Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432_1969 AT

432. Verordnung: Nähere Regelung der statistischen Erfassung von Geschwulstkrankheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Nähere Regelung der statistischen Erfassung von Geschwulstkrankheiten

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Krebsstatistikgesetzes,

BGBl. Nr. 138/1969, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 425/1969, wird verordnet

§ 1. Die statistischen Erhebungen über Geschwulstkrankheiten

(§ 2 des Krebsstatistikgesetzes)

haben mittels des einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Formblattes zu

erfolgen (Anlage).

§ 2. (1) Die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes

zur Meldung Verpflichteten haben das

ausgefertigte Formblatt jeweils nach Beendigung

des Anstaltsaufenthaltes eines Kranken oder, im

Falle ambulanter Behandlung, nach Klärung der

Diagnose, spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt

folgenden Monats an das Österreichische

Statistische Zentralamt einzusenden.

(2) Bei einer neuerlichen stationären oder

ambulanten Behandlung eines Kranken ist

wiederum ein Formblatt auszufertigen und gemäß

Abs. 1 einzusenden.

(3) Ein Formblatt ist auch nach einer Obduktion

auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden,

wenn durch die Obduktion eine früher gestellte

Diagnose einer Geschwulstkrankheit nicht

bestätigt worden ist.

§ 3. Bei Todesfällen, denen keine stationäre

Behandlung vorangegangen ist, habe_n die in § 4

lit. c und d des Krebsstatistikgesetzes angeführten

Meldepflichtigen die Punkte A bis C des Formblattes

dann auszufüllen, wenn sie eine Obduktion

vorgenommen haben.

§ 4. Die Meldungen sind erstmalig für den

Monat Jänner 1970 bis zum 15. Feber 1970 zu

erstatten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →