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431. Verordnung: Systemverordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Verordnung: Systemverordnung 2002

Auf Grund des § 8 Z 1 und des § 12 Z 1 bis 4 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994,

zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 94/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur verordnet

Sicherheitseinstufung

§ 1. Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß § 6 GTG die im Anhang I Teil A angeführten

Kriterien unter Anwendung der im Anhang I Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten.

Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen (§ 6 Abs. 8 GTG). Diese Sicherheitseinstufung

bestimmt die Einschließungsstufe in den Tabellen des Anhangs II.

Organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen

§ 2. (1) Bei Arbeiten mit GVM im kleinen Maßstab sind die in Anhang II, Tabelle Ia, bei Arbeiten

mit GVM im großen Maßstab die in Anhang II, Tabelle II, genannten organisatorischen und technischen

Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, Maßnahmen derselben

Einschließungsstufe aus Anhang II, Tabelle Ia und Tabelle II, zu kombinieren.

(2) Bei Arbeiten mit GVM an Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang

II, Tabelle Ib, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu

den in Anhang II, Tabelle Ia, genannten Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Arbeiten mit GVM an Tieren in Tieranlagen sind die in Anhang II, Tabelle Ic, genannten organisatorischen

und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu den in Anhang II, Tabelle Ia, genannten

Maßnahmen zu treffen.

(4) Bei Arbeiten mit transgenen Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang

II, Tabelle III, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(5) Bei Arbeiten mit transgenen Tieren in Tierhaltungsräumen und Außengehegen sind die im Anhang

II, Tabelle IV, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Sicherheitsmaßnahmen in besonderen Fällen

§ 3. (1) Der Betreiber darf organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten

Einschließungsstufe mit solchen einer höheren Einschließungsstufe kombinieren.

(2) Der Betreiber darf in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Behörde gemäß § 10

Abs. 3 GTG einzelne organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe

nicht anwenden oder organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten

Einschließungsstufe mit solchen einer niedrigeren Einschließungsstufe kombinieren.

Übergangsbestimmung

§ 4. (1) Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO in einer gentechnischen Anlage, die zum Zeitpunkt

des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Systemverordnung, BGBl.

Nr. 116/1996, zulässig waren, dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 weiterhin nach den Bestimmungen

der Systemverordnung, BGBl. Nr. 116/1996, durchgeführt werden.

(2) Für Arbeiten und Arbeitsreihen mit GVO gemäß Abs. 1 hat der Betreiber eine Überprüfung der

Sicherheitseinstufung gemäß dieser Verordnung spätestens innerhalb von vier Monaten nach deren In-

Kraft-Treten vorzunehmen.

(3) Führt die Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß Abs. 2 zu einer Erhöhung der Sicherheitsstufe,

so hat der Betreiber spätestens innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erforderlichenfalls

eine Anmeldung gemäß § 19 GTG vorzunehmen oder eine Genehmigung gemäß § 20 GTG zu beantragen.

(4) Der Betreiber hat bei Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO die gemäß §§ 2 und 3 vorgeschriebenen

organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach In-

Kraft-Treten dieser Verordnung zu treffen; sind solche Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren

für die Sicherheit (§ 1 Z 1 GTG) erforderlich, so hat der Betreiber diese unverzüglich nach der

Überprüfung gemäß Abs. 2 zu treffen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich

tritt die Systemverordnung, BGBl. Nr. 116/1996, außer Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung

der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen

Systemen, ABl. Nr. L 330 vom 26. Oktober 1998, S 13, umgesetzt.

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