort

„Polieren" und das Wort „Schweißen" zu entfallen.

Artikel III

Die Verordnung vom 24. Mai 1972, BGBl.

Nr. 171, mit der Ausbildungsvorschriften für

weitere Lehrberufe erlassen werden, wird wie

folgt geändert

1. In der Anlage 6 betreffend Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Former und

Gießer ist dem Abschnitt über die Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

anzufügen

„Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich

aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a

Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der

Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur

Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf

er — unter Beachtung der für die einzelnen

Lehrberufe geltenden Höchstzahlen — insgesamt

höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der

Verhältniszahl in jenen dieser Lehrberufe entspricht,

dessen Ausbildungsvorschrift die höchste

Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b

Berufsausbildungsgesetz vorsieht."

2. In der Anlage 13 betreffend Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Skihersteller ist

im dritten Absatz des Abschnittes über die Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufs-

ausbildungsgesetz die Zitierung „§ 8 Abs. 3 lit. b

Berufsausbildungsgesetz" durch „§ 8 Abs. 3 lit. a

Berufsausbildungsgesetz" zu ersetzen.

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