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432_1971 AT

432. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird verordnet

Die Anlagen der Verordnung des Bundesministers

für Justiz vom 17. Juli 1969, BGBl. Nr. 286,

über den Normalkostentarif werden wie folgt

geändert

1. In den Tabellen I bis IX ist jeweils in der

ersten Längsspalte (Bemessungsgrundlage von

über Null bis 400 S) die Zahl „400" durch die

Zahl „500" zu ersetzen.

2. In den Tabellen I bis IX hat jeweils die

zweite Längsspalte (Bemessungsgrundlage von

über 400 S bis 500 S) zu entfallen.

3. In den Tabellen I, II, IV und VI bis IX ist

jeweils in der dritten Längsspalte (Bemessungsgrundlage

von über 500 S bis 1000 S) zu ersetzen

a) in der Querspalte über die „Ausfertigungskosten"

die Zahl „40" durch die Zahl „20"

und

b) in der Querspalte über die „Summe" in

den Tabellen I, II und VIII die Zahl

„190•60" durch die Zahl „170•60, in der

Tabelle IV die Zahl „317•20" durch die

Zahl „297•20", in der Tabelle VI die Zahl

„341•20" durch die Zahl „321•20", in der

Tabelle VII die Zahl „467•80" durch die

Zahl „447•80" und in der Tabelle LX die

Zahl „203•26" durch die Zahl „183•26".

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