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432_1968 AT

432. Verordnung: Verwendung von Austrittsscheinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 432. Verordnung: Verwendung von Austrittsscheinen

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet

§ 1. (1) Bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung

nachstehender Waren sind an Stelle des

ursprünglichen Bewilligungsbescheides Austrittsscheine

(Anlage) vorzulegen

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit die

Zollämter gemäß § 7 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2

Außenhandelsgesetz 1968 jeweils ermächtigt sind,

Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form zu

erteilen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969

in Kraft.

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