432. Verordnung: Nähere Regelung der statistischen Erfassung von Geschwulstkrankheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Krebsstatistikgesetzes,
BGBl. Nr. 138/1969, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 425/1969, wird verordnet
§ 1. Die statistischen Erhebungen über Geschwulstkrankheiten
(§ 2 des Krebsstatistikgesetzes)
haben mittels des einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Formblattes zu
erfolgen (Anlage).
§ 2. (1) Die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes
zur Meldung Verpflichteten haben das
ausgefertigte Formblatt jeweils nach Beendigung
des Anstaltsaufenthaltes eines Kranken oder, im
Falle ambulanter Behandlung, nach Klärung der
Diagnose, spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt
folgenden Monats an das Österreichische
Statistische Zentralamt einzusenden.
(2) Bei einer neuerlichen stationären oder
ambulanten Behandlung eines Kranken ist
wiederum ein Formblatt auszufertigen und gemäß
Abs. 1 einzusenden.
(3) Ein Formblatt ist auch nach einer Obduktion
auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden,
wenn durch die Obduktion eine früher gestellte
Diagnose einer Geschwulstkrankheit nicht
bestätigt worden ist.
§ 3. Bei Todesfällen, denen keine stationäre
Behandlung vorangegangen ist, habe_n die in § 4
lit. c und d des Krebsstatistikgesetzes angeführten
Meldepflichtigen die Punkte A bis C des Formblattes
dann auszufüllen, wenn sie eine Obduktion
vorgenommen haben.
§ 4. Die Meldungen sind erstmalig für den
Monat Jänner 1970 bis zum 15. Feber 1970 zu
erstatten.