432. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird verordnet
Die Anlagen der Verordnung des Bundesministers
für Justiz vom 17. Juli 1969, BGBl. Nr. 286,
über den Normalkostentarif werden wie folgt
geändert
1. In den Tabellen I bis IX ist jeweils in der
ersten Längsspalte (Bemessungsgrundlage von
über Null bis 400 S) die Zahl „400" durch die
Zahl „500" zu ersetzen.
2. In den Tabellen I bis IX hat jeweils die
zweite Längsspalte (Bemessungsgrundlage von
über 400 S bis 500 S) zu entfallen.
3. In den Tabellen I, II, IV und VI bis IX ist
jeweils in der dritten Längsspalte (Bemessungsgrundlage
von über 500 S bis 1000 S) zu ersetzen
a) in der Querspalte über die „Ausfertigungskosten"
die Zahl „40" durch die Zahl „20"
und
b) in der Querspalte über die „Summe" in
den Tabellen I, II und VIII die Zahl
„190•60" durch die Zahl „170•60, in der
Tabelle IV die Zahl „317•20" durch die
Zahl „297•20", in der Tabelle VI die Zahl
„341•20" durch die Zahl „321•20", in der
Tabelle VII die Zahl „467•80" durch die
Zahl „447•80" und in der Tabelle LX die
Zahl „203•26" durch die Zahl „183•26".