431. Verordnung: Systemverordnung 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Z 1 und des § 12 Z 1 bis 4 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994,
zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 94/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur verordnet
Sicherheitseinstufung
§ 1. Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß § 6 GTG die im Anhang I Teil A angeführten
Kriterien unter Anwendung der im Anhang I Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten.
Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen (§ 6 Abs. 8 GTG). Diese Sicherheitseinstufung
bestimmt die Einschließungsstufe in den Tabellen des Anhangs II.
Organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen
§ 2. (1) Bei Arbeiten mit GVM im kleinen Maßstab sind die in Anhang II, Tabelle Ia, bei Arbeiten
mit GVM im großen Maßstab die in Anhang II, Tabelle II, genannten organisatorischen und technischen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, Maßnahmen derselben
Einschließungsstufe aus Anhang II, Tabelle Ia und Tabelle II, zu kombinieren.
(2) Bei Arbeiten mit GVM an Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang
II, Tabelle Ib, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu
den in Anhang II, Tabelle Ia, genannten Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Arbeiten mit GVM an Tieren in Tieranlagen sind die in Anhang II, Tabelle Ic, genannten organisatorischen
und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu den in Anhang II, Tabelle Ia, genannten
Maßnahmen zu treffen.
(4) Bei Arbeiten mit transgenen Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang
II, Tabelle III, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(5) Bei Arbeiten mit transgenen Tieren in Tierhaltungsräumen und Außengehegen sind die im Anhang
II, Tabelle IV, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Sicherheitsmaßnahmen in besonderen Fällen
§ 3. (1) Der Betreiber darf organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten
Einschließungsstufe mit solchen einer höheren Einschließungsstufe kombinieren.
(2) Der Betreiber darf in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Behörde gemäß § 10
Abs. 3 GTG einzelne organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe
nicht anwenden oder organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten
Einschließungsstufe mit solchen einer niedrigeren Einschließungsstufe kombinieren.
Übergangsbestimmung
§ 4. (1) Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO in einer gentechnischen Anlage, die zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Systemverordnung, BGBl.
Nr. 116/1996, zulässig waren, dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 weiterhin nach den Bestimmungen
der Systemverordnung, BGBl. Nr. 116/1996, durchgeführt werden.
(2) Für Arbeiten und Arbeitsreihen mit GVO gemäß Abs. 1 hat der Betreiber eine Überprüfung der
Sicherheitseinstufung gemäß dieser Verordnung spätestens innerhalb von vier Monaten nach deren In-
Kraft-Treten vorzunehmen.
(3) Führt die Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß Abs. 2 zu einer Erhöhung der Sicherheitsstufe,
so hat der Betreiber spätestens innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erforderlichenfalls
eine Anmeldung gemäß § 19 GTG vorzunehmen oder eine Genehmigung gemäß § 20 GTG zu beantragen.
(4) Der Betreiber hat bei Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO die gemäß §§ 2 und 3 vorgeschriebenen
organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach In-
Kraft-Treten dieser Verordnung zu treffen; sind solche Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren
für die Sicherheit (§ 1 Z 1 GTG) erforderlich, so hat der Betreiber diese unverzüglich nach der
Überprüfung gemäß Abs. 2 zu treffen.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich
tritt die Systemverordnung, BGBl. Nr. 116/1996, außer Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung
der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen
Systemen, ABl. Nr. L 330 vom 26. Oktober 1998, S 13, umgesetzt.