432_1968
AT
432. Verordnung: Verwendung von Austrittsscheinen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 432. Verordnung: Verwendung von Austrittsscheinen
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet
§ 1. (1) Bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung
nachstehender Waren sind an Stelle des
ursprünglichen Bewilligungsbescheides Austrittsscheine
(Anlage) vorzulegen
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit die
Zollämter gemäß § 7 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2
Außenhandelsgesetz 1968 jeweils ermächtigt sind,
Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form zu
erteilen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft.